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Gerichtsbescheid

B 1 K 22.81

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie Amphetamine - schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (hier verneint). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie Amphetamine - schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (hier verneint). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 1. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet und hat deshalb in der Sache keinen Erfolg. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nicht mehr gegeben. Amphetamin ist in der Anlage III, Teil A zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes als Betäubungsmittel aufgeführt. Die Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelt, dass die Fahreignung bei Betäubungsmittelkonsum erst wieder bei einjähriger Abstinenz hergestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie Amphetamine - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entziehen ist (BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 11 CS 19.2421 - juris Rn. 12). Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2021 - 11 CS 21.390 - juris Rn. 15; B.v. 13.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 11; B.v. 4.6.2019 - 11 CS 19.669 - juris Rn. 11; B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle. Die Ungeeignetheit des Antragstellers im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergibt sich vorliegend aus dem ärztlichen Gutachten vom 26. November 2020, in dem ein relevanter Drogenkonsum des Klägers innerhalb der letzten sechs Monate festgestellt wurde, nachdem eine Haarprobe des Klägers unter anderem positiv auf Amphetamine getestet wurde. Die für die Erstellung des entsprechenden Gutachtens gemäß § 11 Abs. 5 FeV zu berücksichtigenden Grundsätze in der Anlage 4a zur FeV wurden vorliegend beachtet. Das Gutachten ist insbesondere schlüssig und nachvollziehbar. Das Haar des Klägers wurde laut ärztlichem Gutachten mit Hilfe der beweissicheren Methoden der Flüssigchromatographie und Tandem-Massenspektrometrie gezielt nach Substanzen entsprechend der Beurteilungskriterien CTU-3 untersucht. Die Analyse erfolgte in einem für forensische Zwecke akkreditierten Labor. Dem Gutachten zufolge wurden aufgrund eines durchschnittlichen Haarwachstums von 1 cm pro Monat anhand einer Haarsträhne von 6 cm (ab der Kopfhaut gemessen) die letzten 6 Monate untersucht. Aufgrund des Amphetamin-Nachweises im Haar konnte auf einen Drogenkonsum des Klägers in den letzten sechs Monaten geschlossen werden. Dass sich das medizinische Gutachten nicht zu der Frage verhält, ob eine Kontamination der Haare des Antragstellers durch den Kontakt zu seinem Sohn in Betracht zu ziehen ist, macht das Gutachten insbesondere nicht unvollständig, da die Frage, die an den Begutachter gestellt wurde, nur darauf gerichtet war, ob der Antragsteller - ob wissentlich oder unwissentlich - überhaupt Drogen konsumiert hat. Der Drogenkonsum konnte anhand der Untersuchung der Haarsträhne nachgewiesen werden. Sofern der Kläger geltend macht, noch nie bewusst illegale Drogen konsumiert zu haben und darauf verweist, seine Haare seien möglicherweise aufgrund des Zusammenlebens mit seinem betäubungsmittelkonsumierenden Sohn von außen kontaminiert worden, so dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 11 ZB 18.344 - juris Rn. 19).*Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung aber eine seltene Ausnahme dar (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 - 11 CS 19.9 - juris Rn. 13 m.w.N). Angesichts des hohen Ranges der mit dem Bescheid geschützten Rechtsgüter müssen an die Überzeugungsgewissheit hinsichtlich von Einlassungen zu atypischen Umständen grundsätzlich hohe Ansprüche gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn letztlich nur eigene Erklärungen des Betroffenen vorliegen, da bei diesen die Möglichkeit einer erheblichen Zielgerichtetheit in Rechnung zu stellen ist (VG Ansbach, B.v. 23.3.2011 - AN 10 S 11.00473 - BeckRS 2011, 31021). Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss daher einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 - 11 CS 19.9 - juris Rn. 13; B.v. 13.2.2019 - 11 ZB 18.2577 - juris Rn. 18 m.w.N.). Der Antragsteller hat eine unbewusste Aufnahme von Amphetaminen weder schlüssig und nachvollziehbar beschrieben noch konkrete Umstände genannt und glaubhaft gemacht, die auf eine solche schließen lassen. Der bloße Hinweis darauf, dass er in dem vom ärztlichen Gutachten in den Blick genommenen sechs monatigen Zeitraum mit seinem Sohn, der Betäubungsmittel konsumiert, in einer gemeinsamen Wohnung lebte und dabei unwillentlich mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen ist, wird den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag hinsichtlich einer unbewussten Aufnahme von Betäubungsmitteln nicht gerecht und kann deshalb keine Berücksichtigung finden. Die bloße Behauptung, es könne möglicherweise zu einer exogenen Antragung gekommen sein, reicht nicht aus (BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 11 ZB 18.344 - juris Rn. 19). An der feststehenden Ungeeignetheit des Klägers gemäß § 11 Abs. 7 FeV ändert sich auch nichts dadurch, dass zwischen der Vorlage des verkehrsmedizinischen Gutachtens und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Zeitraum von über einem Jahr liegt. Eine einjährige Abstinenz im Sinne der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV im Zeitraum zwischen der Erstellung bzw. Vorlage des Gutachtens und der Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Kläger weder vorgetragen noch substantiiert dargelegt. Trotz der behördlichen Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG), muss die Behörde in den Fällen, in denen ein Fahrerlaubnisinhaber wegen eines Betäubungsmittelkonsums in Erscheinung getreten ist, nicht von Amts wegen Ermittlungen darüber anstellen, ob es zu einem Verhaltenswandel gekommen ist, der ggf. die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich zieht. Zwar ist die Verwaltung nach Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG gehalten, alle für den Einzelfall bedeutsamen - einschließlich der für die Beteiligten günstigen - Umstände zu berücksichtigen. Die Amtsermittlungspflicht besteht jedoch stets nur in dem Umfang, in dem der Sachverhalt, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten, hierzu Anlass gibt (BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 27). Dafür genügt selbst die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 17.12.2021 - 11 CS 21.2179 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 = juris Rn. 25 ff.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 f.; B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris Rn. 19). Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss deshalb nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behauptet oder - was selten der Fall sein wird - unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen. Andernfalls darf die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandelt sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetzt (BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 27). Sofern der Kläger einwendet, seit Vorlage des Gutachtens bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen zu haben, was gegen das Fehlen der Kraftfahreignung spreche, so greift dieser Einwand nicht durch. Der Kläger konnte bereits aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln, die durch das medizinische Gutachten vom 26. November 2020 bestätigt wurde, vom Landratsamt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden. Eine zwischenzeitliche, möglicherweise beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr ist unbeachtlich. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden (vgl. OVG NRW, B.v. 7.4.2014 - 16 B 89/14 - juris Rn. 13). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).