Urteil
B 8 K 19.30521
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
In Ungarn droht anerkannt international Schutzberechtigten im Allgemeinen keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Ungarn droht anerkannt international Schutzberechtigten im Allgemeinen keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die auch ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheides, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine erneute Sachentscheidung treffen muss (BVerwG, U. v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris;). Nach richterlichem Hinweis stellte die Klägerin ihr Begehren durch ihren Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dahingehend auch klar. 2. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2019 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1 Die Entscheidung der Beklagten zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer - wie hier -- bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Der Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens ist mit Europarecht vereinbar, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris). Aufgrund des Schreibens der ungarischen Behörden vom 07.12.2017 ist hinreichend ersichtlich, dass die Klägerin subsidiären Schutz in Ungarn zuerkannt bekommen hat (Bl. 85 d. Akten). 2.1.1 Jedoch ist es dem Mitgliedstaat hiernach verboten, von der Befugnis, den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Anerkannten erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - NVwZ 2020, 137-139). Nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta ist dabei auch die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht folgend ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Mietgliedstaaten die grundlegenden Werte der Union, wie sie insbesondere in Art. 4 GR-Charta zum Ausdruck kommen, anerkennen, dass sie umsetzende Unionsrecht beachten und auf Ebene des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz der in der GR-Charta anerkannten Grundrechte gewährleisten. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des europäischen Asylsystems und gerade auch bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. -- juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GR-Charta Rn. 3). Der genannte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt jedoch nicht absolut im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das gemeinsame europäische Asylsystem in der Praxis auf große Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt. In diesem Fall kann ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesem Mitgliedstaat rechtswidrig behandelt werden. Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.). Derartige Funktionsstörungen führen erst dann zum Ausschluss den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89). Hierfür ist weder der bloße Umstand ausreichend, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der RL 2011/95/EU (Qualifikations-RL) entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36), noch ist das Fehlen familiärer Solidarität in einem Staat in Vergleich zu einem anderen, eine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not. Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94, 96). Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedsstaat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GR-Charta führen, wenn die Schutzberechtigten sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not im oben genannten Sinne befänden. Dafür genügt nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97). Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90). Plakativ formuliert kommt es darauf an, ob der Anerkannte bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage wäre, an „Bett, Brot und Seife“ zu gelangen (VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5). Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, wenn diese nicht mit extremer materieller Not einhergeht, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91). Für die zu treffende Prognoseentscheidung, ob dem Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta droht, ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, d.h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung selbst, § 77 Abs. 1 AsylG. Daher kann auch nur begrenzt berücksichtigt werden, inwiefern es der Klägerin gelungen ist, bisher in Griechenland, nicht zu verelenden bzw. ob sie sich in eine etwaige Gefahr der Verelendung durch ihre Weiterreise in Europa selbst begeben hat (vgl. ausführlich VG Aachen U.v. 20.7.2020 - 10 K 1678/19.A - juris Rn. 170 ff., m.w.N.). 2.1.2 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht der Klägerin als in Ungarn anerkannt Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Ungarn zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Es sind keine derart erheblichen Funktionsstörungen in Ungarn ersichtlich, die eine Situation extremer materieller Not für Schutzberechtigte bei einer Rückkehr - unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen - nahelegen (s.a. VG Ansbach, U.v. 05.03.2020 - AN 17 K 18.50059, AN 17 K 18.50411; VG Berlin, B. v. 29.01.2020 - VG 33 L 1.20 A; VG Cottbus, U.v. 23.01.2020 - VG 5 K 1464/18.A). Das Gericht geht auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu den Lebensbedingungen rückgeführter anerkannt Schutzberechtigter insoweit von Folgendem aus: International Schutzberechtigte sind in Ungarn Inländern grundsätzlich rechtlich gleichgestellt (dies gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, vom 14.02.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben im Inland die gleichen sozialen Ansprüche und Rechte wie ungarische Staatsangehörige. Hierunter fallen auch der Zugriff auf das ungarische Sozialsystem, das ein Mindestmaß an medizinischer Grundversorgung, Versicherungsschutz und Wohngeld gewährleistet. In Ungarn besteht ein allgemeiner gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Auch anerkannte Schutzberechtigte werden als arbeitssuchend registriert und erhalten dann jedenfalls für die ersten sechs Monate Versicherungsschutz. Dieser kann ggf. auf ein weiteres Jahr verlängert werden. Ohne Versicherungsschutz besteht ein Anspruch auf kostenlose medizinische Notfallversorgung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 20.04.2020). Auch wenn sich ein anerkannt Schutzberechtigter zunächst dem Prozedere der Registrierung für Sozialleistungen durch seine Ausreise entzogen haben mag, ist die Nachholung des Verfahrens bei entsprechender Mitwirkung möglich und zumutbar (das Verfahren nimmt erfahrungsgemäß dann etwas mehr Zeit in Anspruch, Auswärtiges Amt, a.a.O.). Sofern für den Bezug von Sozialleistungen durch die Kommunen die Wohnsitznahme Voraussetzung ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch Schutzberechtigte in der Regel Wohnraum bekommen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 20.04.2020). Darüber hinaus können Rückkehrer auch auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen bei der Vermittlung von Wohnraum zurückgreifen (s.u.). Daneben sind die Kommunen bestrebt, ihrer verfassungsrechtlichen Vorgabe nachzukommen, menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier vom 29.05.2018). Allgemeine Sozialhilfeleistungen sind voraussichtlich im Fall von International Schutzberechtigten, die nach längerem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nach Ungarn zurückkehren, zunächst zwar nicht zu erreichen, da die Bezugsberechtigung eine einjährige versicherungspflichtige Tätigkeit voraussetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, vom 14.02.2020, S. 2; Bundesamt, Bericht zur Integration in Ungarn, 15.07.2020, S. 7). Allerdings steht der Zugang zum Arbeitsmarkt in Ungarn ohne Weiteres offen, worauf ein arbeitsfähiger Schutzberechtigter auch zu verweisen ist. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass gewisse sprachliche und gesellschaftliche Hürden bei der Arbeitssuche auftreten können (vgl. AIDA, Country Report Hungary, 2019 Update, S. 121 f.). Es ist aufgrund des Arbeitskräftemangels in Ungarn allerdings relativ leicht, Arbeit zu finden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ungarn vom 26.02.2020/09.03.2020, S. 20). Der Arbeitsmarkt ist grundsätzlich sehr aufnahmefähig, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Aufgrund der Arbeitsmarktsituation sind Arbeitgeber in Ungarn bereit, über den Mindestlohn zu zahlen und bei der Integration mitzuwirken (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 20.04.2020). Hier ist vor allem auf den Arbeitsmarkt in Budapest und das dort auch befindliche Betreuungsangebot der Hilfsorganisationen zu verweisen (s.u.). Gute Beschäftigungsmöglichkeiten bietet das verarbeitende Gewerbe, mitunter die Automobilindustrie, sowie Gastronomie und Tourismus (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Dabei wird berücksichtigt, dass derzeit vor allem Gastronomie und Tourismus vorrübergehende Einschränkungen durch Schutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie erfahren können, die aber nicht zu „erheblichen“ Funktionsstörungen im Mitgliedsstaat Ungarns führen (aktuell ist der internationale Reiseverkehr möglich; Restaurants, Kneipen und Clubs dürfen wieder öffnen; Kinos, Theater, Museen, Bäder und andere öffentliche Einrichtungen befinden sich im Prozess der Wiedereröffnung; Veranstaltungen bis 500 Personen sind zugelassen; vgl. Deutsche Botschaft Budapest, Reisebeschränkungen, Quarantänebestimmungen und Corona-Pandemie, https://budapest.diplo.de/hu-de/aktuelles/-/2316662#content_3, abgerufen am 18.05.2021). Jedenfalls ist die Arbeitsmarksituation für International Schutzberechtigte in Ungarn deshalb nicht als derart unzugänglich anzusehen, dass bei entsprechender Arbeitswilligkeit keine hinreichenden Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit bestehen. Zusätzlich bestehen für International Schutzberechtigte Möglichkeiten - bestenfalls vor ihrer Rückreise nach Ungarn - Kontakt mit den örtlichen Hilfsorganisationen aufzunehmen, die Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, dem Erlernen der ungarischen Sprache oder der Beschulung der Kinder bieten (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 20.04.2020; Bundesamt, Bericht zur Integration in Ungarn, 15.07.2020, S. 6 f.). Ggf. werden auch Hilfestellungen bei der Antragstellung für Sozialleistungen bei den ungarischen Behörden und sogar finanzielle Unterstützung bis zu einer Arbeitsaufnahme gegeben (Bundesamt, a.a.O.) Neben weiteren kleineren Organisationen sind hier die Kalunba Social Services Nonprofit Ltd., Medek - Hungaria Associations for Migrants und die Evanélikus Diakónia zu nennen (Auswärtiges Amt, a.a.O.). 2.1.3 Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbingens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Einzelfall zu keinem anderem Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich geworden, dass die Klägerin überhaupt ernsthaft versucht hätte, nach ihren mehrfachen Rückführungen in Ungarn ggf. unter Zuhilfenahme staatlicher Stellen oder Hilfsorganisationen als international Schutzberechtigte Fuß zu fassen. Insofern ist aus ihrem Vortrag auch nicht in stichhaltiger Weise zu entnehmen, weshalb der Klägerin die Sicherung ihres Existenzminimums bei einer Rückkehr als arbeitsfähige Volljährige nicht möglich ist. Ihre Einlassungen zu ihrer angeblich erlebten Zeit in Ungarn sind pauschal, oberflächlich und wirken mit denjenigen ihrer Schwestern, wie bereits im behördlichen Verfahren, offensichtlich abgesprochen. Dabei ist anzumerken, dass bereits die Angaben der Klägerin beim Bundesamt in Widerspruch zu den Ermittlungen des Bundesamts stehen, dass die Klägerin - wie von ihr angegeben (Bl. 107 ff. d. Akten) - nicht einmal, sondern zweimal von den österreichischen Behörden nach Ungarn zurückgebracht worden ist (Bl. 83 d. Akten). Stichhaltige belastbare Aussagen lassen sich nach Überzeugung des Gerichts auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung ihren einseitigen Angaben nicht entnehmen. Es bestehen auch keine gewichtigen Anhaltspunkte, von einer beachtlichen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Gericht geht auch nicht aufgrund der - trotz abgelaufener Präklusionsfrist ohne Entschuldigung erst in der mündlichen Verhandlung - vorgelegten Dokumente davon aus. Die vorgebrachten psychischen Störungen sind keineswegs glaubhaft. Den vorgelegten Attesten kann auch in der Gesamtschau keine hinreichende Aussagekraft beigemessen werden: Das dazu vorgelegte Attest des Herrn … (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 01.10.2019 ist schon zeitlich nicht mehr hinreichend belastbar. Zudem handelt es sich um keinen ausgewiesenen Facharzt für psychische Störungen. Darüber hinaus nimmt Herr … keine eigene Exploration oder Beurteilung vor, sondern gibt allenfalls Schilderungen der Klägerin wieder. Die ärztliche Beurteilung verbleibt sehr pauschal und oberflächlich. Im Übrigen ist fraglich, wie Herr … als „erschreckende“ Schilderung der Klägerin nur noch wiedergeben könne, dass die Klägerin in Ungarn im Winter drei Monate auf der Straße gelebt haben will, während die Klägerin - ohne eine zeitliche Einordnung vorzunehmen - dem Bundesamt dazu erklärte, „das Wetter war gut, deshalb ging das“ (Bl. 108 d. Akten). Mangels Angaben dazu kann auch nicht von relevanten Folgen, die sich nach einer ärztlichen Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben würden, ausgegangen werden. Das fachärztliche Schreiben vom 12.10.2020 ist in Anbetracht von fünf diagnostizierten psychischen Störungen bei der Klägerin (PTBS, schwere depressive Episode, generalisierte Angststörung, Somatisierungsstörung und Schlafstörung) nicht ansatzweise aussagekräftig. Es verbleibt bei pauschalen Äußerungen (es träten „Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf“; die Klägerin „leide an Flashbacks, die vor allem von Geräuschen getriggert würden“). Daneben ist fraglich, was die Fachärztin an Vorgeschichte an „bekannt“ voraussetzt. Woran genau die Fachärztin eine PTBS festmacht, ist nicht ersichtlich. Genauso wenig nachvollziehbar ist, wie sie zur Diagnose einer schweren depressiven Episode gelangt. Es fehlen Erhebungen zu einer generalisierten Angststörung. Zu den Somatisierungs- und Schlafstörungen gibt die Fachärztin die Schilderung wider, „vor allem der Schlaf sei zufriedenstellend“, was etwaige Einschränkungen der Klägerin ausräumen dürfte. Abschließend sei angemerkt, dass jedweder Versuch einer Differenzialdiagnostik die - vor allem bei den typischerweise diffusen und komplexen Krankheitsbildern psychischer Störungen - fehlt. Mangels Angaben dazu kann auch nicht von relevanten Folgen, die sich nach einer ärztlichen Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben würden, ausgegangen werden. Ohne, dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, ist anzumerken, dass für das Gericht nicht verständlich geworden ist, weshalb die genannten Atteste von der anwaltlich vertretenen Klägerin dem Gericht erstmals am 14.05.2021 in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Auch deshalb wäre eine weitere - über die mündliche Verhandlung hinausgehende - Ermittlung nicht mehr veranlasst gewesen, § 87b Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin medizinische Unterstützung auch in Ungarn wahrnehmen kann (s.o.). Das Gericht erachtet die Klägerin vielmehr als hinreichend selbstständig, um sich bei verschiedenen Stellen um entsprechende Hilfe zu bemühen und ihre Belange zu kümmern. Dass sie gewillt ist, sich an entsprechende Stellen zu wenden, zeigt z.B. das Kümmern um die Ausstellung des Schreibens der Caritas vom 07.05.2021, oder die ausgestellte Beurteilung der „Regierung von … (Gemeinschaftsunterkunft)“ vom 14.04.2021. Die Beschreibungen der Caritas betreffend die Klägerin und ihre beiden Schwestern („Sie engagieren sich innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft und übernehmen anfallende Aufgaben bereitwillig. Sie sind stets freundlich und zuverlässig.“) stützen diese Annahme. Dass die Klägerin gewillt ist, das Erlernen einer fremden Sprache bzw. Integration über staatliche Angebote hinaus eigenständig zu verfolgen, zeigt ihre Teilnahmebestätigung von „Andrax Consulting & Training“ vom 12.04.2021, einer privaten Sprach- und Integrationsschule. Darüber hinaus bekräftigte die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach, ein selbstständiges Leben führen und arbeiten zu wollen. Im Übrigen - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - kann die Klägerin zur Überbrückung auch auf ihre Familienangehörigen (z.B. auf den seit über 17 Jahren in Österreich mit unbefristeten Aufenthaltstitel lebenden Bruder; Bl. 12 d. Akten des Bundesamts … im Verfahren ihrer Schwester … B 8 K19.30519) verwiesen werden. Gleichfalls nicht entscheidend aber anzumerken ist, dass die Klägerin zusammen mit ihren Geschwistern nach eigenen Angaben bereits 20.000 USD für ihre Reise aus Afghanistan bezahlt haben will ohne Schulden aufnehmen zu müssen, sodass in der Gesamtschau weitere Mittel nicht auszuschließen wären. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin auf die kritisch zu bewertende Situation für Asylbewerber in Ungarn aufmerksam macht, steht die Entscheidung insbesondere nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen an systemischen Schwachstellen leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung befürchten lassen (BayVGH, U.v. 23.03.2017 - 13a B 17.50003; U.v. 31.01.2018 - 9 B 17.50039). Die Auskunftslage unterscheidet sich dahingehend zu der - vorliegenden - Situation von anerkannten international Schutzberechtigten in Ungarn (s.o.). 2.2 Die Beklagte hat in Ziffer 2 ihres Bescheids nationale Abschiebungsverbote im Hinblick auf eine Abschiebung nach Ungarn zu Recht verneint, vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 2.2.1 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt im Hinblick auf die obigen Ausführungen (s. 2.1) im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung nicht in Betracht. Insofern ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab der „extremen materiellen Not“ anzulegen, für dessen Eintritt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht (s.o.). 2.2.2 Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf individuelle Gefahren für Leib und Leben ist nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren keine relevante Erkrankung im Hinblick auf etwaige psychische Störungen glaubhaft machen können, § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Die oben benannten erheblichen Defizite der vorgelegten ärztlichen Schreiben erfüllen nicht die Voraussetzungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60 Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (vgl. BayVGH, U.v. 06.07.2020 - 13a B 18.32817, Rn. 25 f.). Es kann entsprechend nach oben verwiesen werden (s. 2.1.3). b. Auch die Gefahren durch die aktuelle Corona-Pandemie in Ungarn erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Diese Gefahren drohen nicht nur der Klägerin in Ungarn, sondern unterschiedslos allen Bewohnern Ungarns. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung Afghanistans als solcher auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten. Fehlt - wie hier - eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 10.10.2014 - 13 K 1279/14.A -, juris, Rn. 57) kann die Klägerin Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.) BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 (232), und vom 29.9.2011 - 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f.). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Ein Abschiebungsverbot ist demnach dann gegeben, wenn der Betroffene ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. (vgl. OVG NW, B.v. 17.12.2014 a.a.O. - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226, und v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.). Dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr durch eine schwerwiegende Erkrankung am Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, ist nach der bisherigen Erkenntnislage nicht anzunehmen. Die Gefahr einer Infektion ist zwar grundsätzlich vorhanden. Das Robert Koch Institut (RKI) weist derzeit Ungarn (seit dem 09.05.2021 nur noch) als sog. „Risikogebiet“ aus (vgl. RKI, Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI, Stand: 14.05.2021, 17:30 Uhr, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_ neu.html, abgerufen am 18.05.2021). Die (rückläufige) 14-Tage-Inzidenz auf 100.000 Einwohner liegt in Ungarn aktuell bei ca. 214 (vgl. European Centre for Disease Prevention and Control, Stand 18.05.2021, abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea). Es ist deshalb von keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, abrufbar auf https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html). Dass die Klägerin zu einem gefährdeten Personenkreis (hohes Alter, maßgebliche Vorerkrankungen) zählt, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Bisher ist weiterhin nicht bekannt, dass Personen, die sich ohne entsprechende Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe mit dem Virus infizieren, im Allgemeinen einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären. 2.3. Gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids bestehen keine Bedenken. Demnach ist die Abschiebung in den Staat gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 AsylG anzudrohen, in dem die Klägerin vor Verfolgung sicher war, also Ungarn. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte klar, dass die Feststellung des Bundesamts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2, dass die Klägerin nicht nach Afghanistan abgeschoben werden soll (Ziff. 3 Satz 4 des Bescheids), nicht angegriffen wird. Im Übrigen würde diese Feststellung die Klägerin auch nicht in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). 2.4 Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, sowie gegen die von Amts wegen getroffene Entscheidung bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. 3. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.