Urteil
B 2 K 20.1456
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung, ob ein Denkmal durch eine Veränderung nachteilig betroffen wird, ist auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen. Dabei dient das Denkmalschutzgesetz nicht nur der bloßen Erhaltung von Fassaden und von außen wahrnehmbarer, besonderer Gebäudeteile, sondern es bleibt stets das Denkmal als Ganzes Gegenstand der Betrachtung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach dem denkmalrechtlichen Grundsatz der Material-, Werk- und Formgerechtigkeit sollen bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern Baustoffe verwendet werden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Regelmäßig entsprechen nur traditionelle Materialien den Baudenkmälern. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die in Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayDSchG genannten „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ sind regelmäßig unabhängig von dem Baudenkmal unzuträglichen Veränderungen zu bestimmen, denen das Baudenkmal in der Vergangenheit ausgesetzt war. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung, ob ein Denkmal durch eine Veränderung nachteilig betroffen wird, ist auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen. Dabei dient das Denkmalschutzgesetz nicht nur der bloßen Erhaltung von Fassaden und von außen wahrnehmbarer, besonderer Gebäudeteile, sondern es bleibt stets das Denkmal als Ganzes Gegenstand der Betrachtung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach dem denkmalrechtlichen Grundsatz der Material-, Werk- und Formgerechtigkeit sollen bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern Baustoffe verwendet werden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Regelmäßig entsprechen nur traditionelle Materialien den Baudenkmälern. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die in Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayDSchG genannten „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ sind regelmäßig unabhängig von dem Baudenkmal unzuträglichen Veränderungen zu bestimmen, denen das Baudenkmal in der Vergangenheit ausgesetzt war. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist in der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO statthaft. Eine isolierte Anfechtung scheidet vorliegend aus, da es sich bei der „Auflage“ im Bescheid nicht um eine Nebenbestimmung gemäß Art. 36 BayVwVfG, sondern um eine Inhaltsbestimmung („modifizierende Auflage“) handelt. Zudem entspricht die isolierte Anfechtung nicht dem klägerischen Begehren (§ 88 VwGO). Mit Bescheid vom 18.11.2020 wurde dem Kläger die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Eindeckung der maßgeblichen Dachfläche mit Kupfer-, Zink- und (vorbewittertem) Titanzinkblech erteilt. Der Kläger begehrt nunmehr – zusätzlich – die denkmalrechtliche Gestattung der von ihm bereits durchgeführten Dacheindeckung in weißem Aluminiumtrapezblech. Statthaft hierfür ist eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die erlaubnispflichtige (1.) Dacheindeckung in der vom Kläger ausgeführten Form ist denkmalrechtlich nicht erlaubnisfähig (2.). 1. Die vorgenommene Dacheindeckung ist zunächst erlaubnispflichtig. Die denkmalrecht-liche Erlaubnis entfällt vorliegend insbesondere nicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG, da für die vom Kläger durchgeführte Maßnahme keine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach Art. 57 Abs. 6 BayBO sind Instandhaltungsarbeiten verfahrensfrei. Darunter fällt auch die vorliegende Erneuerung einer maroden Dachfläche durch Neueindeckung. Die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht der Maßnahme ergibt sich – soweit der denkmalgeschützte Gebäudebereich selbst betroffen ist – aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 BayDSchG. Demnach ist die Veränderung eines Baudenkmals erlaubnispflichtig. Bei dem frontseitig der der … Straße gelegenen Gebäudeteil handelt es sich um ein – in die Denkmalliste eingetragenes – Baudenkmal gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG. Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG zwar nur nachrichtlich und hat mithin keine konstitutive Wirkung. Vorliegend bestehen an der Denkmaleigenschaft des zweigeschossigen Walmdachbaus jedoch keine Zweifel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bauliche Veränderungen, die nach der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen werden, für die Denkmaleigenschaft grundsätzlich unschädlich sind (vgl. VG München, U.v. 14.3.2022 – M 8 K 20.6357 – juris, Rn. 24 m.w.N.). Die Denkmaleigenschaft wird auch seitens des Klägers nicht in Frage gestellt. Durch die Dachsanierung wird das Baudenkmal verändert. Der Begriff des „Veränderns“ in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 BayDSchG ist umfassend zu verstehen. Er umfasst sämtliche Änderungen des bestehenden Zustands. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um den Originalzustand handelt oder sonstige „Vorbelastungen“ bestehen. Erlaubnispflichtig sind dabei insbesondere auch Reparaturen, um die präventive Kontrolle einer beabsichtigten Änderung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 16.8.2019 – Au 4 S 19.892 – juris, Rn. 49 m.w.N.). Soweit der nicht denkmalgeschützte, mittlere Gebäudeteil betroffen ist, ergibt sich die Erlaubnispflicht der Neueindeckung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG. Demnach bedarf der Erlaubnis auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Die vorliegende Neueindeckung ist als Veränderung einer Anlage zu qualifizieren (vgl. zum Begriff der Veränderung oben). Diese Veränderung findet in der Nähe von Baudenkmälern statt. Im unmittelbaren Nahbereich der maßgeblichen Dachfläche befindet sich zum einen der denkmalgeschützte Walmdachbau der … Straße … selbst. Die durchgeführte Neueindeckung grenzt dabei unmittelbar an den denkmalgeschützten Bereich des Gebäudes an, bzw. erstreckt sich aufgrund der Einschiftung sogar auf diesen. Zum anderen befindet sich im unmittelbaren Nahbereich – nur wenige Meter von der maßgeblichen Dachfläche entfernt – das Baudenkmal der …gasse *. Hierbei handelt es sich gemäß der Kurzbeschreibung im BayernAtlas (Stand: 08.11.2022) um ein „zweigeschossiges Satteldachhaus mit Hochlaube, wohl Gerberhaus, Fachwerk, 17./18. Jh.“. Im näheren Umkreis befinden sich zudem die Baudenkmäler der … Straße …, … und … Die vorliegende Dachsanierung kann sich aufgrund der unmittelbaren baulichen Verbundenheit auf den Bestand des denkmalgeschützten vorderen Bereichs des Gebäudes der … Straße …, jedenfalls aber auf dessen Erscheinungsbild sowie auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals der …gasse ... auswirken. Dies zeigt die bereits erfolgte Umsetzung der Dachsanierung seitens des Klägers deutlich. 2. Die seitens des Klägers durchgeführte Dacheindeckung in weißem Aluminiumtrapezblech ist nicht erlaubnisfähig. Dies gilt sowohl für den unmittelbar denkmalgeschützten Bereich, als auch für die angrenzende Fläche des mittleren Gebäudeteils. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG kann – soweit der denkmalgeschützte Bereich selbst betroffen ist – die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Vorliegend sind solche gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes vorhanden. Aus der Stellungnahme des BLfD vom 24.02.2022 geht hervor, dass eine Instandsetzung bzw. Erneuerung der Dacheindeckung im Bereich des historischen Walmdachbereichs bestandsorientiert, in Form von naturroten Tonziegeln und nach historischem Vorbild (ggf. Biberschwanzziegel), auszuführen ist. Dem folgt das Gericht. Es sprechen jedenfalls gewichtige Gründe des Denkmalschutzes gegen die vom Kläger durchgeführte Dacheindeckung. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass sich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG in der Regel bereits aus der die Eigenschaft als Baudenkmal begründenden Bedeutung des Bauwerks (Art. 1 Abs. 2 BayDSchG) ergeben. Allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern, deren Verfall so weit fortgeschritten ist, dass eine Sanierung von vornherein unmöglich ist, mag dies anders sein (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris, Rn. 14). Es ist davon auszugehen, dass in aller Regel bei jedem Denkmal ein Erhaltungsinteresse besteht und damit Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Eine „gesteigerte Bedeutung“ ist gerade nicht erforderlich. Denn das Erfordernis der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes bedeutet nicht, dass bei Baudenkmälern geringerer Bedeutung die Voraussetzungen für eine Veränderung grundsätzlich erfüllt wären. Es wäre widersprüchlich, wenn eine bauliche