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Urteil

B 7 K 22.30770

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle mit äußerster Härte vorgehen, erweist es sich letztlich als nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jedweder Betroffene allein wegen seiner illegalen Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller behandelt wird und deshalb eine Verfolgung iSv § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (VGH München BeckRS 2022, 13367). (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige bzw. Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (VGH München BeckRS 2022, 717). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt bei syrischen Wehrdienstentziehern nur dann in Betracht, wenn besondere gefahrerhöhende Umstände gerade in der Person des Betroffenen glaubhaft gemacht wurden. (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Der Islamische Staat beherrscht in Syrien kein zusammenhängendes Gebiet mehr, sondern verübt lediglich Anschläge aus dem Untergrund heraus. Diese sind jedoch nicht so zahlreich, dass ein zurückkehrender Asylbewerber ernsthaft befürchten müsste, Opfer eines derartigen Anschlags oder anderer Bedrohungshandlungen mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz durch den IS zu werden (OVG Münster BeckRS 2022, 13213) (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle mit äußerster Härte vorgehen, erweist es sich letztlich als nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jedweder Betroffene allein wegen seiner illegalen Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller behandelt wird und deshalb eine Verfolgung iSv § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (VGH München BeckRS 2022, 13367). (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige bzw. Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (VGH München BeckRS 2022, 717). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt bei syrischen Wehrdienstentziehern nur dann in Betracht, wenn besondere gefahrerhöhende Umstände gerade in der Person des Betroffenen glaubhaft gemacht wurden. (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Der Islamische Staat beherrscht in Syrien kein zusammenhängendes Gebiet mehr, sondern verübt lediglich Anschläge aus dem Untergrund heraus. Diese sind jedoch nicht so zahlreich, dass ein zurückkehrender Asylbewerber ernsthaft befürchten müsste, Opfer eines derartigen Anschlags oder anderer Bedrohungshandlungen mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz durch den IS zu werden (OVG Münster BeckRS 2022, 13213) (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der der begehrten Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: a) Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle mit äußerster Härte vorgehen, ist es letztlich – nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung – nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jedweder Betroffene allein wegen einer (illegalen) Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (vgl. beispielsweise BayVGH, U.v. 2.5.2022 – 21 B 19.34314 – juris m.w.N.; OVG Münster, U.v. 23.8.2022 – 14 A 3389/20.A – juris m.w.N.; OVG Lüneburg, B.v. 11.5.2022 – 2 LB 52/22 – juris). In der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist ferner geklärt, dass es – selbst unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 19.11.2020 – nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige/Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (vgl. z.B.: BayVGH, B.v. 26.1.2022 – 21 ZB 22.30063 – juris; BayVGH, U.v. 2.5.2022 – 21 B 19.34314 – juris; BayVGH, U.v. 23.6.2021 – 21 B 19.33586 – juris; BayVGH, U.v. 29.9.2021 – 21 B 19.34339; OVG Lüneburg, B.v. 11.5.2022 – 2 LB 52/22 – juris; OVG Münster, U.v. 23.8.2022 – 14 A 3389/20.A – juris; a.A. insoweit nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.1.2021 – OVG 3 B 108.18 – juris bzw. OVG Bremen, U.v. 23.3.2022 – 1 LB 484/21 – juris, deren Auffassung das erkennende Gericht im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen der anderen Obergerichte nicht folgt). Dementsprechend erfolgt eine „Verfolgung“ in Syrien grundsätzlich jedenfalls nicht in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund des § 3b AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn besondere gefahrerhöhende Umstände gerade in der Person des jeweiligen Klägers glaubhaft gemacht wurden. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers, die vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen wurden, sind jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger gab gegenüber dem Bundesamt an, er habe Syrien verlassen, weil das Regime in sein Dorf einmarschiert sei. Wegen des Krieges habe er dort nicht bleiben können. Wenn er in Syrien geblieben wäre, hätte er Waffen tragen und unschuldige Menschen töten müssen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2022 trug der Kläger keinen individuellen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG vor. Er erklärte dem Gericht insbesondere, er sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen. Lediglich in den Jahren 2012 bzw. 2013 habe er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. In Folge dessen sei ihm aber nichts weiter zugestoßen. Bis zu seiner Ausreise habe er mit dem syrischen Staat keine Probleme gehabt. Er sei mit dem Regime nicht in Berührung gekommen. Der Kläger ist daher allenfalls „einfacher Wehrdienstentzieher“. Ihm droht nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den syrischen Staat in Folge einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Auch der in der mündlichen Verhandlung vertiefte Vortrag zu den „Problemen mit dem IS“ führt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Gegenüber dem Bundesamt trug der Kläger insoweit vor, er sei einmal – ein Jahr vor seiner Ausreise, die im Jahr 2016 oder 2017 gewesen sei – vom IS gefoltert worden. Diesen Vortrag konkretisierte der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er in Syrien eine Hochzeitsfeier veranstaltet habe. Wegen dieser Hochzeitsfeier sei er von IS-Kräften für drei Tage inhaftiert und misshandelt worden. Nach den drei Tagen habe man ihn ohne weitere Konsequenzen freigelassen. Darüber hinaus erklärte der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung, er sei ein weiteres Mal vom IS festgehalten worden, nämlich als er mit Freunden beim Kartenspielen zum Rauchen nach draußen gegangen sei. Der IS habe sie ermahnt und gesagt, man solle solche Sachen nicht machen. Deswegen habe er sich entschlossen auszureisen. Unabhängig von der Frage, ob im Hinblick auf den zweien Vorfall mit dem IS bereits eine unglaubwürdige Steigerung des Sachvortrags vorliegt und unabhängig von der Qualifikation der dreitägigen Inhaftierung durch den IS im Jahr 2015 oder 2016, führen die Ereignisse im Zusammenhang mit dem IS jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer konkret-individuellen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund des § 3b AsylG durch den Islamischen Staat ausgesetzt wäre. Es sprechen nämlich stichhaltige Gründe dagegen, dass sich eine etwaige Bedrohung des Klägers durch den IS wiederholt. Der Islamische Staat beherrscht kein zusammenhängendes Gebiet in Syrien mehr, sondern verübt lediglich noch Anschläge aus dem Untergrund heraus. Diese sind jedoch nicht so zahlreich, dass der Kläger ernsthaft befürchten müsste, Opfer eines derartigen Anschlags oder anderer (Bedrohungs-)Handlungen mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz durch den IS zu werden (OVG Münster, U.v. 17.5.2022 – 14 A 2105/18.A – juris Rn. 75 m.w.N.; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, U.v. 16.6.2022 – 3 KO 178/21 – juris Rn. 68 ff.). Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt – über den bereits mit Bescheid vom 21.07.2022 zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG hinaus – ein weitergehender Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zusteht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO .