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Urteil

B 4 K 19.1031

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus dem Schachtbauwerk im … (Fl.-Nr. …, Gemarkung …) durch eine Rohrleitung auf das Grundstück Fl.-Nr. … des Klägers zu leiten. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung vom Landgericht … an das Verwaltungsgericht Bayreuth entstandenen Kosten, die der Kläger selbst trägt. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die allgemeine Leistungsklage, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, da der Kläger eine Eigentumsbeeinträchtigung durch eine von der Beklagten errichtete öffentliche Entwässerungseinrichtung geltend macht. Die Beklagte hat bei der Errichtung der Rohrleitung über das Grundstück des Klägers schlicht hoheitlich gehandelt, so dass das Unterlassungsbegehren des Klägers dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts schon aus der gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Rechtswegverweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht … II. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag stellt im Verhältnis zu dem in der Klageschrift vom 10.05.2019 enthaltenen Klageantrag weder eine Klageänderung (§ 91 VwGO) dar, noch liegt darin eine teilweise Klagerücknahme (§ 92 VwGO). Die Beklagte sieht eine Klageänderung darin, dass im Klageschriftsatz vom 10.05.2019 das Unterlassen der Einleitung von „Abwasser“ begehrt wird, während der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf das Unterlassen der Durchleitung von „Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser“ gerichtet ist. Hintergrund ist, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass das durch die streitgegenständliche Rohrleitung geführte Wasser begrifflich kein Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG sei, es handele sich vielmehr um das oberhalb des klägerischen Grundstücks anfallende Quell-, Schicht-, und Grundwasser, für das die Entwässerungssatzung der Beklagten nicht maßgeblich sei. Da es dem Kläger erkennbar nur darauf ankommt, dass die Beklagte es unterlässt, seinem Grundstück von anderen Grundstücken stammendes „Wasser“ zuzuleiten, kommt es auf die Art des Wassers nicht an. Handelt es sich zutreffend um Quell-, Schicht- und Grundwasser, stellt der Begriff „Abwasser“ lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung dar. Auch eine teilweise Klagerücknahme ist nicht gegeben. Der Klageantrag vor dem Landgericht … lautete, es zu unterlassen, Abwasser über die auf dem klägerischen Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … verlaufende Leitung in den öffentlichen Abwasserkanal einzuleiten. Ein der Beklagten zuzurechnendes „Einleiten“ kann sich nur auf solches Wasser beziehen, das von außerhalb des klägerischen Grundstücks kommt. Nur dieses Einleiten kann die Beklagte unterlassen. Auf das auf dem Grundstück selbst als Schmutzwasser oder Niederschlagswasser anfallende Abwasser hat sie keinen Einfluss. Zwar trifft es zu, dass der Kläger im vorgerichtlichen Schriftverkehr nicht unterschieden hat zwischen dem von der Beklagten verlegten PVC-Rohr, das Wasser von fremden Grundstücken zuleitet, und dem Betonkanal, der seine eigene Grundstücksentwässerungsanlage darstellt. Seine Forderung nach Instandsetzung der schadhaften Kanalisation (vgl. Schreiben vom 20.12.2017, Anlage K5) umfasste auch den Kanal „hinter dem Haus bis hinter die Scheune“, und damit einen Teil seiner Grundstücksentwässerungsanlage. Das spielt jedoch im gerichtlichen Verfahren keine Rolle, denn die Klageerhebung vom 10.05.2019 war von Anfang an beschränkt auf das Unterlassen des Einleitens von Abwasser bzw. Oberflächenwasser in die Kanalleitung, die die Beklagte für die Ableitung von Abwässern benutzt. Damit stellt der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag keine Reduzierung des Klageziels dar. III. Die Klage ist auch begründet, da der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Stilllegung der in seinem Grundstück befindlichen Entwässerungsleitung hat, mit der Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus dem Schachtbauwerk im … (Fl.-Nr. …, Gemarkung ...) durch eine Rohrleitung auf sein Grundstück zu- und in die dortige Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet wird. 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1004 Abs. 1 BGB, der auf Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, U. v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 22; U. v. 29.11.2010 – 4 B 09.2835 – juris Rn. 21) Danach kann der Eigentümer, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen, wenn solche zu besorgen sind, verlangen (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anspruch ist nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. 1.1 Der Kläger ist laut Grundbuchauszug Bl. …, Gemarkung … (Bl. 135 ff. der Gerichtsakte) Alleineigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … Hinsichtlich der Rohrleitung, deren Stilllegung begehrt wird, wird dagegen vom Eigentum der Beklagten auszugehen sein. Nach § 93 BGB können Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Infolge der oberirdischen Verlegung des PVC-Rohrs ist die Leitung kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, da sie nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Damit fällt sie nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers. Sie ist auch kein Zubehör des Grundstücks i. S. d. § 97 Abs. 1 BGB, da sie nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache (dem Grundstück des Klägers) zu dienen bestimmt ist. Außerdem hat die Zubehöreigenschaft einer Sache für sich genommen keine Auswirkung darauf, wer Eigentümer dieser Sache ist. Denn Zubehör ist grundsätzlich rechtlich selbstständig und teilt nicht zwingend das Schicksal der Hauptsache. Da die Leitung entfernt werden kann, ohne dass das Grundstück in seinem Wesen verändert wird, unterliegt sie dem Eigentumsrecht der Beklagten, die die Leitung installiert und betrieben hat. Als Alleineigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … ist der Kläger aber berechtigt der Beklagten die weitere Nutzung der – wenn auch in ihrem Eigentum stehenden – Leitung auf seinem Grundstück zu untersagen und somit deren Stilllegung zu verlangen. 1.2 In der Benutzung des PVC-Rohrs zur Durchleitung von Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser liegt eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Klägers in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes, da damit gegen das Recht des Klägers, andere von der Einwirkung auf sein Eigentum auszuschließen, verstoßen wird. Nach § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich nach § 905 BGB auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Die Nutzung des Grundstücks Fl.-Nr. … zur Durchleitung von Wasser durch das oberirdisch verlegte Rohr verstößt gegen diese Ausschließungsbefugnis. Der Kläger begründet sein Interesse an der Ausschließung der Nutzung durch die Beklagte mit den daraus resultierenden Schäden an seinem Wohngebäude. Nach der fachlichen Meinung der Beklagten dient die PVC-Leitung aber im Gegenteil sogar dem Schutz des Anwesens des Klägers vor Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus den oberhalb gelegenen Hanggrundstücken. Weil die Befugnis, andere von der Nutzung des Grundstücks auszuschließen, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung besteht, spielt es keine Rolle, ob die Wasserschäden tatsächlich auf die Leitung der Beklagten zurückzuführen sind. Bei dem Anspruch des Klägers auf Stilllegung der in seinem Grundstück verlaufenden Rohrleitung handelt es sich somit um einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, da mit der Stilllegung die Einstellung der aktuell entgegen § 903 S. 1, § 905 BGB erfolgenden Nutzung des Grundstücks begehrt wird. 1.3 Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Beklagte, indem sie das Grundstück des Klägers zur Durchleitung der oberhalb des klägerischen Grundstücks anfallenden Wässer nutzt. 1.4 Es besteht auch keine Pflicht des Klägers die aktuelle Nutzung seines Grundstücks im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. 1.4.1 Das Grundstück Fl.-Nr. … ist laut Grundbuchauszug weder durch eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) noch durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) zugunsten anderer Grundstücke bzw. zugunsten der Beklagten belastet, die die Nutzung des Grundstücks zur Durchleitung von Wasser erlauben und damit zur Duldung dieser Nutzung verpflichten würden. Für das von der Beklagten angesprochene Altrecht im Sinne des Art. 184 S. 1 EGBGB gibt es keine Belege. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben im Stadtarchiv keine Dokumente gefunden, die auf ein bereits vor Inkrafttreten des BGB entstandenes Leitungsrecht am Grundstück des Klägers hindeuten. 1.4.2 Auch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das den Kläger zur Duldung der Nutzung durch die Beklagte verpflichten würde, besteht nicht. Die Beklagte verweist darauf, dass die Voreigentümerin, die verstorbene Mutter des Klägers, die Anbringung der streitgegenständlichen Rohrleitung ausdrücklich gewünscht habe (vgl. das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom 05.10.2004 an den Kläger). Soweit ein solches Nutzungsrecht zugunsten der Beklagten zu Lebzeiten der Voreigentümerin bestanden haben sollte, war dies spätestens ab Zugang des Schreibens der Bevollmächtigten des Klägers vom 13.06.2018 (Anl. K9 zur Gerichtsakte) konkludent gekündigt. Mit der Aufforderung, den rechtsgrundlos betriebenen Kanal auf dem Grundstück stillzulegen, war die Beklagte nicht mehr zur Nutzung berechtigt und der Kläger nicht mehr zur Duldung verpflichtet. Denn mit diesem Schreiben hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er eine Einstellung der bestehenden Nutzung beansprucht. Der Kläger war als Erbe seiner Mutter zwar Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB), das besagt aber nicht, dass er über das ererbte Vermögen nicht frei verfügen und insbesondere evtl. schuldrechtliche Verpflichtungen der Erblasserin nicht kündigen könnte, soweit eine dingliche Sicherung dem nicht entgegensteht. 1.4.3 Es besteht auch keine Verpflichtung des Klägers aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB analog, die aktuelle Nutzung seines Grundstücks und der bestehenden Rohrleitung zu dulden. Für ein Notleitungsrecht gibt es keinen Anhaltspunkt. Die durch die Rohrleitung abgeführten Wässer fallen nicht auf Grundstücken an, die keine Verbindung zu einer Entsorgungseinrichtung haben. Vielmehr handelt es sich nach Angaben der Beklagten um das in dem Schachtbauwerk im … gesammelte Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus den oberhalb im Außenbereich gelegenen Hanggrundstücken. 1.4.4 Eine Verpflichtung des Klägers, die bestehende Rohrleitung zu dulden, besteht auch nicht aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 EWS. Danach hat ein Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Es fehlt vorliegend bereits an der Anwendbarkeit der Entwässerungssatzung, da – worauf die Beklagte selbst hinweist – es sich bei dem durch die Rohrleitung abgeführten Wasser nicht um Abwasser handelt. „Abwasser“ im Sinne des § 3 EWS ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Dies trifft für das gesammelte Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser aus den im Außenbereich gelegenen Hanggrundstücken nicht zu. 1.5 Der Anspruch des Klägers darauf, dass die Rohrleitung auf seinem Grundstück nicht weiter von der Beklagten in Anspruch genommen wird, ist auch nicht verjährt. Dem Anspruch des Klägers auf Stilllegung der in seinem Grundstück befindlichen Rohrleitung steht nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen, da der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nach § 199 Abs. 1 BGB noch nicht begonnen hat. Ein auf einem Dauerverhalten beruhender Anspruch ist für die Zwecke des Verjährungsrechts als nicht entstanden anzusehen, solange der Eingriff andauert, wobei ein Dauerverhalten ein Tun oder Unterlassen ist, das ununterbrochen verletzt, solange der durch es hervorgerufene Zustand andauert (vgl. BGH, U. v. 28.09.1973 – I ZR 136/71 – NJW 1973, 2285; Grothe in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 Rn. 13). Bei der Nutzung der durch das Grundstück des Klägers führenden Rohrleitung handelt es sich um ein solches Dauerverhalten, indem die Beklagte das Eigentumsrecht des Klägers mit der unerlaubten Nutzung der Leitung fortlaufend verletzt. In Bezug auf die Verjährung ist es deshalb unerheblich, ob der Kläger die begehrte Stilllegung der Leitung erst ab Zugang der gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 13.06.2018 konkludent erklärten Kündigung eines etwa bestehenden schuldrechtlichen Nutzungsrechts verlangen kann oder bereits davor, wenn nämlich ein entsprechendes schuldrechtliches Nutzungsrecht niemals bestanden hat. Der Kläger kann somit verlangen, dass die in seinem Grundstück befindliche, von der Beklagten verlegte Rohrleitung nicht mehr für die Durchleitung von Quell-, Schicht-, Grund- und Niederschlagswasser genutzt wird. Die Beklagte muss die Leitung stilllegen. Über eine Frist zur Befolgung des Anspruchs hat das Gericht in der vorliegenden Entscheidung nicht zu befinden. Die Frage, bis wann ein Unterlassungsurteil, das nur durch Vornahme von Handlungen erfüllt werden kann, befolgt werden muss, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Erkenntnis-, sondern des Vollstreckungsverfahrens (BayVGH, U. v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – juris Rn. 34 m.w.N.). Eine Beseitigung, also einen Abbau der Leitung hat der Kläger im Klageverfahren nicht beantragt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 17b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO.