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Gerichtsbescheid

B 1 K 23.150

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. II. Die Klage ist im wohlverstandenen Interesse der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahingehend auszulegen, dass sich diese nicht auch gegen die Ziff. 4 des Bescheides vom 24. Januar 2023 richtet. Eine Klage wäre insoweit unstatthaft. Ziff. 4 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m.w.N; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.). III. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 24. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ergänzend zu den Gründen des angegriffenen Bescheids vom 24. Januar 2023 – auf den zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen und insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen wird (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) – ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen noch das Folgende auszuführen: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der streitgegenständlichen Haltungsuntersagung ist – obwohl es sich beim Tierhaltungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15; Hirt/Moisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a Rn. 50a). 2. Das in Ziff. 1 des Bescheids verfügte Verbot der Haltung und Betreuung von Pferden erweist sich als rechtmäßig. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierschG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagt werden. a. Zutreffend ist das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid davon ausgegangen, dass seitens der Klägerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG sowie gegen behördliche Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG vorlagen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Pflege eines Tieres umfasst allgemein die Fütterung, Reinhaltung, Reinigung, Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung, den Schutz vor Witterungseinflüssen und die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse (vgl. VG Bayreuth, GB v. 24.10.2012 – B 1 K 10.534 – juris Rn. 16). Insbesondere fällt darunter auch die tierärztliche Behandlung von erkrankten Tieren sowie bei Pferden die regelmäßige Kontrolle der Stellung der Hufe durch einen ausgebildeten Hufschmied. aa. Die Klägerin hat ihre Pferde nicht angemessen im Sinne dieser Definition gepflegt, da sie trotz Erkrankung der Tiere zunächst keinen Tierarzt bzw. Hufschmied hinzugezogen bzw. später den tierärztlichen Behandlungsplan nicht eingehalten hat, um die Schmerzen und Leiden der Tiere zu verhindern. Die Pferdehaltung der Klägerin war bereits wiederholt Gegenstand veterinärrechtlicher Kontrollen, die zu Beanstandungen der Tierhaltung führten. So wurde die Pferdehaltung der Klägerin bereits am 24. Februar 2021 beanstandet, da der fuchsfarbene Kaltblutwallach eine mangelhafte Hufpflege aufwies. Bei einer weiteren Kontrolle am 5. Mai 2022 hat das Landratsamt sowohl Mängel in der Haltungseinrichtung als auch im Zustand der gehaltenen Pferde festgestellt. Bei der Kontrolle fiel insbesondere auf, dass der fuchsfarbene Kaltblutwallach eine deutliche Lahmheit der Vordergliedmaße sowie ein extrem ausgebrochenes Hufhorn an beiden Vorderhufen zeigte. Die Klägerin wurde daraufhin aufgefordert, das Pferd einem Tierarzt vorzustellen. Zwar kam die Klägerin der behördlichen Aufforderung nach, setzte jedoch die von der Tierärztin Fr. Dr. S. empfohlenen Maßnahmen zur Heilung des Pferdes nicht um. Insbesondere erfolgte keine Nachbehandlung durch die Tierärztin, obwohl diese ebenfalls empfohlen wurde. Bei der Nachkontrolle der Pferdehaltung am 22. Juni 2022 wies der Kaltblutwallach weiterhin eine deutlich sichtbare Lahmheit im Schritt auf. Es wurde seitens des Landratsamts festgestellt, dass der Kaltblutwallach nicht – wie von der Tierärztin angeraten – in einer dick eingestreuten Box, sondern auf der Koppel gehalten wurde, obwohl der Behandlungsplan aufgrund der Schmerzen des Pferdes eine Boxenruhe vorsah. Das Landratsamt stellte auch fest, dass die Maßnahmen zur Behandlung der Hufrehe, die Umstellung des Futters auf Heu, nicht ergriffen wurden. Weiterhin wurde dokumentiert, dass das Wandhorn des Pferdes hochgradig ausgebrochen war und über einen längeren Zeitraum keine Prüfung der korrekten Stellung und Abnutzung der Hufe bzw. eine qualifizierte Korrektur erfolgte. Bei einer weiteren Kontrolle am 28. Juni 2022 fiel