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Urteil

B 9 K 20.656

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung, so prüft das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Beklagten an einer Sachentscheidung vorliegt. Gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, besteht in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung, so prüft das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Beklagten an einer Sachentscheidung vorliegt. Gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, besteht in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf Nr. 2 des Klageantrags im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. Juli 2020 für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens trägt die Beklagte die Kosten. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitigen Teils der Klage ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt (vgl. BGH, U.v. 5.2.1993 – V ZR 62/91 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Kläger verlangte ursprünglich von der Beklagten zu unterlassen, sich in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß dahingehend zu äußern, dass dieser der Lebensgefährte von Frau … sei sowie die entsprechende Behauptung im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht …, Az.: …, zu widerrufen. Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist – ungeachtet der Anspruchsgrundlage für das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerungen – rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden und daher der Beklagten zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BayVGH, B.v. 13.10.2009 – 4 C 09.2145 – juris Rn. 9 u. B.v. 11.3.2013 – 4 C 13.400 – juris Rn. 3 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflg. 2014, § 40 Rn. 83). Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in einem Verfahren vor dem Landgericht … einen Schriftsatz mit der Äußerung übersandt, gegen die sich der Kläger nun wendet. Jedenfalls wegen der in diesem zivilrechtlichen Verfahren gegen die Beklagte geltend gemachten Amtshaftungsansprüche steht die Prozessführung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hier in Zusammenhang mit deren hoheitlichen Tätigwerden. II. Hinsichtlich Nr. 2 des Klageantrags im Schriftsatz vom 24. Juli 2020 hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2020 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigterklärung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2020 zugestimmt. Insofern ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Zwar hat der Kläger den Rechtsstreit auch hinsichtlich Nr. 1 des Klageantrags vom 24. Juli 2020 mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. April 2021 für erledigt erklärt. Dieser Erledigterklärung hat die Beklagte jedoch mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2021 ausdrücklich widersprochen. Im Gegensatz zur übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO) ist die einseitige Erledigungserklärung unter Widerspruch des Beklagten gesetzlich nicht geregelt. Sie ist aber von der Rechtsprechung als eigenes Prozessrechtsinstitut anerkannt und führt zu einer Änderung des Streitgegenstands. An die Stelle des durch die ursprüngliche Klage bestimmten Streitgegenstands tritt der Streit über die Feststellung, dass sich das Hauptsacheverfahren erledigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1969 – VIII C 37, 38.67 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 12.3.1996 – 1 S 2856/95 – juris Rn. 13). Der ursprüngliche Antrag des Klägers in Nr. 1 aus dem Schriftsatz vom 24. Juli 2020 ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen. Hierfür sprechen auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juli 2021, in dem ausdrücklich auf die sog. Erledigungsfeststellungsklage Bezug genommen wird. Die Klage ist insofern zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Der Wechsel vom ursprünglichen Anfechtungsbegehren im Zeitpunkt der Klageerhebung zur Erledigungsfeststellung stellt eine Klageänderung eigener Art (sui generis) dar, die nicht den Einschränkungen nach § 91 VwGO unterworfen und damit stets zulässig ist (stRspr; u.a. BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 2 C 16.00 – juris Rn. 12; U.v. 22.1.1998 – 2 C 4.97 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 25.4.1989 – 9 C 61.88 – juris Rn. 10). Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Umstellung des Klageantrags für den Kläger die einzige Möglichkeit darstellt, unter Freistellung der ihn bei einer Klagerücknahme treffenden Kostenlast (§ 155 Abs. 2 VwGO), den Prozess gleichwohl zu beenden (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 3 CE 18.2248 – juris Rn. 6 m.w.N.). 2. Die Klage ist nicht begründet, da zwar ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, die ursprüngliche Klage allerdings unzulässig war. a) Das Klagebegehren unter Nr. 1 des Antrags im Schriftsatz vom 24. Juli 2020 hat sich tatsächlich erledigt. Erledigung ist immer dann anzunehmen, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dazu führt, dass dem Klagebegehren die Grundlage entzogen wird, insbesondere – aus welchen Gründen auch immer – die gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2003 – 3 CE 03.2098 – juris Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall, da durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz an das Landgericht … vom 7. August 2020 das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage bzw. jedenfalls die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (BVerwG, B.v. 27.3.1996 – 8 B 33.96 – juris), geforderte Wiederholungsgefahr entfallen ist. Unter Letzterer versteht man eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen (BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 31 unter Verweis auf Berger in Jauernig, BGB-Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 1004 Rn. 11). Grundsätzlich besteht im Fall vorangegangener rechtswidriger Beeinträchtigung eine Vermutung für derartige weitere Beeinträchtigungen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 5 C 15.803 – juris Rn. 13; B.v. 30.6.2014 – 5 ZB 14.118 – juris Rn. 10 m.w.N.). Hier hat die Beklagte auf die Aufforderung des Klägers, eine Unterlassungserklärung abzugeben, zwar zunächst nicht reagiert. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, auf die der Klägerbevollmächtigte verweist, kann die Weigerung, eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, tatsächlich dafür sprechen, dass eine Wiederholung der in Rede stehenden Äußerung möglich ist (OVG NRW, B.v. 26.1.2004 – 12 B 2197/03 – juris Rn. 13 m.w.N.). Allerdings hat die Beklagte ihren Sachvortrag auf Seite 9 Mitte der Klageerwiderung vom 27. April 2020 mit Schriftsatz an das Landgericht … vom 7. August 2020 korrigiert und zudem ausgeführt, die Behauptung, dass Frau … die Lebensgefährtin des Klägers sei, werde nicht weiter aufrechterhalten. Der Vortrag habe auf einem Informationsversehen beruht. Es habe eine Verwechslung vorgelegen. Angesichts dessen sind weitere diesbezügliche Beeinträchtigungen von Seiten der Beklagten nicht zu besorgen. Hierfür spricht ferner, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. November 2020 noch einmal ausdrücklich darauf Bezug nahm, dass die Klage mangels Wiederholungsgefahr unbegründet sei. b) Vorliegend ist neben dem Eintritt des erledigenden Ereignisses jedenfalls auch die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage zu prüfen, die hier jedoch zu verneinen ist. aa) Bei (einseitiger) Erledigungserklärung des Klägers ist die Frage, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, regelmäßig nur dann vom Gericht zu prüfen, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die gegen ihn erhobene Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war (BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 7/88 – juris Rn. 18). Ein hinreichendes Interesse an einer Klärung liegt insbesondere dann vor, wenn die Sachprüfung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten für die Zukunft zu klären und zur Vermeidung weiterer Streitverfahren beizutragen oder der Behörde die „Früchte des Rechtsstreits“ zu erhalten (Wysk/Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 161 Rn. 46; BVerwG, U.v. 29.6.2001 – 6 CN 1/01 – juris Rn. 11). Hier verfügt die Beklagte über ein solches schutzwürdiges Interesse. Unter Nr. 3 des Klageantrags im Schriftsatz vom 24. Juli 2020 machte der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und damit Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Das Verfahren wurde insoweit an das Landgericht … verwiesen und ist dort noch anhängig. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen in Zusammenhang mit dem Widerruf und der streitgegenständlichen Unterlassung der Äußerung des Beklagtenbevollmächtigten im Schriftsatz vom 27. April 2020. Die vorliegend zu klärenden Rechtsbeziehungen könnten auch zur Klärung der Rechtsbeziehungen im Verfahren vor dem Landgericht … beitragen. Dabei ist für das Präjudizinteresse unerheblich, ob der Beteiligte, der sich auf das besonders schutzwürdige Interesse beruft, Kläger oder Beklagter im Amtshaftungsprozess ist, da die „Früchte des Rechtsstreits“ bei der Geltendmachung und Abwehr von Amtshaftungsansprüchen gleichermaßen eine Rolle spielen können. Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 22. Juli 2021 unter Verweis auf die Entscheidung des VG Augsburg vom 1. August 2017 (Au 1 K 17.458) darzulegen versucht, dass aufgrund des an das Landgericht verwiesenen Rechtsstreits eine Entscheidung über ggfs. bestehende Amtshaftungsansprüche ergehen wird und somit weitere rechtliche Auseinandersetzungen durch eine Entscheidung in der vorliegenden Sache nicht vermieden werden könnten, ist anzumerken, dass sich die zitierte Passage auf die hier nicht einschlägige Fallgruppe der hinreichend konkretisierten Wiederholungsgefahr bezieht. Im Übrigen hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 28. März 2021 zur Begründung seines berechtigten Interesses im Rahmen einer möglichen (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ebenfalls auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses berufen. bb) Die ursprüngliche Klage hinsichtlich Nr. 1 des Klageantrags im Schriftsatz vom 24. Juli 2020 war mangels Rechtsschutzbedürfnisses schon nicht zulässig. Auf die Begründetheit der ursprünglichen Klage kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. U.v. 14.6.1977 – VI ZR 111/75 – VersR 1977, 836, 838; U.v. 10.6.1986 – VI ZR 154/85 – NJW 1986, 2502, 2503; U.v. 13.10.1987 – VI ZR 83/87 – VersR 1988, 379, 380; U.v. 17.12.1991 – VI ZR 169/91 – VersR 1992, 443 f.; U.v. 18.10. 1994 – VI ZR 74/94 – VersR 1995, 176, 177; U.v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03 – VersR 2005, 277 f. jeweils m.w.N.), der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – auch vor dem Hintergrund des Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatzes – angeschlossen hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.1996 – 7 CE 95.3311 – BeckRS 1996, 15564), besteht gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen. Da sich ein nicht prozessbeteiligter Dritter jedoch im jeweiligen Verfahren nicht zur Wehr setzen kann, kann seine Ehrschutzklage ausnahmsweise als zulässig anzusehen sein insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen (vgl. BGH, U.v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – juris Rn. 13 ff.). Liegt keiner der dargestellten Ausnahmefälle vor, ist die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte ausgeschlossen. Dies gilt vorliegend unabhängig vom außergerichtlichen Geschehen, da ansonsten das Recht der Beklagten, im zivilrechtlichen Verfahren alles vortragen zu dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hält, konterkariert werden würde. Streitgegenständlich ist hier eine schriftsätzliche Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen eines Zivilrechtsstreits, an dem der Kläger formal nicht beteiligt ist. Der diesbezüglich erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage auf Unterlassung der Äußerung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da ein Ausnahmefall unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Ehrschutzes nicht vorliegt. Zum einen hat es einen Bezug der den Kläger betreffenden Äußerung zum Verfahren vor dem Landgericht gegeben. Dabei ist nicht im Einzelnen zu prüfen, ob der beanstandete Vortrag entscheidungserheblich, schlüssig oder beweisbar ist. Vielmehr genügt es, wenn aus Sicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des Dritten zum Gegenstand seines Prozessvortrags zu machen (BGH, U.v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – juris Rn. 20). Hier scheint es plausibel, dass mit der vermeintlichen Liaison des Klägers als Gesellschafter und Prokurist der … GmbH & Co. KG mit Frau … Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrags zwischen ihr und der … GmbH & Co. KG begründet werden sollten. Dies wird im Anschluss an die angegriffene Behauptung vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 27. April 2020 dahingehend erläutert, dass eine Vermietung im Familienkreis vorliege, was Anlass zu Argwohn gebe. Die Wirksamkeit des Mietvertrags wiederum ist bei der Prüfung des von der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht … geltend gemachten Mietausfallschadens von Relevanz. Auch von Seiten des Klägerbevollmächtigten wird in der Klagebegründung vom 24. Juli 2020 ausgeführt, dass die Beklagte mit der Behauptung versuche, den notariell beglaubigten und zum Beweis angebotenen Mietvertrag sowie die Glaubwürdigkeit des Klägers als Zeuge zu Fall zu bringen, und damit ein Bezug der den Kläger betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit dargelegt. Da vorliegend auf die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage abzustellen ist, kann der Umstand, dass die Beklagte die angegriffene Behauptung im Rechtsstreit vor dem Landgericht nicht weiter aufrechterhalten hat, bei der Beurteilung, ob ein Bezug der Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit vorgelegten hat, keine Berücksichtigung finden. Zum anderen handelte es sich weder um eine auf der Hand liegend falsche Äußerung noch um eine unzulässige Schmähung. Jedenfalls da die beanstandete Behauptung mit den einschränkenden Worten „Nach dem Kenntnisstand der Beklagten“ eingeleitet wurde, ist die Aussage der Beklagten in der Klageerwiderung vom 27. April 2020 nicht als offensichtlich unwahr bzw. leichtfertige Behauptung einzustufen. Die trotz Aufforderung von Klägerseite im Schreiben an die Beklagte vom 7. Juli 2020 nicht erfolgte Korrektur des Vortrags kann nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu führen, dass die Behauptung, die den Kenntnisstand zu einem früheren Zeitpunkt wiedergibt, im Nachhinein unwahr wird. Den Charakter einer Schmähung nimmt eine Äußerung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht (BGH, U.v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – juris Rn. 22 m.w.N.). Ausweislich des Zusammenhangs der hier angegriffenen Äußerung und der später abgegebenen Erklärungen stand vorliegend nicht die Diffamierung des Klägers im Vordergrund, da es dabei nicht um dessen Herabsetzung ging, sondern um die Begründung von Zweifeln an der Wirksamkeit des Mietvertrags zwischen Frau … und der … GmbH & Co. KG. Die Beklagte räumte im Schriftsatz an das Landgericht … vom 7. August 2020 ein, es habe sich um einen Irrtum bzw. eine Verwechslung gehandelt. Der Vater des Klägers sei mit Frau … liiert gewesen. Eine solche Verwechslung scheint angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sowie der Nachnamensgleichheit nicht von Vornherein abwegig. Dass der Kläger sich durch die Äußerung in seiner Rolle verheirateter Familienvater, Gastronom und zweiter Vorsitzender des Hotel- und Gaststättenverbands sowie als politisch aktive Person herabgesetzt gefühlt hat, ist nicht entscheidend, da eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung nicht ausreicht (BGH, U.v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – juris Rn. 22 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Demnach ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist. Da die Beklagte dem Klagebegehren im Wesentlichen abgeholfen hat, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Klage im Übrigen sind die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO vom Kläger als unterliegende Partei zu tragen. IV. Die Erklärung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bezieht sich lediglich auf die Kosten hinsichtlich des streitigen Teils der Klage und beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m.§ 709 Satz 2 ZPO. Im Übrigen, d.h. bezüglich des einstimmig für erledigt erklärten Teils, kann die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Denn es darf den Begünstigten nicht benachteiligen, dass über die Kosten einheitlich in einem Urteil entschieden wird und nicht durch Beschluss, der im Verwaltungsprozess wegen § 149 Abs. 1 VwGO nicht für vollstreckbar erklärt wird.