OffeneUrteileSuche
Urteil

B 9 K 21.1090

VG Bayreuth, Entscheidung vom

25Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie wird als Regel angenommen, das einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig ansieht, auch wenn sich diese Entscheidung im Nachhinein (etwa in der Rechtsmittelinstanz) als falsch erweist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Durch eine auf Art. 27 Abs. 2 S. 1 iVm Abs. 1 BayAbfG gestützte Entfernungsanordnung wird der Betroffene zwangsweise in die Position des Abfallbesitzers "eingewiesen". Dies ist auch aufgrund einer landesrechtlichen Norm zulässig. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie wird als Regel angenommen, das einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig ansieht, auch wenn sich diese Entscheidung im Nachhinein (etwa in der Rechtsmittelinstanz) als falsch erweist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Durch eine auf Art. 27 Abs. 2 S. 1 iVm Abs. 1 BayAbfG gestützte Entfernungsanordnung wird der Betroffene zwangsweise in die Position des Abfallbesitzers "eingewiesen". Dies ist auch aufgrund einer landesrechtlichen Norm zulässig. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist unzulässig und überdies auch unbegründet. 1. Der Kläger hat die zunächst gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2021 erhobene Anfechtungsklage, wie es § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich zulässt, durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage ersetzt, indem er seinen Antrag in der Weise umgestellt hat, dass er nunmehr statt der Aufhebung die Feststellung beantragt, dass der angefochtene Bescheid vom 20. September 2021 rechtswidrig gewesen ist. Bei dem Übergang von der (während des Rechtsstreits erledigten) Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage handelt es sich regelmäßig nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, sondern um eine nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 bzw. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Umstellung (vgl. Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 91 VwGO Rn. 18 m.w.N.). Im Übrigen würden die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 und 2 VwGO vorliegen, da die Beklagtenseite sich zum geänderten Klageantrag, ohne diesem zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat. 2. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat (hierzu unter a) und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (hierzu unter b). a) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 20. September 2021 statthaft, da sich diese nach Klageerhebung erledigt haben. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, B.v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 – juris Rn. 7 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist eine Anfechtung der Grundverfügung auch noch nach ihrer Vollziehung möglich, und zwar selbst dann, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen worden sind, solange die Verfügung ihre steuernde Funktion beibehält oder sonst Rechtswirkungen entfaltet. Letzteres ist u.a. dann gegeben, wenn der Grundverwaltungsakt wegen der Titelfunktion die Grundlage für den Kostenbescheid bildet (BVerwG, B.v. 21.4.2015 – 7 B 8.14 – juris Rn. 4). Dies zugrunde gelegt, hat sich die Entfernungsanordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vorliegend mangels fortbestehender Steuerungsfunktion oder Rechtswirkungen erledigt. Der Kläger ist der behördlichen Anordnung nach Klageerhebung nachgekommen, indem er das Altheu vom streitgegenständlichen Grundstück entfernt hat. Außerdem hat er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung die darin enthaltenen Fremdstoffe aussortiert und das Heu zu Ballen gepresst, die derzeit auf einem anderen Grundstück lagern und entweder auf einer landwirtschaftlichen Fläche des Klägers eingearbeitet oder einem anderen Landwirt überlassen werden sollen. Die Vollziehung kann also nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Weiter bildet die Verfügung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides weder die Grundlage für einen infolge der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ergangenen Kostenbescheid noch entfaltet sie auf andere Weise eine fortbestehende belastende Wirkung für den Kläger, die es erforderlich machen würde, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen keine Erledigung anzunehmen und ihm stattdessen die Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung der Verfügung zu gewähren (vgl. hierzu OVG RhPf, U.v. 20.11.1996 – 8 A 13546/95 – juris Rn. 29). Mit der Erledigung der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheids hat sich ebenso die darauf fußende, akzessorische Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides erledigt (BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 – juris Rn. 27). Nach Mitteilung des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung wurden bislang keine Zwangsgelder beigetrieben, so dass einer Erledigung der Ziffer 3 auch nicht entgegengehalten werden kann, dass sie für den Beklagten einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits bezahlter Zwangsgelder darstellen würde (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.1997 – 22 B 97.268 – juris Rn. 21). Bezüglich der Ziffern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist die Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht statthaft. Rechtsschutz gegen die Sofortvollzugsanordnung ist nur im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO und nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.1968 – IV C 33/68 – NJW 1969, 202). Mit Erledigung der Grundverfügung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hat sich nicht auch die Kostenentscheidung in Ziffer 4 erledigt, da diese einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, Art. 12 Abs. 3 des Kostengesetzes (KG). Der Kostenanspruch der Behörde entsteht bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit dessen Bekanntgabe (Art. 11 KG); damit ist der Gebührentatbestand nach Art. 1 Abs. 1 KG erfüllt und entfällt nicht rückwirkend durch die Erledigung der Grundverfügung. b) Dem Kläger fehlt das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 30). Typischerweise besteht das berechtigte Interesse in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses oder der Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen der Fallgruppen BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 21 ff.). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse oder die Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition des Klägers, so dass diese Fallgruppen von vorneherein ausscheiden. Auch kann das erforderliche Feststellungsinteresse nicht auf Grund der vorgetragenen Präjudizialität für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V.m. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bejaht werden, weil der beabsichtigte Staatshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist beispielsweise dann auszugehen, wenn offensichtlich das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.1996 – 11 B 94.2638 – BayVBl. 1996, 599). Nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie wird dabei als Regel angenommen, das einen Beamten kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig ansieht, auch wenn sich diese Entscheidung im Nachhinein (etwa in der Rechtsmittelinstanz) als falsch erweist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. U.v. 3.6.2003 – 5 C 50/02 – NVwZ 2004, 104 und U.v. 22.1.1998 – 2 C 4/97 – NVwZ 1999, 404 m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und nicht verlangt werden kann (vgl. BGH, U.v. 13.7.2000 – III ZR 131/99 – NVwZ-RR 2000, 744). Das gilt auch für Entscheidungen, die im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, welche den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.1993 – 2 B 28.93 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 11 BV 15.487 – juris Rn. 25; BayVGH v. 30.9.2014 – 11 ZB 14.856 – juris Rn. 14 ff.). Nach dieser Maßgabe findet die Kollegialgerichts-Richtlinie hier Anwendung, da die in dieser Sache vorliegenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth (B.v. 11.11.2021 – B 9 S 21.1089) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 10.12.2021 – 12 CS 21.2953) zwar im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, sie sich jedoch im Einzelnen mit der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Entfernungsanordnung befasst haben. Einschränkungen bei der Prüfung, die sich etwa durch die Nichtdurchführung einer Beweiserhebung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hätten ergeben können, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Beide Gerichte haben sich über mehrere Seiten mit den rechtlichen Argumenten der Beteiligten vollumfänglich auseinandergesetzt, insbesondere die im Raum stehenden Ausnahmetatbestände geprüft, und die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides schließlich bejaht, so dass ein Verschulden des handelnden Beamten offensichtlich nicht vorliegt. Dass die Entscheidungen bei der Verschuldensprüfung ausnahmsweise außer Betracht bleiben müssten, weil die Gerichte die bestehende Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt haben könnten (hierzu BayVGH, B.v. 4.5.2010 – 7 B 09.2566 – juris Rn. 16 m.w.N.) ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt worden. 3. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes vom 20. September 2021 ist rechtmäßig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). a) Als Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides hatte das nach Art. 25 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung – AbfZustV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zuständige Landratsamt zutreffend Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 BayAbfG herangezogen und demgemäß eine Entfernungsanordnung hinsichtlich des auf dem Grundstück des Klägers in unzulässiger Weise abgelagerten Altheus einschließlich der darin befindlichen Fremdstoffe erlassen. Das streitgegenständliche Altheu war als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrWG zu qualifizieren. Abfälle sind demnach alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die für die Beurteilung der Zweckbestimmung im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs maßgebliche Auffassung des Besitzers ist danach erforderlichenfalls nach Maßgabe der Verkehrsanschauung zu korrigieren (BayVGH, B.v. 15.7.2002 – 20 CS 02.1482 – juris Rn. 16). Das auf dem Grundstück des Klägers abgelagerte Altheu hatte seine ursprüngliche Zweckbestimmung als Futter für Nutz- und Haustiere verloren. Es war im Freien ungeschützt abgelagert worden und enthielt ausweislich des Außendienstberichts der Mitarbeiter des Landratsamtes vom 5. Juli 2021 zahlreiche Fremdstoffe wie Erdmaterial, Steine, Dämmstoff, Papier und ein Metallstück. Ob es sich hierbei um die Überreste eines Mardernests handelte, wie vom Kläger vorgetragen, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da dies nichts an der Einstufung der Gegenstände als Fremdstoffe ändert. Auch war den Angaben des Klägers nicht die Absicht zu entnehmen, das Altheu noch als Futter zu verwenden. Wäre die Aufgabe der Zweckbestimmung des Altheus als Futter für Nutz- und Haustiere unbeabsichtigt gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass das Heu gegen Witterungseinflüsse geschützt werden würde, um nicht ungehindert zu verrotten (vgl. zur Zweckbestimmung von Fahrzeugen: VG München, U.v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 31). Die ursprüngliche Zweckbestimmung des Altheus war damit entfallen und konnte aufgrund der biologischen Gegebenheiten wohl auch nicht wiederhergestellt werden. Auch war keine neue, der Verkehrsauffassung entsprechende Zweckbestimmung an deren Stelle getreten. Zwar hatte der Kläger vorgetragen, die Fläche wieder landwirtschaftlich nutzen zu wollen und das Altheu im Jahr 2022/2023 dort mit einem Miststreuer aufbringen zu wollen, allerdings war diese Absicht nicht hinreichend konkret dargetan. Es handelte sich dabei um eine bloße Behauptung, die zudem einen relativ unbestimmten und entfernt liegenden Zeitraum betraf. Darüber hinaus war auch hier zu beachten, dass das Altheu ausweislich des Außendienstberichts des Landratsamts vom 5. Juli 2021 sowie der vorgelegten Lichtbilder mit zahlreichen Fremdstoffen durchzogen war, die ein solches Vorhaben kaum haben möglich erscheinen lassen. Bei der Ablagerung des Altheus einschließlich der darin befindlichen Fremdstoffe in der freien Natur in der Nähe eines Gewässers handelte es sich um eine unzulässige Ablagerung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 BayAbfG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers war § 28 Abs. 1 Satz 3 KrWG vorliegend nicht einschlägig. Demnach ist die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen auch zulässig, soweit diese keiner Genehmigung bedürfen. Bereits aus dem Begriff Abfallbeseitigungsanlage ist ersichtlich, dass es sich um eine Anlage handeln muss, deren Hauptzweck die Beseitigung von Abfällen ist. Die bloße Ablagerung von Abfällen ist hiervon nicht erfasst. In § 28 Abs. 2 KrWG ist weiter geregelt, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG zulassen kann, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Außerdem können die Landesregierungen nach § 28 Abs. 3 KrWG durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Solche Ausnahmetatbestände waren vorliegend jedoch nicht einschlägig. Für pflanzliche Abfälle regelt § 1 Abs. 1 PflAbfV, dass diese nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 PflAbfV außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden dürfen. Da die pflanzlichen Abfälle hier nicht auf dem Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung … angefallen waren und dieses damals auch nicht landwirtschaftlich genutzt wurde, durfte das Altheu dort nicht nach § 2 Abs. 1 PflAbfV durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Bei dem Grundstück handelte es sich ausweislich der Biotopkartierung um eine ungenutzte Grünlandbrache. Weiter lagen keine strohigen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 PflAbfV vor, da es sich schon nicht um ausgedroschene Pflanzenreste handelte, die zudem mit Fremdstoffen durchsetzt waren. Auch wurde die Ablagerung des Altheus vorliegend entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht über Art. 57 Abs. 1 Nr. 15a BayBO legitimiert, wonach Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, verfahrensfrei sind. Vorliegend war schon das Tatbestandsmerkmal „dienen“ nicht erfüllt. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Land- bzw. Forstwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401 f.; BayVGH, B.v. 11. 7. 2016 – 15 ZB 14.400 – juris Rn. 6). Wie der Beklagte zu Recht ausführte, war vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, welchen Zweck eine Ablagerung von Altheu im Rahmen eines Forstbetriebes erfüllen sollte. Eine funktionale Zuordnung zu einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit war weder vorgetragen noch ersichtlich. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 26. Januar 2021, mit dem lediglich das Vorliegen der forstwirtschaftlichen Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Scheune auf dem Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung … bestätigt wurde. Ein Bezug zur streitgegenständlichen Ablagerung war nicht erkennbar; allein die Tatsache, Forstwirt zu sein, ist für eine Privilegierung nicht ausreichend. Soweit Art. 27 Abs. 1 BayAbfG die Verpflichtung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes regelt, handelte es sich bei der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen Anordnung, das Altheu sowie sämtliche darin befindliche Fremdstoffe zu entfernen, um den für die Beseitigung notwenigen ersten Schritt. Durch diese auf Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG gestützte Entfernungsanordnung wurde der Kläger zum Abfallbesitzer, er wurde im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsweise in die Position des Abfallbesitzers „eingewiesen“. Dass dies aufgrund einer landesrechtlichen Norm zulässig ist und nicht gegen Bundesabfallrecht verstößt, ist durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt (BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 20 CS 16.2404 – juris Rn. 66 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 30.10.1987 – 7 C 87.86 – juris Rn. 3 u.a.). Die anschließend und aufbauend auf die Verpflichtung zur Entfernung angeordnete Verwertung bzw. Beseitigung hätte auf § 62 KrWG gestützt werden können (BayVGH, B.v. 27.3.2017 a.a.O. Rn. 65). Dass eine solche vorliegend nicht erfolgt ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Anordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides, da der Kläger als in den Besitz des Altheus eingewiesener Abfallbesitzer ohnehin die abfallrechtlichen Bestimmungen zur Verwertung bzw. nachrangigen Beseitigung von Abfällen gemäß § 7 Abs. 2, § 15 KrWG zu beachten hatte und keine Anhaltspunkte vorlagen, die diesbezüglich Zweifel begründen ließen. Die Entfernungsanordnung war auch frei von Ermessensfehlern sowie verhältnismäßig. Nachdem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne nicht zu beanstanden war, brauchte die Behörde alternative Anordnungen nicht zu erwägen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu entfernen, war von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG ohne Weiteres gedeckt (zu Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG a.F. vgl. VG München, U.v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 36; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 7.12.2020 – W 10 K 19.1528 – juris Rn. 51). Darüber hinaus wies das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessenserwägungen zu Recht darauf hin, dass der Kläger der formlosen Beseitigungsanordnung nicht nachgekommen war, sondern stattdessen noch mehr Altheu in unzulässiger Weise abgelagert hatte, was für die Erforderlichkeit der Entfernungsanordnung sprach. Mildere Mittel waren nicht ersichtlich. Die Anordnung erwies sich auch als geboten, insbesondere schuldet derjenige, der im eigenen Interesse einen rechtswidrigen Zustand verursacht hat oder für diesen sonst verantwortlich ist, dessen Beseitigung im öffentlichen Interesse, ohne dass er dabei etwa die ihn treffende Kostenbelastung als allein in seinen Verantwortungsbereich fallenden Gesichtspunkt einwenden kann. Ein Zuwarten bis zu einer lediglich unsubstantiiert behaupteten landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche im Jahr 2022/2023 lehnte das Landratsamt angesichts der zu erwartenden biologischen Abbauprozesse des Heus, wodurch Sickerwasser in das nahegelegene Gewässer treten kann und ein Absterben der Vegetation unter dem Heu sowie Einwirkungen auf den Boden zu befürchten waren, ebenso zu Recht als unverhältnismäßig ab. Darüber hinaus wurde überzeugend vorgetragen, dass eine Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange durch die gewässernahe Ablagerung und mögliche Abschwemmungen nicht ausgeschlossen werden konnte. Dies galt unabhängig davon, ob es sich bei dem Ablagerungsgebiet um ein Überschwemmungsgebiet handelt bzw. Überschwemmungen der Fläche bekannt sind. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers ist mithin irrelevant. Der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf § 3 Abs. 3 AwSV, wonach Heu und Stroh als nicht wassergefährdend gelten, geht aufgrund der unsachgemäßen Ablagerung des mit Fremdkörpern versehenen Heus und der genannten sich hieraus ergebenden Folgen ebenso ins Leere wie der Hinweis, dass es sich bei der Ablagerungsfläche um „magere Altgrasbestände und Grünlandbrachen“ handelt, die keinem gesetzlichen Schutz nach § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG unterliegen. Schließlich ändert dies nichts an der Biotopkartierung dieser Fläche und der damit verbundenen Bewertung hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt. Gesetzlicher Schutz kommt diesem Biotoptyp über § 39 BNatSchG und Art. 16 BayNatSchG zu. Jedenfalls handelt es sich bei dem Abschnitt des …bachs, der sich in der Nähe des Ablagerungsbereichs befindet, ausweislich der Biotopkartierung Bayern um ein natürliches bzw. naturnahes Fließgewässer, das dem gesetzlichen Schutz der § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG unterliegt. b) Auch die Androhung des Zwangsgelds unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig gewesen. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31 und 36 VwZVG. Die verfügten Anordnungen sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 VwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, die sich nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG richtet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.