Endurteil
B 5 K 21.1194
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Rekurriert ein Anforderungsprofil für Stellenausschreibungen der Vizepräsidenten der bayerischen Verwaltungsgerichte nicht auf nennenswerte Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung, verstößt das Abhängigmachen der Verwendungseigung als Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts von nennenswerten Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung gegen die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rekurriert ein Anforderungsprofil für Stellenausschreibungen der Vizepräsidenten der bayerischen Verwaltungsgerichte nicht auf nennenswerte Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung, verstößt das Abhängigmachen der Verwendungseigung als Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts von nennenswerten Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung gegen die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26.04.2021 und der Widerspruchsbescheid der … werden hinsichtlich der Verwendungseignung (Nr. 5 der Beurteilung) aufgehoben. Der Beklagte wird insoweit verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 erneut dienstlich zu beurteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die streitgegenständliche Beurteilung vom 26.04.2021 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.10.2021 sind bezogen auf den Aspekt der Verwendungseignung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Insoweit hat er Anspruch auf erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktqualität zukommt) (dazu unter 1). Im Übrigen erweisen sich die Beurteilung sowie der ergangene Widerspruchsbescheid als rechtmäßig und ist die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) (dazu unter 2). Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) sind Richter und Richterinnen auf Lebenszeit alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Beurteilt werden nach Art. 5 Abs. 2 BayRiStAG die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung, wobei die Beurteilung mit einer Bewertung abzuschließen ist. Soweit sich die Beurteilung auf eine Tätigkeit bezieht, die in richterlicher Unabhängigkeit wahrgenommen wurde, sind allerdings die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) ergebenden Einschränkungen zu beachten. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127 [129]; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte bzw. Richter den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2007 - 2 C 2.06 - juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten bzw. Richters durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994 - juris Rn. 4). Die rechtlichen Grundlagen der vorliegend im Streit stehenden Beurteilung ergeben sich aus Art. 5 BayRiStAG, § 26 DRiG, Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) sowie den aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.07.2009, Az. 21-P1002/1-023-19 952/09, der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit, Soziales, Familie und Integration über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26.03.2015 (JMBl. S. 18, StAnz Nr. 16) (GemBek) und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25.11.2016 (AllMBl. S. 2183) (IMBek). Innerhalb der Grenzen der Art. 54 ff. LbG ist der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Andererseits ist es angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit um so bedeutsamer, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten bzw. Richter anwendet, die bei beamten- bzw. richterrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 18). 1. Unter Beachtung dieser Grundsätze hält die angegriffene dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts … vom 26.04.2021 bezogen auf das Gesamturteil von 13 Punkten einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung stand. Sie begegnet weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken noch erscheint sie angesichts des beschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig. Die gegenständliche Beurteilung erweist sich im vorgenannten Umfang als formell rechtmäßig. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts … für die Erstellung der Beurteilung folgt aus Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Nr. 2.2 Spiegelstrich 2 GemBek. Auch enthält die dienstliche Beurteilung eine kurze Beschreibung der wesentlichen Geschäftsaufgaben des Klägers im Beurteilungszeitraum und geht im Einzelnen auf die in den Nrn. 3.1 bis 3.4 GemBek genannten Kriterien ein. Darüber hinaus wurde die Ausprägung der in Nr. 4.1 IMBek genannten Kriterien (Nrn. 3.1.1, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.8, 3.2.3 und 3.2.8 GemBek) gemäß Nr. 4.3 IMBek angegeben. Auch in materieller Hinsicht ergeben sich bezogen auf das Gesamturteil keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Tatsächliche Grundlagen, auf denen einzelne Werturteile beruhen, brauchen nicht in die Beurteilung aufgenommen zu werden. Der Beamte bzw. Richter kann lediglich beanspruchen, dass die Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst und ggf. vom Beurteiler plausibel gemacht werden muss (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245; BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 50). Eine Plausibilisierung des Gesamturteils kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen (BayVGH, B.v. 26.4.2019 - 3 ZB 17.463 - juris Rn. 8; B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 23). Der Zeuge - an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht - hat in der mündlichen Verhandlung die maßgeblichen Erwägungen für die Bewertung des Klägers im Vergleich zu den übrigen Vorsitzenden Richterinnen und Richtern des Verwaltungsgerichts … dargestellt. Dabei spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Kläger keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte bzw. Richter den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3; B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 43). Das Gesamturteil von 13 Punkten hält sich im rechtlich nicht zu beanstandenden Rahmen des Beurteilungsspielraums und wurde durch den Beurteiler hinreichend plausibilisiert. Ausweislich Nr. 4.3 GemBek i.V.m. Nr. 3.2.2 VV-BeamtR sind 11 bis 14 Punkte im Gesamturteil zu vergeben, wenn die Leistungen des zu Beurteilenden erheblich über den Anforderungen liegen oder die Anforderungen besonders gut erfüllt werden. Bereits durch diesen Punktwert wird die Leistung des Klägers beschrieben, so dass er erkennen kann, wie der Beurteiler seine Leistung einschätzt. Im Rahmen seiner Zeugenaussage erläuterte der Präsident des Verwaltungsgerichts …, dass er sich anlässlich des Beurteilungsverfahrens 2020 zunächst einen Überblick über die Richterinnen und Richter in der Besoldungsgruppe R2 verschafft, Statistiken eingeholt und Sitzungsbesuche vorgenommen habe. Darüber hinaus habe er hinsichtlich des Klägers, der im Beurteilungszeitraum vom 01.01.2017 bis 30.09.2018 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof tätig war, einen Beurteilungsbeitrag des VRiVGH … in den Blick genommen und in seine Überlegungen einbezogen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse und dem anzustellenden Quervergleich in der Besoldungsgruppe des Klägers sei er zu dem vergebenen Gesamturteil von 13 Punkten gelangt. Aus den Ausführungen des Zeugen folgt zunächst, dass die Beurteilung auf einer aussagekräftigen Tatsachengrundlage beruhte. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung - wie hier - nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47 und vom 26.9.2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 11). Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten bzw. Richters aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, U.v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35). Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, U.v. 5.11.1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 ; U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 22ff.). Der Umstand, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts … dem Beurteilungsbeitrag des VRiVGH … im Gesamturteil nicht folgte und insoweit zu einer abweichenden Einschätzung kam, ist nicht zu beanstanden. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 m.w.N.). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Es ist nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt (vgl. OVG NW, B.v. 27.8.2015 - 6 B 649/15 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.12.2015 - 3 CE 15.1947 - juris Rn. 31). Diese Anforderungen wurden vorliegend gewahrt. Im Rahmen seiner Zeugenaussage erläuterte der Präsident des Verwaltungsgerichts …, dass er den Beurteilungsbeitrag des VRiVGH … vor Erstellung der verfahrensgegenständlichen Beurteilung erhalten und in seine Überlegungen einbezogen habe. Innerhalb des vorzunehmenden Quervergleichs habe er die Zuerkennung von 14 Punkten im Gesamturteil jedoch nicht für gerechtfertigt erachtet. Gleichwohl habe er - auch im Hinblick auf die Ausführungen des Beurteilungsbeitrags - die Kriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung, d.h. die Ausprägung der in Nr. 4.1 Satz 3 IMBek genannten Kriterien, angehoben. Dieses Vorgehen des Beurteilers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch aus dem Umstand, dass dem Kläger bereits im Rahmen der Vorbeurteilung 13 Punkte im Gesamturteil in der Besoldungsgruppe R2 zuerkannt wurden, folgt kein Anspruch auf ein höheres Prädikat im verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum. Grundsätzlich sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in jedem Beurteilungszeitraum gesondert zu bewerten, unabhängig von der Vorbeurteilung (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 23). Aus einer früheren Beurteilung mit einem bestimmten Beurteilungsprädikat ergibt sich kein Anspruch auf Zuerkennung eines besseren Gesamturteils, selbst dann nicht, wenn der Beamte bzw. Richter seine Leistung im Beurteilungszeitraum gesteigert hat. Denn wie ein Beamter bzw. Richter innerhalb der Vergleichsgruppe einzustufen ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob sich die Vergleichsgruppe zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum verändert hat, das heißt ob möglicherweise leistungsstarke Beamte bzw. Richter hinzugekommen sind oder ob bei anderen Beamten bzw. Richtern eine Leistungssteigerung oder ein Leistungsabfall zu verzeichnen ist. Selbst bei unverändert gebliebenen Leistungen kann es damit zu einer anderen Einschätzung kommen, ebenso wie eine Leistungssteigerung des einzelnen Beamten bzw. Richters nicht zwangsläufig zu einer besseren Beurteilung führen muss, weil immer der Vergleich zu den übrigen Beamten bzw. Richtern der aktuellen Vergleichsgruppe zu ziehen ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 3.3.2015 - B 5 K 13.292 - juris Rn. 33f.). Soweit der Kläger rügt, dass es im Hinblick auf die Beurteilung der Richterinnen und Richter an Richtwert- bzw. Quotenvorgaben für die Vergabe von Spitzenprädikaten fehle, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Quotenvorgabe, die in Verwaltungsbereichen mit größeren Personalkörpern und vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll sein kann, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktewerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren sowie die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5), nur bei Vorhandensein einer hinreichend großen und homogenen Vergleichsgruppe sinnvoll und zulässig wäre (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356; BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris Rn. 25), da ansonsten das Beurteilungsergebnis verzerrt würde. So ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Rechnung zu stellen, dass Richtwerte Risiken in sich bergen. Namentlich ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Richtwerte selbst zum Beurteilungsmaßstab werden, d.h. dass an die Stelle individueller leistungsbezogener Beurteilungen schematische richtwertorientierte Beurteilungen treten. Um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, sind daher die vorgenannten Beschränkungen zu beachten. Je nachdrücklicher im Übrigen eine Bindung der Beurteiler an einen Richtwert vorgegeben wird, desto eher drohen faktische Fixierungen auf den Richtwert und Verfälschungen des normativen Bewertungsrahmens. In der Stringenz der Bindung ist daher ohnehin Zurückhaltung geboten und es müssen diejenigen Über- und Unterschreitungen zugelassen werden, die nötig sind, um einer vom Durchschnitt abweichenden Personalausstattung des betroffenen Bereichs angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BayVerfGH, B.v. 4.7.2005 - Vf. 52-VI-02 - juris Rn. 22; so auch BayVGH, B.v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30; B.v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4; U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 49). Mithin folgt auch aus dem Nichtvorhandensein von Richtwert- bzw. Quotenvorgaben hinsichtlich der Vergabe von Spitzenprädikaten keine Rechtswidrigkeit des hier zuerkannten Gesamturteils. 2. Als rechtswidrig aufzuheben sind dagegen die Beurteilung sowie die angegriffene Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Aussage zur Verwendungseignung. Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Die Verwendungseignung ist eine auf der dienstlichen Beurteilung beruhende Einschätzung darüber, für welche dienstlichen Aufgaben bzw. für welche Art dienstlicher Aufgaben der Beamte bzw. Richter auf der Grundlage der bisherigen fachlichen Leistungen und ggf. seiner körperlichen Fähigkeiten geeignet erscheint. Eine wesentliche Aussage zur Verwendungseignung ist die Prognose, ob und ggf. für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte bzw. Richter in Betracht kommt (Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2022, Art. 58 LlbG, Rn. 32). Im Zusammenhang mit der Verwendungseignung ist nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen, sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt. Die Verwendungseignung beruht letztlich auf einer Einschätzung des individuellen Persönlichkeitsbildes des Beamten bzw. Richters. Auf die Selbsteinschätzung des Beamten bzw. Richters kommt es hierbei nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 9, 24). In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für die Auswahlentscheidung zu sein (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54; B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 10). Gerade die Verwendungs- bzw. Führungseignung ist als Teil der Befähigung und angesichts eines auch prognostischen Inhalts vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers geprägt und dieser Teil der Beurteilung ist damit nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Gleichwohl ist der Dienstherr im Streitfall gehalten, zu allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d.h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.7.2010 - W 1 K 10.161 - juris Rn. 37). Soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm im Rahmen der Vorbeurteilung zum Stichtag 31.12.2016 die Verwendungseignung „Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts“ zuerkannt worden sei, ist diese Annahme bereits unzutreffend. Die Vorbeurteilung enthält lediglich die Formulierung: „Herr … ist gleichermaßen geeignet für eine Verwendung als Richter am Verwaltungsgerichtshof und als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht; eine Verwendung als Vizepräsident am Verwaltungsgericht erscheint aufgrund seiner Verwaltungserfahrung nicht ausgeschlossen, auch wenn Herr … keine nennenswerten Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung aufweist.“ Damit ist die Zuerkennung der Verwendungseignung als Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts nicht verbunden, vielmehr wird diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Im Übrigen bestünde auch dann keine „vorgreifliche“ Wirkung, wenn dem Kläger im Rahmen der Vorbeurteilung zum Stichtag 31.12.2016 die Verwendungseignung als Vizepräsident zuerkannt worden wäre. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten bzw. Richter unabhängig von früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind (BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 3 ZB 13.1804 - juris Rn. 2). Der Kläger würde daher selbst bei Zuerkennung der Verwendungseignung in der Vorbeurteilung keinen „Bestandsschutz“ dahingehend genießen, dass ihm wie in der vorangegangenen Beurteilung erneut die Verwendungseignung zuerkannt werden müsste (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 36; B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 14). Allerdings liegt hinsichtlich der Prognose der Verwendungseignung für den Dienstposten eines Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen Nr. 3.5 Satz 3 GemBek vor. Nach Nr. 3.5 GemBek erfordert die Formulierung der Verwendungseignung besondere Sorgfalt, weil sie die entscheidende Grundlage für die Personalentwicklung und für die Auswahl im Beförderungsverfahren bildet. Dabei sollen besondere Fähigkeiten und Stärken des Richters aufgezeigt werden, aus denen sich Perspektiven für weitere Verwendungen (z.B. Spezialreferat, höhere Ämter des richterlichen Dienstes, Justizverwaltung, Arbeitsgemeinschaftsleitung) ergeben. Darüber hinaus statuiert Nr. 3.5 Satz 3 GemBek, dass die Verwendungseignung für in Betracht kommende Beförderungsämter - soweit vorhanden - anhand der jeweiligen Anforderungsprofile zusammenfassend darzustellen ist. Ausweislich des von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 12.10.2022 übermittelten Anforderungsprofils, welches den Stellenausschreibungen der Vizepräsidenten der bayerischen Verwaltungsgerichte derzeit zugrunde gelegt wird, werden als konstitutive Merkmale mindestens drei Jahre Erfahrung als Richter auf Lebenszeit, Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung sowie die Zuerkennung der Verwendungseignung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung gefordert. Darüber hinaus sollen im Sinne eines deklaratorischen Merkmals Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt werden, die über eine mindestens zweijährige Verwendung am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, an einem Ministerium oder einem Bundesgericht verfügen. Ausweislich der Ausführungen des als Zeugen vernommenen Beurteilers hätten demgegenüber nennenswerte Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung eine entscheidende Rolle bei der Zuerkennung der Verwendungseignung als Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts gespielt. Über solche habe der Kläger nicht verfügt, da er im Jahr 2014 lediglich für einen Zeitraum von vier Monaten die Präsidialrichterstelle am Verwaltungsgericht … wahrgenommen habe und der seitens des Klägers ausgeübte Vorsitz der Formblattkommission insoweit keine tiefergehenden Einblicke vermittle. Über den Umstand, dass das Hauptaugenmerk bei der Prognose der Verwendungseignung als Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts auf nennenswerte Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung gelegt werden solle, habe man sich auch im Rahmen der anlässlich der Beurteilungsrunde 2020 abgehaltenen Präsidententagung geeinigt. Die Forderung nach nennenswerten Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung findet sich jedoch in dem vorgenannten Anforderungsprofil, auf welches die Beurteilungsrichtlinien zur Prognose der Verwendungseignung Bezug nehmen, nicht. Soweit die Beklagtenseite geltend macht, dass Nr. 3.5 Satz 3 GemBek lediglich auf das konstitutive Anforderungsprofil, nicht aber auf die deklaratorischen Merkmale (ministeriale bzw. berufungsrichterliche Erfahrung) Bezug nehme, findet diese Auslegung im Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie keine Stütze. Dagegen sprechen weiterhin die Ausführungen des Beklagten in Konkurrentenstreitverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, wonach bei der Besetzung der Vizepräsidentenstelle eines Verwaltungsgerichts besonderes Gewicht auf die spezifische Berufserfahrung gelegt werde, da der Vizepräsident mit den höheren Instanzen und der ministerialen Verwaltung zusammenarbeiten müsse und die Kenntnis dieser Strukturen die Arbeit erleichtere. Auch liefere eine Tätigkeit in der Berufungsinstanz einen vergleichenden Überblick über die Arbeit aller anderen erstinstanzlichen Gerichte. Weiter führte der Beklagte, insoweit vertreten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, aus, dass ein Abstellen auf konkrete Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung hingegen nicht beabsichtigt sei, da es nur wenige Stellen gebe, auf denen man eine solche Erfahrung sammeln könne (vgl. BayVGH, B,v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 104; B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 5, 7, 38). Diese Ausführungen muss sich der Beklagte auch im hiesigen Verfahren - trotz der nunmehrigen Vertretung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - entgegenhalten lassen. Dies gilt umso mehr, als das mit Schriftsatz vom 12.10.2022 übermittelte Anforderungsprofil des Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts, welches gerade nicht auf nennenswerte Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung rekurriert, nach den Ausführungen des Beklagten in einer Besprechung der Präsidenten der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und damit in Übereinkunft beider Stellen festgelegt wurde. Zwar führte der Präsident des Verwaltungsgerichts … anlässlich seiner Zeugenaussage weiter aus, dass er im Rahmen der Zuerkennung der Verwendungseignung auch berücksichtigt habe, dass dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts … weitere Zuständigkeiten oblägen, insbesondere sei er bzw. sie verantwortlich für die Führung des nichtrichterlichen Personals. Allerdings ergibt sich dies zum einen nicht aus dem vorgenannten Anforderungsprofil. Zum anderen erscheint nicht plausibel, weshalb zur Führung des nichtrichterlichen Personals nennenswerte Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung erforderlich sein sollten. Denn diesem kommt bei der Aufgabenwahrnehmung gerade keine richterliche Unabhängigkeit zu, so dass ein Rückgriff auf in der öffentlichen Verwaltung erworbene Personalführungskenntnisse ohne Weiteres in Betracht kommen dürfte. Soweit die Beklagtenseite weiter ausführt, dass die spezifischen Erfordernisse der Gerichtsverwaltung zur Aufgabenwahrnehmung entsprechende Kenntnisse von einem Vizepräsidenten erforderten, kommt dies im Anforderungsprofil nicht zum Ausdruck. Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass zwar die Frage, welche Dienstposten der Dienstherr im Hinblick auf die zu erledigenden Aufgaben einrichtet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und Funktionen für erforderlich ansieht, in seinem Organisationsermessen liegt (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 40). Allerdings darf der Dienstherr seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 - juris Rn. 36; NdsOVG, U.v. 3.11.2021 - 5 ME 80/21 - juris Rn. 42). Mithin darf ein Anforderungsprofil nicht willkürlich angepasst werden, vielmehr muss die Veränderung auf sachlichen Erwägungen beruhen (vgl. NdsOVG, U.v. 3.11.2021 - 5 ME 80/21 - juris Rn. 51). Hier wird eine generelle Veränderung des Anforderungsprofils des Dienstposten des Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts von Beklagtenseite bereits nicht geltend gemacht. Eine ad hoc Abweichung kommt wegen der vorgenannten Grundsätze nicht in Betracht. Der Klage war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Auf Beklagtenseite bedurfte es der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht.