Urteil
B 1 K 21.807
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Hundehaltungsverbot als einschneidenste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr ist gerechtfertigt, wenn zwei Hundehalter trotz zahlreich erfolgter Zwangsgeldfälligstellungen nach wie vor nicht gewillt sind, den für ihre Hunde angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang zu beachten. (Rn. 40 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Hundehaltungsverbot als einschneidenste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr ist gerechtfertigt, wenn zwei Hundehalter trotz zahlreich erfolgter Zwangsgeldfälligstellungen nach wie vor nicht gewillt sind, den für ihre Hunde angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang zu beachten. (Rn. 40 – 41) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.07.2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, so dass die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und macht sich diese zu eigen. Ergänzend hierzu wird Folgendes ausgeführt. a) Die Untersagung der derzeitigen wie auch der künftigen Hundehaltung, mit Ausnahme einer im Einzelfall zu erteilenden Erlaubnis, erfolgte rechtmäßig und wahrt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG). Ein Hundehaltungsverbot nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG setzt voraus, dass der Halter generell nicht für die Haltung von Hunden geeignet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.03.2018 - 10 ZB 18.103 - juris, Rn. 7). Die umfassende Untersagung der Hundehaltung ist für den Betroffenen die einschneidenste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr. Daher ist diese in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B. v. 06.03.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris, Rn. 8, m.w.N.). Vorliegend ist der „Regelfall“ gegeben, der den Ausspruch eines umfassenden Hundehaltungsverbots rechtfertigt. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Würdigung der vorliegenden Akten, auch aus den beigezogenen und teils auch schon vor der Kammer mündlich verhandelten Verfahren und des Vorbringens der Beteiligten kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Kläger trotz der zahlreich erfolgten Zwangsgeldfälligstellungen nach wie vor nicht gewillt sind, den vom Beklagten für ihre Hunde „…“ und „…“ angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang zu beachten. Für den Husky „…“ ergingen diese Anordnungen bereits mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21.06.2018, gegen den die Kläger kein Rechtsmittel einlegten. Bezüglich der Deutschen Dogge „…“ ergingen diese Anordnungen - mit ebenfalls für sofort vollziehbar erklärtem und daher sofort verbindlichem - Bescheid vom 18.02.2020. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen letzteren Bescheid ist auch mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Für die Kammer bestehen, wie in dem in dieser Sache ergangenem Urteil vom 20.04.2021 (Az.: …dargelegt, keine Zweifel daran, dass auch hinsichtlich des Hundes „Mira“ der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang - in erster Linie wegen des Beißvorfalls vom 09.01.2020 - gerechtfertigt ist. Angesichts der bestandskräftigen Bescheide zum Leinen- und Maulkorbzwang für beide Hunde sowie der gerichtlichen Überzeugungsbildung in den verhandelten Verfahren ist die Gefahrenprognose des Landratsamts zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, wonach von den Hunden eine konkrete Gefahr ausgehe und die Kläger sich beharrlich weigern, dieser Gefahr durch Beachtung der behördlichen Anordnung entgegenzuwirken, nicht zu beanstanden. Wegen der Vielzahl der Beschwerden über die Hundehaltung der Kläger, die sich auch in bereits vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandelten Verfahren als zutreffend erwiesen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeugenaussagen - Verstoß gegen den Leinen- und Maulkorbzwang nach Ergehen der entsprechenden Anordnungen durch Bescheid vom 21.06.2018 bzw. 18.02.2020 - „aus der Luft gegriffen“ seien oder aus sonstigen Belastungsmotiven herrühren könnten. Vielmehr hat sich bereits das Gegenteil bestätigt. So hat eine in den Verfahren B 1 K 20.1254 und B 1 K 20.1255 vom erkennenden Gericht durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass beide Hunde der Kläger am 08.06.2020 ohne Maulkorb im Gemeindegebiet des Beklagten ausgeführt wurden. Gleiches gilt für das Verfahren B 1 K 21.683. Das