Urteil
B 1 K 20.1089
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sodass es nicht darauf ankommt, ob jemand mit seinen Waffen schon unmittelbare Gefahren für Menschen verursacht hat; vielmehr wird von einem Waffenbesitzer verlangt, dass sein gesamtes Verhalten keinen Anlass dafür bietet, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, weil im Waffenrecht ein Restrisiko nicht hinzunehmen ist. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn keine Verurteilung eines Betroffenen erfolgt ist, lässt zumindest die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotenzial zu; in diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Betroffenen liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einzelne Vorfälle und Umstände mögen, wenn man sie alleine für sich isoliert von den übrigen Sachverhalten betrachtet, den Schluss auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht zulassen, in ihrer Gesamtheit können sie aber eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sein, denn im Sicherheitsrecht und insbesondere im Waffenrecht ist für ein behördliches Einschreiten – anders als bei einer strafrechtlichen Verurteilung – kein Nachweis eines Fehlverhaltens des Betroffenen erforderlich; vielmehr gilt im Waffenrecht der Grundsatz, dass ein Restrisiko im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen nicht hinzunehmen ist. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sodass es nicht darauf ankommt, ob jemand mit seinen Waffen schon unmittelbare Gefahren für Menschen verursacht hat; vielmehr wird von einem Waffenbesitzer verlangt, dass sein gesamtes Verhalten keinen Anlass dafür bietet, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, weil im Waffenrecht ein Restrisiko nicht hinzunehmen ist. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch wenn keine Verurteilung eines Betroffenen erfolgt ist, lässt zumindest die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotenzial zu; in diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Betroffenen liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 3. Einzelne Vorfälle und Umstände mögen, wenn man sie alleine für sich isoliert von den übrigen Sachverhalten betrachtet, den Schluss auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht zulassen, in ihrer Gesamtheit können sie aber eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sein, denn im Sicherheitsrecht und insbesondere im Waffenrecht ist für ein behördliches Einschreiten – anders als bei einer strafrechtlichen Verurteilung – kein Nachweis eines Fehlverhaltens des Betroffenen erforderlich; vielmehr gilt im Waffenrecht der Grundsatz, dass ein Restrisiko im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen nicht hinzunehmen ist. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Das Klagebegehren zielt nur auf eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 18.09.2020, nicht aber auf eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Jagdscheins. Eine derartige Auslegung über den Wortlaut des Klageantrags hinaus (§ 88 VwGO) ist nicht angezeigt, da das Klageziel auch durch eine bloße Aufhebung des Bescheids vom 18.09.2020 hätte erreicht werden können. Bei einer – hier nicht erfolgten – Aufhebung des Bescheids, würde der Kläger nicht als waffenrechtlich unzuverlässig gelten, so dass ihm das Landratsamt seine Waffen hätte zurückgeben und den beantragten Jagdschein – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – hätte erteilen müssen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers und die Ablehnung der Verlängerung des Jagdscheins sowie die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen durch den Bescheid des Landratsamts vom 18.09.2020 erweisen sich als rechtmäßig, so dass die dagegen gerichtete Klage abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen; nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist sie zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. a) Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung und Würdigung der vorliegenden Akten kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 18.09.2020 beim Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht vorgelegen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zielen die Vorschriften des Waffengesetzes darauf, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris Rn. 6 m.w.N.). Es kommt also nicht darauf an, ob jemand mit seinen Waffen schon unmittelbare Gefahren für Menschen verursacht hat. Vielmehr wird von einem Waffenbesitzer verlangt, dass sein gesamtes Verhalten keinen Anlass dafür bietet, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, weil im Waffenrecht ein Restrisiko nicht hinzunehmen ist. Vorliegend begründen insbesondere die auch in der mündlichen Verhandlung erörterten Vorkommnisse der Jahre 2016 bis 2019 Zweifel daran, dass der Kläger künftig mit Waffen im dargestellten Sinne zuverlässig umgehen wird. Dies sind namentlich die Verurteilung wegen des Anbaus von Cannabispflanzen aus dem Jahr 2016, der am 03.08.2019 beim Kläger aufgetretene Rausch- bzw. Wahnzustand, das am 03.08.2019 in der Wohnung des Klägers aufgefundene (als Taschenlampe getarnte) Elektroschockgerät sowie die im Jahr 2019 gegen den Kläger eingeleiteten und dann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahren. Der Kläger hat zu diesen Ereignissen in der mündlichen Verhandlung zwar Erklärungen gegeben, die an sich denkbar sind. Allerdings ist das Gericht von diesen Erklärungen keineswegs überzeugt, sondern hat hieran vielmehr erhebliche Zweifel. Dieses Ergebnis der Beweiswürdigung wird nicht dadurch gehindert, dass die gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren teilweise wegen fehlenden Tatnachweises nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden oder dass das Strafgericht im Falle des beim Kläger aufgefundenen Elektroschockgeräts festgestellt hat, dass dessen Schuld als gering anzusehen wäre und das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat hier die Vorkommnisse eigenständig im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu würdigen. aa) Der Kläger verneint den bewussten Konsum von Betäubungsmitteln oder berauschend wirkender Pflanzen. Obwohl auch kein Drogenkonsum beim Kläger festgestellt werden konnte, erscheint es dem Gericht durchaus wahrscheinlich, dass der Kläger den Rausch- bzw. Wahnzustand am 03.08.2019 bewusst durch den Konsum von „Naturdrogen“ (möglicherweise ein Nachtschattengewächs) herbeigeführt hat, zumal derartige pflanzliche Substanzen auch bei einem gewöhnlichen Drogentest nicht nachweisbar sein dürften. Der Kläger hat langjährige Erfahrungen im Kräutersammeln, so dass eine ungewollte Verwechslung sehr unwahrscheinlich erscheint. Für ein Unterschieben der Kräuter durch einen Dritten sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Auch das Ausmaß des Rauschzustands und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit und des Wohlbefindens bzw. der Gesundheit, worauf die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, hindern diese Annahme nicht. Denn es kann durchaus sein, dass der Kläger hier die Auswirkungen eines derartigen Konsums schlicht falsch eingeschätzt hat. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen des Anbaus von Cannabispflanzen aus dem Jahr 2016 spricht ebenfalls für den Verdacht des Konsums von „Naturdrogen“ durch den Kläger. Zu dieser Verurteilung gibt der Kläger an, dass seine damalige Freundin die Cannabispflanzen angebaut und er hiervon nichts gewusst habe. Es erscheint jedoch realitätsfremd, wenn der Kläger von dem angeblichen Anbau durch seine Freundin in seinem eigenen Haus nichts mitbekommen haben will. Folglich spricht dies dafür, dass der Kläger sich zumindest bewusst in einem Milieu bewegt hat, in dem Drogen aus eigener Herstellung konsumiert werden. Dass es dann in einem erneuten derartigen Rausch- bzw. Wahnzustand, wie am 03.08.2019, zu einem missbräuchlichen oder leichtfertigen Zugriff des Klägers auf seine Waffen kommen kann, lässt sich zumindest nicht ausschließen. Der Umstand, dass der Kläger am 03.08.2019 auch seine Wohnung unter Wasser gesetzt hat, mithin sich also nicht nur rein defensiv verhalten, sondern auch unkontrolliertes schädigendes Verhalten an den Tag gelegt hat, gibt Anlass zu der Befürchtung, der Kläger könnte in einem solchen erneuten Fall des Kontrollverlusts auch seine Waffen verwenden. bb) Der Kammer erscheint es als sehr zweifelhaft, dass der Kläger nicht gewusst haben will, dass es sich bei der „Taschenlampe“ mit der Aufschrift „Police, 50.000 W“ um ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät und damit um eine nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Nr. 1.3.6 der Anlage 2 zum WaffG verbotene Waffe gehandelt hat. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung (S. 2 des Sitzungsprotokolls) sei die „Taschenlampe“ – wohl nach einer Party – bei ihm in der Wohnung liegen geblieben. Zu der „Taschenlampe“ war dem Kläger auch noch in Erinnerung, dass sie leicht gewesen sei. Die auffällige Aufschrift soll hingegen seine Aufmerksamkeit nicht erregt haben. Der Kläger gibt weiter an, dass er die „Taschenlampe“ auch eingeschaltet und überprüft hat, ob sie Licht gibt. Daher stellt sich hier die Frage, sofern man diesen Ausführungen überhaupt folgen will, weshalb dem Kläger dann nicht aufgefallen ist, dass weitere – üblicherweise bei einer Taschenlampe nicht vorhandene – Schalter für die Aktivierung der Elektroschockfunktion an dem Gerät vorhanden sind, als er das Gerät in der Hand gehabt hat und seine Aufmerksamkeit zumindest insoweit darauf gerichtet hat, dass er eine „Funktionsprüfung“ durchführen konnte. Für die Kammer spricht daher viel dafür, dass der Kläger hier eine Schutzbehauptung vorgetragen hat, um nicht für den Besitz einer verbotenen Waffe verantwortlich zu sein, zumal er sich offensichtlich mit Taschenlampen gut auskennt, wie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen. Aber selbst wenn man der Erklärung des Klägers hier folgen würde, wäre das Verhalten des Klägers insofern waffenrechtlich fragwürdig, als er mit Personen verkehrt, die verbotene Waffen besitzen und diese auch zu einer privaten Party bzw. zu einem Besuch beim Kläger mitbringen. Insoweit wäre auch ein solches Umfeld geeignet, Zweifel an der Integrität des Klägers in eigener Person zu begründen. cc) Die im Jahr 2019 gegen den Kläger eingeleiteten und dann jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten drei Strafverfahren stellen Tatsachen dar, die für die Kammer Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers zusätzlich begründen. Hierzu wird in der Literatur vertreten, dass auch wenn keine Verurteilung eines Betroffenen erfolgt ist, zumindest die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotenzial rechtfertigen kann. In diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Betroffenen liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken. Von daher ist zu befürchten, dass der Betroffene einen Dritte gefährdenden Umgang mit der Waffe üben wird, weshalb seine Zuverlässigkeit ausscheidet (vgl. Gade, Kommentar zum WaffG, § 5 Rn. 11 am Ende – beck-online). Den Tatvorwürfen aus den drei Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2019 ist gemein, dass der Kläger die als Geschädigte Behandelten – teils durch das Vorhandensein oder Vorzeigen bzw. Verwenden seiner Waffen – zu sexuellen Handlungen genötigt oder gezwungen haben bzw. dies versucht haben soll. Dies trifft auch auf den Vorfall im September 2017 zu, der zum Großeinsatz der Polizei am Anwesen des Klägers führte. Zu diesen Vorfällen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er einen großen Bekanntenkreis aus der Volksgruppe der Roma in der Slowakei habe und in diesem Zeitraum mit mehreren Frauen aus diesem Kreis liiert gewesen sei (S. 3 Mitte und S. 4 des Sitzungsprotokolls). Die Frauen stünden auch untereinander in Kontakt. Der Kläger vermute daher, dass die Frauen ihn jeweils aus Eifersucht oder Rache unschuldig bezichtigt hätten, da diese Volksgruppe auch über entsprechendes Temperament verfüge. Aus dem Großeinsatz der Polizei im September 2017 sei auch den Frauen bekannt gewesen, dass man mit derartigen Behauptungen etwas bewirken und dem Kläger schaden könne. Die vom Kläger gegebene Erklärung vermag in dieser Form die Kammer nicht zu überzeugen. Es erscheint wenig überzeugend, dass mehrere untereinander bekannte und in Kontakt stehende Frauen aus der Slowakei zunächst mit dem Kläger befreundet waren oder ein intimes Verhältnis mit ihm unterhielten, und dann in jedem Fall – letztlich ohne erkennbaren Grund – plötzlich ein derartiger Stimmungsumschwung eingetreten sein soll, dass die betroffenen Frauen zur Polizei gingen und den Kläger schwerer Straftaten bezichtigten. Zumindest in der gehäuften Anzahl innerhalb eines überschaubaren Zeitraums widerspricht dies vehement der Lebenserfahrung. Es drängt sich daher die Annahme auf, dass es sich hier jedenfalls um keine gewöhnlichen Freundschaften oder Beziehungen gehandelt haben kann, die im Streit endeten. Für die Kammer bleibt somit im Dunkeln, was die Hintergründe und Auslöser dieser Vorfälle waren, wie diese im Einzelnen abgelaufen sind und ob und inwieweit dabei die Waffen des Klägers im Spiel waren. Dass aber alle Konfliktsituationen völlig frei erfunden waren, ohne dass der Kläger, in welcher Form auch immer, einen Anlass gesetzt hätte, erscheint der Kammer nicht glaubhaft. Wenn man der Einlassung des Klägers folgen wollte, läge es in der Verantwortungssphäre des Klägers, sich von Situationen zu distanzieren, in denen immer wieder ein erhebliches Konfliktpotenzial mit Waffenbezug und Vorwürfen schwerer Straftaten auftritt. Der Kläger ist bereits im September 2017 in eine derartige Situation geraten. Nach seiner Einschätzung soll der Personenkreis, mit dem er sich umgibt, zu derartigen Verhaltensweisen und Vorwürfen neigen. Würde man der Erklärung des Klägers hier folgen wollen, hätte er es sehenden Auges zumindest zugelassen – wenn nicht gar herbeigeführt – dass es zu weiteren Ermittlungsverfahren kommt, wenn er dann trotzdem mit solchen Personen weiter verkehrt. dd) Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass bei einer Gesamtschau der genannten Ereignisse sowie der bekannten, aber undurchsichtigen Verhaltensweisen und Lebensumstände des Klägers nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger künftig mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Die grundsätzlich vom Gesetz angenommene und ggf. von der Waffenbehörde zu widerlegende Zuverlässigkeit ist jedenfalls durch die genannten Vorkommnisse erschüttert. Die vom Kläger jeweils vorgebrachte fehlende Verantwortlichkeit wird von der Kammer stark angezweifelt. Die bekannten einzelnen Vorfälle und Umstände mögen, wenn man sie alleine für sich isoliert von den übrigen Sachverhalten betrachtet, den Schluss auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht zulassen. In ihrer Gesamtheit bilden sie aber eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Denn im Sicherheitsrecht und insbesondere im Waffenrecht ist für ein behördliches Einschreiten – anders als bei einer strafrechtlichen Verurteilung – kein Nachweis eines Fehlverhaltens des Betroffenen erforderlich. Vielmehr gilt im Waffenrecht der Grundsatz, dass ein Restrisiko im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen nicht hinzunehmen ist. b) Im Ergebnis hatte das Landratsamt daher zwingend die Waffenbesitzkarte des Klägers wegen dessen nicht mehr gegebener waffenrechtlicher Zuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen. Ein Ermessenspielraum stand dem Landratsamt dabei nicht zu. c) Im Übrigen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der weiteren im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen (Neben-) Verfügungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheids und macht sich diese zu eigen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen. 4. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Gericht sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Hinblick auf das im Waffenrecht nicht hinzunehmende Restrisiko – wie hier vorliegend angenommen – auch nur aus einer Gesamtschau von jeweils die Zuverlässigkeit in Frage stellenden Vorkommnissen ergeben kann, ohne dass in der Mehrzahl ein konkretes Fehlverhalten strafrechtlich nachgewiesen werden konnte.