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Gerichtsbescheid

B 1 K 21.1119

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt zugleich eine erhebliche Straftat iSv § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV dar. Einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten die Massivität der Gewaltanwendung oder die Gefahrgeneigtheit oder Verletzungseignung der Handlung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es hat nicht außer Betracht zu bleiben, wie es zu der Tat gekommen ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auf eine Wiederholungsgefahr ergeben können. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, kommt es nicht an, wenn der Kraftfahrer das Gutachten vorgelegt hat. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt zugleich eine erhebliche Straftat iSv § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV dar. Einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten die Massivität der Gewaltanwendung oder die Gefahrgeneigtheit oder Verletzungseignung der Handlung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es hat nicht außer Betracht zu bleiben, wie es zu der Tat gekommen ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auf eine Wiederholungsgefahr ergeben können. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, kommt es nicht an, wenn der Kraftfahrer das Gutachten vorgelegt hat. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. II. Die hinsichtlich der Anfechtung des Bescheids in Nrn. 1, 2 und 5 zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Im Übrigen (Anfechtung der Nrn. 3 und 4 des Bescheids) ist die Klage bereits unzulässig. 1. Nr. 3 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m.w.N; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.). Da der Kläger den Führerschein abgegeben hat, ist nicht davon auszugehen, dass das Landratsamt die Erfüllung dieser Verpflichtung weiterhin durch Zwangsmittel durchsetzen wird, so dass einer Anfechtungsklage gegen Nr. 4 des Bescheids das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (VG Bayreuth, B.v. 12.7.2018 - B 1 S 18.564 - juris Rn. 21). 2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers (Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts vom 28. September 2021) erweist sich als rechtmäßig, so dass die dagegen gerichtete Klage abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Landratsamts und macht sich diese zu eigen. Ergänzend wird zur Sache und zum Klagevorbringen Folgendes ausgeführt: Bei der gerichtlichen Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2015 - 11 CS 15.2036 - juris Rn. 17 m.w.N.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, weshalb die Angewiesenheit des Klägers auf die Fahrerlaubnis auf Grund der Wahrnehmung von Arztterminen oder Pflege der Mutter hier nicht entscheidungserheblich ist. a) Charakterliche Eignungsmängel liegen nach § 2 Abs. 4 StVG vor, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen wurde. Der Begriff „erheblich“ ist nicht gleichzusetzen mit „schwerwiegend“ im Sinne einer strafrechtlichen Bewertung, er bezieht sich auf die Kraftfahreignung. Ungeschriebene tatbestandliche Voraussetzung für beide Alternativen ist ein für die Kraftfahreignung relevanter Bezug. Anhaltspunkte dafür, welche Straftaten sich negativ auf die Kraftfahreignung auswirken können, liefert § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 - 7 FeV (Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand: 1.12.2021, § 2 StVG Rn. 86). In Betracht kommt hier § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Abzustellen ist auf eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FeV). Bei der ersten Alternative reicht das Vorliegen einer Straftat, die „erheblich“ sein muss und im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht. Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt weder voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erhebliche Straftat“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist noch muss es sich um Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften handeln, die Verstöße müssen auch nicht im Straßenverkehr begangen worden sein. Ein Zusammenhang zwischen dem Begehen einer Straftat und einer mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt vor, wenn die Tat Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt. Die „Erheblichkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV beurteilt sich nach den gleichen Kriterien wie der „Zusammenhang mit der Kraftfahreignung“, erfordert aber hier - auch im Unterschied zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV -, dass bereits die einzelne Straftat so massive Zweifel an der Fahreignung begründet, dass sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertigt. Festzustellen ist dies (gleichfalls) anhand der konkreten Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, letztlich also von Fall zu Fall. Im Sinne eines - nicht abschließenden - Regelbeispiels erwähnt die Norm das Vorliegen von hohem Aggressionspotenzial. Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Fahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, ist eine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Bei Aggression kann es sich im Einzelfall auch um ein isoliertes Fehlverhalten oder Augenblicksversagen handeln, was noch keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Fahreignung zulässt. Anders liegt es jedoch, wenn die Tat auf eine Disposition, etwa in Form bestimmter Persönlichkeitsmerkmale oder verfestigter Einstellungen, hinweist. So können z.B. die Massivität der Gewaltanwendung und die Gefahrgeneigtheit sowie Verletzungseignung der Handlung einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten. Ein hohes Aggressionspotenzial kommt abstrakt betrachtet regelmäßig in solchen Straftaten zum Ausdruck, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken (Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand: 1.12.2021, § 11 FeV Rn. 100 ff.). In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung (BayVGH, B.v. 9.3.2021 - 11 CS 20.2793 - juris Rn. 12). Die Tat vom 9. November 2019 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) bot hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Das tatsächliche Vorliegen des erhöhten Aggressionspotenzials wurde sodann im Gutachten der TÜV … vom 9. September 2021 (insbesondere auf Seite 16) festgestellt. Auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung selbst kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger das Gutachten vorgelegt hat. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, B.v. 20.6.2018 - 11 CS 18.1027 - juris Rn. 9 unter Berufung auf BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - BayVBl 2013, 408/410; BayVGH, B.v. 26.7.2017 - 11 ZB 17.1199 - juris Rn. 19; B.v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris Rn. 18). b) Das Vorliegen einer erheblichen Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ist zu bejahen. Der Kläger hat sich bei einer einfachen Verkehrskontrolle gegenüber Polizeibeamten aggressiv verhalten, einen Polizeibeamten in die Hand gebissen und behauptet, AIDS zu haben. Aus den weiteren vorgelegten Polizeimeldungen kann geschlossen werden, dass es sich hierbei um kein einmaliges Verhalten handelte, da der Kläger sich auch bei früheren Kontrollen verhaltensauffällig gezeigt hat. Er hat nach zahlreichen auffälligen Verkehrskontrollen sein Verhalten ohne nachvollziehbaren Grund bis hin zu der nunmehr begangenen Straftat gesteigert. Bei dem Verhalten handelte es sich somit nicht um ein isoliertes Fehlverhalten oder ein Augenblicksversagen. Nach der Rechtsprechung muss das Verhalten tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Betroffene allgemein bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Dies ist anhand der konkreten Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festzustellen. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, wie es zu der Tat gekommen ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auf eine Wiederholungsgefahr ergeben können (BayVGH, B.v. 9.3.2021 - 11 CS 20.2793 - juris Rn. 13). In dem zugrundeliegenden strafrechtlichen Urteil (vom 2. September 2020 - …*) wurde ausgeführt, dass auf Grund der zu Beginn der Kontrolle aggressiven Stimmung des Klägers und der damit einhergehenden Befürchtung von Gewalttätigkeiten durch den Kläger selbst das Vorzeigen des Dienstausweises durch den Polizeibeamten eine Gefahr für diesen hätte darstellen können (da dies eine Ablenkung der Aufmerksamkeit bedeutet hätte). Weiter heißt es in den Urteilsgründen auf Seite 7: „Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung in Bezug auf sein Verhalten bei der Polizeikontrolle an, „es wird auch das nächste Mal wieder geben.“ Der Angeklagte hat, wie er in der Videoaufzeichnung selbst angab, „Probleme mit der Polizei“ an sich. Das unangemessene und aggressive Verhalten des Angeklagten bei der Polizeikontrolle lässt auf eine tief sitzende Abneigung gegen Polizeibeamte im Allgemeinen schließen. Auch in der Hauptverhandlung fiel der Angeklagte durch fehlende Einsicht für die Vorgehensweise der Strafprozessordnung und für die Sitzungsleitung durch den Vorsitzenden auf und bestätigte den bereits aus der Videoaufzeichnung gewonnenen Eindruck des Gerichts von der Persönlichkeit des Angeklagten und seine Einstellung gegenüber dem Staat und der Polizei.“ Bei der Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit spielen auch die weiteren Verhaltensauffälligkeiten des Klägers - die allesamt mit Verkehrskontrollen im Zusammenhang stehen - eine Rolle. Hierbei fällt auf, dass er eine Abneigung gegen Polizeibeamte und seine diesbezügliche Aggressionsbereitschaft mehrfach zeigte (teilweise sogar mit Auswirkung auf den Straßenverkehr: So hat der Kläger sein Fahrzeug bei einer Verkehrskontrolle am 2. März 2017 nach Angaben der Polizei quer über die Straße geparkt. Erst nach weiterem Zureden fuhr der Kläger an die rechte Seite heran, um den anderen, bereits schon wartenden Verkehrsteilnehmern die Weiterfahrt zu ermöglichen). Bei einer Verkehrskontrolle am 30. August 2018 soll der Kläger nach Angaben der Polizei gesagt haben, dass die Straßenverkehrsordnung für ihn nicht gelte und die Gurtpflicht abgeschafft gehöre. Bei einer Kontrolle am 18. August 2018 habe er angegeben, sich an Gesetze zu halten, soweit es notwendig sei, er fühle sich jedoch nicht daran gebunden. Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass es sich bei all diesen Verhaltensweisen nicht um Straftaten gehandelt hat. Das Verhalten gibt aber Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Klägers wieder, was nach der Rechtsprechung mit einzubeziehen ist. c) Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen und der Kläger künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Es entspricht den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zu FeV, ist schlüssig und nachvollziehbar und hat den Zusammenhang von Straftat, Kraftfahreignung und Wahrscheinlichkeit von aggressivem Verhalten im Straßenverkehr nachvollziehbar dargelegt. aa) Die Ausführungen des Gutachtens zum Vorliegen des Aggressionspotenzials sind für das Gericht nachvollziehbar, auch wenn das Gutachten im Ergebnis auf Seite 19 von „aktenkundigen Straftaten“ im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr spricht. Insoweit ist zuzugeben, dass die für die Heranziehung des Gutachtens angenommene Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht anzuwenden ist, da die weitere vom Kläger begangen Straftat „nur“ eine fahrlässig begangene Körperverletzung (bei einem Verkehrsunfall) war, die im vorliegenden Kontext keinen Zusammenhang mit der Kraftfahreignung erkennen lässt. Da die Gutachter aber auf Seite 16 des Gutachtens auf Grund des einen Delikts (vom 9. November 2019 - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) annahmen, dass dieses auf ein erhöhtes Aggressionspotenzial schließen lässt (Seite 16 des Gutachtens 4. Abschnitt) und im Gutachten die fahrlässige Körperverletzung vom 28. Dezember 2016 zwar berücksichtigt wurde (Seite 3 und Seite 12), das Aggressionspotenzial aber nicht auf Grund des Zusammentreffens der Delikte vom 28. Dezember 2016 und vom 9. November 2019, sondern vielmehr auf Grund des Delikts vom 9. November 2019 im Zusammenhang mit den aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten bejaht wurde, wurde das Vorliegen des hohen Aggressionspotenzials für das Gericht nachvollziehbar begründet. bb) Das im Gutachten ausführlich wiedergegebene Gespräch mit dem Kläger lässt erkennen, dass eine grundlegende Aufarbeitung und Verhaltensänderung noch nicht stattgefunden hat. Nach Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (auf die sich das Gutachten stützt) wäre die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen erst wieder gegeben, wenn der Betroffene eine Veränderung aus seinem Problembewusstsein heraus vollzogen hat, generelle Fehleinstellungen oder Störungen, die eine soziale Einordnung verhindern, sich nicht mehr feststellen lassen und sich diese Voraussetzungen über einen gewissen Zeitraum (in der Regel ein Jahr) als stabil erwiesen haben. Der Kläger hat in dem Gespräch kein Problembewusstsein zum Sachverhalt des Strafurteils entwickelt, da er der Ansicht ist, das Urteil stimme nicht. Die Schuld für sein Verhalten liegt seiner Ansicht nach bei den Polizeibeamten (Verwendung eines Pfeffersprays), ohne zu reflektieren, warum diese eine solche Maßnahme anwenden mussten. Die Gutachter führen aus, dass die weiteren aktenkundigen Auffälligkeiten (mit der Polizei) als Ausdruck einer generalisierten Störung der sozialen Anpassungsbereitschaft, der Impulssteuerung und/oder der emotionalen Ansprechbarkeit zu sehen seien. Eigene Anteile an den Auffälligkeiten vermag er nicht zu erkennen (Ausführungen auf Seite 17 des Gutachtens). 3. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris Rn. 22). Nachdem dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. 4. Die Höhe der Gebühr von 200,00 EUR ist nicht zu beanstanden, da § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V. m. Nr. 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt einen Gebührenrahmen von 33,20 EUR bis 256,00 EUR vorsehen, in dem sich die festgesetzte Gebühr bewegt. Die Auslagen in Höhe von 5,11 EUR für die Postzustellung durften richtigerweise nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erhoben werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.