Gerichtsbescheid
B 1 K 20.850
VG Bayreuth, Entscheidung vom
15Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 2. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts vom 27. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 7. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids vom 27. April 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2020 sowie die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 2020 und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des BayVGH vom 18. Dezember 2020 Bezug genommen und insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen (§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache Folgendes auszuführen: a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist – obwohl es sich beim Tierhaltungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn der maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15). Vorliegend ist damit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. b. Die unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Regelung einer Bestandsreduzierung auf 80 Rinder erweist sich als rechtmäßig. aa. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach Satz 2 Nr. 1 des § 16a Abs. 1 TierSchG kann die Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Pflege eines Tieres umfasst allgemein die Fütterung, Reinhaltung, Reinigung, Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung, den Schutz vor Witterungseinflüssen und die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse (vgl. VG Bayreuth, GB v. 24.10.2012 – B 1 K 10.534 – juris Rn. 16). Zutreffend ist das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid davon ausgegangen, dass seitens des Klägers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Dabei kommt den Feststellungen des beamteten Tierarztes sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vom Gesetzgeber eingeräumte vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. stRspr. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 und B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946, beide juris; Hirt/Maisack/ Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., 2016, § 15 Rn. 5). Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist daher regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9). In den vorgelegten Akten sind die tierschutzwidrigen Zustände beim Kläger ausführlich dokumentiert. Der Kläger hat der Anordnung vom 7. April 2017 (die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erging) wiederholt zuwidergehandelt und bis zum Bescheidserlass gegen Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen. Die Zuwiderhandlungen des Klägers sind im Bescheid aufgeführt und zutreffend gewürdigt worden. Für das Gericht ist insbesondere maßgeblich, dass er die Tiere nicht ausreichend mit Wasser versorgt hat, die Haltungseinrichtungen nicht sauber gehalten hat und kranke Tiere mehrmals keinem Tierarzt vorgestellt hat. Dies geschah in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren. Der Kläger wurde mit seit 18. März 2020 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 EUR wegen quälerischer Tiermisshandlung in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt, außerdem ergingen in den letzten Jahren mehrere Bußgeldbescheide, die zum Teil im Zusammenhang mit den Haltungsbedingungen standen. Die Bilddokumentationen in der Akte verdeutlichen die verheerenden Missstände im Betrieb des Klägers. Auf Grund der gravierenden Verstöße und Vernachlässigung der Tiere über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ist davon auszugehen, dass eine Gefahr für das Tierwohl und den Tierschutz, welches ebenfalls wichtige Gemeinschaftsgüter sind, gegeben ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.9.2019 – W 8 K 19.648 – juris Rn. 36 unter Berufung auf OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – LKV 2018, 80; zudem: BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – juris Rn. 11: „Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren bei zahlreichen Kontrollen immer wieder tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der zuständigen Behörde, dass der Landwirt zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind“). Für die Untersagung/Reduzierung der Tierhaltung ist maßgebend darauf abzustellen, ob im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen wird (BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2021 – juris Rn. 10). Die Argumentation des Klägers, er habe die Mängel behoben, führt nicht dazu, dass von einer positiven Prognose im Sinne des Tierschutzes ausgegangen werden kann, da die wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Verstöße gegen die ausreichende Bereitstellung von Trinkwasser, gegen die Säuberung der Haltungseinrichtungen und die fehlende Versorgung festliegender Tiere sehr schwer wiegen. Selbst wenn der am 26. Juni 2020 hinzugezogene Tierarzt (Dr. P.) bestätigte, dass bei den Tieren keine Beanstandungen feststellbar gewesen seien, kann ein einmaliges Wohlverhalten nach drei Jahren der Zuwiderhandlung nicht dazu führen, dass augenblicklich von einer positiven Prognose ausgegangen werden kann. Im Übrigen hat dieser gegenüber dem Landratsamt angegeben, seine Aussage beziehe sich auf die Tiere, „die ich sehen durfte“. Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf eine Stellungnahme des Dr. S. vom 21. August 2020 verwiesen hat, wurde diese trotz Aufforderung durch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren … zum Inhalt dieser Stellungnahme und der damit offensichtlich bezweckten Widerlegung der Feststellungen und Einschätzungen des Veterinäramts des Landratsamts ausgeführt: „Einzig der Verweis auf das vorgelegte, kurze Schreiben des Tierarztes Dr. S. vom 21. August 2020 ist ein Vorbringen, das sich überhaupt in Ansätzen inhaltlich zu den tierschutzwidrigen Umständen verhält. Jedoch ist auch dieses Schreiben nicht geeignet, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Denn unabhängig davon, dass auch dieses Schreiben den Antragsteller nicht von jeglichem Fehlverhalten frei zeichnet – so wurde eine lahme Kuh mit Limax beobachtet, was in Verbund mit den Feststellungen der Behörde den Schluss zulässt, dass hier ein Behandlungsdefizit vorliegt, weil es sich hierbei nicht um eine neue Diagnose handelte, im Jungtierbereich „erscheine“ aufgrund des klinischen Bildes eine Behandlung gegen Endoparasiten angezeigt, wobei in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort erwähnt wird, dass diese auch durchgeführt werde, obwohl das, träfe es zu, nahegelegen hätte, und schließlich wird in dem Schreiben ausgeführt, dass der „Ernährungszustand der Tiere im Überblick einen ausreichenden Eindruck machte“, was zu Interpretationen über den tatsächlichen Ernährungszustand einlädt – handelt es sich bei der einmaligen Betriebsbesichtigung an diesem Tag lediglich um eine Momentaufnahme, die außerdem an vergangenen Feststellungen der Behörde nichts ändert.“ Das Gericht teilt die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Amtsveterinäre, die sich auf zahlreiche tierschutzwidrige Zustände über einen längeren Zeitraum erstreckten, durch einen offensichtlich einmaligen Betriebsbesuch nicht gesehen werden kann und damit auch nicht von einer gravierenden und langfristigen Verbesserung der Zustände bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit der Folge einer nunmehr für den Kläger günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt eine Kette von Verfehlungen die Annahme weiterer Verstöße, und zwar auch dann, wenn es in der Zwischenzeit einzelne, kurzfristige Verbesserungen in der Tierhaltung gegeben hat. Ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 8; Hirt in Maisack/Moritz/Hirt, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48). Soweit der Kläger auf die Schwierigkeiten bei der Umstellung von der Milchviehhaltung auf Mutterkuhhaltung abstellt und er ankündigt, sich (nach der Corona-Pandemie) sachkundige Unterstützung zu holen, vermag auch dies die negative Prognose nicht zu erschüttern. Vielmehr steht es dem Kläger offen, beim Nachweis einer nachhaltigen und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckenden Verbesserung der Haltungsbedingungen einen Antrag auf Wiedergestattung der Haltung eines größeren Tierbestands zu stellen. bb. Ermessensfehler sind nicht gegeben. Im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids wurde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Behörde die konkret getroffene Maßnahme für geboten erachtet hat. Als milderes Mittel zum vollständigen Haltungs- und Betreuungsverbot hat das Landratsamt die Haltung zahlenmäßig beschränkt. Den wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kläger wurde damit Rechnung getragen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG käme auch die vollständige Untersagung der Haltung in Betracht, wobei hier die Möglichkeit einer Leidensverursachung, die bei Verstößen im Bereich der Ernährung und Reinhaltung angenommen werden kann, ausreicht (BayVGH, B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris Rn. 10). Wegen der hohen Zahl verendeter Tiere in den letzten Monaten vor Bescheidserlass kann nicht erkannt werden, dass der Kläger seinen Betrieb nachhaltig führt. Eine Bestandsreduzierung ist ein geeignetes und verhältnismäßiges und zudem milderes Mittel als das auch im Raum stehende Haltungsverbot, indem es dem Kläger die Möglichkeit einräumt, zukünftig für bessere Haltungsbedingungen zu sorgen. Hinsichtlich der Ermessensausübung zum konkreten Umfang der Bestandsreduzierung auf 80 Rinder wurde im Widerspruchsbescheid in Ergänzung zum Ausgangsbescheid ausgeführt, dass durch die Bestandsreduzierung dem Kläger die Möglichkeit gegeben werde, durch eine intensive Pflege seiner Tiere – die ausschließlich durch diese Reduzierung möglich sei – zu beweisen, dass er imstande und fähig ist, eine artgerechte und tierschutzkonforme Tierhaltung herbeizuführen. Die Reduzierung der Tieranzahl führe zu einer geringeren Arbeitsbelastung und der Möglichkeit, künftig das Verhalten der einzelnen Tiere besser und intensiver beobachten zu können und die Tiere grundsätzlich verantwortungsvoll versorgen zu können. Aus dem Zusammenhang der Regelungen wird damit deutlich, dass sich die Behörde davon leiten ließ, den Bestand auf eine Größe zurückzuführen, die es dem Kläger möglich macht, seinen Betrieb unter Tierschutzgesichtspunkten ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Einschätzung, dass dies bei 80 Tieren der Fall sein kann, entspricht den Ausführungen des Amtstierarztes Dr. Sch in seiner Stellungnahme vom 27. März 2020. Dieser hat ausgeführt, dass die Anzahl der vorhandenen Tiere für die entsprechende Arbeitsbelastung und damit auch die drastische Verschlechterung des aktuellen Bestands verantwortlich sei. Es sind keine Anhaltspunkte dargelegt, weshalb diese fachliche Einschätzung unrichtig sein sollte, zumal dem Amtstierarzt bei dieser Frage eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Damit wird deutlich, dass die Interessen des Klägers auf weitere Ausübung seines Berufs gesehen wurden und ihm – um einem Haltungsverbot zu entgehen, durch den reduzierten Bestand die Chance auf Fortführung der Tierhaltung eingeräumt wurde. Durch sein tierschutzwidriges Verhalten hat er es selbst verursacht, den Bestand seines Betriebs zu verringern. Dem Vortrag des früheren Bevollmächtigten des Klägers, der Bescheid des Landratsamts laufe auf ein Berufsverbot hinaus, kann nicht gefolgt werden. Angesichts der hochrangigen Stellung des Tierschutzes müssen betriebswirtschaftliche Einbußen eines reduzierten Tierbestandes hingenommen werden (BayVGH, B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris). Dies gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie. c. Die in Nr. 2, 3 und 5 des angefochtenen Bescheids getroffenen Regelungen sind ebenfalls rechtmäßig. Es handelt sich hierbei um eine Anordnung, die die ordnungsgemäße Umsetzung des teilweisen Haltungs- und Betreuungsverbots sicherstellen. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Die Androhung der Veräußerung, sollte der Kläger die Tiere nicht freiwillig abgeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Hierunter fällt auch die Veräußerung von Tieren, die wegen erheblicher Vernachlässigung dem Halter weggenommen wurden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.5.2002 – 25 CS 02.834 – juris). d. Die Fristsetzung hinsichtlich der Abgabeverpflichtung, d.h. innerhalb von zwei Monaten nach Bescheidserlass, begegnet keinen Bedenken. Sie ist angesichts der massiven Verfehlungen angemessen und vom Kläger auch leistbar. Nr. 4 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist lediglich als Hinweis auf die durch den unmittelbaren Zwang entstehenden Kosten zu sehen, die die Behörde derzeit mit 100 EUR pro Rind veranschlagt, und entfaltet keine Regelungswirkung (entsprechend Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG bei der Ersatzvornahme). Sollte es zur Anwendung unmittelbaren Zwangs kommen, bedarf es zur Kostenerhebung eines gesonderten Kostenbescheids, in dem die konkrete Höhe der angefallenen Kosten darzulegen ist und der auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. e. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 VwZVG ist nicht zu beanstanden. Taugliches Zwangsmittel zur Auflösung/Reduzierung eines Tierbestands ist – sofern andere Zwangsmittel wie das Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lassen – der unmittelbare Zwang (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz/Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a Rn. 53). Das Landratsamt hat sein Ermessen ausgeübt und hinsichtlich der Subsidiarität dieses Zwangsmittels nachvollziehbar begründet, weshalb Zwangsgeld bzw. Ersatzzwangshaft im vorliegenden Fall nicht geeignet sind, die notwendige Bestandsreduzierung zeitnah zu erreichen. Dagegen ist nichts vorzubringen. f. Auch die Kostenentscheidung und die Kostenfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX 10/2.5 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz ist nicht zu beanstanden. Gemäß Tarif-Nr. 7.IX.10/2.5 des Kostenverzeichnisses ist der Gebührenrahmen für eine tierschutzrechtliche Anordnung nach § 16a TierSchG 100 bis 6.000 EUR. Die Gebühr in Höhe von 150 EUR bewegt sich somit im unteren Bereich. Insgesamt ist der streitgegenständliche Bescheid vom 27. April 2020 damit rechtmäßig, die Klage ist abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.