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Urteil

B 5 K 20.503

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das bamtenrechtliche Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wobei die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ist; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ausnahmsweise können auch Zeiten berücksichtigt werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden, wenn diese Vordienstzeiten ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen und die Beamten in dieser Zeit entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben haben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus derjenigen vergleichbar war, die sie später als Beamte ausgeübt haben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit oder der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten war; entscheidend für die Berücksichtigung ist dabei, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Grenzzolldienstes ist eine weitere Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker nicht erforderlich, so dass eine Anrechnung ausscheidet. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das bamtenrechtliche Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wobei die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ist; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ausnahmsweise können auch Zeiten berücksichtigt werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden, wenn diese Vordienstzeiten ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen und die Beamten in dieser Zeit entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben haben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus derjenigen vergleichbar war, die sie später als Beamte ausgeübt haben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit oder der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten war; entscheidend für die Berücksichtigung ist dabei, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Grenzzolldienstes ist eine weitere Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker nicht erforderlich, so dass eine Anrechnung ausscheidet. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entschieden werden. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit zum Rundfunk- und Fernsehtechniker gem. § 12 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Versorgung entsprechend der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen § 10 und § 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter. Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. „Nur“-Beamten ausgeglichen (vgl. BVerwG U. v. 28.10.2004 - 2 C 38/03, BeckRS 2005, 23936, beck-online m.w.N.). § 12 BeamtVG normiert schließlich eine als Ermessensvorschrift ausgestaltete weitere Durchbrechungsmöglichkeit des Grundsatzes aus § 4 und § 6 BeamtVG für die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, sofern diese bestimmten Anforderungen genügen. a) Der Kläger, der sein Begehren auf die letztgenannte Vorschrift stützt, hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit zum Rundfunk- und Fernsehtechniker als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kann die verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) (Nr. 1) oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Außer der allgemeinen Schulbildung ist eine Ausbildung nach Nr. 12.1.1.19 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG-VwV) vorgeschrieben, wenn das Laufbahnrecht (durch Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften) eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorschreibt. Sofern Zeiten einer Ausbildung nicht bereits nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG berücksichtigt worden sind und nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden sind oder die erforderlichen Zeiten herabgesetzt haben, können sie im Umfang dieser Anrechnung nach Nummer 2 berücksichtigt werden (vgl. Nr. 12.1.1.37 BeamtVG-VwV). Eine Berücksichtigung erfolgt nach Nr. 12.1.1.41 BeamtVG-VwV jedoch nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten war. Entscheidend für die Berücksichtigung ist dabei, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. Diese Voraussetzung ist im streitgegenständlichen Fall nicht erfüllt. Zutreffend führt die Beklagte aus, dass nach § 4 Abs. 1 LAPO - GZD/BZD zur Zeit, als der Kläger in den Beamtenstatus berufen wurde, in den Vorbereitungsdienst des mittleren Grenzzolldienstes eingestellt werden konnte, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt (Nr. 1), bei Beginn des Vorbereitungsdienstes das vorgeschriebene Höchstalter nicht überschritten hat (Nr. 2) und eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist (Nr. 3). Auch § 19 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 15.11.1978 (BLV) ließ für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes den Nachweis des Abschlusses einer Realschule genügen. Mit dem erfolgreichen Erwerb des Realschulabschlusses am 13.07.1975 hat der Kläger die Voraussetzung nach Nr. 3 und damit die Grundvoraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bereits erfüllt. Eine weitere Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker war für die Einstellung daher - auch nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten - nicht erforderlich. b) Auch aus § 12 Abs. 2 BeamtVG ergibt sich für den Kläger jedoch weder ein gebundener Anspruch auf Berücksichtigung noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit der durch den Kläger absolvierten Ausbildungszeit zum Rundfunk- und Fernsehtechniker zwischen dem 01.03.1976 und dem 28.02.1979 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der Kläger ist bereits kein Vollzugsbeamter im Sinne dieser Vorschrift. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie seine frühere Tätigkeit als Grenzaufsichtsbeamter zu werten ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG können für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Gemäß Nr. 12.2.1.1. BeamtVG-VwV rechnet zum Vollzugsdienst der Justiz- und Polizeivollzugsdienst. Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung gegenüber Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, die berufsspezifisch vorgenommen wurde. Wie weit Beamte dem Vollzugsdienst oder dem Einsatzdienst der Feuerwehr zuzurechnen sind, bestimmt sich laufbahnentsprechend nach den bei Eintritt in den Ruhestand wahrgenommenen Aufgaben (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 153. Aktualisierung, August 2021, § 12 BeamtVG Rn. 202). Unter den Beamten des Vollzugsdienstes sind nach § 1 Bundespolizeibeamtengesetz die Polizeivollzugsbeamten im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst zu verstehen. Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr sind die im Feuerwehrdienst der Bundeswehr eingesetzten Beamten (Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 12 Rn. 16, 17). Durch diese Erweiterung soll bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der vorgezogenen Altersgrenze Rechnung getragen werden, die diesen Personenkreis zu einem früheren Eintritt in den Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres - bzw. ggf. 67. Lebensjahres - verpflichtet. Es soll also dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es den Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr infolge der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand in den meisten Fällen nicht möglich ist, den Höchstruhegehaltssatz zu erreichen (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. § 12 BeamtVG Rn. 202; vgl. hierzu auch vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972 - 6 C 4.70 - BVerwGE 41, 89, 92 f., BVerwG, Beschluss vom 4.6.1980 - 6 B 38.79). Dabei sind nur diejenigen Beamten begünstigt, die zuletzt - mit Rücksicht auf die vorgezogene gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand - der näher bezeichneten Beamtengruppe angehört haben. Welche Beamtengruppen dazu gehören, regeln jeweils die status- und laufbahnrechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder. Dabei reicht lediglich die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Laufbahn nicht aus; vielmehr muss der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand entsprechend laufbahnrechtlich verwendet worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.6.2000 - 2 C 16.99, ZBR 2001, 102). Erfasst sind somit also konsequenterweise lediglich die Beamten der in § 12 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG aufgeführten Beamtenlaufbahnen mit einer vor dem 67. Lebensjahr liegenden vorgezogenen gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. § 12 BeamtVG Rn. 212 f.). Diese Auslegung der Vorschrift, die sich nicht zwingend auf den ersten Blick aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, gebietet sich jedoch im Zusammenhang mit ihrem historischen Kontext. § 12 BeamtVG hatte auf Grund von Art. 1 Nr. 3 des Änderungsgesetzes zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGÄndG) mit Wirkung vom 1.1.1992 einen neuen Absatz 2 erhalten. Die neue Vorschrift beruhte auf dem Vorschlag des BT-Innenausschusses (BT-Drs. 11/5537 S. 6 Sp. 2). Darin wurde empfohlen, die Vorschrift so zu fassen, dass für die in § 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung genannten Beamten sowie für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 