Anlage, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert ist, ohne weiteres verändert werden dürfte, weil die für ihre Erhaltung sprechenden, die Denkmaleigenschaft konstituierenden Gründe von – im Vergleich zu anderen Baudenkmälern – geringerem Gewicht sind (vgl. zum Ganzen m.w.N.: VG Ansbach, U.v. 8.3.2021 – AN 3 K 18.00143 – juris, Rn. 36 f.). Bei der Beurteilung, ob ein Denkmal durch eine Veränderung nachteilig betroffen wird, ist auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen. Dabei dient das Denkmalschutzgesetz nicht nur der bloßen Erhaltung von Fassaden und von außen wahrnehmbarer, besonderer Gebäudeteile, sondern es bleibt stets das Denkmal als Ganzes Gegenstand der Betrachtung. Das Erhaltungsinteresse besteht daher grundsätzlich für das Einzeldenkmal als Ganzes. Würde man an Teilen von Einzelbaudenkmälern, die nicht in gleichem Maße einsehbar und/oder optisch ansprechend sind, massive Beeinträchtigungen zulassen, würde absehbar das ganze Baudenkmal in Frage gestellt (vgl. m.w.N.: VG München, U.v. 14.3.2022 – M 8 K 20.6357 – juris, Rn. 33, 36 f.). Die vom Kläger gewählte Art der Dachgestaltung in weißem Aluminiumtrapezblech widerspricht dem denkmalrechtlichen Grundsatz der Material-, Werk- und Formgerechtigkeit. Demnach sollen bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern Baustoffe verwendet werden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Regelmäßig entsprechen nur traditionelle Materialien den Baudenkmälern (vgl. BayVGH München, U.v. 9.8.1996 – 2 B 94.3022 – NJWE-MietR 1997, 18/19). Das vorliegend verwendete Aluminiumtrapezblech, als moderner und industriell gefertigter Baustoff, entspricht dem Baudenkmal aus dem 18./19. Jh. vor diesem Hintergrund erkennbar nicht. Die vorher auf der Dachfläche vorhandenen maroden Welleternitplatten führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG genannten gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes „für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands“ dürfen nicht dahingehend verstanden werden, dass der bisherige Zustand befriedigen müsse. Die Formulierung bedeutet lediglich, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes die beabsichtigte Veränderung des Baudenkmals nicht zulassen. Würde nämlich eine beachtliche Veränderung bei einem vorbelasteten Baudenkmal im Hinblick auf diese Vorbelastung nicht als rechtserheblich eingestuft, würde das Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar in seinem Bestand preisgegeben. Eine derartige Auslegung widerspräche dem Schutzzweck des Denkmalschutzgesetzes. Vielmehr sind die im Gesetz genannten „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ regelmäßig unabhängig von dem Baudenkmal unzuträglichen Veränderungen zu bestimmen, denen das Baudenkmal in der Vergangenheit ausgesetzt war (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 9.8.1996 – 2 B 94.3022 – NJWE-MietR 1997, 18 m.w.N.). Soweit die Dachfläche des nicht unmittelbar denkmalgeschützten Gebäudeteils betroffen ist, kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG). Ob die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird. Die Frage der Beeinträchtigung ist nicht gleichzusetzen mit einer Verunstaltung. Vielmehr soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Hinzutretende Anlagen müssen sich daher an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Gewichtige, die Versagung der Erlaubnis rechtfertigende Gründe des Denkmalschutzes können nicht nur dann vorliegen, wenn ein Baudenkmal eine gesteigerte Bedeutung hat. Die „gewichtigen Gründe“, die es zu bewerten und mit den für eine Veränderung sprechenden Gründen abzuwägen gilt, ergeben sich vielmehr in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 5.5.2021 – Au 4 K 20.1326 – juris, Rn. 36 f. m.w.N.). Auch bezüglich der Dachfläche des mittleren Gebäudeteils unterliegt die Beurteilung, ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vorliegen, als unbestimmter Rechtsbegriff auf Tatbestandsseite der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Vorliegend sprechen nach Überzeugung des Gerichts gewichtige denkmalschutzfachliche Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Dies ergibt sich aus der fachlichen Stellungnahme des BLfD vom 24.02.2022, den im BayernAtlas einsehbaren Luftbildern (Stand: 08.11.2022) und den beim Erörterungstermin vor Ort gewonnenen Erkenntnissen. Nach der Stellungnahme des BLfD wäre, in Anbetracht einer harmonischen Dachlandschaft, aus denkmalfachlicher Sicht grundsätzlich auch die Eindeckung des direkt anschließenden Nebengebäudes mittels naturroter Ziegeleindeckung angezeigt. Bedenken seitens des BLfD wurden insoweit jedoch zugunsten einer alternativen Stehfalzeindeckung in Kupfer-, Zink- oder vorbewittertem (dunklen) Titanzinkblech zurückgestellt. Eine Eindeckung in Aluminium-Trapezblech, als moderner und industriell gefertigter Baustoff, würde sich allerdings offensichtlich optisch – sowohl farblich als auch strukturell – in der historisch gewachsenen Dachlandschaft in Denkmalnähe abheben. Für das BLfD stellt das Aluminiumdach keine hinnehmbare Alternative dar. Das Einzeldenkmal würde nachhaltig und langfristig durch die benachbarte, stark glänzende und reflektierende Dachfläche beeinträchtigt werden. Die traditionell vor allem auf untergeordneten oder flacher geneigten Gebäudeteilen verwendeten Materialien wie Kupfer oder Titanzink oxidieren mit der Zeit und vergrauen derart, dass die sich in die historisch gewachsene Dachlandschaft einfügen, im Gegensatz zu Aluminiumblech. Das BLfD hat sich deshalb in seiner Stellungnahme im vorliegenden Fall ausdrücklich gegen die Verwendung von Aluminiumblech ausgesprochen. Durch die vorliegende Ausführung der Dachsanierung würde das Baudenkmal dauerhaft eine starke optische Konkurrenz erhalten. Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Die neueingedeckte Dachfläche hat – insbesondere aufgrund der auffallend hellen Farbgebung und der Flächengröße – blickfangende Wirkung und sticht als Fremdkörper aus den umliegenden Gebäudedachflächen heraus. Ergänzend zur Stellungnahme des BLfD ist anzumerken, dass im unmittelbaren Nahbereich der veränderten Dachfläche mit der …gasse ... ein weiteres Baudenkmal diesen Wirkungen ausgesetzt ist. Die Dachfläche übertönt die beiden Baudenkmäler in ihrer optischen Wirkung und lässt die gebotene Achtung gegenüber den von ihnen verkörperten Werten außer Acht. Die Denkmäler werden durch die Veränderung der Dachfläche in ihrem überlieferten Erscheinungsbild und in ihrer künstlerischen Wirkung beeinträchtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Denkmäler u.a. aufgrund ihrer besonderen Dachgestaltung denkmalgeschützt sind. Auf eine Einsehbarkeit und gemeinsame Wahrnehmbarkeit der Dachflächen kommt es nicht entscheidend an. Das Denkmalschutzrecht beschränkt sich – wie der Grundsatz der Materialgerechtigkeit impliziert – nicht auf optische Wechselwirkungen. Im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermins hat sich außerdem gezeigt, dass die Dachfläche durchaus – auch aus größerer Entfernung – einsehbar ist. Die Dachfläche kann optisch, von unterschiedlichen umliegenden Standpunkten aus, deutlich wahrgenommen werden, wenngleich sie – jedenfalls aus üblichen Blickwinkeln – nicht exponiert in Erscheinung tritt. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayDSchG sind als Ermessensnormen ausgestaltet. Die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Denkmalschutzbehörde (Art. 11 BayDSchG). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis käme insbesondere dann in Betracht, wenn das Ermessen auf Null reduziert wäre, weil Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers an der Veränderung des Denkmals die Gründe des Denkmalschutzes eindeutig überwiegen würden (vgl. VG München, U.v. 9.2.2017 – M 11 K 15.5392 – juris, Rn. 22). Ein gewichtiges, schutzwürdiges Interesse des Klägers an der vorliegenden Eindeckung ist jedoch nicht ersichtlich, wohingegen im konkreten Fall gewichtige Gründe des Denkmalschutzes gegen die durchgeführte Dacheindeckung sprechen. Vor diesem Hintergrund kann in der Ablehnung der Erteilung einer entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis auch kein Ermessensfehler erblickt werden (§ 114 Satz 1 VwGO), insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeits- oder den Gleichheitsgrundsatz. Die insoweit seitens des Klägers vorgebrachten Bedenken können allenfalls in einem sich eventuell anschließenden Beseitigungsanordnungsverfahren Berücksichtigung finden. III. Die Klage war somit abzuweisen. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es nicht, da – wenn überhaupt Kosten anfallen – diese gering ausfallen und der Beklagte auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.