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Urteil

B 5 K 21.75

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Zeckenstich ist nicht allein durch die bloße Verletzung der Haut gekennzeichnet, sondern auch durch die darüber hinausgehende Gefahr, dass mit dem Stich Krankheitserreger in die Blutbahn gelangen können, die Borreliose oder auch FSME auslösen können. Er muss deshalb innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG als Dienstunfall angezeigt werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zeckenstich ist nicht allein durch die bloße Verletzung der Haut gekennzeichnet, sondern auch durch die darüber hinausgehende Gefahr, dass mit dem Stich Krankheitserreger in die Blutbahn gelangen können, die Borreliose oder auch FSME auslösen können. Er muss deshalb innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG als Dienstunfall angezeigt werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 16.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Feststellung verlangen, dass der von ihm geschilderte Zeckenstich vom 29.08.2015 als Dienstunfall anerkannt wird und hieraus Unfallfürsorgeleistungen wegen einer Borreliose-Erkrankung zu gewähren sind. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall und von Gesundheitsstörungen als Folgen eines Dienstunfalls setzt voraus, dass das äußere Ereignis den Körperschaden herbeigeführt hat oder doch als wesentlich mitwirkende Teilursache des eingetretenen Krankheitszustandes anzusehen ist. Dabei hat der Beamte nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, d. h. auch den Kausalzusammenhang zwischen Dienst, Unfall und Erkrankung, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu beweisen (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 30.6.1988 – 2 C 77.86 – DÖD 1988, 295; B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; BayVGH, U.v. 3.8.2005 – 3 B 00.3426 – juris Rn. 43; U.v. 12.11.2009 – 3 B 05.633 – juris Rn. 48; U.v. 21.9.2011 – 3 B 09.3140 – juris Rn. 35; B.v. 13.1.2014 – 14 CS 13.1790 – BayVBl 2015, 172 Rn. 13). Vorliegend bedeutet dies, dass der Kläger die volle Beweislast dafür trägt, dass er sich den Zeckenstich am 29.08.2015 während des Dienstes zugezogen hat, dass es dieser Zeckenstich war, der beim Kläger die im Jahr 2019 diagnostizierte Borreliose-Erkrankung ausgelöst hat und dass es in der Zwischenzeit zu keiner anderweitigen Infektion mit Borrelioseerregern gekommen ist, sowie die Tatsache, dass die geklagten Beschwerden auf diese Borreliose-Erkrankung zurückzuführen sind. Nur wenn der Kläger diesen Beweis zur Überzeugung des Gerichts führen kann, stünde bei Einhaltung der in § 45 BeamtVG genannten und vom Kläger einzuhaltenden Meldefristen die Anerkennung eines Dienstunfalls im Raum. 1. Zweifelhaft erscheint hier bereits, ob ein örtlich und zeitlich bestimmbares Unfallereignis vorliegt. Nicht erwiesen ist schon, ob der Kläger von der Zecke – wie von ihm angegeben – am 29.08.2015 während des Dienstes gestochen wurde. Fest steht lediglich, dass er die Zecke an diesem Tag entdeckt hat und noch am Abend des 29.08.2015 ärztlich hat entfernen lassen. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Zecke bereits am Vortag an seinen Körper oder in seine Kleidung gelangt ist. Eine Beweiserleichterung in Gestalt eines Anscheinsbeweises dahingehend, dass eine Person an demselben Tag von einer Zecke befallen wurde, an dem sie gefunden wurde, besteht nicht. Vielmehr ist ein Kontakt mit der Zecke am Vortag nach der Lebenserfahrung ebenso denkbar (vgl. OVG RP, B.v. 16.12.2010 – 2 A 10933/10 – juris Rn. 7; VG Augsburg, U.v. 28.3.2013 – Au 2 K 11.1178 – juris Rn. 19). Der Vortrag des Klägers, er habe beim Duschen am Vorabend sowie am 29.08.2015 vor dem Dienst keine Zecke bemerkt, ist nicht geeignet, die Möglichkeit eines Stiches am Vortag auszuschließen. Zecken sind sehr klein und nicht ohne weiteres optisch wahrnehmbar, wenn nicht gezielt nach ihnen gesucht wird (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 8.2.2007 – AN 11 K 06.02510 – juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 28.3.2013 – Au 2 K 11.1178 – juris Rn. 20). Es ist deswegen denkbar, dass der Kläger die Zecke zunächst übersehen hat. Hinzu kommt, dass – unabhängig von dem Zeitpunkt des Stiches – auch der Ort des Ereignisses nicht bestimmt ist. Es ist durchaus denkbar, dass sich der Kläger die Zecke im Rahmen von Freizeitaktivitäten zugezogen hat, was zur Folge hätte, dass auch das Kriterium „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ entfiele. Darüber hinaus ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der am 29.08.2015 vermeintlich erlittene Zeckenstich die Ende des Jahres 2019 diagnostizierte Borreliose-Erkrankung bedingte. Vielmehr ist ebenso denkbar, dass der Kläger im Rahmen des mehr als vierjährigen Zeitraums zwischen dem vermeintlichen Zeckenstich und der Diagnose der Borreliose-Erkrankung weitere Zeckenstiche erlitten hat. Dies kann der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag entkräften, dass Zeckenstiche bei ihm ein starkes Brennen sowie einen erheblichen Juckreiz auslösten, so dass er entsprechende Vorfälle immer bemerken würde. Einen objektiven Beweis für diese Behauptung, die dem anzulegenden Beweismaßstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gerecht wird, konnte der Kläger insoweit nicht erbringen. 2. Darüber hinaus scheitert ein Anspruch des Klägers auf Unfallfürsorgeleistungen auch daran, dass er den Dienstunfall vom 29.08.2015 verspätet gemeldet hat. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Eine bestimmte Form für die Dienstunfallmeldung ist nicht vorgeschrieben, es muss jedoch erkennbar sein, dass ein Unfall gemeldet wird, der ein Dienstunfall sein kann und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann. Eine reine Krankmeldung ohne nähere Hinweise auf einen Dienstunfall ist nicht ausreichend. Adressat der Meldung ist der Dienstvorgesetzte. Es ist daher für eine ordnungsgemäße Anzeige ausreichend, wenn diese bei der zuständigen Stelle mündlich erfolgt oder wenn der unmittelbare Vorgesetzte über das Vorliegen eines Dienstunfalls informiert wird und er diese Meldung weiterleitet (vgl. VG Bayreuth, U.v. 25.1.2009 – B 5 K 06.958 – juris Rn. 34 m.w.N.). Der Kläger hat bis Ende des Jahres 2019 weder eine förmliche Dienstunfallmeldung abgegeben, noch hat er geltend gemacht, dass er seine Vorgesetzten am 29.08.2015 mündlich über das mögliche Vorliegen eines Dienstunfalls informiert hat. Dass dabei auf den Zeitpunkt des 29.08.2015 und nicht erst auf den Nachweis der Borreliose-Erkrankung Ende des Jahres 2019 abzustellen ist, ergibt sich für das Gericht aus der Tatsache, dass es im August 2015 einer ambulanten ärztlichen Behandlung des Zeckenstiches bedurfte. Auch kleinere Körperschäden sind im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG rechtserheblich, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Bei der Entfernung einer Zecke handelt es sich nicht um eine geringfügige Hautverletzung und damit nicht um einen sogenannten Bagatellschaden (vgl. VG Bayreuth, U.v. 25.1.2009 – B 5 K 06.958 – juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 12.1.2009 – 3 ZB 08.776 – juris Rn. 3). Der Kläger musste sich die Zecke bzw. den Zeckenrest im Klinikum … von einem sachkundigen Arzt entfernen lassen. Zudem waren bereits zum damaligen Zeitpunkt generell die Risiken der Übertragung von Krankheiten durch Zeckenstiche (insbesondere FSME und Borreliose) bekannt. Der Kläger wurde im Rahmen des Attestes des Klinikums … vom 29.08.2015 auch darauf hingewiesen, dass eine klinische Kontrolle beim Hausarzt, eine Antibiose bei Entzündungsanzeichen und eine Überprüfung des Tetanusschutzes erforderlich seien. Ein Zeckenstich ist damit nicht allein durch die bloße Verletzung der Haut gekennzeichnet, sondern auch durch die darüber hinausgehende Gefahr, dass mit dem Stich Krankheitserreger in die Blutbahn gelangen können, die Borreliose oder auch FSME auslösen können (vgl. VG Bayreuth, U.v. 25.1.2009 – B 5 K 06.958 – juris Rn. 36). Der Kläger war daher gehalten, zur Wahrung seiner Rechte aus dem vermeintlich stattgefundenen Dienstunfall diesen bereits am 29.08.2015 anzuzeigen. Dies hat er jedoch unterlassen, obwohl ihm mit der Behandlung im Klinikum … unfallbedingte Kosten entstanden sind, deren Erstattung er vom Dienstherrn hätte verlangen können. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kann eine Unfallfürsorgeansprüche begründende Meldung auch dann noch rechtswirksam abgegeben werden, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass der Berechtigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge vorher nicht rechnen konnte. Dabei kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar waren, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen. Der Betroffene muss das schadensstiftende Ereignis kennen und für ihn muss die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich sein. Es ist nicht erforderlich, dass er sich die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Ereignis stattgefunden hat, das auch in der Laiensphäre als dienstlich bedingter Unfall zu qualifizieren und aus der Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen (vgl. Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, § 45, Rn. 7). § 45 Abs. 2 BeamtVG greift jedoch nur ein, wenn das Unfallereignis zunächst tatsächlich keinen erkennbaren Körperschaden ausgelöst hat oder der Körperschaden so gering war, dass er keinen Krankheitswert besaß. § 45 Abs. 2 BeamtVG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn ein relevanter Körperschaden vorlag und der Beamte innerhalb der Zweijahresfrist von der Meldung des Unfalls abgesehen hat, z. B. weil er dem Körperschaden keine besondere Bedeutung beimaß (vgl. VG Bayreuth, U.v. 25.1.2009 – B 5 K 06.958 – juris Rn. 40). Letzteres war hier nach den obigen Ausführungen der Fall. Der Kläger musste sich bereits am 29.08.2015 in ärztliche Behandlung begeben, um den Zeckenrest entfernen zu lassen. Auch wurde seitens der behandelnden Ärztin auf eine erforderliche Nachsorge in Form einer klinischen hausärztlichen Kontrolle hingewiesen. Dass der Kläger sowie dessen Hausarzt dem Zeckenstich in der unmittelbaren zeitlichen Folge des Ereignisses keine Bedeutung beigemessen hatten, erweist sich nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben als unerheblich. II. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.