sollte entsprechend gelten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die dort genannten Beamten die (vorgezogene) gesetzliche Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres gelte. Da nicht alle Beamten schon mit zwanzig Jahren in den öffentlichen Dienst eintreten würden, könnten sie den Höchstruhegehaltssatz von 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (nach einer Dienstzeit von 40 Jahren) nicht erreichen. Der Bundesrat habe empfohlen, diesen Beamten einen Zuschlag von 3,75 v. H. (=1,875 x 2) zu gewähren. Diesem Vorschlag sei man nicht gefolgt. Durch die vom Innenausschuss beschlossene Regelung in § 12 Abs. 2 BeamtVG werde die Möglichkeit geschaffen, Zeiten einer praktischen Ausbildung und praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich seien. Dabei werde unterstellt, dass die „Kann“vorschrift als Mussvorschrift ausgelegt werde (BT-Drs. 11/5537 S. 48). Diese Regelung knüpfte im Ergebnis an die Begründung des Bundesrates (BR-Drs. 469/89) an, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Dienstherr von den in Betracht kommenden Beamten häufig als Einstellungsvoraussetzung eine abgeschlossene, für die jeweilige Laufbahn erforderliche Berufsausbildung verlange. Mit der gefundenen Lösung des Problems wurde die Einrichtung einer besonderen Ruhegehaltsskala für diese Beamtengruppe und damit ein Präjudiz für andere Beamtengruppen vermieden. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. § 12 BeamtVG Rn. 7 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt der Kläger bereits nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 BeamtVG, er ist kein Vollzugsbeamter im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er nach dem Wegfall seines ursprünglichen Tätigkeitsbereichs an der ehemaligen innerdeutschen Grenze zur …, in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst gewechselt ist und dort bis heute Dienst tut. Diese Tätigkeit stellt keine Tätigkeit im Vollzugsdienst dar und führt auch nicht zur Geltung einer vorgezogenen Altersgrenze für den Ruhestandseintritt, vielmehr gilt für ihn nach unbestrittenem Vortrag die reguläre gesetzliche Altersgrenze des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BBG. Ob die Tätigkeit als Grenzaufsichtsbeamter an der innerdeutschen Grenze als Vollzugsdiensttätigkeit zu qualifizieren ist, kann aus zwei Gründen dahingestellt bleiben. Zum einen übt der Kläger diese Tätigkeit nicht mehr - und damit auch nicht bei Ruhestandseintritt - aus. Zum anderen hätte auch in diesem Bereich nach unbestrittenem Vortrag der Beklagtenseite keine vorgezogene Altersgrenze für den Ruhestandseintritt in der Person des Klägers gegolten. Damit geht auch die Argumentation des Klägers fehl, dass der Wegfall der innerdeutschen Grenze und damit des eigentlichen Tätigkeitsbereichs des Klägers einen von diesem nicht zu vertretenden Umstand darstellt, der sich nicht zu dessen Lasten auswirken dürfe. In keinem Fall wäre der Kläger von einer vorgezogenen Altersgrenze für den Ruhestandseintritt betroffen gewesen, sodass er nicht unter den - „benachteiligten“ - Beamtenkreis zu fassen ist, zu dessen Gunsten die Vorschrift des § 12 Abs. 2 BeamtVG mit Wirkung vom 01.01.1992 in das Gesetz aufgenommen worden ist. b) Daraus ergibt sich auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Das vorkonstitutionelle Beamtenrecht enthielt keine Bestimmung, dass Ausbildungszeiten oder förderliche Vordienstzeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts beitragen müssen. Der Gesetzgeber darf auch die für die Bemessung der Versorgungsbezüge maßgebenden Regelungen für die Zukunft zum Nachteil der Beamten ändern, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint und die Amtsangemessenheit gewahrt bleibt. Der Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsgrundsatz fordert lediglich, dass die Höhe des Ruhegehalts sowohl die zuletzt bezogenen Dienstbezüge als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegelt (BVerwG, U.v.28.02.2007, Az. 2 C 18.06, NVwZ-RR 2007, 469, beck-online). Gegen diese Grundsätze verstößt die von Klägerseite als anspruchsbegründend geltend gemachte Vorschrift des § 12 Abs. 2 BeamtVG erkennbar nicht. Im Gegenteil wird damit vielmehr dem eben dargestellten Grundsatz Rechnung getragen, dass - für die ohne die Regelung benachteiligten Beamten des Vollzugsdienstes - sämtliche Beamtinnen und Beamten, unabhängig von dem für sie geltenden Regelalter für den Ruhestandseintritt ein dem Leistungsgrundsatz entsprechendes Ruhegehalt erdienen können. Die Klage war somit abzuweisen. 2. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt. 4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.