Urteil
B 1 K 21.734
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach §§ 94, 98 Strafprozessordnung (StPO) kann die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Untersuchung iSd § 94 StPO meint das Strafverfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Einleitung eines Strafverfahrens bedarf es eines Anfangsverdachtes, dh dass konkrete Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme belegen, dass eine Straftat begangen worden ist; bloße Vermutungen genügen in diesem Zusammenhang nicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Frage, ob die Sicherstellung dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, kommt es nicht darauf an, ob sich die streitige Maßnahme als nützlich oder unerwünscht darstellt, sondern ob sie dem objektiven Interesse des Berechtigten entspricht, was dann der Fall sein soll, wenn jeder Eigentümer sie bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt hätte. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten. Auch öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gehen, wenn keine besondere öffentlich-rechtliche Norm einschlägig ist, entsprechend dieser Norm über. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach §§ 94, 98 Strafprozessordnung (StPO) kann die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Untersuchung iSd § 94 StPO meint das Strafverfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Einleitung eines Strafverfahrens bedarf es eines Anfangsverdachtes, dh dass konkrete Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme belegen, dass eine Straftat begangen worden ist; bloße Vermutungen genügen in diesem Zusammenhang nicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Frage, ob die Sicherstellung dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, kommt es nicht darauf an, ob sich die streitige Maßnahme als nützlich oder unerwünscht darstellt, sondern ob sie dem objektiven Interesse des Berechtigten entspricht, was dann der Fall sein soll, wenn jeder Eigentümer sie bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt hätte. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten. Auch öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gehen, wenn keine besondere öffentlich-rechtliche Norm einschlägig ist, entsprechend dieser Norm über. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird dieses eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auf die Forderung der Verwahrgebühren in Höhe von 15,00 EUR für den 1., 4. und 5. März 2020 verzichtet. Die Beteiligten haben das Verfahren insofern übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist Art. 93 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, 28 Abs. 5 Satz 1, 25 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 2 PAG, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5, 21 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG) i.V.m. § 2 Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei, gültig ab 01.08.2004 bis 30.04.2022 (Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung – FVGebO a.F.). Aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 KG und Art. 93 PAG ergibt sich der Grundsatz, dass für polizeiliche Maßnahmen nur dann Kosten gefordert werden können, wenn dies ausdrücklich im PAG vorgesehen ist. Nach Art. 28 Abs. 5 Satz 1 PAG können für eine Sicherstellung i.S.v. Art. 25 PAG Kosten erhoben werden, die sich nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 PAG erhebt die Polizei für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von dem für die Störung (nach Art. 7 oder 8 PAG) Verantwortlichen die Kosten (Auslagen und Gebühren). Gemäß Art. 28 Abs. 5 Satz 2 PAG ist auch die Geltendmachung von Benutzungsgebühren möglich. 2. Die dem Kostenbescheid zugrundeliegende Sicherstellung und die sich hieran anschließende Verwahrung des Pkw war rechtmäßig. Aus Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten nur für rechtmäßige zugrundeliegende Amtshandlungen gefordert werden können. Das Abschleppen des Fahrzeugs stellt eine präventivpolizeiliche Maßnahme der Sicherstellung gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG dar. Die sich anschließende Verwahrung beruht auf Art. 26 Abs. 1 Satz 1 PAG. Bei der Sicherstellung handelt es sich um eine polizeiliche Primärmaßnahme, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG unmittelbar ausgeführt wurde. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG kann die Polizei – im Rahmen der ihr gemäß Art. 2 Abs. 2 PAG (subsidiär) obliegenden Aufgabe des Schutzes privater Rechte – ein Kraftfahrzeug sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Die Anwendung dieser Befugnisnorm kommt insbesondere in Betracht, wenn eine wertvolle Sache dem direkten Zugriff Dritter ungeschützt ausgesetzt ist (vgl. Nr. 25.4 Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern). Für diese Primärmaßnahme lag folglich eine Eingriffsbefugnis vor. Insbesondere lagen alle Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG vor, die Maßnahme war verhältnismäßig und das Ermessen wurde pflichtgemäß ausgeübt. a. Die Sicherstellung erfolgte, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG) und nicht aufgrund repressiven Polizeihandelns gemäß §§ 94, 98 Strafprozessordnung (StPO). Danach kann die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Untersuchung im Sinne des § 94 StPO meint das Strafverfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (Gerhold in BeckOK StPO, 44. Edition, Stand 1.7.2022, § 94 Rn. 6). Zur Einleitung eines Strafverfahrens bedarf es eines Anfangsverdachtes, d.h. dass konkrete Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme belegen, dass eine Straftat begangen worden ist; bloße Vermutungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2004 – 2 BvR 766/03 – juris Rn. 4). Festzuhalten ist, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Sicherstellung des Pkw des verstorbenen H. J. nicht vorlagen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Polizei nach den gesamten Umständen des Falles zum Zeitpunkt ihres Handelns davon ausgehen durfte, dass der Eintritt eines Schadens im Sinne des Art. 25 Nr. 2 PAG hinreichend wahrscheinlich war, weshalb die Sicherstellung des Pkw präventiv zum Schutz privater Rechte im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG angeordnet wurde. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht auf Grund der Aussage der Zeugin P1. S1. in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2022. Die Zeugin P1. S1. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie und ihr Kollege aufgrund der vorgefundenen Umstände – Auffinden eines unversperrten Fahrzeugs, in dem eine Geldbörse sowie ein Handy auf dem Beifahrersitz lagen sowie zweier Jacken unweit des Fahrzeugs – von einem Vermisstenfall ausgegangen sind. Der Halter des Fahrzeugs, Herr H. J., habe nicht ausfindig gemacht werden können. Auch die zum Einsatz hinzugeorderten Streifen, die die Wohnadressen des verstorbenen H. J. in B, und Bischberg aufsuchten, hätten keine Anhaltspunkte zum Aufenthalt des Gesuchten erbracht. Die Zeugin P1. S1. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass im Zeitpunkt ihres Eintreffens am Auffindeort des Fahrzeugs, unter der Brücke der B4 nahe des Baggersees bei B., das Wasser des angrenzenden Mains bereits über die Ufer getreten ist, sodass das Fahrzeug teilweise mit dem Reifen im Wasser stand. Aus ihrer Sicht sei zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen, wie sich das Hochwasser weiter entwickeln würde. Außerdem sei es im Zeitpunkt des Auffindens des Fahrzeugs bereits nicht mehr taghell gewesen, da die Dämmerung schon eingesetzt habe. Da das Fahrzeug offen gewesen sei, kein Fahrzeugschlüssel habe aufgefunden werden können und keine Erkenntnisse zum Verbleib des Eigentümers vorgelegen hätten, habe man zur Sicherstellung des Pkw wegen Sicherung privater Rechte gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG ein Abschleppunternehmen beauftragt. Diese Aussage wird gestützt durch den von der Zeugin P1. S1. am Einsatztag ausgefüllten Abschleppbericht (vgl. Behördenakte Bl. 10), in dem als Grund der Maßnahme „Schutz privater Rechte“, als Rechtsgrundlage „Art. 25 PAG“ und als Anlass für die Sicherstellung „Vermisstenfall“ angegeben sind. Weiterhin wurden in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beklagten vier Lichtbilder vorgelegt, die zeigen, dass der aufgefundene Pkw unter der Brücke mit den Vorderreifen im Wasser stand. Zu den Bildern hat die Zeugin P1. S1. dem Gericht erläutert, sich nicht mehr genau an die Uhrzeit der Bildaufnahmen erinnern zu können, diese aber nacheinander in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang aufgenommen zu haben, als sie und ihr Kollege sich zur Sicherstellung des Pkw entschlossen hätten. Die Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlungen sowie die vorgelegten Lichtbilder von der Auffindesituation des Fahrzeuges sprechen für eine präventive Sicherstellung des Fahrzeugs zum Schutz privater Rechte, da die Gefahr der Eigentumsbeeinträchtigung aufgrund des besonderen Ortes unterhalb einer Brücke, wo der unversperrte Pkw dem Zugriff fremder Personen ausgesetzt war, sowie des Umstandes der Dämmerung, der die Diebstahlsgefahr des Fahrzeuges deutlich erhöhte, gemeinsam mit der Tatsache, dass auch von dem Hochwasser eine Beschädigungsgefahr ausging, durch die Sicherstellung beseitigt werden sollte. Das Argument des Klägers, gegen ein präventiv polizeiliches Handeln zur Sicherung privater Rechte spreche der Umstand, dass das Fahrzeug bereits am frühen Abend aufgefunden worden sei, jedoch erst zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr abgeschleppt worden sei, da der Pkw zunächst aufgrund der Suche nach dem Vermissten am Auffindeort habe verbleiben müssen, weshalb von einer Sicherstellung aus ermittlungstechnischen Gründen und zur Beweissicherung ausgegangen werden müsse, verfängt nicht. Richtig ist zwar, dass der Vermisste, nachdem die Suche mit einem Hubschrauber im Gebiet des Baggersees erfolglos verlaufen ist, mittels Rettungs- und Flächensuchhunden gesucht wurde, für die das Fahrzeug als Ausgangspunkt für Spuren notwendig gewesen ist, weshalb die Sicherstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Frage kam (vgl. Einsatzprotokoll, Behördenakte Bl. 20 f.). Dies steht einer präventiven Sicherstellung auf Grundlage des Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG aufgrund der von der Polizei vorgefundenen Umstände – unversperrtes Fahrzeug, welches teilweise im Wasser stand, fehlender Fahrzeugschlüssel, keine Anhaltspunkte zum Aufenthalt des Vermissten – aber nicht entgegen. Vielmehr handelt es sich bei dem polizeilichen Handeln zum Zweck des Schutzes vor Diebstahl oder Beschädigung des sichergestellten Gegenstandes bei Nichterreichbarkeit des Verantwortlichen um den typischen Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des Art. 93 Satz 2 PAG hinzuweisen, wonach Kosten nach dem PAG – sofern diese von diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind – auch dann erhoben werden können, wenn auf Grund desselben Lebenssachverhalts neben Maßnahmen nach dem PAG auch Maßnahmen nach der StPO getroffen werden. An der Annahme einer präventiven Sicherstellung nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG ändert auch nichts, dass in der Dokumentation des Abschleppauftrags (Behördenakte Bl. 19) als rechtliche Grundlage für den Abschleppvorgang die §§ 94, 98 StPO eingetragen wurden. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass diese Dokumentation von der Einsatzzentrale erfolgt sei und nicht von den Beamten am Einsatzort, die den Eintrag auch nicht hätten einsehen können. Es wurde oben bereits erörtert, dass die Beamten am Einsatzort aufgrund der obenstehenden Umstände von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des Fahrzeugs, mithin von Eigentum, ausgehen und das Fahrzeug auf Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG – wie erfolgt – sicherstellen durften. b. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 4 PAG wurde gewahrt. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Zweck der Maßnahme war die Eigentums- und Besitzsicherung des Pkw zugunsten des Eigentümers. Die Maßnahme der Sicherstellung des Fahrzeugs war zur Erreichung dieses Zweckes zweifelsohne geeignet. Die Sicherstellung war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kam. Insbesondere konnte die Polizei nicht auf das weniger eingriffsintensive bloße Versetzen des Fahrzeuges an einen anderen, weniger gefahrenträchtigen Ort zurückgreifen, da ein Fahrzeugschlüssel am Einsatzort nicht aufgefunden wurde. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Zeugin P1. S1. zur Auffindesituation des unversperrten Pkw zur Überzeugung gelangt, dass die Polizei jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Sicherstellung des Pkw nicht im Besitz eines Fahrzeugschlüssels war, da dieser nicht auffindbar gewesen ist. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2022 gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie und ihr Kollege am Einsatzort weder im Auto noch in den aufgefundenen Jacken noch im sonstigen Umfeld des Fahrzeugs einen Fahrzeugschlüssel gefunden hätten. Gestützt wird diese Aussage auch durch das Einsatzprotokoll (vgl. Behördenakte Bl. 20 f.), welches für den 1. März 2020 um 19:30 Uhr den folgenden Eintrag enthält: „Schlüssel ist weg, Auto ist offen“. Hierzu in der mündlichen Verhandlung vom Gericht befragt, hat die Zeugin P1. S1. klargestellt, dass ein Schlüssel nie da gewesen ist. Weiterhin spricht der Abschleppbericht (Behördenakte Bl. 10) dafür, dass ein Fahrzeugschlüssel am Einsatzort nicht aufgefunden wurde. Darin ist unterhalb des Feldes „Schlüssel