Urteil
B 5 K 21.843
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Postzusteller, der sein Fahrzeug abstellt und verlässt, ohne die erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen, verletzt grob fahrlässig die Verhaltenspflichten, die jedem Kraftfahrer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem nur leichten Gefälle ohne Weiteres einleuchten. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein nicht als grobe Fahrlässigkeit zu wertendes bloßes Augenblicksversagen würde voraussetzen, dass der Fahrer einen Routinehandgriff wegen einer Ablenkung durch äußere Umstände ausnahmsweise vergessen hätte. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sachverständigenkosten - hier für die Überprüfung der Bremswirkung – sind grundsätzlich erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Postzusteller, der sein Fahrzeug abstellt und verlässt, ohne die erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen, verletzt grob fahrlässig die Verhaltenspflichten, die jedem Kraftfahrer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem nur leichten Gefälle ohne Weiteres einleuchten. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein nicht als grobe Fahrlässigkeit zu wertendes bloßes Augenblicksversagen würde voraussetzen, dass der Fahrer einen Routinehandgriff wegen einer Ablenkung durch äußere Umstände ausnahmsweise vergessen hätte. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Sachverständigenkosten - hier für die Überprüfung der Bremswirkung – sind grundsätzlich erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 11.02.2021 sowie der Widerspruchsbescheid vom 29.06.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. § 7 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) haben bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 5; B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 16). Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben, sowie auch Weisungen für den Einzelfall. Hierzu gehören auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie diejenigen des Handbuchs für das Fahrpersonal der D2. P. AG (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.4.2018 – Au 2 K 17.1704 – juris Rn. 22 m.w.N.). Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Was als „nötige Maßnahme“ zu verstehen ist, wird im „Handbuch für das Fahrpersonal der D. P.“ konkretisiert, auf dessen Beachtung der Kläger ausweislich der dem Gericht vorliegenden Personalakte zuletzt unter dem 20.01.2020 hingewiesen worden ist. Gemäß den Regelungen in Kapitel 1 „Pflicht zur Schadensverhütung“ und Kapitel 4 „Sichern und Abstellen von Fahrzeugen“ des vorgenannten Handbuchs ist beim Abstellen des Fahrzeugs eine doppelte Sicherung (Handbremse und Einlegen des gegenläufigen Ganges bzw. der Betätigung der Parksperre bei einem automatischen Getriebe) vorgeschrieben. Situationsbedingt könne darüber hinaus eine zusätzliche Sicherung durch Einschlagen der Vorderräder zum Fahrbahnrand bzw. durch Anbringung von Unterlegkeilen notwendig sein. Im Rahmen seiner Schadensmeldung (Bl. 3 der Beiakte I) führte der Kläger bereits nicht aus, entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen das unkontrollierte Wegrollen des Fahrzeugs ergriffen zu haben. Soweit die Klägerseite – bereits im Widerspruchsverfahren – die Funktionsfähigkeit der Handbremse des Unfallfahrzeugs bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zum einen schon nicht behauptet, die Handbremse vor dem Abrollvorgang am 05.10.2020 betätigt zu haben. Zum anderen ergaben die Bremswerte des Unfallfahrzeugs nach einer in den Akten befindlichen E-Mail der Reparaturwerkstatt an die Beklagte vom 07.10.2020 keine Auffälligkeiten. Soweit die Klägerseite moniert, dass sich diese E-Mail angesichts des genannten amtlichen Kennzeichens „…“ nicht auf das Unfallfahrzeug beziehe, kann sie mit diesem Vortrag nicht durchdringen. Amtliche Kennzeichen in Deutschland bestehen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aus einem oder zwei Buchstaben und bis zu vier Ziffern. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem in der E-Mail der Werkstatt vom 07.10.2020 genannten, aus fünf Ziffern bestehendem Kennzeichen „…“ um einen offensichtlichen Tippfehler. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; B.v. 1.6.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6; B.v. 26.2.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 6). Der Kläger hat sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO unabhängig von der Beschaffenheit des Geländes erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Anscheinsbeweises fest, da im Lichte des durch eine Fachwerkstatt unmittelbar im Nachgang des Schadensfalles festgestellten ordnungsgemäßen Zustandes der Feststellbremse (Blatt 16 der Beiakte I) ansonsten ein Abrollen des Fahrzeugs ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. NdsOVG, B.v. 2.4.2013 – 5 LA 50/12 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; VG Augsburg, U.v. 13.4.2018 – Au 2 K 17.1704 – juris Rn. 33). Ohnehin hat auch der Kläger selbst in seiner Schadensmeldung (Blatt 3 der Beiakte I) lediglich angegeben, dass er aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Als er zum Briefkasten habe gehen wollen, sei der Wagen rückwärts gerollt. Als er das kratzende Geräusch gehört habe, sei der Wagen bereits auf der leicht abschüssigen Einfahrt rückwärts gerollt und die geöffnete Fahrertür über die Mauerkante geschrammt. Sodann sei der Wagen über die Straße hinten rechts an die Gartensäule des Nachbargrundstücks gerollt und dabei zum Stehen gekommen. Mithin hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht, die vorgenannten Sicherungsmaßnahmen vor Verlassen des Fahrzeugs ergriffen zu haben. Somit hat der Kläger grob fahrlässig die Verhaltenspflichten verletzt, die jedem Kraftfahrer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem nur leichten Gefälle ohne Weiteres einleuchten. Dies gilt in gleicher Weise für Postzusteller, auch wenn sie solche Routinevorgänge während der Zustellung täglich in hoher Zahl durchführen müssen. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.2.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 8; B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; VG Ansbach, U.v. 7.5.2014 – AN 11 K 13.1851 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 21f.). Insbesondere ist vorliegend auch kein bloßes sog. Augenblicksversagen gegeben. Hierfür wäre erforderlich, dass der Kläger einen Routinehandgriff wegen einer Ablenkung durch äußere Umstände ausnahmsweise vergessen hätte (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.4.2018 – Au 2 K 17.1704 – juris Rn. 35; OLG Karlsruhe, U.v. 8.3.2007 – 19 U 127/06 – juris Rn. 14). Das Vorliegen solcher äußerer Umstände wird von Klägerseite jedoch nicht behauptet. Nach alledem hat die Beklagte als geschädigter Dienstherr Anspruch auf Ersatz des adäquat kausal entstandenen Schadens. Die Schadenshöhe bestimmt sich nach den Vorgaben der §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), infolge des Unfalls ist der Beklagten ein Reparaturschaden in Höhe von 4.686,32 Euro netto entstanden. Soweit die Klägerseite die Höhe dieses Schadens bestreitet, dokumentiert die in der Behördenakte befindliche Rechnung der … vom 22.12.2020 die durchgeführte Reparatur des Dienstwagens und die Höhe der dabei entstandenen Reparaturkosten. In der Behördenakte befinden sich zudem mehrere Lichtbilder, die die entstandenen Schäden am Zustellfahrzeug dokumentieren. Die dokumentierten Schäden stimmen mit den Angaben der Unfallmeldung des Klägers überein. In Zusammenschau mit der vorgenannten Liquidation ergibt sich insbesondere schlüssig, dass infolge des Schrammens über die Mauerkante die geöffnete Tür vorne links sowie der Kotflügel aufgrund der Kollision ausgetauscht werden mussten. Das Gericht hat daher keinerlei Zweifel, dass die dokumentierten Schäden aus dem Unfall vom 05.10.2020 resultieren. Angesichts der entstandenen erheblichen Schäden am Zustellfahrzeug bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die veranschlagten Reparaturkosten unangemessen hoch sind. Das Bestreiten der Klägerseite ist – trotz erfolgter Akteneinsicht – insoweit pauschal geblieben. Es bestand daher kein Anlass zu weitergehenden gerichtlichen Ermittlungen. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass die Beklagte auch die im Rahmen der Werkstattrechnung vom 22.12.2020 ausgewiesene Position hinsichtlich der Prüfung der Bremswirkung im Rahmen des Schadensersatzanspruchs einfordert. Denn Sachverständigenkosten sind – außer bei Bagatellschäden – erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. BGH, U.v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – NJW 2007, 1450). Mithin sind auch die Kosten für die Überprüfung der Bremswirkung adäquat kausal auf den von Klägerseite verursachten Abrollunfall zurückzuführen. Zum Schaden zählt weiterhin der von Beklagtenseite geltend gemachte Mehrwertsteueranteil. Nach § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Im Hinblick darauf erlangt die Beklagte bei Erstattung der Umsatzsteuer durch den Kläger unmittelbar keinen Vorteil, weil die Umsatzsteuer tatsächlich an das beauftragte Unternehmen bezahlt wurde. Insoweit werden ihr nur die angefallenen Kosten als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt (vgl. BGH, U.v. 14.9.2004 – VI ZR 97/04 – NZV 2005, 29; U.v. 18.3.2014 – VI ZR 10/13 – juris Rn. 16). Der Kläger ist auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Schließlich ergibt sich keine Beschränkung der Schadenshöhe aus dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen und die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges damit in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig ist mit der Folge, dass das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist und der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen kann (siehe: BGH, U.v. 8.2.2011 – VI ZR 79/10 – NJW 2011, 1435 m.w.N.). Dass die bei etwa 5.000 Euro liegenden Reparaturkosten des Unfallfahrzeugs, welches am 02.04.2012 erstzugelassen wurde, mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Auch ein zur Schadensminderung führendes Mitverschulden des Dienstherrn ist nicht erkennbar. Er hat das Verhalten beim Verlassen der Fahrzeuge durch die Zusteller umfassend, eindeutig und übereinstimmend mit der Rechtslage im allgemeinen Straßenverkehr geregelt. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zum Abschluss einer Versicherung für derartige Fälle wie hier besteht schon nicht und hätte wohl auch keine Entlastung für den Kläger gebracht, da auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung eine Leistungspflicht im Fall der groben Fahrlässigkeit (vgl. OLG Karlsruhe, U.v. 8.3.2007 – 19 U 127/06 – juris), wiederum ausgeschlossen wäre. II. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO ). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.