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Urteil

B 4 K 21.694

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Einbau elektronischer Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul verstößt weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch gegen die Bestimmungen der DSGVO. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Verwendung fernauslesbarer Funkwasserzähler ist der effizienten Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags durch ordnungsgemäße Verbrauchserfassung förderlich und insgesamt angemessen. (Rn. 32 und 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einbau elektronischer Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul verstößt weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch gegen die Bestimmungen der DSGVO. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Verwendung fernauslesbarer Funkwasserzähler ist der effizienten Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags durch ordnungsgemäße Verbrauchserfassung förderlich und insgesamt angemessen. (Rn. 32 und 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Insbesondere haben sich die Verfügungen in Nrn. 1 und 3 des Bescheids nicht durch Zeitablauf bzw. durch Zahlung des Zwangsgeldes erledigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, kann auch ein – wie hier – durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenes Ge- oder Verbot weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfalten, wenn es die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds (U.v. 20.06.2013 – 8 C 17.12 – juris Rn. 19) oder für einen Kostenbescheid bildet (B.v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 – juris Rn. 7). Demensprechend hat sich die Verfügung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids nicht durch Zeitablauf erledigt (vgl. auch BayVGH, B.v. 07.03.2022 – 4 CS 21.2254 – juris Rn. 19 im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes). Ebenfalls nicht erledigt hat sich die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids durch die zwischenzeitlich erfolgte Beitreibung des Zwangsgeldes i.H.v. 150,- EUR (s. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Die Zwangsgeldandrohung ist insofern ein Leistungsbescheid (Art. 31 Abs. 3 Satz 2, Art. 23 Abs. 1 VwZVG), der für den Beklagten einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des betreffenden Betrages darstellt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 18.07.1997 – 22 B 97.268 – juris Rn. 21). 2. Die Klage hat im Hauptantrag jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Verwaltungsakte erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Kläger somit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Sache selbst nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu ist noch auszuführen was folgt: a. Die Verfügung in Nr. 1 des Bescheids basiert auf der Bestimmung in § 25 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der … Gruppe (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 21.11.2019, die ihre Grundlage wiederum in Art. 22 Abs. 2 KommZG, Art. 24 GO hat. Der Wortlaut der Satzungsbestimmung stimmt mit der amtlichen Mustersatzung überein. Hiernach kann der Beklagte zur Erfüllung der nach seiner WAS bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Zu den satzungsrechtlich begründeten Pflichten der angeschlossenen Grundstückseigentümer gehört die in § 13 Abs. 1 Satz 1 WAS normierte, auf Art. 24 Abs. 3 GO beruhende Verpflichtung, den Beauftragten des Beklagten den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung, ob die Vorschriften der Satzung erfüllt werden, erforderlich ist. Bestandteil der dem Betretungsrecht unterliegenden öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung sind auch die auf den Grundstücken bzw. in den Gebäuden nach der Hauptabsperrvorrichtung angebrachten Wasserzähler (§ 3 WAS). Für ihre Aufstellung, technische Überwachung und Auswechslung hat der Beklagte zu sorgen, wobei er Art, Zahl, Größe und Aufstellungsort bestimmen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 WAS). Die in diesem Zusammenhang notwendigen Installations- und Wartungsarbeiten sind nur möglich, wenn seinen Beauftragten der Zutritt zu den Räumen gewährt wird, in denen sich die Geräte befinden oder installiert werden sollen. Aus § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 WAS folgt daher eine entsprechende Handlungs- und Duldungspflicht der Grundstückseigentümer, die mittels Einzelfallanordnungen nach § 25 WAS durchgesetzt werden kann. b. Inmitten steht im vorliegenden Verfahren insbesondere die Frage, ob die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Anordnung deswegen rechtswidrig ist, weil der Beklagte die Kläger gerade zum Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul zur Duldung bzw. Zugangsgewährung verpflichtet hat. Der Beklagte hat in der Sitzung seines Verbandsausschusses am 06.11.2019 den Beschluss gefasst, ab 2021 im Verbandsgebiet im Zuge des turnusmäßigen Austauschs der Wasserzähler elektronische Wasserzähler mit Funkmodul einzubauen. Dies hat in § 19a WAS Niederschlag gefunden, der auf der eigens für den Betrieb elektronischer Wasserzähler (auch) mit Funkmodul geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in Art. 24 Abs. 4 Satz 1 GO basiert. Dem Beklagten steht als Einrichtungsträger hierbei kraft Bundesrechts das alleinige Recht zu, die Art des Wasserzählers zu bestimmen (vgl. BGH, U.v. 21.04.2010 – VIII ZR 97/09 – juris Rn. 11). Als aus Gründen des öffentlichen Wohls betriebene Wasserversorgungseinrichtung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO) erfüllt der Beklagte mit dem Betrieb von Wasserzählern seine aus § 18 Abs. 1 und 2, § 35 AVBWasserV (V.v. 20.6.1980, BGBl I S. 750) folgende Verpflichtung, die von den Anschlussnehmern verbrauchten Wassermengen mittels funktionierender Messeinrichtungen festzustellen. Mit dem Einbau elektronischer Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul verstößt er weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 100, 101 BV noch gegen die Bestimmungen der DSGVO. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen im zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.03.2022 im Verfahren Az. 4 CS 21.2254 (Rn. 27 ff.), macht sich diese zu eigen und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Darüber hinausgehend ist zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch Folgendes festzustellen: aa. Die Kammer hält daran fest, dass der Einsatz elektronischer Funkwasserzähler geeignet ist, die legitimen Ziele – effiziente und ressourcenschonende Erfüllung der öffentlichen Versorgungsaufgabe und ordnungsgemäße Verbrauchserfassung – zu fördern. Insbesondere ermöglichen sie eine effektive Ablesung (geringerer Personalaufwand) bei hoher Messgenauigkeit und verbesserter Trinkwasserhygiene (zu den Vorteilen s. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil II Frage 10 Nr. 4.4.1 m.w.N.). Zur Erreichung dieser Ziele ist der Einsatz elektronischer Wasserzähler mit Funkmodul erforderlich, da ein gleich geeignetes, aber mit geringerem Datenverbrauch verbundenes Messverfahren nicht existiert. Das klägerseits insoweit ins Feld geführte Gebot der Datensparsamkeit vermag eine Rechtswidrigkeit des Einbaus fernauslesbarer Wasserzähler daher nicht zu begründen. Unterstrichen sei in diesem Zusammenhang zunächst, dass nur Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden zur periodischen Abrechnung oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs und anlassbezogen, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist (Art. 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 GO). Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die per Funkmodul übermittelten sowie die (darüber hinausgehenden) nur unmittelbar am Zähler auslesbaren Daten (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom 23.06.2021, S. 5 f.) von der Beklagten nur zu diesen Zwecken gespeichert bzw. verarbeitet werden. Soweit sich die Kläger darauf berufen, eine (andauernde) Fernauslesbarkeit sei nicht erforderlich, folgt die Kammer dem nicht. Der Beklagte ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 WHG dazu verpflichtet, die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten. Durch die Fernauslesbarkeit der Zähler wird die schnelle Lokalisierung von Leckagen und Rohrbrüchen gewährleistet. Ein gleich effektives Mittel, das weniger eingriffsintensiv ist, ist nicht ersichtlich. Es liegt insbesondere nicht in der Verwendung bidirektionaler Geräte, die durch eine Ansteuerung von außen („on demand“) dazu veranlasst werden können, Datenpakete auszusenden. Insoweit hat die Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass hiermit weitergehende Risiken in puncto Datensicherheit verbunden sind. Sofern die Kläger eine Variante favorisieren, in der das Funkmodul von den Anschlussnehmern selbst zu bestimmten Zeiten aktiviert werden muss, wäre dies wegen der erforderlichen Mitwirkungshandlung nicht gleichermaßen effektiv; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die kurzfristige Lokalisierung von Störungen. Der Einsatz digitaler Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul erweist sich auch als angemessen. In der Verarbeitung von Verbrauchsdaten durch einen solchen Wasserzähler liegt kein so schwerer Rechtseingriff, dass bei der notwendigen Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers an der Nutzung dieser multifunktionalen Geräte hinter den Interessen der Kläger zurückstehen müsste. In diesem Kontext ist insbesondere hervorzuheben, dass ein ansonsten notwendiges Betreten der privaten Räume zur Ablesung sich als intensivere Rechtsbeeinträchtigung darstellt als das bloße Erheben und Verarbeiten von Verbrauchsdaten von außen. Nachdem es für Leitungswasser vielfältige Verwendungsmöglichkeiten gibt, bringt das Betreten der privaten Räume – auch wenn es sich etwa lediglich um Kellerräume handelt – deutlich mehr Erkenntnisse über die spezifischen Lebens- und Verhaltensgewohnheiten mit sich. Soweit die Kläger vorbringen, dass die Datenübertragung an den Wasserversorger nicht hinreichend sicher sei, ist festzustellen, dass der Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO die Datensicherheit zu gewährleisten hat. Dass er beim Einsatz der konkreten Geräte hiergegen verstößt, ist für das Gericht nicht ersichtlich, zumal eine Verschlüsselung des Funksignals erfolgt. Allein der Umstand, dass sich Dritte gegebenenfalls – bei entsprechenden Kenntnissen, mit entsprechendem Einsatz und unbefugt – Erkenntnisse darüber verschaffen könnten, ob an einem bestimmten Zähler Wasser verbraucht wurde (vgl. das klägerseits benannte YouTube-Video), führt nicht dazu, dass die Interessen der Kläger hier überwiegen. So ist schon fraglich, ob ein unberechtigter Dritter überhaupt eine Zuordnung des Datensatzes zum konkreten Zähler vornehmen kann, wenn ihm die Zählernummer bzw. ID nicht bekannt ist und sich im betreffenden Bereich mehrere Zähler befinden, die Funksignale übermitteln. Dessen ungeachtet ist nochmals anzumerken, dass sich Rückschlüsse von den per Funk übermittelten Daten auf die Lebensgewohnheiten der Kläger in Grenzen halten, zumal sich in dem im YouTube-Video illustrierten Szenario nicht einmal die konkrete Wassermenge ermitteln lässt. Insgesamt erweist sich die Verwendung fernauslesbarer Funkwasserzähler nach Auffassung des Gerichts somit als angemessen (vgl. zum Ganzen auch BayVerfGH, E.v. 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19 – juris). bb. Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 100, 101 BV wird durch den Betrieb elektronischer Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul nicht verletzt. Das Gericht teilt insoweit die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, dass keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass von elektronischen Funkwasserzählern relevante Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf das psychische Wohlbefinden ausgehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19 – juris Rn. 94 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). cc. Was die Konformität der Verwendung mit der Datenschutz-Grundverordnung anbelangt, ist – lediglich ergänzend – noch hervorzuheben, dass der europäische Gesetzgeber offenbar selbst von der Rechtskonformität des Einsatzes von Funkmodulen ausgeht. So enthält Art. 9c der Richtlinie (EU) 2018/2002 für Zähler zur Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass von Rechtsvorschriften, nach denen bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler bis zum 01.01.2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden müssen und installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25.10.2020 fernablesbar sein müssen. Dass und weswegen es insoweit einen datenschutzrechtlich erheblichen Unterschied zwischen Kaltwasser- und Warmwasserzählern geben soll, ist nicht ersichtlich. Auf Ebene der Bundesgesetzgebung ist auf die Regelungen zu sog. „intelligenten Stromzählern“ hinzuweisen (vgl. § 21g EnWG a.F. und nunmehr §§ 19 ff., §§ 49 ff. des Messstellenbetriebsgesetzes). Zudem ist in § 5 Abs. 2 bis 8 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) für Warmwasser- und Wärmezähler deren Fernablesbarkeit vorgeschrieben (vgl. zum Ganzen VG Cottbus, U.v. 04.02.2022 – 4 K 1191/19 – juris Rn. 112). c. Der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger das in Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 GO spezifisch geregelte Widerspruchsrecht wirksam ausgeübt hätten. Nach Art. 24 Abs. 5 Satz 7 GO besteht kein Widerspruchsrecht, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben. Dies ist vorliegend der Fall. Bei den von den Eltern der Klägerin zu 1 bewohnten Räumlichkeiten handelt es sich um eine eigene „Einheit“ in diesem Sinne. Dies haben die Angaben der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung betreffend die örtlichen Gegebenheiten nochmals bestätigt (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Dass es sich bei den von den Eltern der Klägerin bewohnten Räumen um eine (selbstständige) Einheit handelt, zeigt auch der Umstand, dass hieran im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes Sondereigentum begründet werden konnte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es für die Frage, ob „mehrere Einheiten“ vorliegen, nicht auf die – häufigeren Veränderungen unterliegenden – Nutzungsverhältnisse an, sondern auf die bauliche Situation (vgl. BayVGH, B.v. 07.03.2022 – 4 CS 21.2254 – Rn. 35). Etwaig geplante Veränderungen in der Zukunft spielen insoweit keine Rolle. d. Auch der nach Art. 21 DSGVO erhobene Widerspruch der Kläger kann die Rechtswidrigkeit des Einbaus eines digitalen Wasserzählers mit aktiviertem Funkmodul nicht begründen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, überwiegen die Interessen der Kläger nicht die des Beklagten, sodass der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen wurde. e. Nachdem der Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul somit rechtmäßig ist, hat auch die zu diesem Zweck ergangene Anordnung in Nr. 1 des Bescheids bestand. Hinsichtlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 3), die auf Art. 29, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 36 VwZVG basiert, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Frage, ob das Zwangsgeld i.H.v. 150,- EUR durch das Verhalten der Kläger einmal oder zweimal fällig geworden ist, ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Die Kostenentscheidung des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. hierzu im Einzelnen den B.v. 04.08.2021 – B 4 S 21.693 – BA S. 9 f.). 3. Über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag war vorliegend nicht zu entscheiden, da dieser bei Auslegung nach § 88 VwGO an die – nicht eingetretene (s.o. unter I. 1.) – Bedingung geknüpft war, dass das Gericht von einer Erledigung der betreffenden Verwaltungsakte ausgeht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.