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Urteil

B 2 K 19.1152

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist eine Baugenehmigung ergangen, obwohl ein an sich vorzulegender Abstandsflächenplan fehlte, macht dieser Umstand die Baugenehmigung nicht unbestimmt iSv Art. 37 BayVwVfG, wenn den vorgelegten Unterlagen dennoch entnommen werden kann, dass die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gegenüber dem nachbarlichen Grundstück unproblematisch eingehalten werden und eine Verletzung von Nachbarrechten eindeutig ausgeschlossen ist. (Rn. 37 – 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Nachbarin kann sich als Industriebetrieb auf eine schallschutzrechtliche Bestimmung in einer nachbarlichen Baugenehmigung berufen, wonach der Immissionsrichtwert einen bestimmten Wert einzuhalten hat (hier: 40 dB(A) nachts), soweit von ihr Maßnahmen zur Reduktion ihrer (eigenen) gewerblichen Emissionen deshalb verlangt werden würden, weil es an dem Bauvorhaben zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommt. Damit ist ausgeschlossen, dass die Nachbarin nachträglich mit weiteren Schallschutzmaßnahmen zur Reduktion ihrer Immissionen durch die herannahende Wohnbebauung belastet werden würde (keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ist ein in einer Schallschutzauflage gefordertes Kastenfenster vollkommen vergleichbar mit einer hinterlüfteten Schallschutzwand, die vor die Fassade gestellt werden würde, handelt es sich dabei um eine Maßnahme des aktiven Schallschutzes (hier: der maßgebliche Immissionsort wird nicht verschoben). (Rn. 50 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Baugenehmigung ergangen, obwohl ein an sich vorzulegender Abstandsflächenplan fehlte, macht dieser Umstand die Baugenehmigung nicht unbestimmt iSv Art. 37 BayVwVfG, wenn den vorgelegten Unterlagen dennoch entnommen werden kann, dass die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gegenüber dem nachbarlichen Grundstück unproblematisch eingehalten werden und eine Verletzung von Nachbarrechten eindeutig ausgeschlossen ist. (Rn. 37 – 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Nachbarin kann sich als Industriebetrieb auf eine schallschutzrechtliche Bestimmung in einer nachbarlichen Baugenehmigung berufen, wonach der Immissionsrichtwert einen bestimmten Wert einzuhalten hat (hier: 40 dB(A) nachts), soweit von ihr Maßnahmen zur Reduktion ihrer (eigenen) gewerblichen Emissionen deshalb verlangt werden würden, weil es an dem Bauvorhaben zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommt. Damit ist ausgeschlossen, dass die Nachbarin nachträglich mit weiteren Schallschutzmaßnahmen zur Reduktion ihrer Immissionen durch die herannahende Wohnbebauung belastet werden würde (keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ist ein in einer Schallschutzauflage gefordertes Kastenfenster vollkommen vergleichbar mit einer hinterlüfteten Schallschutzwand, die vor die Fassade gestellt werden würde, handelt es sich dabei um eine Maßnahme des aktiven Schallschutzes (hier: der maßgebliche Immissionsort wird nicht verschoben). (Rn. 50 – 51) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. I. Die angefochtene Baugenehmigung vom 28.10.2019, Az.: … erweist sich mit dem hierzu unter gleichem Aktenzeichen ergangene Ergänzungsbescheid vom 25.03.2022 und den in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2022 zu Protokoll erklärten Ergänzungen im zur Prüfung gestellten Umfang als rechtmäßig. Die Baugenehmigung verletzt keine Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 VwGO. Unabhängig von einer etwaigen objektiven Rechtswidrigkeit, kann eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben, wenn durch sie gerade Normen verletzt werden, die nachbarschützenden Charakter haben. Dies ist hier nicht der Fall. II. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Bestimmtheit der Baugenehmigung führt nicht zum Erfolg der Klage. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG -). Sie muss - gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung - das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstige Unterlagen. Wird in der Baugenehmigung auf den Antrag oder auf bestimmte Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die in Bezug genommenen Antragsunterlagen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft, wenn also wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und / oder der Umfang der Baugenehmigung und damit des nachbarlichen Störpotenzials bei deren Umsetzung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Ein Nachbar kann somit eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit (nur) geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht, m.w.N. BayVGH, B. v. 11.01.2022 - 15 CS 21.2913 - juris Rn. 23. 1. Hier fehlt bei den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Planungsunterlagen ein Abstandsflächenplan entgegen der Anordnung in § 7 Abs. 3 Nr. 12 der Bauvorlagenverordnung - BauVorlV -. Das Abstandsflächenrecht betrifft auch nachbarrechtlich relevante Belange. Art. 6 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - schützt die nachbarlichen Belange der Belichtung, Belüftung und des sozialen Friedens. Jedoch ergibt sich hier aus den konkreten Umständen des Einzelfalles, dass eine Verletzung von Nachbarrechten ausgeschlossen ist. Den vorgelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gegenüber dem klägerischen Grundstück unproblematisch eingehalten werden und eine Verletzung von Rechten der Klägerin eindeutig ausgeschlossen ist. Der Bebauungsplan setzt für den nördlichen Gebäuderiegel eine zwingende Höhe von 21 m fest. Diese Höhe ergibt sich auch aus den Ansichten der Gebäude 4.01 und der Hochgarage in den genehmigten Planunterlagen. Legt man weiter zu Grunde, dass der Bebauungsplan eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,5 H vorsieht, ergibt sich eine Abstandsfläche von 10,5 m. Soweit man von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ausgehen will, griffe die gesetzliche Regelung aus Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Die Tiefe der Abstandsfläche betrüge 0,4 H. Damit wäre nur eine Abstandsfläche von 8,4 m einzuhalten. Weiter ist Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO zu berücksichtigen. Danach dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen zum Liegen kommen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Bei einem Abgreifen der notwendigen Abstandsflächen im bei den Planunterlagen befindlichen nicht vermaßten Lageplan im Maßstab 1:250 zeigt sich deutlich, dass es zu keiner Überschreitung der Mitte der nördlich des Vorhabengrundstücks liegenden Verkehrsfläche kommt. Gleiches ergibt sich auch aus der mit Schriftsatz vom 15.02.2021 vorgelegten Planzeichnung, in der das Abstandsflächenmaß von 1 H zugrunde gelegt wird. Selbst dann kommt es allenfalls punktuell und nur geringfügig zu einer Überschreitung der Mitte der Verkehrs- und Grünfläche zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Vorhabengrundstück. 2. Keine Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergibt sich hier aus der Tatsache, dass eine Betriebsbeschreibung des Boardinghouses nicht vorhanden ist und somit der auf die Klägerin einwirkende Lärm nicht bestimmt sei. Dass die Klägerin als Industriebetrieb selbst nicht durch Lärmimissionen eines Boardinghouses beeinträchtigt ist, ist offensichtlich. Allenfalls denkbar ist eine Beeinträchtigung Dritter durch die Emissionen des Boardinghouses in Verbindung mit den Emissionen der Klägerin (siehe dazu unten). III. 