sichergestellt/Verbleib“ ein vertikal durchgestrichener Kreis eingetragen. Dies wird vom Gericht als Symbol für das Fehlen eines Fahrzeugschlüssels verstanden. Ein zusätzliches Indiz dafür, dass ein Fahrzeugschlüssel nicht aufgefunden wurde, sieht das Gericht in dem Aktenvermerk der KHMin K. vom 3. März 2020, worin diese festhält, dass sie dem Kläger die persönlichen Gegenstände und die Wohnungsschlüssel des verstorbenen Herrn J. mit dem Hinweis ausgehändigt hat, dass der Fahrzeugschlüssel nicht aufgefunden wurde. Der Einwand des Klägers, ein Fahrzeugschlüssel hätte sich an dem Ort befinden müssen, an welchem die Polizei das Fahrzeug aufgefunden habe, da der verstorbene H. J. nur mittels Fahrzeugschlüssels an diesen Ort gelangt sein konnte, vermag die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Zwar mag eine gewisse lebensnahe Betrachtungsweise durchaus dafürsprechen, dass der Fahrzeugschlüssel zusammen mit dem Fahrzeug und dem Vermissten an den Auffindeort gelangt sein muss, jedoch lässt sich sein Verbleib im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr aufklären, sodass hierüber nur Spekulationen möglich sind. Auch die dem Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme der vormaligen Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, Frau P2. S2., in der diese niedergelegt hat, dass es nur einen einzigen Autoschlüssel zu dem Mitsubishi-Lancer gebe und es sich hierbei um den Schlüssel handele, den der Kläger ihr gezeigt habe, führt zu keiner anderen Überzeugungsbildung des Gerichts. Denn das Gericht erachtet es als erwiesen, dass jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung des Pkw ein Fahrzeugschlüssel nicht aufgefunden wurde. Ob ein Schlüssel möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt gefunden wurde und ob es sich bei diesem Schlüssel um den einzigen Autoschlüssel zu dem streitgegenständlichen Pkw handelte, ist deshalb vorliegend nicht entscheidungserheblich. Auch das Argument des Klägers, die kostenpflichtige Sicherstellung des Fahrzeugs sei deshalb unverhältnismäßig, da der abgeschleppte Pkw nur einen Restwert von 200,00 EUR gehabt habe, für das Abschleppen jedoch Kosten in Höhe von 868,76 EUR entstanden seien, führt zu keiner anderen gerichtlichen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass der Restwert des Pkw vom Kläger nicht substantiiert mit Hilfe von Nachweisen vorgetragen, sondern lediglich behauptet wurde. Weiterhin ist eine Unverhältnismäßigkeit erst anzunehmen, wenn der Nachteil erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, Art. 4 Abs. 2 PAG. Der Grad der Unverhältnismäßigkeit muss folglich intensiv und deutlich sein. Dies korreliert mit dem im Polizeirecht allgemein geltenden Grundsatz, dass bei der Beurteilung polizeilicher Präventivmaßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit hin auf eine ex ante et situatione-Betrachtungsweise, mithin auf die Sicht eines verständig handelnden, gewissenhaften, besonnenen und sachkundigen Durchschnittsbeamten abzustellen ist (vgl. Holzner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 20. Edition, Stand: 01.10.2022, Art. 11 PAG Rn. 24 und 25). Die Polizei hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Sicherstellung wegen einer möglichen Geringwertigkeit des Fahrzeugs unverhältnismäßig sein könnte. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei einem Pkw grundsätzlich um einen wertigen Gegenstand handelt, dessen Schutz die Polizei mit der Sicherstellung beabsichtigte. Dabei durfte wiederum maßgeblich in die polizeilichen Erwägungen einfließen, dass die etwaigen Kosten einer tatsächlich erfolgten Beschädigung oder eines Verlustes des Kfz für den Kläger als Eigentümer regelmäßig höher ausfallen als diejenigen einer durchgeführten Sicherungsmaßnahme (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.1999 – 3 B 48.99 – juris Rn. 3). c. Die Sicherstellung erfolgte nicht ermessensfehlerhaft. Gemäß Art. 5 Abs. 1 PAG trifft die Polizei ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Maßnahmen in Betracht, so genügt es nach Art. 5 Abs. 2 PAG, wenn eine davon gewählt wird. Folglich kommt der Polizei hinsichtlich der Wahl des Mittels zur Abwehr einer Gefahr ein Ermessensspielraum zu, dessen Grenzen jedoch zu wahren sind. Das Gericht sieht vorliegend keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Polizei bei der Wahl des Mittels der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dass ein Versetzen des Pkw aufgrund des nicht aufgefundenen Schlüssels als Mittel zur Abwehr der Diebstahls- und Beschädigungsgefahr für das streitgegenständliche Fahrzeug ausschied, wurde bereits oben erörtert. Auch die Beauftragung des Abschleppunternehmens G. & P. zur Ausführung der Sicherstellung erfolgte ermessensfehlerfrei. Hierfür spricht bereits die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 PAG zur unmittelbaren Ausführung von polizeilichen Maßnahmen. Danach kann die Polizei die Maßnahme selbst vornehmen oder einen Beauftragten heranziehen. Die Polizei muss dabei entscheiden, wie die Gefahr schnell, effektiv und nachhaltig abgewehrt werden kann und welcher Weg unter diesen Umständen der Bessere ist (vgl. Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 18. Edition, Stand: 01.03.2022, Art. 9 PAG, Rn. 46). Aufgrund des fehlenden Fahrzeugschlüssels und der besonderen Lage des Ortes, an dem das Fahrzeug aufgefunden wurde – unter einer Brücke auf teils sandigem Boden sowie teils auf grobem Kopfsteinpflaster, nur durch einen Schotterweg mit der Straße verbunden – konnte das Fahrzeug nur durch ein professionelles Unternehmen abgeschleppt werden. Die Polizei besitzt für solche Abschleppmaßnahmen nicht das notwendige Gerät. Nur ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass selbst im Falle des Auffindens eines Fahrzeugschlüssels nicht ohne Weiteres von einem Ermessensfehler der Polizei auszugehen wäre. So wurde seitens des Sachgebiets Verkehr des Polizeipräsidiums O. in einer internen Stellungnahme (vgl. Behördenakte Bl. 45) festgehalten, dass ein eigenständiges Versetzen des Fahrzeuges durch die Polizei nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Dies hat die Zeugin P1. S1. in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2022 gegenüber dem Gericht bestätigt, indem sie ausführte, bei einer solchen Entscheidung regelmäßig große Vorsicht walten zu lassen. Nur in geeigneten Situationen werde ein Fahrzeug – sofern ein Fahrzeugschlüssel vorhanden sei – auf einen öffentlichen Parkplatz verbracht, um auf diese Weise die Gefahrensituation zu beseitigen. Als problematisch würde jedoch ein Versetzen von Fahrzeugen angesehen, die Beschädigungen aufwiesen, da die Polizei in solchen Fällen eine Haftung befürchte. In diesem Zusammenhang ist auf den Unfallschaden des streitgegenständlichen Pkw zu verweisen, der von den Polizeibeamten am Einsatzort festgestellt wurde (vgl. Einsatzprotokoll, Behördenakte Bl. 21; Abschleppbericht, Behördenakte Bl. 10). Außerdem machte das Fahrzeug auf die Beamten einen verwahrlosten Eindruck (vgl. Abschleppbericht, Behördenakt Bl. 10). Bei einer ex-ante-Betrachtung wäre somit nicht klar gewesen, ob das Fahrzeug verkehrssicher hätte versetzt werden können. Nach Einschätzung des Gerichts erscheint eine Beauftragung eines Abschleppunternehmens in derartigen Konstellationen auch im Falle des Auffindens eines Fahrzeugschlüssels, welcher die Möglichkeit des eigenständigen Versetzens begründet, unter besonderer Berücksichtigung des der Polizei nach Art. 5 Abs. 1 PAG zustehenden Handlungsermessens ermessensgerecht. Die Polizei durfte im maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung außerdem davon ausgehen, dass die Sicherstellung dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.1999 – 3 B 48.99 – juris Rn. 3). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die streitige Maßnahme als nützlich oder unerwünscht darstellt, sondern ob sie dem objektiven Interesse des Berechtigten entspricht, was dann der Fall sein soll, wenn jeder Eigentümer sie bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt hätte (vgl. BVerwG a.a.O; BayVGH, U.v. 11.12.2013 – 10 B 12.2569 – juris Rn. 18). Hiervon ist aufgrund des wirtschaftlichen Wertes eines Fahrzeuges und der besonderen Gefahr der Eigentumsbeeinträchtigung im vorliegenden Fall auszugehen. Auch durch die von der Kammer in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte oder Hinweise darauf ergeben, dass die Polizeibeamten in der konkreten Situation ohne hinreichende Sachverhaltsklärung und Gefahrenprognose vorschnell oder aus sachfremden Gründen die Sicherungsmaßnahme in die Wege geleitet und dadurch dem objektiven Interesse des Berechtigten zuwidergehandelt haben. 3. Die Auslagen und Gebühren sind angefallen, die Kosten sind nicht unverhältnismäßig hoch und die Erhebung der Kosten erscheint nicht unbillig i.S.v. Art. 93 S. 5 PAG. Der Kläger haftet als Erbe des verstorbenen H. J. für die angefallenen Kosten. Die Polizei hat vorliegend die Rechnung des Abschleppunternehmens bereits bezahlt, sodass ihr insoweit Auslagen in Höhe von 868,76 EUR entstanden sind (Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG). Der Kläger kann nicht mit Erfolg die Höhe der Abschleppgebühren, die ihm als Auslagen der Polizei in Rechnung gestellt wurden, angreifen. Die Rechnung des Abschleppunternehmens G. & P. (vgl. Behördenakte Bl. 5) plausibilisiert den Rechnungsbetrag. So wird in der Rechnung die schwierige Anfahrt zum Ort des sichergestellten Fahrzeuges durch eine nasse Wiese beschrieben. Hierdurch sei ein erhöhter Zeitaufwand beim Ein- und Ausfahren entstanden. Aufgrund der niedrigen Arbeitshöhe durch die Brücke habe der Kran nur eingeschränkt eingesetzt werden können. Insgesamt sei der Einsatz sehr zeitaufwändig gewesen. Zu den Kosten in Höhe von 586,50 EUR tritt der Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von 100%, konkret 21,67 EUR, für die Zeit von 23:40 Uhr bis 24:00 Uhr, mithin 20 Minuten, sowie der Nachtzuschlag in Höhe von 50%, konkret 121,88 EUR, für die Zeit von 0:00 Uhr bis 3:45 Uhr, mithin 3 Stunden und 45 Minuten, hinzu. Die Kostenerhebung ist im Hinblick auf Art. 93 S. 5 PAG auch nicht unbillig. Die Polizei hat bereits aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Polizeigebühren i.H.v. 54,00 EUR abgesehen. Gründe, warum der Kläger keine Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs zahlen sollte, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Außerdem ergeben sich Verwahrkosten i.H.v. 46,00 EUR, die ordnungsgemäß nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 KG i.V.m. § 2 FVGebO a.F. berechnet wurden. Sie setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Tagesgebühr von zwei Tagen (für den 2. und 3. März 2020) zusammen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FVGebO a.F. beträgt die Grundgebühr 36,00 EUR, die Tagesgebühr für jeden Tag nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FVGebO a.F. 5,00 EUR. Entgegen des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 kann das Polizeipräsidium die Kosten für die Verwahrung verlangen, auch wenn der Pkw auf den Parkplatz der Bundespolizei in B, verbracht wurde. So hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2022 dem Gericht gegenüber erklärt, dass der Freistaat Bayern von der Bundespolizei auf dem besagten Gelände eine Fläche zur Verwahrung von Fahrzeugen angemietet habe und dem Bund hierfür auch Miete bezahle. Für diese öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit haftet der Kläger als Erbe des vorherigen Eigentümers des sichergestellten Fahrzeugs. Der Kläger ist laut Mitteilung des Nachlassgerichts Bamberg Alleinerbe des verstorbenen H. J. und hat die Erbschaft angenommen (vgl. Behördenakte Bl. 35). Damit ist der Kläger nach § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die rechtliche Position des H. J. – auch in die der Eigentümerstellung am Pkw – eingetreten, dessen Vermögen mit allen Rechten und Pflichten auf den Kläger übergegangen ist. Spezialgesetzliche Normen zum Übergang der Kostenlast sind im PAG zwar nicht zu finden. Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten. Auch öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gehen, wenn keine besondere öffentlich-rechtliche Norm einschlägig ist, entsprechend dieser Norm über (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2004 – 22 CS 98.2925 – NVwZ-RR 2004, 648; BVerwG, U.v. 22.11.2001 – 5 C 10/00 – juris Rn. 9). Diesem Ergebnis entspricht auch der Umstand, dass der Kläger als nunmehriger Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw in die nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG entscheidende Position des Verantwortlichen eingetreten ist, zu dessen Eigentumsschutz die Sicherstellung gerade erfolgt ist. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Mit dem von den übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten unberührten Teil der Klage unterliegt der Kläger vollumfänglich, sodass er als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist im Hinblick auf den erledigten Teil des Verfahrens über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auf die Forderung der Verwahrgebühren in Höhe von 15,00 EUR für den 1., 4. und 5. März 2020 verzichtet, sodass es grundsätzlich der Billigkeit entsprechen würde, die insoweit angefallenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kosten für den erledigten Teil des Verfahrens nur einen geringen Anteil an den Kosten des gesamten Verfahrens ausmachen, weshalb die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gestützt wird, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil – wie es hier der Fall ist – unterlegen ist. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).