Urteil
B 5 K 22.971
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Obwohl das Merkmal der "dienstlichen Belange" in Art. 88 Abs. 1 BayBG grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist zu beachten, dass dienstliche Belange in Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor-)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Einschätzungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Durch die KMS vom 7.1.2020 (Az. III – BP7028 – 4b.703) und vom 5.2.2020 (Az. III.5 – BP7020.0 – 4b.11127) hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus von der ihm als oberster Dienstbehörde zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, die einer Herabsetzung der Stundenzahl entgegenstehenden dienstlichen Belange generell festzustellen und festzulegen, ab wann diese Belange der Gewährung von Teilzeit entgegenstehen. Eine weitere gesonderte Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der schulartfremde Einsatz der Grundschullehrkräfte gehört zu der verwaltungspolitischen – vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren – Entscheidung des Dienstherrn in Bezug auf den Einsatz des vorhandenen Personals unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (Art. 21 BayLBG). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Obwohl das Merkmal der "dienstlichen Belange" in Art. 88 Abs. 1 BayBG grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist zu beachten, dass dienstliche Belange in Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor-)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Einschätzungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Durch die KMS vom 7.1.2020 (Az. III – BP7028 – 4b.703) und vom 5.2.2020 (Az. III.5 – BP7020.0 – 4b.11127) hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus von der ihm als oberster Dienstbehörde zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, die einer Herabsetzung der Stundenzahl entgegenstehenden dienstlichen Belange generell festzustellen und festzulegen, ab wann diese Belange der Gewährung von Teilzeit entgegenstehen. Eine weitere gesonderte Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der schulartfremde Einsatz der Grundschullehrkräfte gehört zu der verwaltungspolitischen – vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren – Entscheidung des Dienstherrn in Bezug auf den Einsatz des vorhandenen Personals unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (Art. 21 BayLBG). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Durch die Änderung des Klageantrags mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.12.2022 wurde erstmalig die Teilaufhebung des Bescheides der Regierung vom 14.11.2022 beantragt, mit welchem die Arbeitszeit der Klägerin gemäß Art. 88 BayBG bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 von 28,00 auf 24,00 UWS reduziert, der Teilzeitantrag vom 13.09.2022 im Übrigen jedoch abgelehnt worden ist. Dieser Übergang von einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) auf eine Versagungsgegenklage, stellt bereits keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar, vielmehr ist die in Rede stehende Veränderung des Klageantrags ohne Weiteres gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2005 – 22 A 04.40061 – juris Rn. 17). Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vor, da der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2023 ausdrücklich seine Einwilligung zur Änderung des Klageantrags erklärte. Die zulässige Versagungsgegenklage erweist sich jedoch als unbegründet. Die teilweise Ablehnung des klägerischen Teilzeitantrags mit Bescheid vom 14.11.2022 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Reduzierung ihrer Teilzeitbeschäftigung durch eine Verringerung der zu leistenden Wochenstunden auf 21. 1. Der klägerseits begehrten Antragsteilzeit von 21 UWS stehen dienstliche Belange entgegen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Art. 88 Abs. 1 BayBG. Demnach soll Beamtinnen und Beamten auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Ausgestaltung als „Soll-Vorschrift“ führt wegen des dadurch beschränkten Ermessens dazu, dass die Ermäßigung der Arbeitszeit regelmäßig zu gewähren ist, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen; ist dies aber der Fall, muss der Antrag auf die begehrte Herabsetzung der Stundenzahl abgelehnt werden (Conrad in Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2023, Art. 88 BayBG Rn. 37). Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal („dienstliche Belange nicht entgegenstehen“) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Allerdings ist zu beachten, dass dienstliche Belange in Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 – juris Rn. 10 zu § 88 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG SH). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor) prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Einschätzungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (vgl. VGH BW, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16 – NVwZ-RR 2017, 926 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 3 CE 20.2959 – juris Rn. 8; VG Augsburg, B.v. 12.11.2020 – Au 2 E 20.1953 – juris Rn. 24). Dabei ist die oberste Dienstbehörde befugt, die in ihrem Bereich entgegenstehenden dienstlichen Belange generell festzustellen und festzulegen, ab wann diese Belange der Gewährung von Antragsteilzeit entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 21.03 – juris Rn. 17). Dies hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit den KMS vom 07.01.2020 (Az. III – BP7028 – 4b.703) und vom 05.02.2020 (Az. III.5 – BP7020.0 – 4b.11127) getan. Sie regeln ausweislich des jeweiligen Betreffs Maßnahmen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund- und Mittelschulen ab dem Schuljahr 2020/2021 (KMS vom 07.01.2020) sowie die Sicherung der Unterrichtsversorgung an Grund-, Mittel- und Förderschulen und Schulen für Kranke – Vollzugsbestimmungen (KMS vom 05.02.2020) und setzen das zu erbringende Mindestmaß bei Antragsteilzeit für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte im Grund- und Mittelschulbereich auf 24 Wochenstunden fest. Eine weitere gesonderte Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich. Die Vollzugshinweise dienen vielmehr der Ausfüllung des Begriffs der „dienstlichen Belange“ in Art. 88 Abs. 1 BayBG, für die der Dienstherr die Darlegungslast trägt (vgl. VGH BW, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16 – juris Rn. 17). Diese das dienstliche Bedürfnis vorprägende verwaltungspolitische Entscheidung zur erforderlichen Personalstärke und zum Einsatz der vorhandenen Lehrkräfte an den Grundschulen beruht auf der Bayerischen Lehrerbedarfsprognose des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus von Mai 2020. Nach Art. 92 Abs. 2 BayBG trifft die oberste Dienstbehörde, hier also das Kultusministerium, die Entscheidungen nach Art. 88 BayBG. Zwar kann sie ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass für den Lehrerbedarf auf den Regierungsbezirk … abzustellen wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 12.11.2020 – Au 2 E 20.1953 – juris Rn. 25). Aus der Lehrerbedarfsprognose 2020 ist zunächst ersichtlich, dass das Angebot an Lehrkräften an den Grundschulen im Jahr 2020 (1.810) den Bedarf an Lehrkräften (1.210) überstieg (Abbildung 7a Bl. 24 der Lehrerbedarfsprognose 2020). Allerdings ergibt sich aus der Prognose (dort S. 25) ebenfalls, dass aufgrund der besonderen Bedarfssituation im Schuljahr 2020/2021 Grundschullehrkräfte auch an Mittelschulen und Förderschulen hätten eingesetzt werden müssen. Im Schuljahr 2020 fehlten an der Mittelschule 440 Lehrkräfte (S. 26 Abb. 9a Lehrerbedarfsprognose 2020), an der Förderschule 340 Lehrkräfte (S. 28 Abb. 11a). Daraus ist ersichtlich, dass das Defizit an Lehrkräften an den Mittel- und Förderschulen nicht durch den bestehenden Überhang an Grundschullehrkräften (600) im Jahr 2020 gedeckt werden konnte. Der schulartfremde Einsatz der Grundschullehrkräfte gehört dabei zu der oben genannten verwaltungspolitischen – vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren – Entscheidung des Dienstherrn in Bezug auf den Einsatz des vorhandenen Personals unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, Art. 21 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) (vgl. VG Augsburg, B.v. 12.11.2020 – Au 2 E 20.1953 – juris Rn. 26). Die bereits im Jahr 2020 angespannte Personalsituation an Grundschulen hat sich nach den Ausführungen der Bayerischen Lehrerbedarfsprognose 2022 in den hier zu betrachtenden Jahren 2022 und 2023 weiter zugespitzt. So überstieg der Bedarf an Lehrkräften im Jahr 2022 (1.730) das Angebot (1.430) um 300 Lehrkräfte. Auch im Jahr 2023 ergibt sich ein Bedarf an Lehrkräften (1.590), der nicht durch das vorhandene Gesamtangebot (1.460) gedeckt werden kann (vgl. Abb. 7a Bl. 24 der Lehrerbedarfsprognose 2022). Ausweislich der weiteren Ausführungen der Lehrerbedarfsprognose 2022 werde das Gesamtangebot den rechnerischen Einstellungsbedarf erst im Jahr 2025 wieder übersteigen. Insbesondere die zuletzt stark angestiegenen Geburtenzahlen ließen in der ersten Hälfte dieses Jahrzehnts den Einstellungsbedarf auf hohem Niveau verweilen – selbst ohne Berücksichtigung der noch zusätzlich benötigten Lehrkräfte infolge der Ukraine-Krise. Zudem würden Ersatzbedarfe für zweitqualifizierte Lehrkräfte, die an ihre originär angestrebte Schulart (Realschule, Gymnasium) wechselten, erwartet. Für die kurz- und mittelfristige Bedarfsdeckung müssten daher Zweitqualifizierungsmaßnahmen fortgeführt werden (S. 25 der Lehrerbedarfsprognose 2022). Die Lehrerbedarfsprognose 2022 verweist darüber hinaus auf die Notwendigkeit der Fortführung der mit den KMS vom 07.01.2020 (Az. III – BP7028 – 4b.703) und vom 05.02.2020 (Az. III.5 – BP7020.0 – 4b.11127) eingeführten Maßnahmen freiwilliger und dienstrechtlicher Art zur Gewinnung von Lehrerkapazitäten (Arbeitszeitkonto für Grundschullehrkräfte, Anhebung des Mindeststundenmaßes bei Antragsteilzeit, Anhebung der Altersgrenze bei Antragsruhestand, Aussetzen der Genehmigung von Sabbatmodellen). Zudem wird klargestellt, dass bereits jetzt weitere bedarfssenkende Maßnahmen wie die teilweise Ersetzung von Grundschullehrkräften durch anderes Personal in den Randbereichen der Stundentafeln umgesetzt würden und sich andernfalls an den Grundschulen schon bald eine Lücke im mittleren dreistelligen Bereich aufbauen würde (S. 25 der Lehrerbedarfsprognose 2022). Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Lehrerbedarfsprognose 2020, die von Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden, ist die organisatorische Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Vollzugsbestimmungen im KMS vom 05.02.2020, 2.), mit dem ab dem Schuljahr 2020/2021 die neue Mindestgrenze bei Antragsteilzeit für Lehrkräfte an Grundschulen auf 24 Stunden heraufgesetzt wird, nicht zu beanstanden. Das unter anderem mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel der landesweiten Sicherung einer gleichmäßigen Unterrichtsversorgung für Grund-, Mittel- und Förderschulen kann auch für das hier fragliche (laufende) Schuljahr nicht ernsthaft infrage gestellt werden, ebenso wenig die für die Erreichung dieses Ziels grundsätzliche Eignung der Heraufsetzung der Mindestgrenze bei Antragsteilzeit. Denn auch aus der neuerlichen Lehrerbedarfsprognose 2022 ergibt sich – in gegenüber dem Jahr 2020 noch deutlicherer Weise –, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Grundschulausbildung gefährdet ist. Nach alledem stehen einer weiteren Arbeitszeitreduzierung der Klägerin dienstliche Belange i.S.v. Art. 88 Abs. 1 BayBG entgegen, so dass ihr Teilzeitantrag, soweit er das Wochenstundenkontingent von 24 UWS überstieg, abgelehnt werden musste. Ein Ermessen stand dem Beklagten dabei nicht zu. Vielmehr kann die eingeschränkte Ermessensausübung bei Art. 88 Abs. 1 BayBG erst beginnen, wenn festgestellt ist, dass dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen (vgl. Conrad in Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2023, Art. 88 BayBG Rn. 37). 2. Der klägerseits geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes – GG), weil die Erhöhung der Mindestwochenstundenanzahl nicht für Lehrkräfte an den Realschulen bzw. den Gymnasien gilt, liegt nicht vor. Es fehlt insoweit bereits am Vorliegen wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte. Im Jahr 2020 (und im Jahr 2021) überstieg für die Realschule das Angebot an Lehrkräften den Bedarf (vgl. Abbildung 13a Bl. 30 Lehrerbedarfsprognose 2020); gleiches galt auch für das Gymnasium (Abbildung 15a S. 32 Lehrerbedarfsprognose 2020). Ferner ist zu berücksichtigen, dass Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen und mit dem Lehramt an Gymnasien nicht direkt regulär an Grund-, Mittel- oder Förderschulen zum Einsatz kommen können und zur Deckung des dortigen Bedarfs Sondermaßnahmen für Lehrkräfte dieser Lehrämter angeboten werden. Soweit sich aus der Lehrerbedarfsprognose 2022 für Realschullehrkräfte in den Jahren 2022 und 2023 ebenfalls eine Personalunterdeckung von 120 bzw. 160 ergibt (vgl. Abb. 13a Bl. 30 Lehrerbedarfsprognose 2022), ist diese jedenfalls im Jahr 2022 nicht mit dem Mehrbedarf von 300 Lehrkräften im Grundschulbereich vergleichbar. Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass Grundschullehrkräfte gemäß Art. 21 BayLBG auch an den nach wie vor erheblich von Personalmangel betroffenen Mittelschulen eingesetzt werden können (vgl. Abb. 9a Bl. 26 Lehrerbedarfsprognose 2022). Hinsichtlich der Gymnasien übersteigt das Angebot auch in den Jahren 2022 und 2023 den jeweiligen Bedarf erheblich (vgl. Abb. 15a Bl. 32 Lehrerbedarfsprognose 2022). 3. Die Ablehnung einer weiteren Arbeitszeitreduzierung der Klägerin verstößt auch nicht gegen die in § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht kann zwar grundsätzlich Anspruchsgrundlage für Leistungen des Dienstherrn sein, die aber nicht über das hinausgehen dürfen, was einer Beamtin bzw. einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist. Da dem Antrag der Klägerin dienstliche Belange entgegenstehen, begründet ihre Berufung auf die Fürsorgepflicht keinen Anspruch auf eine weitere Ermäßigung der Wochenstundenzahl (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2008 – 15 ZB 07.153 – juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 12.11.2020 – Au 2 E 20.1953 – juris Rn. 32). 4. Soweit die Klägerin ihre gesundheitliche Situation zur Begründung des Anspruchs anführt, ist davon auszugehen, dass nach dem jüngsten Gesundheitszeugnis der MUS vom 30.03.2022, welches auf der Grundlage eines psychiatrischen Fachgutachtens vom 17.03.2022 erstellt wurde, die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit bei der Klägerin nicht vorliegen. Dieser Einschätzung der mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsärztin kommt nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 – 1 DB 8.01 – ZBR 2001, 297; B.v. 20.1.1976 – I DB 16.75 – BVerwGE 53, 118; OVG NW, B.v. 18.2.2004 – 6 B 2059/03; B.v. 10.10.2000 – 6 B 4554/00). Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patientin bzw. des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig abgeben. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht der Beurteilung durch den Amtsarzt neben dessen speziellem Sachverstand ein höheres Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2002 – 1 D 3.02 – juris). Damit kommt der Klägerin ein Anspruch auf weitere Herabsetzung der Arbeitszeit auch unter dem Gesichtspunkt der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG nicht zu. Darüber hinaus ist die Frage, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG vorliegen, bereits nicht Streitgegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Im Übrigen ist kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts bekannt, dass das Interesse einer uneingeschränkt dienstfähigen Beamtin ausschließlich an ihrer gesundheitlichen Schonung durch Bewilligung von Teilzeit überhaupt einen Belang darstellt, der geeignet ist, die dienstlichen Belange des Dienstherrn an der Erbringung der vollen Arbeitsleistung der Beamtin zu überlagern. Vielmehr ist hinsichtlich der dienstlichen Beanspruchung im Grundsatz davon auszugehen, dass jede Beamtin bzw. jeder Beamte dem Dienstherrn für jede ihrer bzw. seiner Laufbahn und ihrem bzw. seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabe zur Verfügung steht und damit verbundene Belastungen hinnehmen muss (vgl. VG München, U.v. 15.11.2013 – M 21 K 12.1372 – juris Rn. 26; VG Augsburg, B.v. 12.11.2020 – Au 2 E 20.1953 – juris Rn. 33). Mithin war die Klage abzuweisen. II. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.