Gerichtsbescheid
B 8 K 22.440
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 29.03.2022 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass es keines Negativattestes bedarf. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klagepartei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört. 2. Die Klage ist als Versagungsgegenklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Der Verpflichtungsantrag in Ziffer 2 des Klageantrags enthält im wohlverstandenen Interesse der Klagepartei im vorliegenden Verfahren nach § 88 VwGO als minus auch den Antrag festzustellen, dass gar kein Negativattest nach der ZwEWS erforderlich ist. Die grundsätzliche Bindung des Gerichts an das Klagebegehren hindert nicht, der Klagepartei weniger zuzusprechen als von dieser begehrt wird und die Klage im Übrigen abzuweisen, wenn die Klage nur zu einem – rechtlich selbständigen – Teil zulässig oder begründet ist (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 88 Rn. 13). Diese Auslegung beruht auf dem Gesamtzusammenhang des Streitgegenstandes und insbesondere auf der allgemein bekannten Tatsache, dass die Wirksamkeit der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden ZwEWS angesichts der beiden Normenkontrollverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof fraglich ist. 3. Die so verstandene Klage ist zulässig und hat überwiegend Erfolg. Die Ablehnung des Negativattestes ist rechtswidrig und verletzt die Klagepartei in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil die Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides, die Zweckentfremdungssatzung der Beklagten (ZwEWS) vom 20.11.2020 auch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts, rechtswidrig ist. Einer Zweckentfremdungsgenehmigung bzw. einer Erteilung eines Negativattests nach dieser Satzung bedarf es deshalb nicht. Prüfungsgegenstand ist zwar primär der angefochtene Bescheid; es wird aber die dem Bescheid zugrundeliegende Satzung, die ZwEWS, einer Rechtskontrolle unterzogen, da im vorliegenden Fall die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung auf der Hand liegen (Amtsermittlungsgrundsatz). 3.1 Die Satzung ist nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig und stellt damit keine Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid dar. Die für den hier streitgegenständlichen Verwaltungsakt maßgebliche ZwEWS ist inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Normprüfungszuständigkeit ist für die Gerichte gleichermaßen Recht wie Pflicht; sie ist in dem von Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung sowie vom Vorrang der Verfassung geprägten Rechtsstaat integraler Bestandteil des Rechtsbildungsprozesses (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 100 Rn. 2, 3). Ist die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Norm unwirksam, schlägt dies mit der Folge der Rechtswidrigkeit auf den auf der Grundlage der Norm ergangenen Verwaltungsakt durch, ohne dass das Gericht, etwa ähnlich der Regelung in § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG einen Spielraum hinsichtlich der daraus zu ziehenden Folgen hätte (vgl. BVerwG U.v. 26.01.1995 – 8 B 186/94 – juris). Daraus wird deutlich, dass es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm im Rahmen der Inzidentkontrolle nicht darauf ankommen kann, ob ein Beteiligter, der sich auf die Unwirksamkeit der Norm beruft, dies im Normaufstellungsverfahren geltend gemacht hat oder im Falle einer Normenkontrolle noch geltend machen könnte. Es verbleibt bei der Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen die Wirksamkeit einer untergesetzlichen Norm, falls diese inmitten steht und entscheidungserheblich ist, zu prüfen und die Norm gegebenenfalls nicht anzuwenden (VGH München U.v. 04.12.2001 – 2 B 97.1393, BeckRS 2001, 15202 Rn. 28, beck-online). Auch durch die zeitliche Beschränkung der Antragsfrist im Normenkontrollverfahren (ein Jahr seit Bekanntmachung) wird die Befugnis der Verwaltungsgerichte, Normen insoweit inzident auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, nicht berührt (vgl. BVerwG, B.v. 26.06.1998 – 4 BN 29/97 – beck-online; VGH München, U.v. 04.12.2001 – 2 B 97.1393 – beck-online; so auch ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs vom 06.03.1996, BT-Drs. 13/3993 S. 10; Kopp/Schenke, VwGO 26. Auflage 2020, § 47 Rn. 83; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 47 Rn. 35). Der Umfang der Überprüfung der örtlichen Norm im Inzidentprüfungsverfahren ist mit dem im Normenkontrollverfahren identisch. Das erkennende Gericht nimmt hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 03.06.2022 – 12 N 21.1208 – (s.o.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und schließt sich ihnen vollumfänglich an. 3.2 Aus diesen Gründen ist der streitgegenständliche, auf dieser Satzung beruhende Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, weil ihm die erforderliche rechtmäßige Rechtsgrundlage fehlt. Der beantragten Erteilung eines Negativattests nach dieser rechtswidrigen Satzung bedarf es nicht mehr. Dieser rechtswidrigen Satzung kommt kein rechtmäßiges Zweckentfremdungsverbot zu, das Ausgangspunkt und Rechtsgrundlage für die beantragte Entscheidung sein kann. Das im Verpflichtungsantrag als minus enthaltene und auch bestehende Interesse an einer Feststellung nach § 43 VwGO (s.o.), dass es eines Negativattestes nicht bedarf, hat deshalb Erfolg. Ein entsprechender Ausspruch entspricht auch den Erfordernissen der Rechtsklarheit. Im Übrigen war der Verpflichtungsantrag mangels einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage abzuweisen. 4. Soweit die Klage erfolgreich ist, trägt die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Da die Beklagte durch den Erlass der rechtswidrigen Satzung den Rechtsschein für die Erforderlichkeit des Verpflichtungsantrags zum Erlass eines Negativattestes gesetzt hat, trägt sie gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich des erfolglosen Teils des Verpflichtungsantrags. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 708 ff i.V.m. § 711 ZPO.