Gericht kommt daher im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) zu dem Ergebnis, dass sich die Kläger fortgesetzt weigern, die angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht zu beachten und damit eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. b) Der von den Klägern, auch schon in früheren Verfahren, vorgebrachte Einwand, die Hunde hätten stets eine Maulschlaufe getragen, die den Zweck eines Maulkorbs erfüllen würde, geht fehl. Wie das Gericht in seinen Urteilen in den Verfahren B 1 K 20.1254 und B 1 K 20.1255 ausgeführt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Hunde der Kläger am 08.06.2020 jedenfalls keine Maulschlaufe getragen haben können, die dem gewöhnlichen Erscheinungsbild eines Maulkorbs nur annährend entspricht. Weiter hat das Gericht in diesen Urteilen festgestellt, dass auch aus anderen Verwaltungsstreitverfahren der Beteiligten bezüglich der Maulkorbpflicht den Klägern klar gewesen sein muss, dass eine Maulschlaufe nicht ausreichend ist, um der vom Beklagten angeordneten Maulkorbpflicht zu entsprechen, und sie ihren Hunden einen „gewöhnlichen Maulkorb“ hätten anlegen müssen. Diese Feststellung hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 03.04.2020 (Az.: 10 C 19.1978 und 10 C 19.1979) getroffen, mit welchem den Klägern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten in den vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verfahren B 1 K 18.1170 und B 1 K 19.205 versagt wurde. c) Die im vorliegenden Verfahren am 25.01.2022 durchgeführte mündliche Verhandlung hat erwiesen, dass die Kläger - auch weiterhin - nicht gewillt sind, den sicherheitsrechtlichen Anordnungen des Beklagten bezüglich ihrer Hundehaltung Folge zu leisten. Die mündliche Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger zu 1 den Husky „…“ und die Dogge „…“ am 18.02.2021 gegen 08:30 Uhr ohne Maulkorb auf öffentlichem Grund im Gemeindegebiet des Beklagten ausgeführt hat. Dies hat der glaubwürdige Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt (vgl. S. 4 f. des Sitzungsprotokolls). Herr T. hat die Begegnung mit dem Kläger zu 1 und seinen Hunden am 18.02.2021 widerspruchsfrei und detailgenau beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage nicht dem tatsächlichen Geschehen entsprechen würde, sind nicht erkennbar. Der Zeuge T. hat damit seine Wahrnehmungen bestätigt, die er bereits in einer E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten unmittelbar nach dem Vorfall am 18.02.2021 geschildert hat. Auch im Hinblick darauf, dass der Zeuge der Geschäftsleiter des Beklagten ist und seit längerer Zeit sicherheitsrechtliche Verfahren des Beklagten gegen die Kläger wegen deren Hundehaltung laufen, sieht das Gericht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser ruhig und sachlich getätigten Aussage zu zweifeln. Das vom Zeugen T. geschilderte Gespräch zwischen ihm und dem Kläger zu 1 bei ihrer Begegnung am 18.02.2021 zeigt, dass den Klägern klar ist, welche Verpflichtungen ihnen auferlegt wurden, sie aber bewusst und gewollt - auch weiterhin - gegen diese Verpflichtungen verstoßen. Der Kläger zu 1 hat bei der Begegnung am 18.02.2021 zum Zeugen T. gesagt: „Kannst mich gleich wieder anzeigen, …, nein, …“. Der Zeuge T. hat entgegnet: „…, du weißt doch was du machen musst.“ Darauf hat der Kläger zu 1 dann, wie der Zeuge T. weiter angibt, sinngemäß geantwortet, dass beide Bescheide auf Lügen beruhten. „…“ habe nie ein Reh gebissen. Auch der Beißvorfall von „…“ beruhe darauf, dass der Zeuge lüge (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 25.01.2022). Diese Äußerungen zeigen, dass auch bei dem letzten vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bekannten Vorfall bei den Klägern trotz der zahlreichen fällig gestellten Zwangsgelder keine Einsicht und keine Bereitschaft vorhanden war, die angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht zu beachten. Die Kläger sahen diese Maßnahmen als zu Unrecht erfolgt an und waren bereit, auch weitere „Anzeigen“ - also die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsgelder - in Kauf zu nehmen. Eine Bereitschaft zur Beachtung der Anordnungen war damit nicht erkennbar, so dass dem Beklagten als letztes Mittel nur noch die Untersagung der Hundehaltung und Wegnahme der Hunde verblieb. d) Soweit die Kläger vorbringen, dass eine Teilfläche ihres Grundstücks umzäunt worden sei, so dass die Hunde das Grundstück nicht verlassen könnten und auch eine „Anbindehaltung“ angebracht worden sei, können sich hieraus keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen, insbesondere des Hundehaltungsverbots, ergeben. Denn auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens sind derartige Maßnahmen nicht geeignet, um die von der Hundehaltung der Kläger ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen oder auch nur zu mindern. Regelmäßig kam es nämlich nicht deshalb zu Vorfällen mit den Hunden der Kläger, weil diese unbemerkt von den Klägern von deren Grundstück entweichen würden. Vielmehr ergeben sich die Gefahrensituationen dadurch, dass die Kläger die Hunde ohne Leine und/oder ohne Maulkorb ausführen bzw. beim Spazierengehen freilaufen lassen und die Hunde dann andere Tiere oder Menschen angehen, weil sie von den Klägern nicht mehr gehalten bzw. kontrolliert werden können. Auch der Besuch einer Hundeschule, was die Kläger im Hinblick auf ihre Deutsche Dogge „…“ vorgetragen haben, ist kein geeignetes Mittel, um die von den Hunden ausgehenden Gefahren mit sofortiger Wirkung und dauerhaft zu unterbinden (vgl. BayVGH, B. v. 06.03.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris, Rn. 8). e) Dass die Abgabe ihrer Hunde für die Kläger einen persönlichen Verlust bedeuten dürfte und eine Wegnahme der Hunde auch einen negatives Licht auf die Persönlichkeit der Kläger in der Öffentlichkeit werfen kann, kommt angesichts der zahlreichen durch die Hunde verursachten Gesundheitsschäden bei anderen Tieren und auch bei Menschen und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit der Kläger, auf das Verhalten ihrer Hunde angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zu. Insoweit überwiegt die Verpflichtung des Beklagten, Gefahren für das Eigentum Dritter und die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse der Kläger ihre Hunde bei sich zu behalten (vgl. BayVGH, B.v. 06.03.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris, Rn. 9). f) Auch das Verbot einer zukünftigen Hundehaltung jeder Art ist geeignet und erforderlich, um die von einer Hundehaltung durch die Kläger ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Anordnung ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil den Klägern jegliche Hundehaltung untersagt wurde, obwohl bei der Haltung bestimmter kleinerer Hunderassen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten wäre. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im vorliegenden Fall, statt bestimmte Hunderassen von dem Verbot auszunehmen, insoweit einen Ausnahmevorbehalt in den Bescheid aufgenommen hat. Damit kann wirksam ausgeschlossen werden, dass die Kläger ohne eine vorherige behördliche Ausnahmegenehmigung wieder mit der Haltung von Hunden beginnen, deren Harmlosigkeit nicht von vornherein feststeht. Mit der vorliegenden Fassung der Anordnung ist sichergestellt, dass die Kläger Hunde nur unter der Voraussetzung halten dürfen, dass ihnen aufgrund der völligen Unbedenklichkeit eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Dies erscheint aufgrund der Umstände des Falles gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 07.06.1991 - 21 B 90.1954 - beck-online, BeckRS 1991, 09488). g) Gegen Nrn. 6 und 7 des Bescheids bestehen ebenfalls keine Bedenken. Für den Fall, dass der Pflichtige seiner Abgabepflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist, kann die Behörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Rahmen einer Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 1 VwZVG durchführen. Es handelt sich hierbei um eine vertretbare Handlung, weil es der Behörde nicht auf ein persönliches Tätigwerden des Verpflichteten, sondern auf das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, nämlich die Beendigung der Tierhaltung ankommt. Mit der zwangsweisen Wegnahme der Tiere und ihre Verbringung ins Tierheim - wie in Nr. 6 Satz 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgeführt, soll zudem nach dem Wortlaut keine Eigentumsübergang verbunden sein (vgl. BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer, 17. Ed. 1.9.2021, LStVG Art. 18 Rn. 216-220; BayVGH, B.v. 10.5.1994 - 21 CS 93.3112, BeckRS 1994, 16484). Der Beklagte hat auch nachvollziehbar ausgeführt, weshalb ein weiteres Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt, so dass ohne vorherige Zwangsgeldandrohung die Ersatzvornahme angedroht werden durfte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.