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt hier nur in Betracht, soweit diese im Gebot der Rücksichtnahme enthalten sind. Das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme stellt weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis, noch eine allgemeine Härteklausel dar, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Vielmehr ist es Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 6). Daher reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelten Nachbarschutz nicht weiter, als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz (BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 18). Das Gebot der Rücksichtnahme ist in unterschiedlichen Normen verankert. Es kommt im Ergebnis unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans zur Anwendung, BVerwG U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 15. Soweit man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgeht, ergibt sich die Anwendung aus § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Aber auch bei unterstellter Unwirksamkeit greift das Gebot der Rücksichtnahme ein, entweder über den Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - oder über § 35 Abs. 3 BauGB als ungeschriebener öffentlicher Belang, bzw. soweit die Vermeidung von Immissionskonflikten inmitten steht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Soweit - wie vorliegend - ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (zum Ganzen vgl. BayVGH, B. v. 09.06.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27 m.w.N.; B. v. 23.02.2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 77). Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (BayVGH, B. v. 27.05.2020 - 15 ZB 19.2305 - juris Rn. 6). 2. Die Beklagte hat mit dem eingeschlagenen Weg einer schallschützenden Riegelbebauung und den umfangreichen Schallschutzmaßnahmen, die im Ergänzungsbescheid vom 25.03.2022 und durch die Erklärung zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2022 nochmals erweitert worden sind, eine vertretbare Lösung zur Bewältigung des vorhandenen Lärmkonflikts gefunden, der ausschließt, dass Rechte der Klägerin verletzt werden. Unter dem Gesichtspunkt des für die Klägerin Drittschutz vermittelnden Rücksichtnahmegebots alleine problematisch sind insoweit die Immissionen, die während der Nachtzeit auftreten und einen Wert von größer 40 dB(A) erreichen. Es kann bereits durch die in den Grüneinträgen GE16 und GE01 im Ergänzungsbescheid vom 25.03.2022 weitgehend ausgeschlossen werden, dass in schutzbedürftige Aufenthaltsräumen ein Lärmeintrag entsteht, der über den Immissionsrichtwerten liegt, die für ein Allgemeines Wohngebiet gelten. Hierdurch verbleibende Immissionsorte in der Nachtzeit im nördlichen Gebäuderiegel, werden wirksam durch die in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2022 durch Erklärung zu Protokoll verfügte Auflage Nr. 7.4 ausgeschlossen. Demnach ist bei allen Lärmschutzbalkonen und Kastenfenstern sicherzustellen, dass am Immissionsort der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts eingehalten wird. Ausgangsbezugsgröße sind die Gebäudelärmkarten zur Textfestsetzung I 7.3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Andernfalls sind die Konstruktionen so zu schließen, dass keine Immissionsorte entstehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass die Lärmbegutachtung von einem in einem Industriebetrieb maximal zulässigen Emissionswert von 70 dB(A) ausgeht. Dabei handelt es sich allerdings um eine rein rechnerische Annahme, die sich erheblich zu Gunsten der Klägerin auswirkt. Tatsächlich ist die Klägerin aufgrund der bereits vorhandenen Umgebungsbebauung und der bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen bei weitem nicht mehr in der Lage, diesen Maximalwert auszuschöpfen, vgl. hierzu umfassend S. 19 ff. des Schallgutachtens der …-Ingenieure vom 02.04.2019. a) Die Grüneinträge GE16 und GE01 in Verbindung mit der zu Protokoll erklärten Auflage Auflage Nr. 7.4 sind hinreichend bestimmt, um sicherzustellen, dass an Fenstern, an denen Lärmschutzbalkone und Kastenfenster angebracht werden können, einen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts eingehalten wird. Aufgrund der neu hinzugekommenen Auflage kommt es nicht mehr darauf an, ob der zulässige Öffnungsflügel der Kastenfenster durchgängig auf der lärmabgewandten Seite angebracht wird. Man wird zwar davon ausgehen können, dass die Bestimmung der lärmabgewandten Seite grundsätzlich über die Lärmkarten B.1 bis B.14 aus dem Schallimmissionsschutzgutachten vom 02.04.2019 möglich ist. Diese Karten zeigen für jedes Stockwerk gesondert die Belastung mit dem hier maßgeblichen Gewerbelärm. Durch die zahlreichen Immissionsorte an der Hausfassade, für die die Lärmbelastung rechnerisch ermittelt worden ist, wird erkennbar, wie sich der Schalleintrag aus den umliegenden Betrieben innerhalb des Vorhabengebiets auswirkt. Entsprechend kann hieraus auch abgelesen werden, in welcher Richtung der zu öffnende Fensterflügel (bzw. die geöffnete Seite bei den Lärmschutzbalkonen nach dem Grüneintrag GE016) liegen muss. Weiter macht die textliche Beschreibung selbst deutlich, dass sie nicht abschließend ist und auch nicht so verstanden werden soll. So wird die lärmabgewandte Seite nur beispielsweise beschrieben. Zudem wird in einem Klammerzusatz am Ende des Grüneintrags GE16 darauf hingewiesen, dass die Richtungen der lärmabgewandten Seite je nach Etage im selben Gebäude auch wechselnd sein können. Die textliche Beschreibung des Grüneintrags ist bereits seiner Konzeption nach so zu verstehen, dass die einzelnen Grüneinträge in den genehmigten Plänen heranzuziehen sind, um jeweils die lärmabgewandte Seite, an der ein Öffnungsflügel zulässig ist, zu bestimmen. Aufgrund der Vielzahl der Immissionsorte muss die textliche Beschreibung ein gewisses Abstraktionsniveau erreichen, um eine umfassende Regelung zu schaffen. Soweit sich jedoch hieraus dennoch Unklarheiten ergeben oder eine eindeutige Bestimmung der lärmabgewandten Seite des Kastenfensters nicht möglich ist, etwa weil von beiden Schmalseiten der Lärm rechnerisch mit dem gleichen Schalldruckpegel auftritt, regelt jedenfalls die Auflage 7.4 unmissverständlich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts einzuhalten ist. Die Auflage stellt sicher, dass bei einer möglichen Überschreitung dieses Wertes an den maßgeblichen Immissionsorten die Beigeladene bzw. ihre Rechtsnachfolger in Anspruch genommen werden müssen, um Abhilfe zu schaffen. Die Klägerin kann sich auch hierauf berufen, soweit von ihr Maßnahmen zur Reduktion ihrer gewerblichen Emissionen deshalb verlangt werden würden, weil es an dem Bauvorhaben zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommt. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Klägerin nachträglich mit weiteren Schallschutzmaßnahmen zur Reduktion ihrer Immissionen durch die herannahende Wohnbebauung belastet werden würde. Insoweit würde es an der Erforderlichkeit einer nachträglichen Anordnung fehlen. b) Die mit den Grüneinträgen GE16 und GE01 verfügten Maßnahmen regeln rechtmäßiger weise, dass die Immissionsrichtwerte am grundsätzlich maßgeblich Immissionsort, 0,5 m vor der öffenbaren Innenscheibe, nicht überschritten werden. Zwar ist die Auffassung der Beklagten, dass überhaupt kein Immissionsort wegen der Festverglasung an der Frontscheibe und an der lärmzugewandten Schmalseite des Kastenfensters wegen des zu öffenbaren Lüftungsflügels an der Schmalseite mehr als zweifelhaft, die gewählte Konstruktion schließt aber jedenfalls aus, dass 0,5 m vor der öffenbaren Innenscheibe des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 (vgl. Anlage A.1.3 zur TA-Lärm) ein Schalldruckpegel besteht, der die Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) tags (vgl. Nr. 6.1 der TA Lärm) übersteigt. Die geschlossene Scheibe des Kastenfensters ist 0,6 m vor der Innenscheibe, die das Öffnen des Fensters zur Wohnung hin ermöglicht, zu setzen, mit der Folge, dass der nach der TA-Lärm maßgebliche Immissionsort vom Kastenfenster „eingehaust“ wird. aa) Die gewählte Konstruktion ist als Maßnahme zulässig. Das Kastenfenster mit dem zugelassenen Lüftungsflügel führt nicht dazu, dass der maßgebliche Immissionsort nun 0,5 m für den öffenbaren Lüftungsflügel verschoben wird. Vielmehr bleibt der Immissionsort 0,5 m vor dem Innenflügel, der sich nun hinter einer vorgesetzten und seitlich fest verschlossenen Prallscheibe befindet. Der Immissionsort verbleibt trotz der genehmigten Kastenfenster innerhalb desselben und damit an der Fassade bzw. Außenwand, an der die TA-Lärm die Immissionskonflikte gelöst wissen will, indem die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 24). Mit den vorgesetzten Kastenfenstern und Lärmschutzbalkonen wird es ermöglicht, die Innenscheiben trotz vorhandener Lärmquellen zu öffnen und dabei gleichzeitig durch den Lüftungsflügel für eine natürliche Belüftung zu sorgen sowie einen erweiterten Sichtkontakt in Anspruch nehmen zu können, ohne dass dabei die Kommunikation im Inneren des Wohnraums tagsüber bzw. das Ruhe- und Schlafbedürfnis nachtsüber gestört wird. Das Kastenfenster wirkt also wie eine luft- und lichtdurchlässige Schallschutzwand, die den maßgeblichen Immissionsort abschirmt. Der Schallschutz wirkt gleichsam am Immissionsort selbst (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 21.02.2020 - 1 MN 147/19 - juris Rn. 37 zu verglasten Vorhangfassaden, die in ihrer Funktion identisch sind mit der hier gewählten Lösung der Kastenfenster). Die Kastenfenster sind nicht als Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verstehen, sondern vielmehr als solche des aktiven Schallschutzes. Die Prallscheiben verhindern eine Ausbreitung des Lärms bis zum maßgeblichen Immissionsort i.S.d. TA-Lärm und liegen damit zwischen Lärmquelle und Immissionsort. Das Innenfenster zur Wohnung hin liegt wiederum hinter dem maßgeblichen Immissionsort. Der Innenraum des Kastenfensters ist nicht dem innenliegenden Wohnraum zuzuordnen, da er durch die Innenscheibe von diesem getrennt ist. Er stellt damit selbst keinen schutzbedürftigen Aufenthaltsraum dar, für den die Immissionsrichtwerte gelten würden. Insoweit ist das Kastenfenster vollkommen vergleichbar mit einer hinterlüfteten Schallschutzwand, die vor die Fassade gestellt werden würde. Die Kastenfenster sind lediglich auf die einzelnen Öffnungen „heruntergebrochen“ und ermöglichen kleinräumig und passgenau einen luft- und lichtdurchlässigen Schallschutz vor den eigentlichen Innenscheiben zur Wohnung hin. Es ist kein Grund ersichtlich, den maßgeblichen Immissionsort derart zu bestimmen, dass er 0,5 m vor dem Öffnungsflügel des Kastenfensters liegt. Der Innenraum des Kastenfensters bleibt Teil der Außenfassade und wird nicht Teil des zu schützenden Wohnraums. Erst diese Annahme würde es erfordern, den Immissionsort 0,5 m vor den Öffnungsflügel zu verlagern, um sicherzugehen, dass der Lärmkonflikt zwischen Gewerbe- und schutzwürdigen (Wohn-) Nutzungen bereits an der Fassade gelöst wird, wie dies die TA-Lärm verlangt (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 24). Der Innenraum des Kastenfensters ist ein bloßer Luftraum ohne eigene Aufenthalts- oder sonstige Nutzungsmöglichkeit. Er trägt vielmehr, wie jeder Luftraum an einer Außenfassade vor einem Fenster, dazu bei, dass ein Luftaustausch zwischen außen und innen und ein Blickkontakt nach außen erfolgen kann. Die gewählte Konstruktion der vorgesetzten Kastenfenster ermöglich den Nutzern im Inneren der Wohnung so das Öffnen ihres Fensters nach außen hin und vermittelt durch die entsprechende Tiefe auch das subjektive Gefühl eines sich nach außen öffnenden Luftraumes. bb) Aus der Auflage 7.4 ergibt sich auch, dass der Schalldämmwert der Kastenfenster und Lärmschutzbalkone so zu wählen ist, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts eingehalten wird. Dies ermöglicht für die Beigeladene einerseits, dort geringeren Aufwand zu betreiben, wo nur eine geringe Überschreitung des Immissionsrichtwertes rechnerisch vorliegt und gleichzeitig stellt es sicher, dass die Klägerin keine Überschreitung der Richtwerte besorgen muss. Insoweit ergibt sich ein Dreiklang aus unterschiedlichen Regelungen: Aus den Ziffern 12 a) und 12 b) in der durch Bescheid vom 25.03.2022 ergänzten Fassung ergibt sich erstens, dass öffenbare Fenster ohne vorgesetzte Kastenfenster nur an Immissionsorten erlaubt sind, an denen die Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Hingegen werden zweitens die schallschützenden Kastenfenster und Lärmschutzbalkone dort genehmigt, wo es zu Überschreitungen kommt, um die Immissionsrichtwerte erreichen zu können. Insoweit wird der Beigeladenen zusätzlich ermöglicht, die Konstruktionen auch zu schließen, um einen Immissionsort auszuschließen, wenn keine Schallschutzmaßnahmen im Wege von Kastenfenstern und Lärmschutzbalkonen technisch oder wirtschaftlich möglich sind. Drittens ist an Stellen, an denen auch mit den Kastenfenstern und Lärmschutzbalkonen der Immissionsort nicht derart abgeschirmt werden kann, dass nachts der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht überschritten wird, die Konstruktion zu schließen, dass kein Immissionsort mehr vorhanden ist. Möglich ist dies etwa durch eine Festverglasung. c) Mit der Bedingung Nr. 2 im Ergänzungsbescheid vom 25.03.2022 wird ferner sichergestellt, dass die Riegelbebauung als wesentliches Element des geplanten Schallschutzes für die im inneren des Areals liegenden schutzbedürftigen Nutzungen zunächst fertiggestellt sein muss, bevor auch die Riegelbebauung selbst genutzt werden kann. Bereits mit der Bedingung A. im Genehmigungsbescheid vom 28.10.2019 wird sichergestellt, dass die Riegelbebauung zunächst gänzlich errichtet sein muss, bevor die Bebauung im inneren des Areals erfolgen kann. d) Angesichts der eingereichten Pläne, ist nicht davon auszugehen, dass durch die Nutzung des Boardinghouses im Plangebiet ein Lärmeintrag entsteht, der zu berücksichtigen gewesen wäre. Nur unter diesem Gesichtspunkt kann die Klägerin überhaupt Nachbarrechte geltend machen. Dass die Klägerin in ihrem Betrieb durch das Boardinghouse beeinträchtigt wird, ist ausgeschlossen. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt, BayVGH, B. v. 09.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14. Soweit ersichtlich sind hier für einen Beherbergungsbetrieb typische Leistungen untergeordnet. Der Küchenbereich ist ersichtlich nicht danach ausgerichtet, ein dauerhaftes Speiseangebot für 70 Personen bereitzuhalten. Die Aufenthaltsbereiche liegen jeweils in den Fluren. Eine Bewirtung ist hier nicht vorgesehen. Durch die Kochnischen in den Apartments besteht vielmehr Gelegenheit zur eigenen Speisenzubereitung. Entscheidend gegen einen zu berücksichtigenden Lärmeintrag spricht jedoch, dass die Anlieferungen für das Boardinghouse nach den Plänen erkennbar über die Tiefgarage unter dem Gebäude Nr. 3.2 erfolgen soll. Ein zu berücksichtigender Lärmeintrag durch die Bäckerei am südöstlichen Rand des Plangebiets während der Nachtzeit ist durch die in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2022 verfügten Auflage Nr. 7.5 ausgeschlossen. Auf die Wirksamkeit der Bauleitplanung, von der das Gericht ausgeht, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die Beigeladene selbst einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin auch dessen außergerichtliche Kosten trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.