zudem ein deutliches Scherengebiss bei der Stute auf. Sofern die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2023 vorträgt, der tierärztliche Behandlungsplan sei zunächst zwei Wochen konsequent durchgeführt worden, habe sich jedoch als kontraproduktiv erwiesen, so muss dem entgegengehalten werden, dass – ungeachtet der Frage, ob die Feststellungen der Klägerin überhaupt zutreffen und bejahendenfalls, ob diese auf die tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen zurückzuführen sind – jedenfalls eine erneute Vorstellung des Pferdes bei der Tierärztin unter Hinweis auf diese Feststellungen angezeigt gewesen wäre, um weiteres Leiden des Tieres zu verhindern. bb. Außerdem hat die Klägerin wiederholt gegen behördliche Anordnungen verstoßen, indem sie sich bewusst über die im bestandskräftigen Bescheid vom 22. August 2022 festgesetzten Haltungsanordnungen hinweggesetzt hat. Unter dem 22. August 2022 wurde die Klägerin zwangsgeldbewehrt u.a. dazu aufgefordert, den Kaltblutwallach unter tierärztliche Betreuung zu stellen, die Hufe des Pferdes durch einen qualifizierten Hufschmied kontrollieren und bei Bedarf korrigieren zu lassen und den Zahnbefund von einem Tierarzt abklären zu lassen. Auch nach einer Fristverlängerung durch den Änderungsbescheid vom 23. September 2022 ist die Klägerin den behördlich angeordneten Verpflichtungen nicht nachgekommen, weshalb mit Schreiben vom 30. September 2022 Zwangsgelder in Höhe von 700,00 EUR fällig gestellt wurden. Bei der Kontrolle der Pferdehaltung am 10. Oktober 2022 hat sich die Klägerin weiterhin uneinsichtig und ohne Mitwirkungsbereitschaft gezeigt. Sie teilte dem Landratsamt mit, dass bisher weder ein Tierarzt hinzugezogen wurde noch eine Kontrolle durch einen Hufschmied stattgefunden hat. Daraufhin stellte das Landratsamt mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 weitere Zwangsgelder in Höhe von 150,00 EUR fällig, da die Klägerin auch den Anordnungen, die Kieferstellung der Stute überprüfen zu lassen, nicht nachgekommen ist. b. Durch dieses Verhalten der Klägerin wurden den Pferden länger anhaltende Leiden zugefügt. Notwendig, aber auch ausreichend für die Annahme von Leiden ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt ist (vgl. BGH, U.v. 18.2.1987 – 2 StR 159/86 – NJW 1987, 1833, 1834; VGH BW, B.v. 3.11.2004 – 1 S 2279/04 – RdL 2005, 55; VGH BW, B.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – juris Rn. 23 m.w.N.). Der tierschutzrechtliche Leidensbegriff setzt weiterhin nicht voraus, dass die Beeinträchtigung nachhaltig ist (BGH, U.v. 18.12.1987, a.a.O.; VGH BW, U.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – juris Rn. 23). Im streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Januar 2023 wurde ausführlich begründet, weshalb von einem Leiden der Pferde auszugehen ist (vgl. S. 6 des Bescheides). Es wurde darin festgehalten, dass eine im Schritt auftretende, klar erkennbare Lahmheit, die nicht innerhalb kürzester Zeit verschwindet, immer als Abweichung vom psychischen Grundzustand des Pferdes zu werten ist und ein Pferd in der Regel aufgrund von akuten und chronischen Schmerzen lahmt. Bei einer Hufrehe ist neben einer tierärztlichen Behandlung derselben auch die Ermittlung der Ursache notwendig. Ein Missachten des tierärztlichen Behandlungsplans führt zu verzögerten bzw. zu verhinderten Heilungschancen und geht deshalb mit weiteren Schmerzen und Leiden einher. Im Bescheid wird auch ausgeführt, dass die vorgefundenen Veränderungen an den Vorderhufen des Kaltblutwallachs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Schmerzen und Leiden verbunden sind. Bei den festgestellten Zahnproblemen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese zu einer verminderten Futteraufnahme führen und Schmerzen im Maul verursachen. c. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt beamteten Tierärzten sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden, eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein amtstierärztliches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 –, juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). An die Dokumentation von Verstößen sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist es zweifellos vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf das Vorliegen einer Zufügung erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.). Ausgehend davon finden sich in der vorgelegten Behördenakte zahlreiche Stellungnahmen (vgl. den Bericht der Amtsveterinärin Fr. Dr. H., BA Bl. 2 ff.) und Aktenvermerke (vgl. BA Bl. 10, 19 f., 22) sowie Lichtbilder (vgl. BA Bl. 3 ff.), die die Feststellungen der beamteten Tierärztin und auch deren Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den streitgegenständlichen Bescheid eingeflossen sind. d. Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich der Klägerin bereits wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Das Verbot der Tierhaltung und -betreuung setzt im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen die (bloße) Gefahr voraus, dass die Tiere andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen erleiden (BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456, BeckRS 2017, 124750). Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Tierhaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (VG Würzburg, B.v. 29.1.2020 – W 8 S 20.160 – juris Rn. 27). Die wiederholten Verstöße der Klägerin gegen die tierärztlichen Behandlungsempfehlungen sowie gegen die festgesetzten Haltungsanordnungen in Verbindung mit der fehlenden Einsichtsfähigkeit und Mitwirkungsbereitschaft begründen die Gefahr, dass im Falle einer weiteren Haltung von Pferden diesen Leiden zugefügt würden. e. Bei der Entscheidung des Landratsamts liegen keine Ermessensfehler vor. Im angefochtenen Bescheid wurde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Behörde die konkret getroffenen Maßnahmen für geboten erachtet. Die Haltungsuntersagung ist weiterhin verhältnismäßig. Insbesondere hat das Landratsamt ausführlich dargelegt, weshalb andere mildere Mittel, wie etwa die Durchführung weiterer Kontrollen in der Zukunft oder eine zeitlich befristete anderweitige pflegliche Unterbringung, vorliegend nicht in Betracht kommen (vgl. Ausführungen im Bescheid, S. 7). 3. Die Anordnungen in Ziffn. 2 und 3 begegnen keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Zur Vermeidung dessen, dass Tiere an ungeeignete Personen abgegeben werden oder es zu einer bloßen „Scheinabgabe“ an Angehörige oder Freunde kommt, darf auch die Abgabe an bestimmte Personen – wie im konkreten Fall eine Abgabe der Pferde an Herrn K., den Bruder der Klägerin – untersagt werden (vgl. VG München, B.v. 15.9.2021 – M 23 S 21.4748 – juris Rn. 43; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023 § 16a Rn. 52). Insbesondere hat sich die Anordnung in Ziff. 2 nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Var. 4 BayVwVfG durch Zeitablauf erledigt, soweit im Bescheid eine Frist bis zum 16. Februar 2023 zur Abgabe bzw. zum Verkauf der Pferde gesetzt wurde, da die der Klägerin auferlegte Verpflichtung hierdurch nicht befristet wurde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 43 Rn. 40c m.w.N.). Im Übrigen war die ursprünglich gesetzte Frist zur Erfüllung der angeordneten Verpflichtung angemessen. Beim Vollzug der Anordnung wird das Landratsamt der Klägerin nunmehr eine neue, angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung setzen. 4. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziff. 5 ist ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere liegt eine vollstreckbare Grundverfügung (Art. 19 VwZVG) vor. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. So wurde der unmittelbare Zwang schriftlich angedroht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG hält fest, dass die Androhung auch mit dem Verwaltungsakt verbunden werden kann, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird und soll nach Satz 2 sogar mit diesem verbunden werden, wenn – wie vorliegend – der sofortige Vollzug angeordnet wurde. Außerdem wurde entsprechend Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs, da in der Vergangenheit eine bloße Zwangsgeldbewehrung keine Wirkung gezeigt hat. 5. Die Kostenentscheidung in den Ziffn. 6 und 7 des Bescheides hält ebenfalls einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1, 2 und 3 Kostengesetz (KG). Die Höhe der Gebühr für das Pferdehaltungsverbot*bemisst sich nach Art. 1 Abs. 1 KG i. V. m. 5 KG und Tarif Nr. 7.IX.10/2.5. Die festgesetzte Gebühr hält sich in dem vorgesehenen Rahmen. Die Auslagenforderung in Höhe von 3,45 EUR basiert auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. IV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin als unterliegende Partei, § 154 Abs. 1 VwGO. V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).