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Urteil

B 7 K 22.1159

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um eine Leistung iSd § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V. (Rn. 19 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Erstattung von Fahrkosten zur Coronavirus-Schutzimpfung ist von der CoronaImpfV nicht umfasst; sie ergibt sich auch nicht durch die darin erwähnten mobilen Impfteams. (Rn. 26 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um eine Leistung iSd § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V. (Rn. 19 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Erstattung von Fahrkosten zur Coronavirus-Schutzimpfung ist von der CoronaImpfV nicht umfasst; sie ergibt sich auch nicht durch die darin erwähnten mobilen Impfteams. (Rn. 26 – 31) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten in Höhe von 378,88 EUR an die Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater. 1. Ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten kommt weder aus einer direkten (unter a.) noch analogen (unter b.) Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 SGB V in Betracht. a. Die Krankenkasse übernimmt gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V nach § 60 Abs. 2 und 3 SGB V die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Vorliegend richtet sich der geltend gemachte Anspruch schon nicht gegen die Krankenkasse, sondern gegen den Freistaat Bayern. Im Übrigen war der Vater der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt (nur) in den Pflegegrad 2 eingestuft, so dass auch in der Sache die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind bzw. waren. b. Eine analoge Heranziehung des § 60 Abs. 1 SGB V kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht. Ohne, dass es darauf streitentscheidend ankommt – der Vater der Klägerin hat die Voraussetzungen der Norm seinerzeit nicht erfüllt (s.o.), sodass selbst bei der Annahme einer Analogie kein Erstattungsanspruch anzunehmen ist –, ist diese Regelung im vorliegenden Fall nicht analogiefähig, da die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke fehlt. Bei der Coronavirus-Impfung handelt es sich nach der Auffassung der entscheidenden Kammer um eine, von § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorausgesetzte, Leistung der Krankenkasse. Diese Annahme ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, der sich im Dritten Kapitel „Leistungen der Krankenversicherung“ befindet. Demnach haben Versicherte u.a. Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung (§§ 20 bis 24b SGB V). § 20i Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V enthält seinem Wortlaut nach eine Verordnungsermächtigung, die das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates u.a. zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben. Das Bundesgesundheitsministerium erließ aufgrund dieser Verordnungsermächtigung die CoronaImpfV in der Fassung vom 08.02.2021 und 10.03.2021. Zu diesen Zeitpunkten lag die Feststellung des Deutschen Bundestags, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht, gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG, vor (vgl. BGBl 2021 I S. 397). Hierdurch schaffte der Verordnungsgeber einen Anspruch der Versicherten auf die Coronavirus-Schutzimpfung, sodass eine Leistung der Krankenkasse im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB V anzunehmen ist. Dass der Anspruch seinerzeit nicht gem. § 20i Abs. 1 Satz 1 und 3 i. V.m. § 92 SGB V in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt war, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil § 2 Abs. 3 der Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21.06.2007 bzw. 18.10.2007, zuletzt geändert am 15.10.2020, geregelt hat, dass ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für bestimmte Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V nicht Gegenstand dieser Richtlinie ist, nichts aber darüber ausgesagt hat, ob Ansprüche nach § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V als Leistung gegen den Staat, nicht aber gegen die Krankenkasse einzuordnen sind. Vielmehr wird diese Abgrenzungsfrage durch § 2 Abs. 3 der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht berührt. Der Auslegung durch das Gericht steht nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Der Regelungsinhalt des § 20i Abs. 3 Satz 1 SGB V war vor dessen Inkrafttreten in § 20 Abs. 4 Satz 1 IfSG verortet und ist durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung in das SGB V überführt worden, da die Regelung nur Ansprüche gesetzlich Krankenversicherter betreffe und die Einordnung in das SGB V daher vorzugswürdig erschien (Schütze in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, 20i SGB V Rn. 34). Die Verordnungsermächtigung in § 20i Abs. 3 Satz 1 SGB V soll insbesondere in eiligen Notfällen sicherstellen, dass die Kostentragung für bestimmte Schutzimpfungen geregelt ist, soweit eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss noch nicht erfolgt ist. Eine Regelung zur Kostentragung kann auch für andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe notwendig werden, wenn etwa Einzelfallentscheidungen zur Erstattung nicht abgewartet werden können oder eine einheitliche Handhabung nicht sichergestellt ist, wie die Ereignisse der Corona-Pandemie anschaulich gezeigt haben. Da§ 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V nach seinem Wortlaut (auch) einen Anspruch der Versicherten gegen die Krankenkasse auf entsprechende Leistungen normiert, wird im Ergebnis bestätigt, dass die Coronavirus-Impfung – auch schon zum damaligen Zeitpunkt – als Leistung der Krankenversicherung anzusehen war (vgl. Schifferdecker in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 15.2.2023, § 20i SGB V Rn. 24; vgl. auch BT-Drs. 19/10681, S. 84). Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass die vorstehende rechtliche Einschätzung im Ergebnis auch von „anderen Stellen“ geteilt wird. Der Verordnungsgeber hat in der jeweiligen Begründung der CoronaImpfV in der Fassung vom 08.02.2021 und 10.03.2021 festgehalten, dass es sich bei einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 um eine Leistung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt, sodass für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Fahrkosten zu einem Impfzentrum gem. § 60 SGB V bei Vorliegen der Voraussetzungen übernommen werden (vgl. Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur CoronaImpfV vom 08.02.2021 auf S. 23 und zur CoronaImpfV vom 10.03.2021 auf S. 25). Auf Grundlage dieser Begründung hat der GKV-Spitzenverband – so der Vortrag des Bevollmächtigten – den Krankenkassen für Fallgestaltungen, in denen die Impfungen nicht durch ein mobiles Impfteam oder durch anderweitige Maßnahmen der Bundesländer sichergestellt werden können, empfohlen, dass für gesetzlich Versicherte, Fahrkosten zu einem Impfzentrum gem. § 60 SGB V bei Vorliegen der gesetzlichen und untergesetzlichen Voraussetzungen, übernommen werden können. Das StMGP hat auf die Eingabe einer Petition des Bevollmächtigten zur Kostenerstattung für Fahrten ins Impfzentrum zur Coronavirus-Schutzimpfung dahingehend zu Recht Stellung bezogen, dass es sich bei der Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handle. Die vom Bevollmächtigten auszugsweise zitierte Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (B.v. 23.3.2021 – L 10 KR 157/21 B ER), steht der obigen Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Die Entscheidung hat die Festlegung der Impf-Priorisierung hinsichtlich der Corona-Schutzimpfung zum Gegenstand, die außerhalb der Regelversorgung des SGB V stattfinde und die sich in der ausschließlichen Trägerschaft der staatlichen Gesundheitsbehörden ausgestalte (vgl. https://www.jura.cc/rechtstipps/verfahren-ueber-corona-impfung-sozialgericht-vs-verwaltungsgericht-wer-ist-zustaendig/, abgerufen am 5.6.2023). Aus dieser Entscheidung lässt sich aber keinesfalls ableiten, es sich bei der Coronavirus-Schutzimpfung nicht um eine Leistung der Krankenkasse handelt. All dies zugrunde gelegt, geht das entscheidende Gericht davon aus, dass es sich bei der Coronavirus-Schutzimpfung um eine Leistung der Krankenkasse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt, sodass eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt und eine Analogie des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht in Betracht kommt. 3. Es ergibt sich kein Anspruch auf Erstattung der am 25.02. und 18.03.2021 entstandenen Fahrkosten des Vaters der Klägerin aus der CoronaImpfV in der Fassung vom 08.02.2021 bzw. 10.03.2021, der Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie sowie dem Bayerischen Impfkonzept. a. Ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung ergibt sich nicht aus der CoronaImpfV in der Fassung vom 08.02.2021 bzw. 10.03.2021 aa. § 1 der CoronaImfpV vom 08.02.2021 regelt den Anspruch hinsichtlich der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Gem. § 1 Abs. 3 der CoronaImpfV vom 08.02.2021 umfasst der Anspruch nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffes unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen. Der Anspruch auf die Coronavirus-Schutzimpfung ist abschließend geregelt, die Erstattung von Fahrkosten zu dieser Impfung ist von der CoronaImpfV nicht umfasst. Daran ändert auch § 1 Abs. 3 Satz 4 der CoronaImpfV vom 08.02.2021 nichts. Diese Norm bestimmt, dass die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG das Impfzentrum nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der CoronaImpfV vom 08.02.2021 ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 der CoronaImpfV vom 08.02.2021 regelt, dass Leistungen nach dessen § 1 Abs. 1 in Impfzentren und durch mobile Impfteams, die den Impfzentren angegliedert sind, erbracht werden. § 6 Abs. 2 und 3 der CoronaImpfV vom 08.02.2021 regeln ihrem Wortlaut nach Näheres zur Organisation der Leistungserbringung. Diese Normen haben allerdings nicht zum Gegenstand, dass der Inhaber eines Anspruchs auf die Coronavirus-Schutzimpfung darüber hinaus ein Recht hätte, zu bestimmen, dass die Impfung durch ein mobiles Impfteam – ggf. beim Anspruchsinhaber zu Hause – durchgeführt wird oder vom Beklagten zu verlangen, zur Impfung in ein Impfzentrum befördert zu werden. Zwar hat der Verordnungsgeber vorgesehen, dass durch die mobilen Impfteams sichergestellt werden soll, dass auch anspruchsberechtigte Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere in stationären Pflegeeinrichtungen oder im häuslichen Umfeld, geimpft werden können (vgl. Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur CoronaImpfV vom 08.02.2021 auf S. 29). Hieraus ergibt sich aber nicht die Schaffung eines zusätzlichen Anspruchs, die begehrte Impfung auf eine bestimmte Art und Weise (s.o.) zu erhalten. Hierfür spricht insbesondere, dass § 6 Abs. 3 der CoronaImpfV vom 08.02.2021 den jeweiligen Behörden ein Ermessen hinsichtlich der Errichtung, Organisation und des Betriebs der Impfzentren und mobiler Impfteams einräumt, nicht aber einen Anspruch der Impfberechtigten auf Schaffung und anschließende Impfung durch mobile Impfteams bzw. Beförderung zum Impfzentrum zur Verabreichung der Impfung zum Gegenstand hat. bb. Entsprechendes gilt hinsichtlich § 1 und § 6 der CoronaImpfV vom 10.03.2021, die für den geltend gemachten Anspruch, aufgrund der Impfung am 18.03.2021, in Betracht kommen. Auch aus diesen Regelungen ergibt sich kein Anspruch der Klägerin. b. Die vom Bevollmächtigten angesprochene Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie bezweckt gem. ihrer Nr. 1 Satz 6 die Erstattung der den Kreisverwaltungsbehörden bei der Errichtung und dem Betrieb der Impfzentren und mobilen Teams entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten. Aus ihr ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Fahrkosten ihres Vaters zur Corona-Schutzimpfung im Impfzentrum … Aus dem Bayerischen Impfkonzept vom 27.10.2020 sowie einem vom Bevollmächtigten in Bezug genommenen Schreiben des StMGP vom 09.11.2020, ist eine Anspruchsgrundlage ebenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV). a. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts … oder einer anderen bayerischen Kreisverwaltungsbehörde Fahrkosten zur Coronavirus-Schutzimpfung im Impfzentrum vom hiesigen Beklagten erstattet worden wären. b. Ein Anspruch aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt auch unter dem Aspekt nicht in Betracht, dass mobile Impfteams im Landkreis … zunächst bzw. vorrangig in Heimen bzw. Einrichtungen eingesetzt wurden. Trotz des Umstands, dass der Vater der Klägerin hinsichtlich der Corona-Schutzimpfung gegenüber Personen in Heimen oder Einrichtungen ungleich behandelt wurde, weil mobile Impfteams diese Personen augenscheinlich vorrangig geimpft haben, erscheint das Vorgehen des Beklagten dem Gericht sachlich gerechtfertigt. Die verfügbaren mobilen Impfteams sind vorrangig in Heimen und Einrichtungen zum Einsatz gekommen, um eine Vielzahl von Personen aus dem priorisierten Personenkreis zu versorgen. Das Landratsamt … ist davon ausgegangen, durch dieses Vorgehen in einem konzentrierten Umfeld eine möglichst hohe Anzahl an Menschen bei der geringen Anzahl an zur Verfügung stehenden Impfteams impfen zu können. Selbst wenn der Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, wonach über 80% der damals höchstpriorisierten Personen zu Hause betreut worden seien, zutreffend sein sollte, ist die Vorgehensweise des Beklagten aus Gründen der Effektivität – in kurzer Zeit mit einer begrenzten Anzahl von mobilen Impfteams möglichst viele priorisiert impfberechtigte Personen zu erreichen – rechtlich nicht zu beanstanden. Zu sehen ist auch, dass Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einen Anspruch auf Teilhabe an einem Recht, nicht aber die Begründung eines Leistungsanspruchs auf Schaffung weiterer Kapazitäten – hier die Schaffung weiterer mobiler Impfteams oder Organisation von Fahrten ins Impfzentrum – zum Gegenstand hat (vgl. SächsOVG, B.v. 19.4.2002 – 3 B 693/00 – juris Rn. 8; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 9.8.2018 – 1 BvR 1981/16 – juris Rn. 10). 6. Es ist im Ergebnis festzuhalten, dass der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht besteht. Ein staatliches Auffangen aller im Zuge der Corona-Pandemie anfallenden Kosten und Härten sehen die einschlägigen rechtlichen Regelungen nicht vor (vgl. etwa BGH, U.v. 17.3.2022 – III ZR 79/21 – juris; VG Bayreuth, U.v. 17.1.2022 – B 7 K 21.425 – juris). Bei den streitgegenständlichen Fahrkosten handelt es sich vielmehr um Aufwendungen für die private Lebensführung, die von dem Betreffenden selbst zu tragen sind. Soweit der Betreffende nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Kosten selbst zu bestreiten, wäre womöglich ein Anspruch gegen den zuständigen Sozialleistungsträger in Betracht gekommen. Geht man davon aus, dass der Vater der Klägerin wegen seines damaligen Gesundheitszustandes das Impfzentrum nur mittels eines Krankentransports erreichen konnte, dürfte vieles dafürsprechen, dass seine damalige „Pflegegradeinstufung“ nicht mehr zutreffend war und bei entsprechender Antragstellung ggf. ein Pflegegrad festgestellt worden wäre, der einen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten gegen die Krankenkasse hätte begründen können. Der Bevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung insoweit jedoch eingeräumt (vgl. S. 3 des Protokolls), dass ein entsprechender Antrag auf „Höherstufung“ nicht gestellt wurde. 7. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.