OffeneUrteileSuche
Urteil

B 4 K 20.1482

VG Bayreuth, Entscheidung vom

13Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein gewichtiges Indiz für einen Gestaltungsmissbrauch kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff lässt eine Beitragsveranlagung in Abweichung vom buchgrundstücksbezogenen Grundstücksbegriff zu. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gewichtiges Indiz für einen Gestaltungsmissbrauch kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff lässt eine Beitragsveranlagung in Abweichung vom buchgrundstücksbezogenen Grundstücksbegriff zu. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 18.12.2020 ist formell wie materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. a. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Unterzeichnung des Bescheids vom 18.12.2020 durch den Werkleiter der Beklagten als nicht ordnungsgemäß erachtet (vgl. Protokoll vom 25.11.2022, S. 3, 8), teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids stellt ein laufendes Geschäft der Beklagten dar, zu dem dessen Werkleiter nach § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verbandssatzung der Beklagten vom 11.04.2014 (im Folgenden: Verbandssatzung) im Innenverhältnis befugt war und das er auch im Außenverhältnis wirksam vornehmen konnte. Der Begriff der „laufenden Geschäfte“ ist weiter als der Begriff der „laufenden Angelegenheiten“ in Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO). Laufende Geschäfte sind entsprechend des Wortlauts des § 19 Abs. 2 der Verbandssatzung solche, die mehr oder minder regelmäßig wiederkehren, gleichgültig ob sie von grundsätzlicher Bedeutung sind oder erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.1997 – 17 P 96.2259 – FSt. 1997 Rn. 353; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Stand: März 2022, Art. 88 Rn. 7 jeweils für den Eigenbetrieb). Dabei ist auf die Verhältnisse des konkreten, im Einzelfall damit befassten Zweckverbandes abzustellen. Dies zu Grunde legend stellt der Erlass eines Herstellungsbeitragsbescheids über weniger als 29.000 EUR für einen Zweckverband, mit einem ca. 27.000 Einwohner umfassenden Versorgungsgebiet, das sich von der Gemeinde … im Nordwesten bis zur Stadt … im Südosten erstreckt (vgl. https://www. …de/versorgungsgebiet.html), ein laufendes Geschäft dar. Gerade bei einem solchen, sich über etliche teils locker bebaute Gemeinden mit ausgedehnten Außenbereichsflächen erstreckenden Einzugsgebiet kommen Erst- und Nachveranlagungen immer wieder vor. Herstellungsbeitragsbescheide in hier vorliegender, nicht ungewöhnlicher Höhe sind von der Beklagten regelmäßig zu erlassen und reiner Satzungsvollzug ohne jeglichen Entscheidungsspielraum (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2004 – 8 B 03.1404 – juris Rn. 26). Für die Einordnung als laufendes Geschäft spricht auch § 19 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung der Beklagten vom 23.05.2014 i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 1 der Verbandssatzung, wonach die Werkleitung für die verwaltungsmäßige Erledigung der Verbandsaufgaben zuständig ist. Entgegen der klägerischen Ansicht sind hingegen u.a. die hiesige Vorgeschichte und die Bescheidsbegründung nicht maßgeblich. Dies folgt bereits daraus, dass eine grundsätzliche Bedeutung und die Erwartung erheblicher Verpflichtungen für die Qualifizierung als laufendes Geschäft nicht entscheiden sind (s.o.), zumal beides mit Blick auf den konkreten, streitgegenständlichen Bescheid auch nicht vorliegt. Dass der Erlass von Beitragsbescheiden in § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 der Verbandssatzung und der „Übertragung von Befugnissen auf die Werkleitung“ vom 02.06.2014 nicht namentlich genannt wird, ändert nichts an diesem Auslegungsergebnis. Die dortigen Aufzählungen sind nicht abschließend („insbesondere“) und betreffen im Wesentlichen Fälle, in denen ein Entscheidungsspielraum besteht. Da bei diesen ungleich schwieriger zu bestimmen ist, ob es sich um ein laufendes Geschäft handelt, ist nachvollziehbar, dass der Satzungsgeber diese exemplarisch benannt hat. Da er dort u.a. die im Ermessen des Zweckverbandes stehende, eher selten vorkommende Stundung und zwangsweise Durchsetzung von Beitragsbescheiden bis 5.000 EUR aufgelistet hat, ist naheliegend, dass die Werkleitung auch zum Erlass von Beitragsbescheiden höherer Beträge als laufendes Geschäft autorisiert sein sollte. b. Auch die vom Kläger gerügte Bescheidkonstruktion berührt die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides nicht, hat vielmehr nur Relevanz für den gegenüber der Soccerpark … GmbH erlassenen, gleichlautenden Bescheid. 2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18.12.2020 ist auch materiell rechtmäßig. Es liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit der Folge vor, dass der Kläger zum Herstellungsbeitrag für das Grundstück Fl.-Nr. … (neu) zu veranlagen war. a. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist Art. 26 Abs. 1 KommZG i.V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO. Die Beklagte kann aufgrund einer besonderen Abgabesatzung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Dieses Abgabeerhebungsrecht ist über Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 KommZG auch den Zweckverbänden, hier der Beklagten, eingeräumt. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 08.12.2011 in der Fassung vom 10.09.2020 (BGS-WAS) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung und die Gesetzmäßigkeit ihrer Regelungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach § 1 BGS-WAS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. Die Beitragsschuld entsteht nach § 3 Abs. 1 BGS-WAS mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände und wird dadurch ein Vorteil begründet oder erhöht er sich (Art. 5 Abs. 2a KAG), entsteht dadurch die (zusätzliche) Beitragsschuld. Der Beitrag wird nach § 2 Nr. 1 BGS-WAS für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 Wasserabgabesatzung vom 08.12.2011 in der Fassung vom 08.05.2017 (WAS) ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Der Beitrag wird auch für tatsächlich angeschlossene Grundstücke erhoben (§ 2 Nr. 2 BGS-WAS). Nach § 4 Abs. 2 WAS besteht das Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung für Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Wasserabgabesatzung der Beklagten und die Gesetzmäßigkeit ihrer Regelungen sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die also beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (st. Rspr., etwa BayVGH, B.v. 09.07.2012 – 6 ZB 12.185 – juris Rn. 4; B.v. 14.08.2015 – 6 CS 15.1396 – juris Rn. 9). Es ist demnach zu prüfen, ob – abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung – ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B.v. 20.08.2012 – 6 CS 12.970 – juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen (vgl. BVerwG, U.v. 24.02.2010 – 9 C 1.09 – juris Rn. 36), wenn ein nicht selbständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und – gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige – übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (so zum Ganzen BayVGH, U.v. 27.07.2016 – 6 B 15.1833 – juris Rn. 16; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 13.09.2017 – B 4 K 16.137 – juris Rn. 46). Als Rechtsfolge eines solchen Gestaltungsmissbrauchs ist nicht der neue zivilrechtliche Eigentümer des Hinterliegergrundstücks heranzuziehen, sondern der Eigentümer des ursprünglichen Gesamtgrundstücks vor Teilung und Übertragung (BayVGH, B.v. 10.09.2009 – 6 CS 09.551 – juris; VG Bayreuth, U.v. 13.09.2017 – B 4 K 16.137 – juris Rn. 46). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die vom Kläger gewählte Gestaltung, konkret die Teilung des Grundstücks Fl.-Nr. … (alt) und Übertragung des Eigentums am so entstandenen Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. … (neu) an seine Mutter, einen Gestaltungsmissbrauch dar. aa. Die Gestaltung würde zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil führen, nämlich der Vermeidung der Entstehung eines Herstellungsbeitrags für das Grundstück Fl.-Nr. … (neu). Dass ohne Gestaltungsmissbrauch keine Beitragspflicht entstanden wäre, stellt der Kläger nicht in Abrede (vgl. Klagebegründung S. 4, Bl. 38 GA), weshalb hierzu nur in Kürze ausgeführt zu werden braucht: Wäre das Grundstück Fl.-Nr. … (alt) ungeteilt geblieben, wäre es insgesamt gemäß § 2 Nr. 1 BGS-WAS i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS durch die Wasserleitung der Beklagten erschlossen, da die Betrachtung grundsätzlich buchgrundstücksbezogen erfolgt und die Leitung in der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Höhe des Grundstücks Fl.-Nr. … (alt) heranreicht. Im Übrigen wurde der vordere Teil dieses Grundstücks – die jetzige Fl.-Nr. … – im Jahr 2016 tatsächlich auch an die Wasserversorgungsleitung der Beklagten angeschlossen. Erst die Grundstücksteilung und der konkrete Grundstückszuschnitt bewirkten, dass das streitgegenständliche, neu gebildete Grundstück Fl.-Nr. … (neu) als nicht erschlossen anzusehen ist, weil es weder einen Wasseranschluss hat noch die Versorgungsleitung an es heranreicht bzw. ein gesichertes Durchleitungsrecht gegenüber dem Vorderliegergrundstück besteht. Bei bloßer Grundstücksteilung hätte über das Rechtskonstrukt des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs jedoch noch bei Eigentümeridentität die Möglichkeit bestanden, zu einer Beitragsentstehung für das Grundstück Fl.-Nr. … (neu) zu gelangen (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 – 23 B 06.1222, v. 23.7.1998 – 23 B 95.3002; B.v. 22.5.2002 – 23 CS 02.906 – jeweils juris; Thimet, Abschnitt I, Art. 5 KAG, A.I.6.3.1-3 m.w.N.). Denn der wirtschaftliche Grundstücksbegriff lässt eine Beitragsveranlagung in Abweichung vom buchgrundstücksbezogenen Grundstücksbegriff zu (vgl. BayVGH, B.v. 22.08.2006 – 23 C 06.2143 – juris). Entsprechend hat die Beklagte ein Grundstück in § 2 Nr. 1 WAS definiert als jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt, wobei rechtlich verbindliche planerische Festlegungen zu berücksichtigen sind. Vorliegend grenzen die Grundstücke Fl.-Nrn. … (neu) und … zwar unmittelbar auf einer Länge von mehr als 140 m aneinander, sodass ein räumlicher Zusammenhang besteht. Ebenfalls liegt mit der einheitlichen, in der Baugenehmigung und im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden gewerblichen Nutzung als Soccerpark ein gemeinsamer Zweck vor. Für die Annahme einer aus mehreren Buchgrundstücken bestehenden wirtschaftlichen Einheit fehlt jedoch die weitere, unabdingbare Voraussetzung der Eigentümeridentität. Diese wurde am 14.12.2015 durch die Eintragung der Auflassung vom 30.09.2015 im Grundbuch beendet. Damit ging das Eigentum am Grundstück Fl.-Nr. … (neu) vom Kläger auf dessen Mutter über (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB). Bereits kurze Zeit später, nämlich am 14.01.2016 trat dann die Bebaubarkeit des Grundstücks ein, mit der die Beitragsschuld ohne die vom Kläger gewählte Gestaltung entstanden wäre. Denn die bisher im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen und damit grundsätzlich unbebaubaren Grundstücke Fl.-Nr. … (neu) und Fl.-Nr. … (§ 35 BauGB) wurden zu diesem Zeitpunkt mit Bekanntgabe der Baugenehmigung vom 13.01.2016 an den Kläger bebaubar. Die Baugenehmigung umfasst hierbei auch nicht nur das Grundstück Fl.-Nr. … nebst dem dortigen Gebäude, sondern auch die Fußballgolffelder auf dem Grundstück Fl.-Nr. … (neu), die ebenfalls bauliche Anlagen darstellen (Art. 2 Abs. 1 BayBO). Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Soccerpark …“ erst mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 26.02.2016 in Kraft trat (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB), ist dieser spätere Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht nicht maßgeblich. bb. Die mit dem notariellen Kaufvertrag vom 30.09.2015 angestoßene Teilung des Grundstücks Fl.-Nr. … (alt) in die Grundstücke Fl.-Nr. … (neu) und … sowie die Übertragung des Eigentums am so geschaffenen Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. … (neu) ist nach Überzeugung des Gerichts unangemessen. Der konkret durchgeführte Teilungs- und Übertragungsakt bezweckte nach Überzeugung des Gerichts ausschließlich die Verhinderung der Abgabenpflichtigkeit des Klägers für das Grundstück Fl.-Nr. … (neu). (1.) Diese Annahme stützen bereits gewichtige Indizien. So erfolgte die Eigentumsübertragung an die Mutter des Klägers und die ebenfalls mit dem notariellen Kaufvertrag vom 30.09.2015 angestoßene Grundstücksteilung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen der Beitragspflicht im Januar 2016. Dass dem Kläger erhebliche Herstellungsbeiträge bei Erlass der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans drohten, war ihm damals auch bewusst, wie er selbst einräumte und insbesondere die Vermerke zu den Gesprächen am 31.08.2015 und 14.09.2015 mit der Stadt … bestätigen (vgl. Bl. 40 GA; Bl. 157 ff., 180 f., 186 Beiakte VI). Hinzu kommt vorliegend, dass es dem Kläger in diesen beiden Gesprächen – im Gespräch vom 31.08.2015 sogar zumindest im Schwerpunkt, wie der Zeuge … glaubhaft ausführte (Protokoll vom 25.11.2022, S. 6) – um die Beitragsfrage ging. Die vom Kläger gewählte Gestaltung erachtete die Stadt … letztlich als rechtlich gangbar und zur Beitragsvermeidung geeignet; einen Gestaltungsmissbrauch bejaht sie fälschlicherweise nur für den Fall einer reinen Grundstücksteilung bei Eigentümeridentität (vgl. Bl. 180 f., 186 Beiakte VI). Dass sich die Gespräche primär oder ausschließlich auf die Abwasserbeseitigung bezogen (Protokoll vom 25.11.2022, S. 6; Bl. 180 f. Beiakte VI), ändert nichts an ihrer hiesigen Relevanz, da die Frage der Wasserversorgung entsprechend zu beurteilen ist und dies auch so gesehen wurde (vgl. Protokoll vom 25.11.2022, S. 1 f.; Bl. 179 Beiakte VI). Den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Grundstücksveräußerung und Entstehen der Beitragspflicht vermag auch die Anmerkung des Klägers, es habe im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung nur eine „rechtlich völlig ungesicherte Erwartung“ auf Realisierung des Vorhabens bestanden, nicht zu relativieren. Zwar war zu diesem Zeitpunkt weder die Baugenehmigung erteilt, noch der Bebauungsplan in Kraft getreten, mithin die Beitragspflicht noch nicht entstanden (s.o.). Dass beides erfolgen wird, war aber am 30.09.2015 aufgrund des jeweils fortgeschrittenen Verfahrensstadiums bereits absehbar. Hinzu kommt, dass die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch und damit der Eigentumsübergang erst am 14.12.2015 erfolgten, der Kaufvertrag also nicht viel später hätte geschlossen werden dürfen, um die Beitragsentstehung sicher zu verhindern. Zudem stand die Unterzeichnung des vom Stadtrat der Stadt … am 28.09.2015 genehmigten Durchführungsvertrages bereits nichts mehr im Weg. Auch auf eine Unentgeltlichkeit des Grundstücksverkaufs bzw. eines Verkaufs unter Wert kommt es entgegen der klägerischen Ansicht nicht entscheidend an. Dies könnte je nach Einzelfall nur ein weiteres – hier nicht nötiges – Indiz sein. Auch der Umstand, dass mehrere Behörden die Gestaltung nicht als missbräuchlich ansahen, schließt entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Protokoll vom 25.11.2022, S. 8) einen Gestaltungsmissbrauch bereits deshalb nicht aus, weil dieses Rechtsinstitut kein voluntatives Element beinhaltet. (2.) Der Kläger hat zudem keinen außerbeitragsrechtlichen sowie wirtschaftlich sinnvollen oder sonst beachtlichen Grund für die Grundstücksteilung und Übertragung des Eigentums am Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. … (neu) auf seine Mutter substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Das Gericht kann einen solchen insbesondere weder dem klägerischen Vortrag noch der durchgeführten Beweisaufnahme entnehmen. Vielmehr sind die vom Kläger angeführten Gründe nicht nachvollziehbar und erscheinen konstruiert. Soweit der Kläger vortrug, die Grundstücksteilung und Eigentumsübertragung habe dazu gedient, den Darlehensanspruch seiner Mutter abzusichern (vgl. Bl. 195, 199 GA), ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb es hierfür einer Eigentumsübertragung bedurfte, nicht vielmehr die Bestellung einer kostengünstigeren und leichter zu bewerkstelligenden dinglichen Sicherheit, z.B. einer Grundschuld bzw. Hypothek, genügt hätte. Eine solche Sicherheit hätte sich dann auch unproblematisch auf das Gesamtgrundstück Fl.-Nr. … (alt) erstrecken können und so der Mutter des Klägers eine viel werthaltigere, ihrer Darlehensforderung näherkommendere Sicherheit verschaffen können. Es verwundert, dass der Kläger, der sehr bemüht war, sich auch unter Zuhilfenahme rechtlichen Beistands (vgl. Bl. 186 Beiakte VI) über die Gestaltungsmöglichkeiten kundig zu machen, diese Sicherungsmöglichkeit nicht gewählt hat, sich noch nicht einmal vom Notar über die Gestaltungsmöglichkeiten beraten ließ (vgl. Protokoll vom 25.11.2022, S. 3). Auffällig ist auch, dass der Sicherungszweck im Notarvertrag vom 30.09.2015 nicht einmal angeklungen ist, sondern ein unbedingter Kaufvertrag geschlossen wurde, sowie hinsichtlich der den Kaufpreis übersteigenden Summe dort eine erbrechtliche Abrede formuliert ist (Nr. III. S. 5 des Notarvertrages). Im Übrigen ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass die Erschließung des Hinterliegergrundstücks Fl.-Nr. … (neu) nicht durch Grunddienstbarkeiten o.Ä. zu Lasten des Vorderliegergrundstücks Fl.-Nr. … gesichert wurde. Denn wie die Zeugin … erklärte, habe die Mutter des Klägers das Hinterliegergrundstück als Sicherheit haben wollen, damit sie es hätte verkaufen und ihre Rente aufbessern können, wenn das Socccerpark-Projekt sich nicht hätte realisieren lassen (vgl. Protokoll vom 25.11.2022, S. 4). Ein weder erschlossenes noch rechtlich gesichert erschließbares Hinterliegergrundstück ist allenfalls schwer und mit geringem Wert veräußerbar. Die gewählte Gestaltung wird also auch dem angeblichen Sicherungsinteresse der Mutter des Klägers augenscheinlich nicht gerecht. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, sei ergänzend angemerkt, dass das Gericht auch die vom Kläger genannten Gründe dafür, warum und wie das Hinter- vom Vorderliegergrundstück abgetrennt wurde, als nicht überzeugend erachtet. Das klägerische Argument, der Grundstücksteil mit dem Hauptgebäude habe wegen der anstehenden Bankgespräche und der im Jahr 2015 beantragten Förderung im Eigentum der Soccerpark … GmbH stehen müssen (vgl. Protokoll vom 25.11.2022, S. 3), überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Soccerpark … GmbH erst am 20.03.2017 mit Eintragung der Auflassung vom 14.01.2016 in das Grundbuch Eigentümerin am Grundstück Fl.-Nr. … geworden ist. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die den relevanten Zeitpunkt vorverlegt hätte haben können, ist den Grundbuchunterlagen nicht zu entnehmen. Es leuchtet auch nicht ein, dass der Kläger statt seiner Mutter Eigentümer des Vorderliegergrundstücks habe sein müssen (vgl. ebd.). Schließlich hatte hinsichtlich des zwingend zum Nutzungskonzept „Soccerpark“ gehörenden Hinterliegergrundstücks Fl.-Nr. … (neu) ein langfristiger Pachtvertrag genügt. Auch das Argument, das Planungsbüro des Klägers habe die Abtrennung des vorderen Gebäude- und Parkplatzteils vom hinteren Sportanlagenteil so vorgegeben (vgl. Protokoll vom 25.11.2022, S. 8) ist nicht stichhaltig. Genauso wenig überzeugend ist aus den oben genannten Gründen die (ursprüngliche) Argumentation des Klägers, die Übereignung an seine Mutter habe der Aufbringung der erforderlichen Geldmittel (vgl. Bl. 40, 43 GA) bzw. der Liquiditätssicherung durch Ausgabenreduzierung (Bl. 44 f. GA) gedient. Auch diesbezüglich wäre eine dingliche Sicherung mittels Grundschuld o.Ä. gegenüber der Übereignung vorzugswürdig und zudem die Einräumung eines Erschließungsanspruchs gegenüber dem Vorderliegergrundstück nebst dessen (dinglicher) Sicherung naheliegend gewesen. Ferner ist nicht verständlich, weshalb es bei einer Gesamtsumme von 226.000 EUR, welche die Mutter des Klägers an ihn bzw. die Soccerpark … GmbH transferierte, gerade einer Gegenleistung für den vergleichsweise geringen Gegenwert von 29.000 EUR bedurfte. Auch der weitere, vom Kläger angeführte Grund für die gewählte Gestaltung/Konstruktion, nämlich seine Mutter durch den Verkauf unter gleichzeitigem Zurückpachten mit regelmäßigen Einnahmen im Alter zu versorgen (vgl. Bl. 40, 43 GA), überzeugt nicht. Ein solcher, monatlicher Liquiditätsfluss hätte viel einfacher und kostengünstiger durch die Vereinbarung eines Darlehenszinses und gegebenenfalls zusätzlicher Bestellung einer dinglichen Sicherheit (s.o.) realisiert werden können. Soweit der Kläger die so ermöglichte Rendite von über 13% p.a. hervorhebt (vgl. Bl. 43 GA), ist anzumerken, dass der vereinbarte Pachtzins für ein nicht hochwertig bebautes Hinterliegergrundstück, das daher auch keiner starken Abnutzung unterliegt, augenscheinlich nicht marktangemessen ist. In Anbetracht der von der Mutter des Klägers zur Verfügung gestellten Darlehenssumme von 226.000 EUR wäre bei Vereinbarung eines Darlehenszinses hingegen sogar ein deutlich höherer Zinsfluss unter Markbedingungen zu erzielen gewesen. Zudem ist der konkret erfolgte Zuschnitt des Grundstücks Fl.-Nr. … (neu) nicht verständlich (s.o.). Da nach den obigen Ausführungen ein Gestaltungsmissbrauch bereits auf Grundlage des vom Kläger (zuletzt) angeführten Sachverhalts vorliegt, kann offenbleiben, ob die mit Schriftsatz vom 22.11.2022 behaupteten und mit den beigefügten, selbst verfassten Verträgen vom 01.08., 11.09. und 15.09.2015 unterfütterten Abreden damals tatsächlich so getroffen worden sind. Ernste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der klägerischen Darlegungen ergeben sich u.a. daraus, dass der Kläger zunächst die Darlehensgewährung und den mit dem Verkauf angeblich bezweckten Sicherungszweck nicht erwähnte, sondern nur vom Verkauf zur Aufbringung der erforderlichen Geldmittel sprach (vgl. Klagebegründung S. 6, Bl. 40 GA). Erst aus dem auf gerichtliche Aufforderung hin vorgelegten Kaufvertrag vom 30.09.2015 ergab sich dann, dass die Mutter des Klägers ihm den Kaufpreis als Teil einer deutlich größeren Summe bereits zuvor gezahlt hatte und in Nr. III. Satz 5 des Kaufvertrages diesbezüglich auch eine erbrechtliche Vereinbarung getroffen wurde. Nachdem das Gericht sodann den Zahlungsbeleg anforderte, erklärte der Kläger nun erstmals im Schriftsatz vom 22.11.2022 (Bl. 195 f. GA), es habe sich bei der Gesamtsumme, die seine Mutter im Übrigen an die Soccerpark … GmbH überwiesen habe, um ein Darlehen gehandelt, dessen Sicherung die Grundstücksübereignung gedient habe. Ernste Zweifel bestehen auch, weil im vorgelegten Kontoauszug über den 170.000 EUR und den 56.000 EUR jeweils handschriftlich „Eigenkapital“ vermerkt ist, obwohl der Kläger diese Summe der Soccerpark … GmbH ebenfalls als Darlehen gewährt haben will (vgl. Bl. 87, 194, 198, 201 GA; Protokoll vom 25.11.2022, S. 7) sowie der entsprechende Darlehensvertrag allein vom Kläger für beide Vertragsparteien unterzeichnet ist. Die Zeugeneinvernahme von Frau …, der Mutter des Klägers, die aufgrund eines positiven Schnelltests auf COVID-19 der mündlichen Verhandlung am 25.11.2022 fernblieb, war mit Blick auf die obigen Ausführungen letztlich nicht erforderlich, um die Streitsache mit Urteil entscheiden zu können. Insbesondere auf Grundlage der erst nach der Fassung des Beweisbeschlusses am 08.11.2022 erfolgten, neuen Sachverhaltsangaben im Schriftsatz vom 22.11.2022 und der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen klaren Überzeugung hätte eine spätere Zeugeneinvernahme von Frau … keinen relevanten, zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu Gunsten des Klägers erbracht, zumal der Kläger seine Mutter nie als Zeugin angeboten hatte. cc. Der konstatierte Gestaltungsmissbrauch hat zur Folge, dass ein Herstellungsbeitrag für das Grundstück Fl.-Nr. … (neu) entstanden und dieser vom Kläger zu erheben ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO entsteht der Beitragsanspruch im Falle eines Gestaltungsmissbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Eine solche hätte vorliegend, wie oben dargelegt, nicht zu einer Teilung des Grundstücks Fl.-Nr. … (alt) und nicht zu einer Übereignung des so geschaffenen Hinterliegergrundstücks Fl.-Nr. … (neu) geführt. Bereits bei Annahme, dass Vorder- und Hinterliegergrundstück im Eigentum des Klägers geblieben sind, ist von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen, und damit von einer Beitragspflicht für das Grundstück Fl.-Nr. … (neu). Dies gilt erst recht, wenn man von einem ungeteilten Grundstück Fl.-Nr. … (alt) ausgeht. Es wäre dann nämlich aufgrund der Erschließung des vorderen Grundstücksteils insgesamt als erschlossen anzusehen (s.o.). Beitragsschuldner des so entstandenen Herstellungsbeitrags ist der Kläger, der bis zur missbräuchlichen Teilung und Übertragung Eigentümer des Gesamtgrundstücks Fl.-Nr. … (alt) war und dessen Eigentümerstellung daher hier als fortbestehend zu unterstellen ist. c. Der festgesetzte Herstellungsbeitrag ist auch in seiner konkreten Höhe von 28.053,69 Euro nicht zu beanstanden. Der Kläger hat diese weder bemängelt noch sind Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Nicht entsprechend anwendbar ist die Vorgabe in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO, dass das Urteil nur gegen eine Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist.