Urteil
B 8 K 20.1377
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Aufhebungsgründen trägt grundsätzlich die Behörde. (Rn. 58 – 59)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Aufhebungsgründen trägt grundsätzlich die Behörde. (Rn. 58 – 59) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 11.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.11.2020 (Ziff. 5) wird aufgehoben, soweit darin eine Rückforderung und Sanktionierung in Bezug auf die Maßnahme B 57 für das Feldstück 8 (18 Bäume) festgesetzt wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, die Rückforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Anfechtungsklage hat im Hinblick auf Feldstück Nr. 8 Erfolg, im Übrigen war die Klage abzuweisen. 1. Die Klage ist zulässig. Ob der Widerspruch fristgemäß erhoben wurde, bedarf keiner Entscheidung, denn ungeachtet einer möglichen Verspätung hat die Widerspruchsbehörde zur Sache entschieden und einen (teilweise verbösernden) Widerspruchsbescheid erlassen. Damit hat sie für den Kläger auch die Klagemöglichkeit gegen den „Erstbescheid“ wiedereröffnet (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 70 Rn. 8). 2. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.11.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit darin eine Rückforderung und Sanktionierung in Bezug auf die Maßnahme B 57 für das Feldstück 8 (18 Bäume) für die Jahre 2015 bis 2017 festgesetzt wurde. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids war insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Gericht ist, soweit die Klage Feldstück Nr. 8 betrifft, zur Überzeugung gelangt, dass die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der Förderung in Bezug auf 18 Obstbäume betreffend Feldstück Nr. 8 rechtswidrig erfolgte. In Bezug auf Feldstück Nr. 1 und 2 war die Klage hingegen abzuweisen. 2.1 Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … gehandelt (vgl. Buchst. E der Gemeinsamen Richtlinie vom 18.12.2014 der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUM) in Bayern (- Gemeinsame Richtlinie –) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Lfd. Nr. 18 der Anlage 1 zur Ämterverordnung-LM (AELFV) vom 16.06.2005 (GVBl. S. 199, BayRS 7801-2-L), die zuletzt durch Verordnung vom 28.07.2021 (GVBl. S. 505) geändert worden ist). Die erforderliche Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) erfolgte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 20.09.2018, im Rahmen eines Gesprächs am 06.06.2019 sowie vor Erlass des Widerspruchbescheids mit Schreiben vom 25.03.2020. Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält eine ausreichende Begründung (Art. 39 BayVwVfG). 2.2 Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 11.11.2019 sind die nationalen Vorschriften der Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG, weil maßgebliches Unionsrecht zwar die betreffende Rückzahlungspflicht des Beihilfeempfängers regelt, nicht jedoch eine Ermächtigung für einen Aufhebungs- bzw. Rückforderungsbescheid enthält (BVerwG, U.v. 01.10.2014 – 3 C 31/13 – juris Rn. 12, vgl. auch Nr. 7.5 der Gemeinsamen Richtlinie). Dabei hat das nationale Recht aber vorrangiges materiell-rechtliches Unionsrecht zu beachten. Grundlage für die erhaltene Förderung sind im Wesentlichen die Mehrfachanträge der Jahre 2015 bis 2017 in Verbindung mit dem Grundbescheid vom 07.12.2015, dem die verschiedenen Rechte und Pflichten des Klägers zu entnehmen sind. Bei mehrjährigen Förderprogrammen vollzieht sich die Förderung in zwei Stufen. Zunächst wird dem Grunde nach für einen bestimmten – meist 5-jährigen – Zeitraum eine Förderung (mit verschiedenen Einzelmaßnahmen) bewilligt. Sodann wird für jedes Antragsjahr eine Auszahlung dieser dem Grunde nach bereits bewilligten Förderung im Rahmen eines Auszahlungsbescheides festgelegt. Der Grundbescheid ist dann für den Betriebsinhaber Anspruchsgrundlage für die jährliche Auszahlung. Der Inhalt der Förderkriterien, Verpflichtungen und Auflagen ergibt sich aus diesem Grundbescheid (hier u.a. Ziffer 4 des Grundbescheids vom 18.08.2015: vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 35 Rn. 20). Auf unionsrechtlicher Ebene sind Rechtsgrundlagen die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. Die genannten europarechtlichen Bestimmungen setzen den rechtlichen und strategischen Rahmen, dessen Ausfüllung den Mitgliedsstaaten, konkret in Deutschland dem jeweiligen Bundesland, überlassen bleibt. Dabei verbleibt den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Modalitäten der vorgesehenen Förderung ein Gestaltungsspielraum (EuGH, U.v. 01.12.2022 – C-409/21 – juris Rn. 27, 30, 33); hier das im Freistaat Bayern geltende Merkblatt AUM. 2.3 Der Bescheid ist materiell-rechtlich zu beanstanden, soweit darin – bezogen auf das Feldstück Nr. 8 (Maßnahme B 57) – eine Rückforderung der Förderung in Bezug auf 18 Obstbäume erfolgte. Ob der Grundbescheid in Verbindung mit den jährlichen Auszahlungsmitteilungen gemäß Art. 49 BayVwVfG widerrufen wurde (so laut Bescheid vom 11.11.2019) oder gemäß Art. 48 BayVwVfG (so laut Widerspruchsbescheid vom 02.11.2020) zurückgenommen wurde, kann dahinstehen. Denn für das Gericht ist es jedenfalls nicht erwiesen, dass – bezogen auf das Feldstück Nr. 8 – entweder Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder der Kläger gegen Verpflichtungen oder sonstige Auflagen verstoßen hat. a. Die hier maßgeblichen Bestimmungen zur Maßnahme B 57 – „Streuobst“ finden sich nach Nr. 4 des Grundbescheids vom 18.08.2015 im Merkblatt AUM 2015 – 2019 Abschnitt C Nr. 5 Seite 11. Sie lauten wie folgt: „B57 – Streuobst – einzelflächenbezogen - (.) Förderfähig ist der Erhalt von bestehenden oder neu gepflanzten Streuobstbäumen. Zu Streuobst (Kernobst, Steinobst, Nussbäume) auf landwirtschaftlich genutzter Fläche zählen Hochstamm-Obstbäume als Einzelbäume, kleine Baumgruppen, Baumzeilen entlang von Wegen und Straßen sowie extensiv genutzte Streuobstbestände mit oder ohne Unternutzung. - […] - Gefördert werden Hochstamm-Baumarten, die mind. 3 m Kronendurchmesser erreichen und eine Stammhöhe von mind. 1,4 m haben. - Es werden maximal 100 Streuobstbäume pro ha LF des Feldstücks gefördert. - […] - Höhe der Zuwendung: 8 €/Baum“ b. Das Gericht erlangte aufgrund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Verhandlung in Würdigung und Abwägung aller Argumente und fachkundigen Stellungnahmen nicht die erforderliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass dem Kläger entsprechende Bestimmungen auf Feldstück Nr. 8 nicht eingehalten hat. Dies geht zu Lasten des Beklagten. Denn dieser trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Aufhebungsgründen. Im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts trägt regelmäßig die zurücknehmende Behörde die materielle Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 05.09.1991 – 3 C 64/68 – juris Rn. 40). Nichts Anderes kann für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes gelten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zu gelten, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht; dies setzt grundsätzlich ein schuldhaftes, also mindestens ein fahrlässiges Verhalten voraus. c. Vorliegend stützt der Beklagte die Aufhebung darauf, dass 18 Obstbäume auf Feldstück Nr. 8 als nicht vorhanden gegolten hätten, da diese nicht vorgefunden worden seien. Das Gericht konnte sich aus folgenden Erwägungen nicht die notwendige Überzeugung bilden, dass 18 Bäume auf Feldstück Nr. 8 nicht vorhanden bzw. förderfähig waren: Weder aus den Behördenakten, noch aus dem streitgegenständlichen Bescheid und auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid ist ersichtlich, warum 18 Bäume nicht förderfähig gewesen sein sollen. Aus dem Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle ergibt sich zwar, dass nur 53 Bäume auf dem Feldstück Nr. 8 als förderfähig angesehen wurden (Bl. 112 der Behördenakte 2018), im Förderbescheid hingegen wurde nur eine Flächenkürzung bzw. ein Auflagenverstoß für 14 Bäume festgesetzt. Im Widerspruchsbescheid wurde demgegenüber für insgesamt 31 nicht förderfähige Bäume ein Auflagenverstoß angenommen. Erst auf Vorhalt des Gerichts, dass nach Mitteilung des Klägers der Kontrolleur die 18 Bäume als „zu hoch“ angesehen hätte, teilte die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit, dass es sich hierbei um nicht förderfähige Wildkirschen (Vogelkirschen) gehandelt habe (Schriftsatz vom 19.04.2023). Auf Nachfrage des Gerichts, warum im streitgegenständlichen Bescheid nur 14 Bäume abgezogen worden seien, antwortete die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zunächst, es habe sich bei dem Abzug von 14 Bäumen um einen Fehler im Abrechnungsprogramm gehandelt. Aufgrund von Anpassungen bei der Vor-Ort-Kontrolle sei die tatsächliche Abweichung von 31 Bäumen nicht rechtzeitig vor dem automatisierten Versand der Auszahlungsmitteilung an das Abrechnungsprogramm übermittelt worden. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 teilte sie mit, dass die vorgenommene Flächenabweichung von 0,14 ha (14 Bäume) in der Auszahlungsmitteilung korrekt gewesen sei. Ein Flächenabzug werde nur vorgenommen, wenn bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werde, dass die Bäume auf einer nicht-landwirtschaftlichen Fläche stehen. Vorliegend sei dies bei Feldstücken Nr. 1 (Abzug 4 Bäume) und Nr. 2 (Abzug 10 Bäume) der Fall, woraus sich eine Flächenabweichung von 0,14 ha ergäbe. Jedoch seien aufgrund der verspäteten Erfassung der Kontrollergebnisse nicht alle Streuobstbäume in die Berechnung des Auflagenverstoßes miteinbezogen worden. Aufgrund dessen sei in der Auszahlungsmitteilung lediglich ein Auflagenverstoß von 10% erfasst. Korrekterweise hätte dieser aber 30% betragen müssen. In der mündlichen Verhandlung teilte der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesende Kontrolleur schließlich mit, dass unter den zitierten 18 Vogelkirschen nur acht Bäume tatsächlich Vogelkirschen gewesen seien. Zehn Bäume seien hingegen grundsätzlich förderfähige Kulturbäume, „vermutlich“ Apfelbäume gewesen, die jedoch aufgrund deren Lage im Waldbestand nicht beerntbar gewesen seien. Eine (bildlichen) Dokumentation in der Behördenakte, die das Gericht in die Lage versetzt hätte, die Bewertung des Prüfers selbst nachvollziehen zu können, fehlt vollständig. Allein dessen zweifellos vorliegende Fachkenntnis vermag die Nachprüfbarkeit der von ihm vorgenommenen Bewertungen nicht grundsätzlich zu ersetzen. Die Differenzierung hinsichtlich der nicht anerkannten Streuobstbäume, die wie er in der mündlichen Verhandlung angab, auf Feststellungen Ende April 2023, also fünf Jahre nach der ausschlaggebenden Vor-Ort-Kontrolle beruht, vermag daran nichts ändern. Die in sich nicht konsistenten Begründungen zur fehlenden Förderfähigkeit machen die Dokumentation nicht hinfällig. Die Unerweislichkeit der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass sie auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht, sondern folgt vielmehr aus der – wie oben ausgeführt – unzureichenden Dokumentationen des vermeintlichen Verstoßes, auf die die „Kürzung“ der AUM-Zahlungen gestützt wurde. Aus den oben genannten Gründen sind die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung der Förderung, sowie die entsprechende Sanktionierung in Bezug auf 18 Obstbäume rechtswidrig. Die diesem Ergebnis entgegenstehende, verbösernde Entscheidung im Widerspruchsbescheid ist deshalb aufzuheben. 2.4 Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Rückforderung der Förderung in Bezug auf 14 Bäume auf Feldstück Nr. 1 und 2 und die deshalb verhängte Sanktion erfolgte rechtmäßig. Die Aufhebung der Bewilligung konnte rechtmäßig durch Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß Art. 48 BayVwVfG erfolgen. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage lagen vor (2.4.1), die Entscheidung des Beklagten ist auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden (2.4.2). 2.4.1 Der Grundbescheid in Verbindung mit den Auszahlungsmitteilungen war rechtswidrig, da die Fördervoraussetzungen für die streitgegenständlichen Obstbäume nach Überzeugung des Gerichts bereits bei dessen Erlass nicht vorlagen. Ein Förderkriterium für die Gewährung der Förderung nach KULAP ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, vgl. Ziff. 1 der Gemeinsamen Richtlinie und Merkblatt AUM 2015 bis 2019 Abschnitt B Nr. 2 Seite 4. „Landwirtschaftliche Fläche“ ist jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Unter den Begriff „Dauerkultur“ fallen nicht in die Fruchtfolge einbezogener Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb (Art. 4 Abs. 1 Buchst. g Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Der Begriff „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen „Dauergrünland“) wird in Art. 4 Abs. 1 Buchst. h Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert als „Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind […]“. „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ wiederrum sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden (Art. 4 Abs. 1 Buchst. i Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Nr. ii und iii Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden (Nr. ii), oder die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden (Nr. iii). Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Nr. ii und iii Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in § 2 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz – DirektZahlDurchfG) weiter konkretisiert. Danach liegt eine solche vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt (Nr. 1) oder den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt (Nr. 2). Das DirektZahlDurchfG gilt unmittelbar zur Durchführung der Direktzahlungen. Nach Buchstabe E der Gemeinsamen Richtlinie werden die nationalen Regelungen zur 1. Säule (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz [DirektZahlDurchfG], Direktzahlungen-Durchführungsverordnung [DirektZahlDurchfV] und Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems [InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV]), soweit dies für ein einheitliches Vorgehen erforderlich ist, jedoch auf die Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen entsprechend angewendet. Darüber hinaus muss es sich bei den Bäumen um Hochstamm-Baumarten handeln, die mindestens drei Meter Kronendurchmesser erreichen und eine Stammhöhe von mind. 1,40 m haben. Außerdem werden maximal 100 Streuobstbäume pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche des Feldstücks gefördert (vgl. Merkblatt AUM 2015 – 2019 Abschnitt C Nr. 5 Seite 11). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Aufhebungsgründen trägt grundsätzlich der Beklagte (s.o.). a. Auf Feldstück Nr. 1 wurde ein Baum aberkannt, da er sich außerhalb der Feldstücksgrenze befand. Dies ist auch aus den vorgelegten Behördenakten ersichtlich und mit Fotos dokumentiert (Bl. 84 Behördenakte 2018). Der Kläger vermochte dem nichts entgegenzubringen. Für das Gericht besteht deshalb kein Anhaltspunkt, an der Rechtmäßigkeit des Abzugs auch bis ins Jahr 2015 zu zweifeln, denn die Größe bzw. Grenze des Feldstücks hat sich seitdem nicht verändert. Ein weiterer Baum wurde aberkannt, da er nicht die erforderliche Stammhöhe von 1,40 m aufwies. Auch dieser Baum ist in den Behördenakten mit Foto eindeutig dokumentiert (Bl. 85 Behördenakte 2018). Naturgemäß war der Baum auch in den Jahren 2015 bis 2017 aufgrund seiner Größe nicht förderfähig. Weiter wurden zwei Bäume aberkannt, da die landwirtschaftliche Fläche nach Kürzung nur noch 0,02 ha betrug und damit maximal zwei Bäume gefördert werden. Eine Fläche von 0,04 ha wurde aufgrund des Vorhandenseins eines Weges und eines „Privatgartens“ aberkannt. Der Abzug des Weges, der im Übrigen auf den Bildern in der Behördenakte (Bl. 83 der Behördenakte 2018) eindeutig dokumentiert ist, erfolgte rechtmäßig, denn auf einem befestigten Weg kann jedenfalls keine landwirtschaftliche Nutzung i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgen. Ebenso wenig ist eine solche auf der als „Privatgarten“ bezeichneten Teilfläche erkennbar. Die Fläche ist, wie aus den Bildern (Bl. 83 der Behördenakte 2018) ersichtlich mit Bodendeckern (vermutlich Immergrün) bewachsen. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bewilligungsbehörde ein Beurteilungsspielraum bei der Konkretisierung des unionsrechtlichen Dauergrünlandbegriffs nicht zustehe (BVerwG, U.v. 30.03.2021 – 3 C 7.20 – juris Rn. 23), und seine Einlassung, er habe den Aufwuchs von Feldstück Nr. 1 gemäht und an sein Damwild verfüttert, ist in der Sache unbehelflich, denn der Kläger hat das Feldstück Nr. 1 nicht als „Dauergrünland“, sondern als „sonstige förderfähige Flächen“ mit dem Nutzungscode 822 als „Streuobstanlage (ohne Wiesen-/Ackernutzung)“ beantragt. Dieser Nutzungscode bezeichnet eine „Dauerkultur“, wie sie in Art. 4 Abs. 1 Buchst. g Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert ist (s.o.). Nach der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) des Jahres 2018 (S. 5) sind damit „Flächen zu codieren, bei denen die Obstnutzung eindeutig im Vordergrund steht (regelmäßige und vollständige Obstnutzung). Es handelt sich dabei um Flächen, die üblicherweise mit ca. 100 Bäumen (Hoch- oder Halbstamm) je Hektar bepflanzt sind. Es erfolgt keine Wiesen/Ackernutzung, der Aufwuchs wird lediglich gemulcht.“ Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der aberkannten Teilfläche des Feldstücks Nr. 1 um keine Streuobstanlage nach der o.g. Definition. Nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung stünden auf dem Feldstück insgesamt vier Obstbäume, darunter ein Pflaumen- und ein Apfelbaum mit wenig Ertrag, sowie zwei Apfelbäume, die mit ca. 100 kg pro Jahr gut getragen hätten (Protokoll S. 3). Nach der o.g. Definition und der Förderpraxis des Beklagten ist jedoch grundsätzlich eine „regelmäßige und vollständige Obstnutzung“ erforderlich. Dies bedarf nach der in der mündlichen Verhandlung erklärten Förderpraxis (Protokoll S. 5) im Zweifel einen Nachweis, beispielsweise einer Brennerei oder Vermarktung des Obstes. Selbiges hat der Kläger aber weder behauptet noch vermochte er einen entsprechenden Nachweis zu führen. Auf der streitgegenständlichen Teilfläche (Weg und „Privatgarten“) befinden sich – ausweislich der sich in der Behördenakte befindlichen Fotos (Bl. 83 ff. der Behördenakte 2018) – auch keine (anerkannten) Obstbäume, so dass diese Fläche jedenfalls nicht als „Dauerkultur“ förderfähig ist. Naturgemäß waren auch in den Jahren 2015 bis 2017 keine förderfähigen Bäume vorhanden. b. Auf Feldstück Nr. 2 wurden zehn Bäume aberkannt, da das Feldstück von dem Beklagten insgesamt als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche eingestuft wurde. Auch diesbezüglich ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Förderkriterien für die streitgegenständlichen Teilflächen im maßgeblichen Zeitraum 2015 bis 2017 nicht erfüllt hat. Auf dem Feldstück wurden Pflastersteine, ein Autowrack und Siloballen gelagert. Die Lagerung der Pflastersteine und Siloballen erfolgt nach Angabe des Klägervertreters mindestens seit dem Jahr 2010 (vgl. Schriftsatz vom 20.03.2022, Bl. 136 der Gerichtsakte). Der Kläger hat das Feldstück wie Feldstück Nr. 1 als „sonstige förderfähige Fläche“ mit dem Nutzungscode 822 als „Streuobstanlage (ohne Wiesen-/Ackernutzung)“ beantragt. Das Feldstück Nr. 2 entspricht jedoch nicht einer „Dauerkultur“ nach der o.g. Definition. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es stünden darauf drei Kirschbäume mit etwa 30 kg Ertrag, zwei bis drei Pflaumenbäume (mit zwei bis drei Pflaumen) und Birnbäume, die ebenfalls wenig getragen hätten (Protokoll S. 3), lassen eine „regelmäßige und vollständige Obstnutzung“ nicht erkennen. Auf den sich in der Behördenakte befindlichen Fotos des Feldstücks (Bl. 90 ff. Behördenakte 2018) ist vielmehr zu erkennen, dass die Fläche auf der die Obstbäume stehen, stark zugewachsen ist und einen „waldähnlichen“ Charakter aufweist. Aufgrund der Höhe des Bewuchses ist erkennbar, dass dieser auch in den Vorjahren bereits bestanden haben muss. Eine ordnungsgemäße Ernte der vorhandenen Obstbäume ist nach Überzeugung des Gerichts aufgrund des dichten Bewuchses ohne weiteres kaum möglich. Der Kläger vermochte dies jedenfalls nicht zu entkräften. Auch einen Nachweis beispielsweise einer Brennerei oder Vermarktung des Obstes hat der Kläger auch für das Feldstück Nr. 2 nicht erbracht. c. Soweit der Kläger einwendet, dass bei der Auswertung offensichtlich ältere Luftbilder verwendet