Urteil
B 4 K 21.620
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es handelt sich um eine beitragsfähige Erneuerung, wenn die Pflastersteine eines Gehwegs ausgetauscht wurden, der Gehwegsaufbau mit 40 cm hergestellt wurde und die jeweiligen Randsteine unverändert bleiben. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist die übliche Nutzungsdauer eines Gehweges abgelaufen, hat die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung (vgl. OVG Münster BeckRS 2016, 55959 Rn. 13). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es handelt sich um eine beitragsfähige Erneuerung, wenn die Pflastersteine eines Gehwegs ausgetauscht wurden, der Gehwegsaufbau mit 40 cm hergestellt wurde und die jeweiligen Randsteine unverändert bleiben. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist die übliche Nutzungsdauer eines Gehweges abgelaufen, hat die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung (vgl. OVG Münster BeckRS 2016, 55959 Rn. 13). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 24.04.2017 für die Grundstücke Fl.-Nrn. … und … in der Fassung der diesbezüglichen Abhilfe- bzw. Änderungsbescheide der Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 25.03.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19.02.2021 (im Folgenden KAG n.F.) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (im Folgenden KAG) sollen für die Verbesserung und Erneuerung von (u.a.) Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Gemäß Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG n.F. gilt für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, sofern die Beiträge jeweils spätestens am 31.12.2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 24.04.2017 beruhen auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. der Straßenausbeitragssatzung der Beklagten vom 01.07.2010 in der Fassung vom 21.07.2016 (ABS). Gemäß § 1 ABS erhebt die Beklagte entsprechende Beiträge. Nach § 2 ABS wird der Beitrag für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig*nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke). 1. Die abgerechnete Maßnahme ist eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme in Form der Erneuerung und Verbesserung des Gehweges an der O. straße … gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 ABS. a) Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Teileinrichtung durch eine gleichsam „neue“ Teileinrichtung von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Gehwegen wie auch bei Straßen 20-25 Jahre (BayVGH, U.v. 24.06.2020 - 6 ZB 20.166 - juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 06.02.2020 - 6 B 19.1258 - juris Rn. 22). Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitigen Straßenbaumaßnahme ohne Zweifel um eine beitragsfähige Erneuerung. Die Pflastersteine wurden ausgetauscht und der Gehwegsaufbau mit 40 cm hergestellt, die jeweiligen Randsteine blieben unverändert. Die übliche Nutzungsdauer war für den Gehweg als der maßgeblichen Teileinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG bei Durchführung der Baumaßnahmen im Jahr 2016 überschritten. Der Gehweg war nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten im Jahr 1983 fertiggestellt worden. Der Gehweg war auch tatsächlich abgenutzt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger waren bereits kurz nach der Herstellung Spurrillen im Gehweg. Da alle Fahrzeuge, insbesondere der Schwerlastverkehr, den Gehweg und nicht die Straße genutzt hätten, habe sich der Schaden immer weiter vergrößert. Die Einwände der Kläger, die Beschädigung des Gehweges resultiere aus anfänglichen Baumängeln und einer fehlerhaften Bau- und Verkehrsplanung, es habe ein aufgestauter Reparaturbedarf am Gehweg bestanden, verfangen nicht. Ist die übliche Nutzungsdauer eines Gehweges - wie hier - abgelaufen, hat die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung (OVG NRW, U.v. 23.11.2016 - 15 A 2582/15 - juris Rn. 21). Die vollständige Erneuerung des Gehweges ist ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Beklagte den Gehweg ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht. Selbst wenn die Beklagte, wie die Kläger vortragen, die durch das Überfahren des Gehweges erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit nicht durchgeführt haben sollte, ist dies im Rahmen der Feststellung des objektiven Erneuerungsbedarfs grundsätzlich irrelevant (BayVGH, U.v. 29.07.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 14.07.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 24.06.2020 - 6 ZB 20.168 - juris Rn. 15; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 32 Rn. 43f.). Die Beitragsfähigkeit der Erneuerungsmaßnahme ist dadurch nicht ausgeschlossen. b) Die Ausbaumaßnahme ist auch eine Verbesserung. Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Teileinrichtung nach dem Ausbau in irgendeiner Weise (insbesondere räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17). Nach diesen Kriterien handelt es sich bei der Straßenausbaumaßnahme auch um eine beitragsfähige Verbesserung. Dabei ist unschädlich, dass die Beklagte im Bescheid vom 24.04.2017 die Straßenausbaumaßnahme nur als Erneuerung bezeichnet hat. Der Aufbau des Gehweges wurde von ursprünglich 20 cm auf 40 cm verstärkt. Diese Verstärkung der Befestigung des Gehweges hat positiven Einfluss auf seine Benutzbarkeit (vgl. OVG NRW, U.v. 14.08.2015 - 15 730/15 - juris Rn. 13f.). c) Die Erneuerung und Verbesserung des Gehweges an der Anliegerstraße … sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1. 3, Abs. 3 Nr. 3.3 ABS beitragsfähig. 2. Der Aufwand für die Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme ist auch erforderlich. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KAG) ist der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Dies gilt bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus (OVG NRW, U.v. 20.12.2019 - 15 B 1627/19 - juris Rn. 14 m.w.N.). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Beklagten gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar ist“ (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 01.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris Rn. 30 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Beklagte in der Vergangenheit Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten am Gehweg … unterlassen hat (BayVGH, U.v. 24.06.2020 - 6 ZB 20.166 - juris Rn. 20) und andere, teilweise ältere Gehwege in der Umgebung nicht erneuert wurden, erfüllt die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis das gesetzliche Beitragsmerkmal und bewegt sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Beklagte die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat (OVG NRW, U.v. 20.12.2019, a.a.O). 3. Der beitragsfähige Aufwand wurde zutreffend auf die Grundstückseigentümer umgelegt. Gemäß § 8 Abs. 2 ABS wird - soweit wie vorliegend in dem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist - der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Beklagten auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 6 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor, verteilt. Der Nutzungsfaktor beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 ABS), bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3 (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 ABS). Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 ABS gilt als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Für das klägerische Grundstück Fl.-Nr. … hat die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 ABS bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrages zu Recht den Nutzungsfaktor 1 zugrunde gelegt. Maßgeblich ist vorliegend der Bebauungsplan aus dem Jahr 1975, da bei der Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2021, abzustellen ist. Nach den Festsetzungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden Bebauungsplanes ist für das Grundstück Fl.-Nr. … ein Vollgeschoss (1 W) zulässig, der Nutzungsfaktor damit 1,0. Für das klägerische Grundstück Fl.-Nr. … wurde gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 ABS bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrages zutreffend der Nutzungsfaktor 1,3 zugrunde gelegt. Nach den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1975 lautet die zulässige Zahl der Geschosse für das Grundstück Fl.-Nr. … 1 W + D. Nach Auffassung der Kammer ist bei dem klägerischen Grundstück der Ausbau des Dachgeschosses als Vollgeschoss und damit eine zweigeschossige Bebauung zulässig. Gemäß Art. 83 Abs. 8 Bayerische Bauordnung (BayBO), der auf Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung verweist, sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,3 m haben. Der maßgebliche Bebauungsplan enthält nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten keine weiteren textlichen Festsetzungen. Das Dachgeschoss kann folglich - wie die Beklagte vorträgt - zumindest mit dem zulässigen Einbau von Gauben, die üblicherweise auf ½ bis ⅔ der Breite des Daches auf beiden Seiten des Daches genehmigt werden, so ausgebaut werden, dass mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,3 m haben. Damit liegen zwei Vollgeschosse vor, der Nutzungsfaktor ist somit 1,3. 4. Die Kläger wurden zu Recht als Beitragsschuldner in Anspruch genommen. Die Eheleute haften als Gesamtschuldner. Entgegen dem Vorbringen der Kläger musste die Beklagte neben den Klägern nicht auch den Sohn der Kläger, der zu ½ Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … ist, als Beitragsschuldner heranziehen bzw. den Beitrag der Kläger entsprechend reduzieren. Die Beklagte hat gemäß § 157 Abs. 1 AO, der gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG anwendbar ist, die Eheleute als Schuldner bezeichnet. Die Beklagte kann nicht nur bestimmen, welchen der Grundstückseigentümer sie als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, sondern auch, ob und wie sie die Gesamtschuld auf die einzelnen Gesamtschuldner verteilt (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung 11.2021, § 44 AO Rn. 2). § 44 AO, der gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG entsprechend anwendbar ist, übernimmt den zivilrechtlichen Begriff der Gesamtschuld ins Steuerrecht. Der Rückgriff auf § 421 BGB ist erforderlich, da § 44 Abs. 1 Satz 2 AO nur bestimmt, dass jeder die ganze Leistung schuldet, aber nicht sagt, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung nur einmal fordern kann und nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern kann. Die Definition der Gesamtschuld und die Rechtsfolgen des § 44 gelten im Falle eines Verweises auch im kommunalen Abgabenrecht (Tipke/Kruse a.a.O. Rn. 3a m.w.N). Die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt die Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht aber einen Schuldnerschutz. Daraus folgt zwingend, dass das der Beklagten als Beitragsgläubigerin eingeräumte Ermessen sehr weit ist. Die Erwägungen, weshalb die Beklagte einen bestimmten Gesamtschuldner heranzieht, braucht sie im Bescheid nicht schriftlich darzulegen oder zu begründen (Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 15 m.w.N.). Nachdem die Kläger keinerlei Gründe vortragen, wieso es gerade für sie unzumutbar sein soll, als Gesamtschuldner allein herangezogen zu werden und gegebenenfalls von ihrem Sohn im Innenverhältnis einen Ausgleich zu fordern, liegt kein Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung der Kläger durch ihre Heranziehung vor (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.2.2019 - B 4 K 17.995 - juris Rn. 39). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Da die Kläger kostenpflichtig sind, erübrigt sich die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO).