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Urteil

B 4 K 20.1148

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Beklagten ist es unbenommen, auf Grundlage einer entsprechenden Satzung einen an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festzusetzen, wenn der Halter eines Hundes über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beklagten ist es unbenommen, auf Grundlage einer entsprechenden Satzung einen an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festzusetzen, wenn der Halter eines Hundes über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 02.10.2020, Az. ..., wird aufgehoben, soweit darin eine höhere jährliche Hundesteuer als 40,-- EUR festgesetzt worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 02.10.2020 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hier streitgegenständliche Festsetzung des erhöhten Hundesteuersatzes erweist sich als rechtswidrig, da der Hund der Klägerin nicht als Kampfhund i.S.v. § 5 der Hundesteuersatzung der Beklagten (im Folgenden: HStS) eingeordnet werden kann. Der Beklagten ist es zwar - was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - grundsätzlich unbenommen, auf Grundlage einer entsprechenden Satzung einen an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festzusetzen, wenn der Halter eines Hundes i.S.v. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris m.w.N.). Jedoch hat die Beklagte von dieser Möglichkeit in § 5 HStS keinen Gebrauch gemacht. Angesichts der inmitten stehenden Satzungsbestimmung ist es dabei unerheblich, ob der Hund der Klägerin als Kampfhundekreuzung der sog. „F1-Generation“ einzustufen ist, ob es sich also bei mindestens einem Elternteil um einen reinrassigen „Listenhund“ i.S.v. § 1 KampfhundeVO - insbesondere einen Dog(o) Argentino - handelt (vgl. BayVGH, B.v. 05.01.2021 - 4 ZB 20.644 - juris Rn. 13 unter Verweis auf die sicherheitsrechtliche Rechtsprechung, z.B. BayVGH, B.v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 15). Denn selbst wenn es sich beim Hund … um eine Kampfhundekreuzung in diesem Sinne handelt, darf auf Basis von § 5 Abs. 1 und 2 HStS angesichts des erfolgen Nachweises, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist, lediglich eine jährliche Hundesteuer von 40,- EUR festgesetzt werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der maßgeblichen Satzungsbestimmung (nachfolgend 1.), der auch unter Berücksichtigung des verfolgten Normzwecks keiner anderen Auslegung zugänglich ist (nachfolgend 2.). 1. Nach § 5 Abs. 2 HStS gelten als Kampfhunde „Hunde im Sinne von Art. 37 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils gültigen Fassung“. Entscheidend für die Auslegung dieser Norm ist, wie die im Gebiet der Beklagten ansässigen Hundehalter als Adressaten der Hundesteuersatzung die für Kampfhunde geltende Bestimmung des § 5 HStS verstehen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 05.01.2021 - 4 ZB 20.644 - juris Rn. 14). Der vorliegende Verweis auf Hunde i.S.v. Art. 37 LStVG i.V.m. § 1 KampfhundeVO ist aus Sicht der Normadressaten dahingehend zu verstehen, dass für die Erhebung der Hundesteuer gerade jene Hunde als Kampfhunde gelten sollten, die auch aus dem Blickwinkel des Sicherheitsrechts als Kampfhunde eingestuft werden. Denn anders als in anderen Satzungsbestimmungen, beispielsweise auch in der aktuellen „Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 28.07.2020 (Az. B4-1536-4-2, BayMBl. 2020 Nr. 471), wird hier nicht auf die in § 1 der KampfhundeVO „genannten Rassen und Gruppen von Hunden“ (sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden) verwiesen, sondern schlechthin auf Hunde im Sinne der genannten sicherheitsrechtlichen Vorschriften. Nach der sicherheitsrechtlichen Regelungssystematik und Terminologie ist indes bei Hunden i.S.v. § 1 Abs. 2 KampfhundeVO die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall durch ein entsprechendes Gutachten (Wesenstest) widerlegbar. Gelingt die Widerlegung, handelt es sich beim konkreten Hund nicht um einen Kampfhund (BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer, 17. Ed. 01.09.2021, LStVG Art. 37 Rn. 24; BayVGH, B.v. 31.07.2020 - 10 CS 20.1432 - juris Rn. 4). Dies begründet nicht nur einen rein sprachlichen, sondern vielmehr einen erheblichen inhaltlichen Unterschied. Denn während ein Verweis auf „genannte“ Rassen und Gruppen von Hunden zum Ausdruck bringt, es sollen sämtliche in § 1 KampfhundeVO enumerativ aufgeführten Hunderassen bzw. Gruppen von Hunden (inkl. Kreuzungen) erfasst werden, ist die vorliegende Formulierung dahingehend zu verstehen, dass Kampfhunde im steuerrechtlichen Sinne all jene Hunde sein sollen, die auch Kampfhunde im sicherheitsrechtlichen Sinne sind, sich der Satzungsgeber also die Regelungssystematik des Verordnungsgebers des LStVG und der KampfhundeVO zu eigen machen wollte. Für diesen Befund spricht ferner, dass im Sinne einer sog. dynamischen Verweisung auf die jeweils gültige Fassung der KampfhundeVO Bezug genommen wird. Auch hierdurch hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, sich der (jeweiligen) Beurteilung des Verordnungsgebers anschließen zu wollen, welche Hunde als Kampfhund zu klassifizieren sind und welche nicht. 2. Eine teleologische Auslegung des § 5 HStS führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar zwingen weder das Gebot der Bestimmtheit von Abgabetatbeständen noch der abgaberechtliche Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit dazu oder legen es auch nur nahe, von mehreren denkbaren Auslegungsmöglichkeiten von vornherein nur die engste als maßgeblich zu erachten; innerhalb der Grenzen des Wortsinns gelten vielmehr die üblichen Interpretationsmethoden (BVerwG, U.v. 01.03.1996 - 8 C 29/94 - juris Rn. 18). Ist diese Grenze jedoch überschritten, greift das im Abgabenrecht geltende Analogieverbot zu Lasten des Abgabenschuldners (BVerwG, U.v. 24.03.1999 - 8 C 27/97 - juris Rn. 18). Anders als in anderen Fallkonstellationen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris), in denen etwa die betreffende Gemeinde gerade für Hunde mit Negativattest nach bestandenem Wesenstest einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen möchte und deswegen ein (durch die Satzung nachvollziehbar zum Ausdruck gebrachtes) anderes Verständnis des Begriffs „Kampfhund“ zugrunde legt, finden sich für eine derartige Regelungsabsicht im hiesigen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere kann nicht eingewandt werden, die Beklagte verfolge den - wohlgemerkt: an sich zulässigen - Lenkungszweck, generell und langfristig solche Hunde im Stadtgebiet zurückzudrängen, die aufgrund ihres Zuchtpotenzials in besonderer Weise die Eignung in sich tragen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, also auch Kampfhunde der sog. Kategorie II mit Wesenstest und Negativattest. Wie aus den Materialien zum ursprünglichen Beschluss der Hundesteuersatzung hervorgeht (Niederschrift der Sitzung des Stadtrates der Beklagten vom 12.07.2001, Beschluss Nr. 111), hatte die Beklagte seinerzeit gerade solche Hunde im Blick, die nach Art. 37 LStVG i.V.m. § 1 KampfhundeVO nur mit Erlaubnis gehalten werden dürfen - also gerade nicht Hunde der Kategorie II mit positiver Wesensbegutachtung, deren Haltung erlaubnisfrei zulässig ist. Beabsichtigt war insoweit eine „zusätzliche, vorbeugende Abschreckung“. Sollte dies vom Stadtrat der Beklagten anders gemeint gewesen sein, findet es jedenfalls in den vorliegenden Unterlagen keinen Niederschlag. Auch im Rahmen der Neufassung des § 5 Abs. 2 HStS ist kein Wille der Beklagten zu erkennen, solche Hunde erhöht zu besteuern. Den Materialien zum Beschluss der vierten Satzung zur Änderung der HStS (Niederschrift der Sitzung des Stadtrates der Beklagten vom 14.11.2002, Beschluss Nr. 160) ist zu entnehmen, dass der nunmehrige Verweis in § 5 Abs. 2 HStS auf die KampfhundeVO - anstelle der in der vorherigen Fassung erfolgten Aufzählung der betreffenden Rassen - dem Umstand geschuldet war, dass sich die in § 1 KampfhundeVO gelisteten Rassen geändert haben (u.a. Aufnahme der Rasse Rottweiler, Streichung der Rasse Rhodesian Ridgeback m.W.v. 01.11.2002). Über die ursprüngliche Beschlussfassung hinausgehende Erwägungen zum verfolgten Lenkungszweck finden sich hingegen nicht. Die ursprüngliche, mittlerweile außer Kraft getretene Formulierung des § 5 Abs. 2 HStS mag über die zugrundeliegende Regelungsabsicht hinausgegangen sein, da sie auch Hunde der Kategorie II mit bestandenem Wesenstest der erhöhten Kampfhundesteuer unterworfen hat. Für die hier vorzunehmende teleologische Auslegung des § 5 Abs. 2 HStS ist dieser Umstand aber ohne Belang. Denn insoweit ist allein maßgeblich, ob hinter dem nun maßgeblichen Wortlaut ein Wille der Beklagten zu erkennen ist, gerade oder zumindest auch Hunde der Kategorie II mit erfolgter Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft erhöht zu besteuern. Dies ist, wie dargestellt, jedoch nicht der Fall. Hätte die Beklagte dieses Ziel verfolgt, wäre es an ihr gewesen, diese Intention hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Selbst wenn man - entgegen dem vorstehend Ausgeführten - aber davon ausginge, dass die Beklagte mit § 5 HStS die Zurückdrängung sämtlicher in § 1 KampfhundeVO genannten Rassen und Gruppen von Hunden inklusive Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden beabsichtigt hätte, wäre der Klage gleichwohl stattzugeben. Eine derartige erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HStS wäre vom Wortsinn der Norm (vgl. hierzu unter I. 1.) nicht mehr gedeckt, mithin ein im Abgabenrecht unzulässiger Analogieschluss. II. Als unterlegener Beteiligter hat die Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. III. Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507 - juris Rn. 11 ausgeführt: „Ob die Hundesteuersatzung auf die in § 1 KampfhundeVO genannten Rassen oder wie vorliegend auf Hunde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 KampfhundeVO verweist, beinhaltet lediglich einen sprachlichen, nicht aber einen inhaltlichen Unterschied.“ Dem folgt die Kammer aus den vorstehenden Gründen nicht, sondern misst der hier gewählten, im Ergebnis gleichen Formulierung einen anderen Sinngehalt bei. Dies gilt angesichts der vorgenannten, insoweit eindeutigen Aussage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unbeschadet der Frage, ob in jener Fallkonstellation systematische Gründe - namentlich der ansonsten leerlaufende § 5a Abs. 2 HStS - für das dortige Ergebnis sprechen.