Gerichtsbescheid
B 7 K 22.196
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Nrn. IV. und VI des Bescheids vom 21.01.2022 sowie gegen den Bescheid vom 02.02.2022. Die zulässige Klage (vgl. B 7 K 21.520) hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Bescheids vom 02.02.2022 erweitert hat, liegt eine zulässige Klageänderung in Form der Klageerweiterung gemäß § 91 VwGO vor, da es das Gericht für sachdienlich erachtet, über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids in einem Klageverfahren zu entscheiden. II. Rechtsgrundlage für die hier getroffenen Anordnungen unter IV. a) und b) des Bescheids vom 21.01.2022 ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Danach ordnen die Kreisverwaltungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG). In § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist geregelt, dass die Gewässeraufsicht die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bayerischen Wassergesetz bestehenden oder der auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen überwacht. Tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist demnach entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (1. Alternative) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (2. Alternative). Damit wird die Eingriffsbefugnis auf das gesamte materielle Wasserhaushaltsrecht des Bundes und der Länder erstreckt (vgl. OVG SH, U.v. 23.6.2011 - 4 LB 2/10 - juris, bestätigt durch BVerwG, B.v. 5.10.2011 - 7 B 54/11 - juris). Das Gericht folgt den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bescheids vom 21.01.2022 und führt ergänzend das Folgende aus: Der Einwand der Klägerin, dass die Feststellung eines akuten Austritts von wassergefährdenden Flüssigkeiten nicht zutreffe, greift nicht durch. Das Gericht ist überzeugt, dass es sich bei der austretenden Flüssigkeit um eine wassergefährdende Flüssigkeit handelt, die von der Anlage und hauptsächlich vom Schmutzwasserbecken der Klägerin stammt. Allgemein wassergefährdend sind u.a. Silagesickersaft und Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AwSV). Bei den Flüssigkeiten, die ausgetreten sind und dokumentiert wurden, handelt es sich um solche, die aus dem Sammelbecken für Schmutzwasser stammen müssen. Das Schmutzwasserrückhaltebecken wird entsprechend des Entwässerungskonzepts der Klägerin dazu genutzt, sauberes Niederschlagswasser sowie Schmutzwasser mit Silagesäften zurückzuhalten und über einen Sammelschacht der Biogasanlage zuzuführen (vgl. BA Bl. 343). Zudem ist auf verschiedenen Bildern, die vor Erlass des Bescheides aufgenommen worden sind, zu erkennen, dass sich auf dem Wasser Schaum bildet (fortgeführte BA Bl. 109 f. sowie 120), der den Anschein erweckt, dass es sich bei der zurückgehaltenen Flüssigkeit nicht lediglich um Regenwasser handeln kann. Auch ist die dunkle Färbung des Wassers ein gewichtiges Indiz für die Annahme, dass es sich um Silagesickersäfte sowie Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft handelt. Die in der fortgeführten Behördenakte abgelichteten Pfützen (Bl. 122 bis 125), die nicht vollständig im Erdboden versickert sind, sprechen ebenfalls dafür, dass diese Flüssigkeit aus dem Schmutzwasserbecken stammen muss. Ferner bildet sich auf diesen Pfützen ein schmieriger Film, der dafürspricht, dass es sich hierbei nicht um bloßes Wasser, sondern um die o.g. wassergefährdenden Stoffe und Gemische handeln muss. Zudem ist auf einem Bild zu sehen (fortgeführte BA Bl. 131), dass hinter einer Metallplatte, die an dem Rückhaltebecken befestigt ist, eine Flüssigkeit austritt und sich entlang eines Risses eine dunkelbraune Schattierung gebildet hat (fortgeführte BA Bl. 127 und 128). In einem Aktenvermerk zur Besichtigung vom 19.01.2022 (fortgeführte BA Bl. 116) wurde festgehalten, dass an der Unterkante einer Metallplatte, die außerhalb des Schmutzwasserbeckens montiert worden ist, Flüssigkeit festgestellt werden konnte. Färbung und Geruch würden auf den Inhalt des Beckens hinweisen. Dies ließe auf Undichtheiten hinter der Metallplatte schließen. Zudem wurden die Pfützen einige Meter entfernt von dem Sammelbecken lokalisiert (fortgeführte BA Bl. 133). Auch dieser räumliche Aspekt spricht dafür, dass die ausgetretenen Flüssigkeiten aus dem Sammelbecken stammen. Nach alledem steht es zur Überzeugungsgewissheit der entscheidenden Kammer fest, dass es sich bei den aus maßgeblichen Flüssigkeiten um wassergefährdende Stoffe handelt, die aus dem Schmutzwasserbecken der Klägerin stammten und von dort ausgetreten sind. III. Die Zwangsgeldandrohungen unter „VI.“ im Bescheid vom 21.01.2022 sowie diejenigen im Bescheid vom 02.02.2022 sind nicht zu beanstanden (vgl. VG Bayreuth, B.v. 14.3.2022 - B 7 S 22.233). Insbesondere handelt es sich trotz der Formulierungen „abzupumpen“ und/sowie „ordnungsgemäß zu beseitigen“ ersichtlich um eine einheitlich zu verstehende Handlungspflicht, die nach Sinn und Zweck nur dann erfüllt ist, wenn das abzupumpende Wasser auch ordnungsgemäß beseitigt wurde. Insoweit vermag das Gericht keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 VwZVG zu erkennen. IV. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).