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Gerichtsbescheid

B 1 K 21.1201

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch dem juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten ist es grundsätzlich zumutbar, sich über Beginn und Ende von Rechtbehelfsfristen zu informieren. (Rn. 17)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Die Klage auf Herausgabe der Tiere, die gleichzeitig dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin die Aufhebung des Bescheids und die Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen begehrt (§ 88 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO), ist bereits unzulässig, da sie verfristet erhoben wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Der Fortnahmebescheid des Landratsamts … vom 17. Mai 2021 wurde der Antragstellerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Mai 2021 zugestellt und damit bekanntgegeben, Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz und § 180 ZPO. Die Zustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache ist zwar möglich, wurde aber vorliegend nicht erbracht. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. August 2022 ausgeführt hat, muss der Beweispflichtige hierfür zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache im Sinne eines anderen Geschehensablaufs, etwa ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine inhaltlich falsche Beurkundung in der Postzustellungsurkunde darlegen (vgl. auch BVerwG, B.v. 1.10.1996 – 4 B 181.96 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 10 ZB 16.2180 – juris Rn. 10). Der bloße Vortrag der Klägerin, sie habe den Fortnahmebescheid nicht erhalten, entspricht mangels substantiierter Darlegung diesen Anforderungen nicht. Die Klagefrist begann somit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO und 187 Abs. 1 BGB am 20. Mai 2021 zu laufen und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO und 188 Abs. 2 VwGO grundsätzlich mit Ablauf des 19. Juni 2021. Jedoch ist hier zu beachten, dass der 19. Juni 2021 ein Samstag ist. Nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags, sofern das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt. Folglich endet hier die Klagefrist mit Ablauf des 21. Juni 2021. Die Klageerhebung mit Schriftsatz vom 16. November 2021, der am 17. November 2021 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen ist, erfolgte nicht fristgerecht. Der Bescheid vom 17. Mai 2021 wurde gegenüber der Klägerin folglich bestandskräftig. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Wiedereinsetzung ist nur dann möglich, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es einer Klage ihrerseits bedurft habe, da bereits ihre Mutter als Mithalterin der Tiere gegen einen gleichlautenden Bescheid des Landratsamts Klage erhoben habe, begründet nicht die Annahme, dass die Klagefrist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde. Auch dem juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten ist es grundsätzlich zumutbar, sich über Beginn und Ende von Rechtsbehelfsfristen, über Zustellungen und Möglichkeiten von Rechtsbehelfen zu informieren (so BayVGH, B.v. 8.8.2022 – 23 C 22.1129, mit dem die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss zurückgewiesen wurde; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.9.1992 – 9 B 188.92 – BayVBl 1993, 30, 31; BGH, B.v. 22.10.1986 – VIII ZB 40/86 – NJW 1987, 440, 441). In der Rechtsbehelfsbelehrungdes streitgegenständlichen Fortnahmebescheids wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen eines Monats Klage zu erheben ist. 2. Sofern die Klägerin unabhängig von der Aufhebung des Bescheids die Herausgabe der fortgenommenen Tiere begehrt, so ist die Klage darüber hinaus unbegründet. Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt der Folgenbeseitigungsanspruch sowie der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch analog § 985 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB in Betracht. Dem Herausgabeanspruch der Klägerin steht vorliegend ein Besitzrecht des Beklagten aus dem ihm den Besitz zuweisenden Hoheitsakt, dem bestandskräftigen Bescheid vom 17. Mai 2021, mit dem die Fortnahme der Tiere angeordnet wurde, die am 11. Mai 2021 vollzogen wurde, entgegen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).