Urteil
B 4 K 20.920
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Anschlussmöglichkeit durch ein fremdes Grundstück ist nur dann als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit gewährleistet ist (vgl. VGH München BeckRS 2017, 108000). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anschlussmöglichkeit durch ein fremdes Grundstück ist nur dann als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit gewährleistet ist (vgl. VGH München BeckRS 2017, 108000). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Die Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 27. August 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 90% und die Beklagte 10%. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache nur geringen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2020 ist in den Ziffern 1 und 2 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids erweist sich allerdings als rechtswidrig und war daher aufzuheben. 1. Rechtsgrundlage für den Erlass der gemeindlichen Anordnung ist § 5 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 17.12.2012 (EWS). Danach sind die gemäß § 4 EWS zum Anschluss Berechtigten verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, soweit ein Anschluss rechtlich oder tatsächlich möglich ist. Nach § 8 Abs. 2 EWS bestimmt die Gemeinde Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EWS nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Entscheidung der Beklagten, als Anschlussstelle für das bebaute Grundstück der Klägerin den öffentlichen Kanal in der I* … vorzusehen, ist nicht zu beanstanden. Das Grundstück Fl.-Nr. A … ist durch die Entwässerungsanlage in der I* …erschlossen, weil der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Kanalstrang in dieser Verkehrsfläche verlegt ist und an die Grundstücksgrenze heranreicht (BayVGH, U.v. 26.09.2007- 4 B 03.1319 - juris Rn.19). Damit kann die öffentliche Einrichtung rechtlich und tatsächlich von dort in Anspruch genommen werden. Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage nicht generell gegen den Anschluss ihres Grundstücks an die Entwässerungsanlage, jedoch gegen den Anschluss an die von der Beklagten vorgegebene Anschlussstelle in der I* … Sie fordert einen Anschluss in der … Straße, der wegen des dahin abfallenden Geländes und einer bereits verlegten Rohrleitung ohne größeren Aufwand herzustellen wäre, während der Anschluss an die I* … nur mit einer kostenträchtigen Hebeanlage möglich ist. Vorauszuschicken ist, dass ein tatsächlicher Anschluss des Grundstücks Fl.-Nr. A … an die Entwässerungseinrichtung der Beklagten nicht existiert. Die Ausführungen der Klägerseite, dass ein erneuter Anschluss nicht verlangt werden könne, weil für das Gebäude eine Abwasserleitung tatsächlich bestehe, treffen deshalb nicht zu. Selbst wenn bereits in den 1970er Jahren, nach der Errichtung der Werkhalle, eine Rohrleitung DN 200 in dem damals noch ungeteilten Grundstück in Richtung der … Straße verlegt wurde, endete diese Leitung in dem gemauerten Schacht auf dem abgetrennten jetzigen Nachbargrundstück, wie sich durch die letztjährige Kamerabefahrung herausgestellt hat. Vom Grundstück der Klägerin wurde also nie Abwasser in die Kanalisation der Beklagten eingeleitet. Vielmehr ist nach wie vor die im Baubescheid vom 24.11.1971 genehmigte Kleinkläranlage in Betrieb, obwohl der Bescheid die Auflage enthält, die Anlage aufzulassen und einzufüllen, sobald der Anschluss an einen Kanal mit Sammelklärung möglich ist (Bl. 4 des Bescheids). Die Handlungspflicht der Auflage richtete sich an den Bauherrn und Grundstückseigentümer. Da die öffentliche Kanalisation bereits Mitte der 1970er Jahre entstanden ist, wäre ein Anschluss an die … Straße für das damals noch ungeteilte Grundstück Fl.-Nr. A* … rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, ist aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Anschluss ihres Grundstücks an den Kanal in der … Straße. Einem solchen Anschluss stehen rechtliche Hindernisse entgegen, weil eine betriebsfertig herzustellende Grundstücksentwässerungsanlage durch die in fremdem Eigentum stehenden Grundstücke Fl.-Nr. B … und Fl.-Nr. C … verlaufen müsste und der Klägerin kein grundbuchrechtlich gesichertes Leitungsführungsrecht an diesen Grundstücken zusteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs ist eine Anschlussmöglichkeit durch ein fremdes Grundstück nur dann als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit gewährleistet ist (BayVGH, U.v. 15.11.1990 - 23 B 88.03688; B.v. 28.08.2008 - 4 ZB 08.1071; U.v. 19.01.2017 - 20 BV 15.817, alle juris). Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ins Feld geführten Entscheidungen des BayVGH vom 06.07.2006 - 4 B 04.3427 und vom 16.03.2017 - 20 ZB 16.99 sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie sich auf Grundstücke beziehen, die bereits einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz besitzen, in das das anfallende Abwasser störungsfrei eingeleitet wird. Nur ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen Absicherung des Leitungsstrangs nicht dem (nochmaligen) Anschlusszwang (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.09.2000 - 23 B 00.1613 - juris; BayVGH, B.v. 20.01.1998 - 23 CS 97.3528 - juris, Rn. 23). Das Grundstück der Klägerin ist aber - wie eingangs ausgeführt - nicht tatsächlich an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen; vielmehr erfolgt die Abwasserbeseitigung nach wie vor (unter Verstoß gegen den Baubescheid und die EWS) über die Kleinkläranlage. Da eine dingliche Sicherung des Grundstücksanschlusses zwingend ist, kommt es nicht darauf an, ob die Eigentümer der für die Durchleitung in Anspruch zu nehmenden Grundstücke bisher keine Einwände erhoben haben. Sie haben sich auf das Schreiben der Beklagten vom 20.05.2020 mit keinem Wort geäußert, was gerade nicht auf ein Einverständnis oder Entgegenkommen hindeutet. Auch hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie mit den Eigentümern in Kontakt getreten ist und sich um ein Leitungsrecht bemüht hat. Die in den 1970er Jahren in der noch ungeteilten Fl.-Nr. A … verlegte Tonrohrleitung, die im Nachbargrundstück in einem Schacht endet und nicht bis zum öffentlichen Straßengrund führt, ist mit den Grundstücksteilungen und Veräußerungen in das Eigentum der Erwerber übergegangen und gehört nicht der Klägerin. Sie hat kein Recht, in diese Leitung Abwasser von ihrem Grundstück einzuleiten. Warum in der Vergangenheit kein Anschluss hergestellt wurde und welcher ihrer Rechtsvorgänger dafür verantwortlich ist, spielt für die Rechtmäßigkeit des nun verfügten Anschlusszwangs keine Rolle. Das Grundstück der Klägerin ist somit ausschließlich über den Kanalstrang in der I* … erschlossen. Mit der Verpflichtung, das Gebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. A … an den öffentlichen Kanal in der I* … anzuschließen, wird von der Klägerin auch nichts „Unmögliches“ verlangt, wie zuletzt vorgetragen. Das ergibt sich schon daraus, dass das Nachbargrundstück I* … 5 an diesen Kanal angeschlossen und somit ein Anschluss offensichtlich technisch machbar ist. Dass aufgrund der Höhenverhältnisse eine Hebeanlage erforderlich ist, wurde in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 EWS ist jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist. Demzufolge ist es Sache eines Anschlussnehmers, seine Grundstücksentwässerungsanlage sowohl für die Schmutzwasserableitung als auch für die Regenabwasserleitung so gestalten, dass die Ableitung ausgerichtet auf die technischen Gegebenheiten der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 04.05.2006 - Az. 23 B 06.308 n.w.N, juris, Rn. 8). Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist (§ 9 Abs. 4 EWS). Dafür, dass die durch einen Anschluss mit Einbau einer Hebeanlage verursachten Kosten außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks stünden, wobei die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 29.01.1999 Az. 23 ZB 99.4, m.w.N., juris), sind konkrete Anhaltspunkte von der Klägerin nicht vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung war von Kosten der technischen Herstellung in Höhe von ca. 8.200 EUR die Rede. Die Erdarbeiten in Höhe von ca. 16.000 EUR würden in jedem Fall anfallen. Nach den Äußerungen der Beteiligten ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bescheid die Schmutzwasserbeseitigung aus dem Gebäude betrifft. Die Beklagte ist bisher davon ausgegangen, dass das Niederschlagswasser auf dem klägerischen Grundstück schadlos beseitigt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste eine gesonderte Verfügung über einen Anschluss- und Benutzungszwang ergehen. Der Umstand, dass bei Starkregenfällen eine Überlastung des Kanalsystems eintreten kann, wie es offenbar in den Tagen vor der mündlichen Verhandlung der Fall war, führt nicht dazu, dass der verfügte Anschlusszwang rechtswidrig wäre. Die Konzeption und Dimensionierung von Entwässerungseinrichtungen erfolgt in der Regel durch fachkompetente Planungsfirmen nach Erfahrungs- und Durchschnittswerten. Dass bei außergewöhnlichen Unwettern zeitweise eine Überlastung des Kanalnetzes eintreten kann, ist allgemein bekannt. Die zu erwartenden höheren Abwassermengen aus dem Gewerbegebiet „…“ hat die Beklagte berücksichtigt, indem ein Stauraumkanal zur Drosselung der Einleitungsmengen errichtet wurde. Darüberhinaus ist es Sache jeden Eigentümers, seine Grundstücksentwässerungseinrichtung sicherheitshalber mit einer Rückstausicherung zu versehen (§ 9 Abs. 5 EWS). 2. Gegen die Ziff. 2 des Bescheids wurden keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die darin im Einzelnen geforderte Vorlage von Plänen über die herzustellende Grundstücksentwässerungseinrichtung entspricht den Regelungen des § 10 Abs. 1 EWS. 3. Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) ist allerdings rechtswidrig. Es wurde einheitlich für die Verpflichtungen aus den Ziffern 1 und 2 angedroht, was dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 5 VwZVG) widerspricht, da für jede Handlungspflicht ein eigenes Zwangsgeld anzudrohen ist. Deshalb war die Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Klageantrag gestellt und damit nicht am Kostenrisiko teilgenommen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.