Urteil
B 5 K 20.696
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die vorzeitige Beendigung einer familienpolitischen Beurlaubung ist nicht möglich, wenn der Zeitraum der Beurlaubung bereits vollständig verstrichen ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die unvollständige Belehrung über die Rechtsfolgen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist unschädlich, wenn dem Betroffenen die Rechtsfolgen bekannt sind. (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Fürsorgepflicht gebietet keine über gesetzliche Abgeltungsregeln hinausgehende Abgeltung von Urlaub, der wegen Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Dienstunfähigkeit nicht mehr eingebracht werden kann. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorzeitige Beendigung einer familienpolitischen Beurlaubung ist nicht möglich, wenn der Zeitraum der Beurlaubung bereits vollständig verstrichen ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die unvollständige Belehrung über die Rechtsfolgen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist unschädlich, wenn dem Betroffenen die Rechtsfolgen bekannt sind. (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Fürsorgepflicht gebietet keine über gesetzliche Abgeltungsregeln hinausgehende Abgeltung von Urlaub, der wegen Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Dienstunfähigkeit nicht mehr eingebracht werden kann. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Aufgrund der mit Schriftsätzen vom 19.04.2022 bzw. 23.04.2022 erklärten Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 1. Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, unter rückwirkender Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2019, mit dem ihm familienpolitische Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG gewährt wurde, nachträglich weitere zwanzig Tage Erholungsurlaub, die er wegen der zwischenzeitlich erfolgten dienstunfähigkeitsbedingten Ruhestandsversetzung nicht habe in Anspruch nehmen können, gegen die Anzahl der gewährten Tage familienpolitischer Beurlaubung auszutauschen und abzugelten. 2. Die so verstandene Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 20.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträglichen Austausch der für die Zeiträume vom 15.04.2019 bis 03.05.2019 und vom 11.06.2019 bis 21.06.2019 gewährten familienpolitischen Beurlaubung gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG und im Ausgleich dazu auf Abgeltung weiterer zwanzig Tage nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage scheitert bereits am fehlenden Anspruch des Klägers auf rückwirkende Aufhebung der gewährten familienpolitischen Beurlaubung gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, sodass es auf die Frage eines etwaigen ersatzweisen Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht ankommt. a) Ein Anspruch auf nachträgliche Aufhebung bzw. Umwandlung der angefochtenen Bewilligung ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung zunächst nicht aus Art. 89 Abs. 2 Satz 3 BayBG i.V.m. Art. 88 Abs. 3 BayBG. Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Dienstbehörde auch nachträglich auf Antrag bzw. mit Einverständnis des Beamten eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung (Art. 89 Abs. 2 S. 3 BayBG) oder eine vorzeitige Beendigung bzw. eine nachträgliche Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung (Art. 89 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 3 BayBG) anordnen, wenn dem Beamten eine unveränderte Fortsetzung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist im Fall des klägerischen Begehrens eine von dieser Vorschrift erfasste Konstellation nicht gegeben. Eine vorzeitige Beendigung der familienpolitischen Beurlaubung ist bereits nach dem reinen Wortsinn nicht möglich in einer Situation, in der – wie hier – der Zeitraum der Beurlaubung bereits vollständig verstrichen ist. Die vorzeitige Beendigung hätte auch nicht gewährt werden müssen, weil der Beklagte im Schreiben des Klägers vom 01.04.2019 – entgegen dessen Auffassung – keinen entsprechenden Antrag hätte sehen müssen. Ausdrücklich begehrte der Kläger hier, den „alten“ statt des „unbezahlten“ Urlaubs nehmen zu dürfen. Die Zielrichtung, die sich aus diesem Schreiben eindeutig ergibt, war also weiterhin die Inanspruchnahme von Urlaub für den streitgegenständlichen Zeitraum, jedoch gestützt auf eine andere Anspruchsgrundlage. Ein Antrag auf vorzeitige Beendigung ergibt sich aus den Formulierungen des Klägers dagegen unzweifelhaft nicht. b) Des Weiteren kommt auch ein Anspruch auf Widerruf nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, konkret nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG nicht in Betracht. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Nr. 1), wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2), wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (Nr. 3), wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsakts noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (Nr. 4) oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (Nr. 5). Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt des Beklagten um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt (dazu sogleich unter (1)), jedoch sind die weiteren Widerrufsvoraussetzungen nicht erfüllt (dazu unter (2)). (1) Der angefochtene Verwaltungsakt, mit dem dem Kläger familienpolitischer Urlaub ohne Bezüge nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG für die Zeiträume vom 15.04.2019 bis 03.05.2019 und vom 11.06.2019 bis 21.06.2019 gewährt wurde, ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zuständig für die Entscheidung über die Bewilligung der familienpolitischen Teilzeit oder Beurlaubung ist gem. Art. 92 Abs. 2 BayBG die oberste Dienstbehörde. Zutreffend hat demnach in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren über den Antrag des Klägers als Justizvollzugsbeamter des Freistaats Bayern das StMJ den Antrag des Klägers auf familienpolitischen Urlaub verbeschieden. Auch im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Gewährung familienpolitischen Urlaubs bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG ist Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens durchschnittlich wöchentlich acht Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren. Der Kläger zählt als – im Zeitpunkt der Beurlaubung – Justizvollzugsbeamter auf Lebenszeit im aktiven Dienst zu dem von der Vorschrift erfassten berechtigten Personenkreis (vgl. BeckOK BeamtenR Bayern/Heizer, 25. Ed. 1.4.2022, BayBG Art. 89 Rn. 2). Er erfüllt zudem die erste Alternative der zwei in Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG alternativ aufgeführten familiären Situationen, in denen eine familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung in Betracht kommen, nämlich die tatsächliche Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren (Kinderbetreuungstatbestand) (BeckOK BeamtenR Bayern/Heizer, 25. Ed. 1.4.2022, BayBG Art. 89 Rn. 3). Dabei muss der Beamte das Kind auch tatsächlich betreuen (BeckOK BeamtenR Bayern/Heizer, 25. Ed. 1.4.2022, BayBG Art. 89 Rn. 10). Zwar war der Kläger in den beiden streitgegenständlichen Zeiträumen dienstunfähig erkrankt, es werden jedoch von den Beteiligten weder Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihm die tatsächliche Betreuung seines Kindes in Anbetracht seiner Erkrankung nicht möglich war, noch sind derartige Umstände aus dem Akteninhalt ersichtlich. Auch geht das Gericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Kinderbetreuungstatbestand während der gesamten Dauer der Beurlaubung vorgelegen hat. Der Kläger hatte somit, da offensichtlich aus Sicht des Beklagten auch keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstanden, einen gebundenen Anspruch auf familienpolitische Beurlaubung, sodass der gewährende, im streitgegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen ist. Weil dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid die im Antrag genannten Zeiträume vom 15.04.2019 bis 03.05.2019 und vom 11.06.2019 bis 21.06.2019 ohne Abweichung gewährt worden sind, handelt es sich auch um einen rein begünstigenden Verwaltungsakt. (2) Somit stellt Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG zwar die zutreffende Anspruchsgrundlage für eine Widerrufsentscheidung dar, jedoch sind die Voraussetzungen für den Widerruf nicht erfüllt. Es fehlt vorliegend bereits an dem Merkmal „mit Wirkung für die Zukunft“. In dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Aufhebung der Gewährung familienpolitischer Beurlaubung beantragt hatte, nämlich im Schreiben vom 19.09.2019, waren beide im streitgegenständlichen Antrag genannten Zeiträume bereits verstrichen. Auch wenn man schon in dem Schreiben des Klägers vom 01.04.2019 einen Antrag auf Widerruf sehen würde, wäre dieser dann zwar mit Wirkung für die Zukunft möglich, gleichwohl fehlte es am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG. Denn für einen Widerruf für die Zukunft, der in diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre, nennt das Gesetz in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG fünf abschließend aufgeführte Fälle, in denen dieser Widerruf zulässig ist (vgl. bereits oben). Vorliegend ist aber evident kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass im Fall des Klägers der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG), mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Kläger diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG), die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen bei gleichzeitiger Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG), sich auf Grund der Änderung einer Rechtsvorschrift die Berechtigung der Behörde ergäbe, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Kläger von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsakts noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG) oder dass der Widerruf des dem Kläger gewährten familienpolitischen Urlaubs erforderlich wäre, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG). c) Zwar sieht Art. 49 BayVwVfG in seinem Abs. 2a auch eine Widerrufsmöglichkeit für die Vergangenheit vor: Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann nach dieser Vorschrift, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Auch die hier genannten Voraussetzungen sind unzweifelhaft nicht erfüllt, weil die vom Kläger angefochtene Gewährung familienpolitischer Beurlaubung weder eine teilbare Sachleistung noch eine Geldleistung darstellt. Somit scheidet ein Widerruf nach dieser Vorschrift ebenfalls aus. d) Schließlich kommt auch ein Anspruch auf Widerruf als Folge eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht aus Art. 92 Abs. 3 BayBG, oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie Treu und Glauben oder aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht in Betracht. Nach Art. 92 Abs. 3 BayBG ist bei der Beantragung einer Freistellung nach den Art. 88 bis 91 BayBG durch die zuständige Dienststelle auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen. Die Hinweispflicht ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Die Besonderheit und die eigenständige Bedeutung besteht darin, dass sie eine von den allgemeinen fürsorgerechtlichen Grundsätzen abweichende und über diese hinausgehende Aufklärungspflicht des Dienstherrn begründet. Nach § 45 BeamtStG trifft den Dienstherrn nämlich auch unter dem Aspekt der Fürsorge keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften. Dem Beamten ist es grundsätzlich zumutbar, sich die für seine Entscheidungen und Anträge relevanten Informationen und Kenntnisse selbst zu beschaffen (Heizer, in: BeckOK Beamtenrecht Bayern, Brinktrine/Voitl, 25. Ed., Stand: 01.04.2022, Art. 92 Rn. 6, m.w.N.). In Abweichung von diesen Grundsätzen begründet Art. 92 Abs. 3 BayBG eine von Amts wegen bestehende Aufklärungspflicht über die Rechtsfolgen bei der Beantragung einer Teilzeit oder Beurlaubung gemäß Art. 88-91 BayBG. Der Beamte ist auf die finanziellen Folgen (Besoldung) und die Auswirkungen auf die Versorgung, den Erholungsurlaub und die Beihilfe bzw. Krankenfürsorge hinzuweisen. Auch über die laufbahnrechtlichen Konsequenzen, Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten und die Probleme der vorzeitigen Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung ist zu informieren. Als Ausnahme zu den allgemein geltenden Grundsätzen für Aufklärungspflichten des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ist die Vorschrift eng auszulegen (OVG Saarlouis U.v. 23.9.2015 – Az.: 1 A 219/14 – BeckRS 2015, 52945, Rn. 27). Der Hinweispflicht ist grundsätzlich genügt, wenn der Dienstherr den Beamten in groben Zügen über die wesentlichen Rechtsfolgen informiert. Dabei werden Inhalt und Umfang der Hinweispflicht auch von dem konkreten Dienstposten des Beamten und dessen Kenntnisstand beeinflusst. Bei einem in der Besoldung oder Versorgung eingesetzten Beamten wird der Umfang der mitzuteilenden Informationen geringer sein als z.B. bei einem Lehrer (BeckOK BeamtenR Bayern, a.a.O. Rn. 7). Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger für sich keinen (Schadensersatz) Anspruch aus nicht erfolgter ordnungsgemäßer Belehrung des Dienstherrn über die Folgen der Beantragung familienpolitischer Beurlaubung ableiten. Zwar hat die Beklagtenseite ausweislich der vorgelegten Behördenakten lediglich einen Hinweis auf Art. 89 Abs. 3 BayBG gegeben – dies betrifft die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im gewährten Beurlaubungszeitraum – und es existiert eine Anweisung des StMJ an die JVA in Form eines Aktenvermerks, den Kläger auf eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen bei einer versehentlich für die beantragten Zeiträume erfolgenden Überzahlung hinzuweisen. Der Umfang dieser Belehrungen dürfte den oben dargestellten Grundsätzen nicht genügen. Dennoch ist der somit festgestellte Verstoß gegen Art. 92 Abs. 3 BayBG im Ergebnis ohne Auswirkung und damit unschädlich. Im konkreten Fall gilt es nämlich nicht nur zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst noch im Januar 2019 den „unbezahlten“ Urlaub beantragt hat, obwohl er während der vorangegangenen Wochen bereits dienstunfähig erkrankt war. Ihm war darüber hinaus durch mehrere Zeiträume, in denen er zuvor bereits familienpolitische Beurlaubung ohne Bezüge beantragt und bewilligt bekommen hatte, bekannt, welche weiteren Folgen deren Gewährung nach sich zieht. Selbst wenn man jedoch diese faktische Kenntnis nicht als ausreichend für die Heilung des Belehrungsmangels erachtet, so wirkt sich der Verstoß aus einem weiteren Grund nicht aus. Der Kläger kann nämlich auch mit dem Argument nicht durchdringen, dass er bei hinreichender Aufklärung über die Rechtsfolgen den „bezahlten“ statt des „unbezahlten“ Urlaubs in Anspruch genommen hätte, weil er hier noch über ausreichend Urlaubstage verfügt habe. Denn auch im Zeitpunkt der Beantragung familienpolitischen Urlaubs war ihm die Zahl der verfügbaren Tage Erholungsurlaub bereits bekannt und dennoch beantragte er – letztlich auf eigenes „Risiko“ -zunächst für die beiden streitgegenständlichen Zeiträume familienpolitische Beurlaubung ohne Bezüge. In diesem Zusammenhang greift auch der Verweis des Klägers auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.6.2016 – Az.: 2 B 118.15) nicht. In dieser Entscheidung wurde einer Beamtin des Saarlandes in zweiter Instanz ein Anspruch auf Schadensersatz für verfallene Urlaubstage zuerkannt. Sie hatte im Anschluss an die Elternzeit zunächst familienpolitische Beurlaubung beantragt und genehmigt bekommen und erst im Anschluss daran Erholungsurlaub beantragt. Letzteres hatte der Beklagte mit Hinweis darauf, dass ihr Anspruch auf Erholungsurlaub aus den vorangegangenen Jahren in einem gewissen Umfang verfallen sei, teilweise abgelehnt. Das OVG des Saarlandes, dessen Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht bestätigte (OVG Saarlouis, U.v. 23.9.2015 – Az.: 1 A 219/14 – BeckRS 2015, 52945, beck-online), hatte das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil aufgehoben mit der Begründung, der Beklagte hätte gegen die qualifizierte Belehrungspflicht aus § 83 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes (SaarlBG) verstoßen, der mit dem hier anwendbaren Art. 92 Abs. 3 BayBG insoweit inhaltsgleich ist. Die Beamtin hätte einen Hinweis auf den drohenden Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub erhalten müssen, um ihr damit Gelegenheit zu geben, sich mit qualifiziertem rechtlichen Wissen zwischen Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und familienpolitischer Beurlaubung ohne Bezüge entscheiden zu können. Der Fall ist mit dem vorliegenden jedoch insoweit nicht vergleichbar. In der diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Konstellation war die Klägerin nämlich dienstfähig und hätte ohne die Beantragung von Urlaub zur Diensttätigkeit zur Verfügung gestanden. Im hier streitgegenständlichen Fall war der Kläger in den Zeiträumen der Beurlaubung ohnehin dienstunfähig erkrankt. Daher hätte der Beklagte auch dem „Antrag“ des Klägers vom 04.04.2019 auf Gewährung von Erholungsurlaub im Austausch gegen den beantragten familienpolitischen Urlaub nicht rechtmäßig stattgeben können und auch nicht durch einen vorangegangenen Hinweis auf die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub anstelle familienpolitischer Beurlaubung ohne Bezüge hinwirken können. Wie von der Beklagtenseite zu Recht ausgeführt, hätte die Gewährung von Erholungsurlaub im Krankheitsfall den Zweck verfehlt, dem Antragsteller „Erholungszeit“ zu ermöglichen, wenn dieser im betreffenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt ist. Diese Rechtsauffassung des Beklagten ergibt sich auch aus § 7 Abs. 4 Satz 1 BayUrlMV: Werden Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Des Weiteren hat der Beklagte dem Kläger die Einbringungsfrist für den Erholungsurlaub verlängert und insofern seiner Fürsorgepflicht genüge getan. Der vom Kläger gewünschte „Austausch“ konnte letztlich auch deswegen nicht mehr stattfinden, weil er schließlich, ohne noch einmal in den Dienst zurückzukehren, mit Ablauf des 01.03.2020 dienstunfähigkeitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist. Auch hierin unterscheidet sich somit der Fall des Klägers entscheidungserheblich von dem von ihm herangezogenen Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zum Gegenstand hat. Diese den Kläger betreffende Entwicklung war im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten diesem auch weder bekannt noch hätte es ihm bekannt sein müssen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 18.02.2019: „Endet ihr Beamtenverhältnis vor Ablauf dieser Fristen, biete ich Ihnen die Einbringung bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses an.“ Dabei handelt es sich lediglich um einen allgemeinen Hinweis, wie zu verfahren ist, wenn die Gewährung von Erholungsurlaub durch Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr möglich sein sollte. Gründe dafür können jeden Beamten treffen, der noch über Erholungsurlaubstage verfügt, weil die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht nur – wie im Fall des Klägers – aus dauerhafter Dienstunfähigkeit resultieren kann, sondern auch Folge einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, Entlassung, Kündigung oder des Eintritts des altersbedingten Ruhestands sein kann. In Fällen wie dem des Klägers sind Beamtinnen und Beamte weiter über § 9 Abs. 1 Satz 1 BayUrlMV geschützt. Nach dieser Vorschrift ist, soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war, der Urlaub der einzelnen Kalenderjahre in dem Umfang abzugelten, in dem der eingebrachte Erholungsurlaub jeweils hinter einem Mindesturlaub von 20 Tagen zurückbleibt. Die mit europarechtlichen Grundsätzen übereinstimmende Vorschrift bietet dem Kläger ausreichenden Schutz seiner finanziellen Abgeltungsansprüche, ein darüber hinaus gehender weiterer Anspruch, wie vom Kläger geltend gemacht, besteht nicht. 3. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). 5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor