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Urteil

B 5 K 21.689

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für den Ausschluss der Gewährung des beamtenversorgungsrechtlichen Kindererziehungszuschlags genügt die Erfüllung der vorgenannten Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dementsprechend kommt es für den beamtenversorgungsrechtlichen Leistungsausschluss zwar auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die hypothetische Möglichkeit an, in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf den vorgenannten Kindererziehungszuschlag zu begründen. Auf den tatsächlichen Rentenbezug kommt es in diesem Zusammenhang allerdings nicht an. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG wird die Versorgung einer Beamtin bzw. eines Beamten durch Gesetz geregelt. Versorgungsbezüge dürfen somit, ebenso wie die Dienstbezüge der aktiven Beamten, nur in der gesetzlich zustehenden Höhe gewährt werden. Somit sind im Versorgungsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 BayBeamtVG Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Denn die vorgenannte Regelung verbietet es dem Dienstherrn, Versorgungsleistungen zuzusagen oder zu erbringen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Ausschluss der Gewährung des beamtenversorgungsrechtlichen Kindererziehungszuschlags genügt die Erfüllung der vorgenannten Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dementsprechend kommt es für den beamtenversorgungsrechtlichen Leistungsausschluss zwar auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die hypothetische Möglichkeit an, in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf den vorgenannten Kindererziehungszuschlag zu begründen. Auf den tatsächlichen Rentenbezug kommt es in diesem Zusammenhang allerdings nicht an. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG wird die Versorgung einer Beamtin bzw. eines Beamten durch Gesetz geregelt. Versorgungsbezüge dürfen somit, ebenso wie die Dienstbezüge der aktiven Beamten, nur in der gesetzlich zustehenden Höhe gewährt werden. Somit sind im Versorgungsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 BayBeamtVG Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Denn die vorgenannte Regelung verbietet es dem Dienstherrn, Versorgungsleistungen zuzusagen oder zu erbringen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Kindererziehungszuschlags über den 1. Juli 2020 hinaus (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: a) Die Versorgung der Klägerin als Ruhestandsbeamtin des Beklagten richtet sich nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl 2010, 410; vgl. Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG). Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 BayBeamtVG erhöht sich zwar auch dann, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen hat, das Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm oder ihr zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Zutreffend weist der Beklagte aber darauf hin, dass der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 kein Rechtsanspruch auf (Weiter-)Gewährung des Kindererziehungszuschlags gem. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 BayBeamtVG zusteht und verweist in nicht zu beanstandender Weise auf die Regelung in Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift scheidet die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags aus, wenn der Beamte oder die Beamtin wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Bereits der Gesetzeswortlaut stellt somit zweifelsfrei und unmissverständlich klar, dass für den Ausschluss der Gewährung des beamtenversorgungsrechtlichen Kindererziehungszuschlags die Erfüllung der vorgenannten Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung genügt. Dementsprechend kommt es für den beamtenversorgungsrechtlichen Leistungsausschluss zwar auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die hypothetische Möglichkeit an, in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf den vorgenannten Kindererziehungszuschlag zu begründen. Auf den tatsächlichen Rentenbezug kommt es in diesem Zusammenhang allerdings nicht an (so zu wort- und inhaltsgleichen Regelung in § 50a Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG): Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand Juni 2018, Rn. 27 zu § 50a BeamtVG; in diesem Sinne auch: Nrn. 71.1.1 und 71.1.2 der Bayer. Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht, Bek. d. Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 20.9.2012 – BayVV-Versorgung – FMBl 394). Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin, wie sich aus der auf Anfragen des Landesamts für Finanzen (Schreiben vom 19.11.2020 und vom 22.1.2021) ergangenen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (Aktenvermerk vom 10.3.2021) ergibt, die rentenversicherungsrechtliche Wartezeit zum 30. Juni 2020 erfüllt hat, kommt der Beklagte somit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 kein Anspruch auf (Weiter-)Gewährung des Kindererziehungszuschlags zusteht. b) Darüber hinaus kann die Klägerin auch keinen Rechtsanspruch auf (Weiter-)Gewährung des Kindererziehungszuschlags über den 1. Juli 2020 hinaus gestützt auf eine Zusicherung des Beklagten geltend machen. Gemäß Art. 38 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Bereits daran fehlt es hier. Denn eine verbindliche schriftliche Erklärung des Beklagten gegenüber der Klägerin, ihr über den 1. Juli 2020 hinaus den Kindererziehungszuschlag zu gewähren, liegt unstreitig nicht vor. Soweit sich die Klägerin insoweit auf die telefonische Auskunft des Beklagten vom 4. Dezember 2019 stützt, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Einschätzung des Beklagten, darin sei keine wirksame Zusicherung im obengenannten Sinne zu sehen, zutrifft. Zwar ist in der Behördenakte ein Aktenvermerk über das zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des Landesamts für Finanzen geführte Telefonat enthalten. Diesem Gesprächsvermerk lässt sich aber zum einen nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass neben der Anwendung der Ruhensregelung in Art. 85 BayBeamtVG auch die (Weiter-)Gewährung des Kindererziehungszuschlags Gegenstand des Telefonats gewesen wäre und dass der Klägerin in diesem Telefonat mitgeteilt bzw. zugesichert worden wäre, die Gewährung des Kindererziehungszuschlags erfolge unabhängig von dem Bestehen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum anderen fehlt diesem offensichtlich nur zu internen Zwecken erstellten Gesprächsvermerk der für eine Zusicherung maßgebliche Bindungswille bzw. der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Regelungswille der Verwaltung (so zu Versorgungsauskünften: OVG Saarl, U. v. 17.8.2021 – 1 A 297/19 –, juris Rn. 66). Keinesfalls lässt sich dem Gesprächsvermerk entnehmen, dass der Klägerin damit Ansprüche vermittelt werden sollten, die ihr nach der gesetzlichen Regelung nicht zustehen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass nach Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG die Versorgung einer Beamtin bzw. eines Beamten durch Gesetz geregelt wird. Versorgungsbezüge dürfen somit, ebenso wie die Dienstbezüge der aktiven Beamten, nur in der gesetzlich zustehenden Höhe gewährt werden. In nicht zu beanstandender Weise weist der Beklagte darauf hin, dass somit im Versorgungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind. Denn die vorgenannte Regelung verbietet es dem Dienstherrn, Versorgungsleistungen zuzusagen oder zu erbringen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2005 – 2 C 5/04 – BVerwGE 123, 175/179 = juris Rn. 33). Dadurch werden sämtliche Maßnahmen, die eine gesetzeswidrige Versorgung verschaffen könnten, ausgeschlossen (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.6.2015 – 3 CS 15.664 – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 – Au 2 K 14.1657 – juris Rn. 16 f.). c) Schließlich steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht im Wege der Naturalrestitution oder des Geldersatzes infolge Schadenersatzes wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG) durch den Beklagten im Hinblick auf dessen Auskunftsverhalten bezüglich der schriftlichen Anfrage der Klägerin vom 28. November 2019 zu. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte der Klägerin in Bezug auf die Weitergewährung des Kindererziehungszuschlags auf ihre vorgenannte Anfrage hin überhaupt telefonisch eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Denn selbst wenn das vorliegend der Fall wäre, käme ein Schadensersatzanspruch aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG verankerten strikten Gesetzesbindung der Versorgung sowie deren Konkretisierung in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG nicht in Betracht (VG Regensburg, U.v. 28.9.2016 – RO 1 K 15.2046 –, juris Rn. 37 ff.; VG München, U.v. 17.2.2004 – M 5 K 02.4284 – juris Rn. 30 ff.; VG Ansbach, U.v. 30.11.2010 – AN N 1 K 09.01731 – juris Rn. 41). 2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen. 3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.