Urteil
B 5 K 22.326
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln gilt, dass das Erfordernis der ärztlichen Verschreibung kumulativ zum Erfordernis der Arzneimitteleigenschaft iSv § 18 S. 1 Nr. 1 BayBhV und der Apothekenpflichtigkeit hinzutritt; letztere besteht bei den Nahrungsergänzungsmitteln Folplus FTA 90 ST (PZN 12388067), Vitamin B12 KAP 60 ST (PZN 14409046) und Vitamin B6 KAP 90 St (PZN 10097986) nicht. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der in § 26 S. 1 BayBhV enthaltene Katalog regelt die Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten abschließend (hier: Voraussetzungen nicht erfüllt). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln gilt, dass das Erfordernis der ärztlichen Verschreibung kumulativ zum Erfordernis der Arzneimitteleigenschaft iSv § 18 S. 1 Nr. 1 BayBhV und der Apothekenpflichtigkeit hinzutritt; letztere besteht bei den Nahrungsergänzungsmitteln Folplus FTA 90 ST (PZN 12388067), Vitamin B12 KAP 60 ST (PZN 14409046) und Vitamin B6 KAP 90 St (PZN 10097986) nicht. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der in § 26 S. 1 BayBhV enthaltene Katalog regelt die Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten abschließend (hier: Voraussetzungen nicht erfüllt). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Aufgrund der mit Schriftsätzen vom 11.08.2022 und 17.08.2022 erklärten Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Da die Klägerin im Rahmen ihrer Klage keinen konkreten Antrag stellt, sondern lediglich Klage „gegen den Widerspruchsbescheid“ erhebt, bedarf das Klagebegehren der Auslegung, § 88 VwGO. Im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ist das Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass streitgegenständlich nur die Beihilfefähigkeit jener Aufwendungsposten ist, die im ursprünglichen Beihilfeantrag enthalten waren und mit Belegen nachgewiesen worden sind, Gegenstand des Widerspruchs der Klägerin vom 26.01.2022 waren und denen mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2022 nicht abgeholfen worden ist. Denn in Bezug auf insoweit überschießende Aufwendungen, konkret die im Rahmen der Klage eingereichten Anlagen 7, 9 und 13, wäre die Klage mangels vorheriger Antragstellung beim LfF unzulässig. I. Die so verstandene Klage ist zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des LfF vom 14.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfegewährung über das vom Beklagten bereits gewährte Maß hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerin. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, gegeben war (BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 2 C 127.07 – juris Rn. 7; U.v. 15.12.2005 – 2 C 35.04 – BVerwGE 125, 21). Danach findet für die seitens der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen die auf Grundlage von Art. 86a Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1998 erlassene Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) vom 02.01.2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F) in der Fassung der Änderung vom 18.08.2021 (GVBl. S. 558), gültig mit Wirkung vom 01.10.2021, Anwendung, da die von ihr geltend gemachten Aufwendungen im November bzw. Dezember 2021 entstanden sind. Nach deren § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, wobei sich die konkrete Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall nach den §§ 8 bis 28 BayBhV richtet. 2. Gemessen an diesen Vorschriften hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Aufwendungen für die streitgegenständlichen Mittel (siehe dazu unter a.) sowie die streitgegenständlichen Taxifahrten am 05.11.2021 bzw. 08.11.2021 (siehe dazu unter b.) im Wege der Beihilfe. a. Die Klägerin hat keinen beihilferechtlichen Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mitteln Folplus FTA 90 ST (PZN 12388067), Vitamin B12 KAP 60 ST (PZN 14409046) und Vitamin B6 KAP 90 St (PZN 10097986), da insoweit die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit nach § 18 BayBhV nicht vorliegen. Beihilfefähig nach § 18 Satz 1 BayBhV sind die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) (Nr. 1) bzw. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 bis 3 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind (Nr. 4). Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln gilt nach der Rechtsprechung des BayVGH, dass das Erfordernis der Verschreibung kumulativ zum Erfordernis der Arzneimitteleigenschaft i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV und der Apothekenpflichtigkeit hinzutritt, sodass der Umstand, dass eine Verschreibung erfolgt ist, noch nichts darüber aussagt, ob ein „Arzneimittel“ i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i.V.m. § 2 AMG vorliegt. Ein Produkt wird nicht schon dadurch zum „Arzneimittel“ i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i.V.m. § 2 AMG, dass es im konkreten Fall ärztlich verschrieben wurde, alleine zur Beschwerdelinderung eingesetzt wurde und kein Lebensmittel ist. Vielmehr ist von einem Arzneimittel i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in der seit 01.10.2014 geltenden Fassung nur dann auszugehen, wenn sämtliche positiven und negativen Voraussetzungen i.S.v. § 2 AMG (i.V.m. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV) erfüllt sind – eine bloße „Nähe“ zum Begriff der „Arznei“ genügt diesen Anforderungen nicht (BayVGH, B.v. 29.1.2019 – 14 ZB 18.663 – juris Rn. 14; BayVGH PharmaR 2022, 380 (381)). Explizit nicht beihilfefähig sind nach § 18 Satz 4 BayBhV hingegen Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Nr. 2) bzw. Aufwendungen für Vitaminpräparate, die keine Fertigarzneimittel i.S.d. § 4 Abs. 1 AMG sind (Nr. 3). Gemessen an diesen Maßstäben ist bei den streitgegenständlichen Mitteln eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben. Eine Apothekenpflicht, vgl. § 43 AMG, besteht, soweit ersichtlich, weder bei dem Mittel Folplus FTA 90 ST (PZN 12388067) noch bei den Mitteln Vitamin B12 KAP 60 ST (PZN 14409046) und Vitamin B6 KAP 90 St (PZN 10097986). Vielmehr sind diese explizit als „Nahrungsergänzungsmittel“ klassifiziert und frei erhältlich. Dem entsprechenden Vortrag des Beklagten ist die Klägerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Damit sind die streitgegenständlichen Mittel als „Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen“ (§ 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV) bzw. als „Vitaminpräparat“ (§ 18 Satz 4 Nr. 3 BayBhV) zu klassifizieren. Die in § 18 Satz 4 Nr. 3 BayBhV enthaltene Rückausnahme von Fertigarzneimitteln i.S.d. § 4 Abs. 1 AMG ist bereits nicht einschlägig, als dass Fertigarzneimittel Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 AMG sind und mithin grundsätzlich der Apothekenpflicht nach § 43 AMG unterliegen, was bei den streitgegenständlichen Mitteln gerade nicht der Fall ist. Unerheblich für die Beihilfefähigkeit ist demnach auch der Umstand, dass die streitgegenständlichen Mittel von einem Arzt schriftlich verordnet wurden. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf apothekenpflichtige Arzneimittel verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (OVG NW, U.v. 20.6.2013 – 1 A 334/11 – juris Rn. 43 ff.; BayVGH, U.v. 10.8.2015 – 14 B 14.766 – juris Rn. 34 ff; beide zu § 22 BBhV). Zur Begründung verweist das Gericht auf seine Entscheidung in einer Parallelsache, vgl. VG Bayreuth, U.v. 10.11.2015 – B 5 K 15.96: „Insbesondere verstößt die Beschränkung nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (BVerwG, U.v. 5.5.2010 – 2 C 12/10 – ZBR 2011, 126 – juris Rn. 13 m. w. N.). Dabei ist der Dienstherr durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Kernbereich grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Der Dienstherr kann die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die bezwecken, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken (BVerwG, U.v. 5.5.2010 – 2 C 12/10 – ZBR 2011, 126 – juris Rn. 15). Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den generellen Ausschluss nicht apothekenpflichtiger Arzneimittel ist im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb nicht gegeben, da die Beihilfevorschriften in § 49 Abs. 2 BayBhV eine Härtefallregelung vorsehen. Danach kann die oberste Dienstbehörde in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfe zulassen. Dadurch ist sichergestellt, dass der pauschale Leistungsausschluss bei nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Einzelfällen, wie z. B. bei chronischen Erkrankungen, die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen nicht in unzumutbarer Weise übersteigt (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2010 – 2 C 12/10 – ZBR 2011, 126 – juris Rn. 16 zum Beihilfeausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel).“ Eine solche Ausnahmekonstellation ist im vorliegenden Fall seitens der Klägerin jedoch weder dargetan noch sonst – insbesondere mit Blick auf den verhältnismäßig niedrigen Verkaufspreis der streitgegenständlichen Mittel – ersichtlich. b. Die Klägerin hat auch keinen beihilferechtlichen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Aufwendungen für die streitgegenständlichen Taxifahrten am 05.11.2021 bzw. 08.11.2021, da insoweit die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit nach § 26 BayBhV nicht vorliegen. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass der in § 26 Satz 1 BayBhV enthaltene Katalog die Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten abschließend regelt (vgl. insoweit auch VG Würzburg BeckRS 2012, 46938 Rn. 19). Nicht entscheidungserheblich ist mithin, ob die streitgegenständlichen Taxifahrten vom 05.11.2022 bzw. 08.11.2022 im Rahmen eines medizinischen Notfalls erfolgt sind. Nach diesen Grundsätzen liegt in Bezug auf die Taxifahrten am 05.11.2021 bzw. 08.11.2021 kein Fall des § 26 Satz 1 Nr. 4 BayBhV vor, wonach Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Facharztpraxis, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist, wie zu einer stationären Krankenhausbehandlung bis zu einer Höhe von 200 €, beihilfefähig sind. Voraussetzung des § 26 Satz 1 Nr. 4 BayBhV ist insoweit, dass eine an sich gebotene (jedenfalls teilstationäre) Krankenhausbehandlung vermieden wird. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich: Bei der streitgegenständlichen Fahrt am 05.11.2021 handelte es sich um die Rückfahrt der Klägerin von der Praxis Dr. … zu ihrer Wohnanschrift. Vorangegangen war ein Termin zur weiteren medizinischen Abklärung. Dass durch diesen Termin eine an sich gebotene Krankenhausbehandlung vermieden wurde, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der unter Ziffer 12 des Beihilfeantrags eingereichten Verordnung einer Krankenbeförderung, die lediglich von einem „dringenden Termin bei Dr. …“ spricht. Auch die von Dr. … ausgestellte, unter Ziffer 13 des Beihilfeantrags eingereichte Verordnung einer Krankenbeförderung spricht lediglich generell von einem „Notfalltermin bei uns“, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern ohne Wahrnehmung des Termins eine stationäre Krankenhausbehandlung notwendig wäre. Nicht entscheidungserheblich ist insoweit auch, dass das LfF mit Teilabhilfebescheid vom 08.03.2022 die Fahrtkosten für die Hinfahrt zur Praxis Dr. … am 05.11.2021 – etwaig überschießend – nacherstattet hat. Denn jedenfalls folgt aus der Einzelfallentscheidung keine behördliche Bindungswirkung für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit übriger Aufwendungspositionen. Bei der Taxifahrt am 08.11.2022 handelte es sich hingegen um die Anfahrt zu einer im Vorfeld geplanten Bluttransfusion, für die ein Klinikaufenthalt – wie bereits das fachärztliche Praxisangebot zeigt – gerade nicht an sich geboten ist. Anhaltspunkte, die im Einzelfall zu einer anderen rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Gebotenheit eines Klinikaufenthalts führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass die geplante Bluttransfusion erst drei Tage später nach der Vorstellung in der Praxis von Dr. … am 05.11.2021 erfolgt ist. Schließlich liegt in Bezug auf die Taxifahrten am 05.11.2021 bzw. 08.11.2021 auch kein Fall des § 26 Satz 1 Nr. 5 BayBhV vor. Demnach sind Aufwendungen für Fahrten in besonderen Ausnahmefällen auch zu ambulanten Behandlungen beihilfefähig, wenn diese im Vorfeld von der Festsetzungsstelle genehmigt wurden. Ob ein derartiger – eng auszulegender – Ausnahmefall vorliegt, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls wurde ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme seitens der Klägerin unstreitig nicht gestellt. Es liegt auch kein Fall einer als erteilt geltenden Genehmigung vor. Die notwendige vorherige Einholung der Genehmigung der Festsetzungsstelle kann auch nicht durch die ärztliche Verordnung von Taxifahrten ersetzt werden; vielmehr hätte es der Klägerin hier oblegen, sich vor Antritt der Taxifahrt um eine entsprechende Genehmigung zu bemühen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.