und in unzulässiger Weise Rückschlüsse auf die Vergangenheit gezogen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass das Nichteinhalten von Förderkriterien während des Verpflichtungszeitraums zum Entfallen der „Zugangsbedingungen“ für den ganzen Verpflichtungszeitraum führt, vgl. Merkblatt AUM 2015 bis 2019 Abschnitt A Nr. 3 Seite 2. Maßgeblich ist daher der Zustand der Feldstücke im Jahr der Vor-Ort-Kontrolle 2018, der ausweislich der Behördenakten auch hinreichend dokumentiert ist und entsprechende Rückschlüsse für die Vorjahre zulässt. d. Der Vortrag des Klägers, dass die Flächenabweichungen deshalb nicht rechtmäßig seien, weil bei der Vor-Ort-Kontrolle „möglicherweise“ ein GPS-Gerät verwendet worden sei, das an den dortigen örtlichen Gegebenheiten keinen Empfang hatte und dessen erforderliche Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit nicht nachgewiesen sei, ist nicht substantiiert und kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar trifft den Beklagten nach dem Grundsatz, wonach jeder Beteiligte regelmäßig die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt (U.v. 19.09.1969 – IV C 18.67 – VerwRspr 1970, 202/210), die Beweislast, denn er bedarf eines rechtfertigenden Grundes für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids. Dem Kläger obliegt es – ungeachtet der hier grundsätzlich beim Beklagten liegenden materiellen Beweislast – in diesem Rahmen konkret darzulegen, warum die Feststellungen unzutreffend sind. Der Kläger vermochte dem Gericht keine Anhaltspunkte aufzuzeigen, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Wie der Beklagte dargelegt hat, werden die bei der Flächenkontrolle verwendeten GPS-Geräte jährlich im Rahmen einer Mess-Validierung auf ihre Genauigkeit überprüft (Bl. 102 der Gerichtsakte). Die abgezogenen (Teil-)Flächen sind im Übrigen anhand der vorgelegten Orthophotos ausreichend dokumentiert und nachvollziehbar. e. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist gewahrt. Die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen sind der Behörde erst dann vollständig bekannt, wenn der Sachverhalt lückenlos und zutreffend ermittelt worden ist (vgl. Art. 24 BayVwVfG). Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört in diesem Zusammenhang die Anhörung des Betroffenen gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Für den Lauf der Jahresfrist folgt daraus, dass die Aufbereitung des Sachverhalts in der Regel frühestens mit der Beendigung des Anhörungsverfahrens – unabhängig von dessen Ergebnis – abgeschlossen ist, (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 48 Rn. 249). Die Anhörung des Klägers erfolgte am 06.06.2019, so dass der Erlass des Bescheids am 11.11.2019 fristgerecht erfolgte. 2.4.2 Rechtsfolge der fehlenden Fördervoraussetzungen ist die Rücknahme des Grundbescheids bzw. der Auszahlungsmitteilungen und die Rückforderung der Förderung mit Wirkung für die Vergangenheit. Gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG steht der Widerruf grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Wegen der vorrangigen unionsrechtlichen Rückabwicklungsregelungen in Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 809/2014, wonach der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich der gegebenenfalls gemäß Abs. 2 der Vorschrift berechneten Zinsen verpflichtet ist, ist jedoch die (rückwirkende) Aufhebung der Bewilligung im Falle einer Nichterfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen zwingend, sofern – wie hier – kein Vertrauensschutz eingreift (vgl. VG Lüneburg, U.v. 29.03.2023 – 1 A 289/20 – juris Rn. 73). Auf Vertrauen kann sich der Kläger nicht berufen, da er zum einen zwei Bäume auf Feldstück Nr. 1 beantragt hat, obwohl diese die Förderkriterien nicht erfüllen, und zum anderen die Feldstücke Nr. 1 und Nr. 2 mit dem Code 822 beantragt hat, obwohl dessen Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Dabei ist nicht entscheidend, ob die fehlerhaften Angaben schuldhaft gemacht worden sind (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 Rn. 156). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.