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Gerichtsbescheid

B 6 K 19.1033

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Hs.1 VwGO). Die Beteiligten wurden vor Erlass des Gerichtsbescheides gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. I) Die gegen den Bescheid vom 07.10.2019 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Ausweisungsverfügung (Ziff. 1) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, also des Erlasses des Gerichtsbescheides (BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130,10 = InfAuslR 2008, 156 jew. Rn.12). Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. §§ 54 und 55 AufenthG konkretisieren den in § 53 Abs. 1 AufenthG geregelten Grundtatbestand, indem sie, nicht abschließend, einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisung- und Bleibeinteressen von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beimessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist, ist bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisung stets festzustellen, ob die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortbesteht. Darüber hinaus können auch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Denn nicht nur das persönliche Verhalten eines Ausländers kann eine Gefahr darstellen, sondern nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG kann auch bereits der weitere Aufenthalt als solcher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken. Bei der Abwägung zwischen den Ausweisungs- und den Bleibeinteressen, einer gebundenen und deshalb gerichtlich voll überprüfbaren Entscheidung auf der Tatbestandsseite, sind die in § 53 Abs. 2 AufenthG ebenfalls nicht abschließend aufgezählten Umstände und das Ausweisungsbzw. Bleibeinteresse gemäß § 54 und § 55 AufenthG nach ihrem spezifischen Gewicht zu berücksichtigen (grundlegend zur spezialpräventiven Ausweisung BVerwG, U. v. 22.02.2017 - 1 C 3/16 - BVerwGE 157, 325 = NVwZ 2017, 1883, jew. Rn. 20-26; zur generalpräventiven Ausweisung BVerwG, U. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 jew. Rn. 17-22) a) Der Beklagte hat die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht … - Jugendschöffengericht vom 23.05.2019 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zum Anlass für die am 07.10.2019 erlassene Ausweisung genommen. Während des Klageverfahrens wurde der Kläger jedoch am 14.11.2019 rechtskräftig zu einer Einheitsjugendstrafe von nunmehr zwei Jahren verurteilt. Deshalb hat das Gericht, das die Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat, nunmehr dieses Urteil als Anlass für die Ausweisung zugrunde zu legen. b) Mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, die im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist und deshalb ihm gegenüber zu seinem Nachteil verwendet werden kann, hat der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger wurde am 14.11.2019 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unschädlich ist, dass sich das Strafmaß von zwei Jahren erst durch die nachträgliche Bildung einer Einheitsjugendstrafe ergeben hat (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.10.2020, § 54 AufenthG Rn.16). c) Besonderer Ausweisungsschutz aus § 53 Abs. 3a oder 3b AufenthG kommt dem Kläger nicht zugute, weil er weder anerkannter Flüchtling noch subsidiär Schutzberechtigter ist. d) Ein aktuelles Ausweisungsinteresse liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen vor. aa) Eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung, die die Abwehr einer von dem Aufenthalt des Ausländers ausgehenden Gefährdung bezweckt, setzt die Feststellung einer Wiederholungsgefahr zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf Grund einer individuellen Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls voraus, insbesondere der Höhe der verhängten Strafe, der Schwere der konkreten Straftat, der Umstände ihrer Begehung und dem Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, B. v. 04.01.2019 - 10 ZB 18.2036 - juris Rn. 7). Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass schwerwiegende Straftaten typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Handel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2000 - BVerwGE 112, 185 = InfAuslR 2001, 194/195 zu § 51 Abs. 3 AuslG 1990). Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, ohne dass jede auch nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bereits genügen würde (BVerwG, U. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 = InfAuslR 2013, 63, jew. Rn. 18; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.10.2020, § 53 AufenthG, Rn. 22). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung praktischer Vernunft das Risiko, das von dem Ausländer ausgeht, kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder minder besteht (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl.2020, § 53 AufenthG Rn. 48). Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine erforderliche Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (BayVGH, B. v. 04.01.2019 - 10 ZB 18.2036 - juris Rn. 7). Kommt es damit allein darauf an, ob die Gefahr besteht, dass der Ausländer wegen seiner nicht überwundene Suchtmittelabhängigkeit weitere Straftaten begeht, hat außer Betracht zu bleiben, ob er einen Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde (BayVGH, B. v. 13.03.2017 - 10 ZB 17.226 - juris Rn. 10). Beim Kläger besteht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Ausweisungsinteresse aus spezialpräventiven Gründen. Es ist ernsthaft zu befürchten, dass es ihm nicht gelingen wird, längerfristig ein straffreies Leben zu führen, sondern dass er erneut Straftaten begehen wird. aaa) Für die erneute Begehung von Körperverletzungsstraftaten sprechen die Umstände der von ihm bereits verübten Delikte. Bei der gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen afghanischen und syrischen Flüchtlingen am 31.03.2017 tat er sich als Organisator hervor, setzte selbst ein Klappmesser gegen zwei Kontrahenten ein und billigte, dass andere Afghanen die syrischen Gegner mit Holzstöcken schlugen. Aufgrund dessen bescheinigte ihm das Landgericht …, dem sich das Gericht anschließt, Bereitschaft zur Gewalt. Diese Einschätzung bestätigte sich auch anschließend während seiner Inhaftierung. Am 14.06.2019 und am 26.11.2019 schlug er in der JVA … jeweils Mithäftlinge und wurde disziplinarisch dafür belangt. Außerdem sind derzeit polizeiliche Ermittlungen wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen in der JVA … am 16.04.2020 im Gange. Mit dieser Neigung, Probleme nicht sozialverträglich, sondern mit Gewalt zu lösen, hat sich der Kläger bislang, insbesondere auch aufgrund sprachlicher Defizite, nicht im Rahmen im Rahmen einer Therapie auseinandergesetzt, so dass die Gefahr besteht, dass er, sollte er erneut in eine vergleichbare Situation geraten, erneut zur Gewalt greifen und sich dazu auch bewusst außerhalb des Rechts setzen wird. bbb) Darüber hinaus besteht das ernsthafte Risiko, dass er weitere Betäubungsmittelstraftaten begehen wird. Der Kläger wurde binnen nur vier Monaten am 06.07.2018 und am 08.11.2018 in … bzw. in … jeweils mit größeren Mengen Marihuana angetroffen, die er mit sich führte, nicht um sie selbst zu konsumieren, sondern um sie gewinnbringend zu veräußern. Schon allein deshalb, weil der Kläger bereits mit Betäubungsmitteln gehandelt hat und damit eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat und die Gesundheit seiner Abnehmer gefährdet hat, besteht ein hohes Wiederholungsrisiko. Nicht außer Betracht bleiben kann auch, dass der Kläger sich auch nicht dadurch von den Betäubungsmitteldelikten abhalten ließ, dass das Landgericht … die Vollstreckung der gegen ihn am 06.09.2017 verhängten Jugendstrafe bis 13.09.2019 zur Bewährung ausgesetzt hatte. Weiter spricht für eine beim Kläger bestehendes Gefahr erneuter Betäubungsmittelstraftaten zur Geldbeschaffung, dass er derzeit an Barmitteln nur ein aus Sozialleistungsmitteln gewährtes Taschengeld zur Verfügung hat. Darüber hinaus fällt gegen ihn ins Gewicht, dass das Jugendschöffengericht in der Hauptverhandlung am 14.11.2019 den Eindruck gewann, der Kläger habe sei nicht ernsthaft reuig und bemühe sich nicht tatkräftig um ein straffreies Leben. Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, er sei selbst drogensüchtig und habe die Betäubungsmittelstraftaten nur begangen, um seine eigene Drogensucht zu befriedigen und werde deshalb straffrei bleiben, wenn er erfolgreich therapiert sei. Denn beim Kläger wurde bisher keine Betäubungsmittelabhängigkeit medizinisch festgestellt. Außerdem hat er eine stationäre Drogentherapie, unterstellt er sei suchtabhängig, nicht zuletzt wegen fehlender ausreichender Deutschkenntnisse noch nicht einmal begonnen, geschweige denn erfolgreich abgeschlossen. bb) Zu Recht hat der Beklagte auch ein Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen bejaht. aaa) Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331= InfAuslR 2019, 381 Rn.17). Die Zuordnung einer Straftat zum Katalog der besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen durch § 54 Abs. 1 AufenthG indiziert die Erforderlichkeit einer generalpräventiven Einwirkung (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2020, § 53 AufenthG Rn.136). Dies gilt in ganz besonderem Maße für Drogendelikte. Gefahren, die vom gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Insbesondere nehmen die betroffenen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens der Bürger in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (BVerwG, U. v. 13.12.2013 - 1 C 20.11 - InfAuslR 2013, 169 Rn.19). Deshalb stellt die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel ein besonders gefährliches und auch schwer zu bekämpfendes Delikt dar (BVerwG, B. v. 10.02.1995 - 1 B 221/94 - InfAuslR 1995, 273). Darüber hinaus muss von der Ausweisung eine mögliche und angemessene generalpräventive Wirkung tatsächlich zu erwarten sein, d.h. nach der Lebenserfahrung muss damit gerechnet werden können, dass sich andere Ausländer, die sich in einer mit dem Kläger vergleichbaren Situation befinden, durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abhalten lassen. (BVerwG in st. Rspr.; statt aller BVerwG, U .v. 24.09.1996 - 1 C 9.94 - InfAuslR 1997, 63/64f.; OVG Koblenz, B. v. 23.10.2018 - NJW 2019, 168 Rn. 10). Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung muss deshalb an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell ist (BVerwG, U. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 Rn.18f.). bbb) Legt man diese Grundsätze zu Grunde, war es erforderlich, den Kläger, der mit seinen noch nicht im Bundeszentralregister getilgten Körperverletzungs- und Drogenstraftaten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht hat (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), auch aus generalpräventiven Gründen auszuweisen. Die getroffene Maßnahme ist auch dazu geeignet, den angestrebten Zweck zu verwirklichen, Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass der Beklagte auch gegen andere Ausländer, die wegen schwerer Straftaten, insbesondere auch aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, rechtskräftig verurteilt wurden, aufenthaltsrechtlich konsequent vorgeht. Darüber hinaus kann die Ausweisung des Klägers dazu beitragen, dass es sich bei seinen Landsleuten, die mit ihm in Kontakt stehen, z.B. ehemalige Mithäftlinge in …, herumspricht, dass sie, wenn sie schwere Straftaten begehen, mit den mit einer Ausweisung verbundenen Folgen bei der Suche eine Beschäftigung auf dem legalen Arbeitsmarkt oder im Bereich des Sozialrechts zurechtkommen müssen und das erhöhte Risiko tragen, als ausgewiesene Straftäter im Rahmen von Sammelflügen, wie sie zuletzt am 16.11 und am 16.12.2020 durchgeführt wurden, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. e) Der Kläger kann sich weder auf ein typisiertes Bleibeinteresse berufen noch ein anderweitiges Bleibeinteresse mit Erfolg geltend machen. aa) Ein in § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere in § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, festgeschriebenes Bleibeinteresse kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Ein Bleibeinteresse wiegt schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Norm erfüllt sein müssen, ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern die Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung (BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 = InfAuslR 2008, 156 jew. Rn. 24). Da der am 30.09.2015 eingereiste Kläger sich bei Bekanntgabe der Ausweisung am 10.10.2019 noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet aufhielt und keine Aufenthaltserlaubnis (mehr) besaß, greift § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht zu seinen Gunsten ein. bb) Auch ein gewichtiges Bleibeinteresse, das im Gesetz nicht genannt ist, kann der Kläger nicht für sich beanspruchen. Denn er kann, soweit ersichtlich, zu seinen Gunsten nur ins Feld führen, dass er sich mittlerweile schon fünf Jahre tatsächlich im Bundesgebiet aufhält. f) Die Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Darüber hinaus erweist sich die Ausweisung auch als verhältnismäßig. aa) Dies gilt zunächst für eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen. aaa) Die Abwägung hat dabei davon auszugehen, dass dann, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht, auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht und häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses auszugehen sein wird. Auch dann ist aber, vor allem wenn ein gewichtiges Bleibeinteresse vorliegt, die umfassende Interessenabwägung geboten, die in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschrieben ist, in deren Rahmen das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten ist (BVerwG, U. v. 27.07.2017 - 1 C 28/16 - BVerwGE 159, 270 = NVwZ 2018, 409 jew. Rn.39). Der Kläger verwirklichte mit den von ihm am 31.03.2017, am 06.07.2018 und am 08.11.2018 begangenen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikten, für die er rechtskräftig zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Dieses Verhalten ist insbesondere auch deshalb negativ gegen ihn zu gewichten, weil er die Körperverletzungen im Rahmen einer von ihm organisierten gewaltsamen Auseinandersetzung von zwei Gruppen jugendlicher Ausländer verübte und die Betäubungsmittelstraftaten als Bewährungsversager beging. Weiter schlägt negativ zu Buche, dass der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 14.11.2019 nicht bereit war, seine Betäubungsmittelverstöße ernsthaft zu bereuen. Schließlich wirkt sich gegen ihn aus, dass er nach den abgeurteilten Straftaten am 14.06.und am 26.11.2019 in der JVA … und am 16.04.2020 in der JVA … gegenüber Mitgefangenen gewalttätig wurde. Bleibeinteressen, denen der Vorrang einzuräumen wäre, kann der Kläger dagegen nicht vorweisen. Er unterhält keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen ins Bundesgebiet, beherrscht die deutsche Sprache auch nach fünf Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur unzureichend, hat keine schulische oder berufliche Ausbildung und geht nach seiner Haftentlassung keiner Erwerbstätigkeit nach. Deshalb trifft die die zusammenfassende Einschätzung des AmtsgerichtsJugendschöffengericht … im Urteil vom 14.11.2019 weiterhin zu, dass er sich in die bundesdeutsche Gesellschaft weder integrieren könne noch wolle. bbb) Die getroffene Maßnahme ist auch verhältnismäßig, weil sie geeignet, erforderlich und dem Kläger zumutbar ist. aaaa) Eine behördliche Verfügung ist geeignet, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt (Grzeszick in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand August 2020, Art. 20 Rn.112 m. w. N.). Die Ausweisung bezweckt als präventive ordnungsrechtliche Maßnahme die Abwehr und Vorbeugung von Gefährdungen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.10.2020, § 53 AufenthG Rn.1). Die Ausweisung des Klägers trägt jedenfalls dazu bei, dieses Ziel zu verwirklichen. bbbb) Eine behördliche Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein gleich geeignetes Mittel gibt, das den Kläger in seinen Rechten weniger beeinträchtigt (Grzeszick, a.O. Rn. 113). Verglichen mit der Ausweisung ist die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zwar ein milderes, aber kein gleich geeignetes Mittel. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Ausländerbehörde ist gem. § 42 Satz 1 AsylG gehalten, vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes auszugehen, solange das vom Bundesamt festgestellte Abschiebungsverbot nicht unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen ist. Sofern keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegt, ist dann die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn das Bundesamt ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat. Dann kommt eine Aufenthaltsbeendigung in Betracht, so dass es nicht länger geboten ist, den Aufenthalt des Ausländers durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verfestigen (BVerwG, U. v. 22.11.2005 - 1 C 18/04 - BVerwGE 124, 326 = NVwZ 2006, 711, jew. Rn.14f.). Was den Kläger betrifft, hat das Bundesamt mit Bescheid vom 07.06.2019 das Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zwar widerrufen. Die Behörde hat den Widerruf aber nicht für sofort vollziehbar erklärt. Der Bescheid wurde auch nicht bestandskräftig, weil gegen ihn beim Verwaltungsgericht München eine Klage anhängig ist, die gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat. Deshalb hätte die Ausländerbehörde nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Die streitgegenständliche Ausweisung ermöglicht es demgegenüber der Behörde, ohne dass die wirksame Ausweisung bereits bestandkräftig oder sofort vollziehbar ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, das das Verbot beinhaltet, dem Kläger einen Aufenthaltstitel wegen seines Abschiebungsverbotes oder aufgrund eines anderen Zwecks zu erteilen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - NVwZ-RR 2020, 556 Rn. 22 - 25), so dass es keiner Ermessensentscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bedarf und auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck ausgeschlossen ist. cccc) Eine behördliche Anordnung ist verhältnismäßig im engeren Sinn und damit zumutbar, wenn ihr Nutzen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen steht (Grzeszick a.O. Rn.117). Die Ausweisung ist dem Kläger insbesondere zuzumuten, weil aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines Abschiebungsverbotes und wegen der noch nicht erlassenen Abschiebungsandrohung derzeit keine Aufenthaltsbeendigung möglich ist (BVerwG, U. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331= InfAuslR 2019, 381 Rn. 28). bb) Auch mit Blick auf die Generalprävention überwiegt bei der auch hier gebotenen individuellen Würdigung (BVerwG, U. v.09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165,331 = InfAuslR 2019, 381 Rn. 27) das öffentliche Interesse die privaten Interessen des Klägers. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet unabhängig davon, dass vom Kläger auch noch eine Wiederholungsgefahr ausgeht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil im Falle des Ausbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349 = InfAuslR 2018, 395 jew. Rn.16). Würde der Kläger nicht ausgewiesen, entstünde insbesondere bei seinen afghanischen Landsleuten, mit denen er in … inhaftiert war und deren Umfeld der Eindruck, bei Körperverletzungs- oder Betäubungsmitteldelikten habe es damit sein Bewenden, dass das begangene Unrecht mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Wird der Kläger dagegen ausgewiesen, wird anderen Ausländern deutlich vor Augen geführt, dass, wenn sie Straftaten begehen und ausgewiesen werden, damit gravierende Nachteile einhergehen (BayVGH, U. v. 28.06.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 42) bzw. dass auch eine Ausweisung, die vorerst nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung führt, es ermöglicht, ein Einreise -und Aufenthaltsverbot zu erlassen, das ein Titelerteilungsverbot mit beinhaltet, das schon jetzt eingreift (zur generalpräventiven Wirkung des Titelerteilungsverbotes vgl. BVerwG, U. v.09.05.2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 jew. Rn. 23). 2. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Der Beklagte hat zwar, anders als gem.11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG n.F. seit 21.08.2019 gesetzlich vorgeschrieben, in seinem Bescheid vom 07.10.2019 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht gesondert angeordnet. Ziffer 2 des Bescheides ist deshalb aber nicht rechtswidrig. Denn die Ausländerbehörde ordnet, wenn sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer verhängt, zugleich konstitutiv ein Einreise- und Ausreiseverbot an (BVerwG, U. v. 21.08.2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162,382 = InfAuslR 2019, 3 jew. Rn.25). Zur Klarstellung ist der Beklagte jedoch gehalten, in künftigen Fällen zunächst das Einreiseund Aufenthaltsverbot gem.§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich anzuordnen und es dann zu befristen. b) Bei der Bemessung der Dauer der Frist auf sechs, bei fehlenden Nachweis der Straffreiheit auf zehn Jahre, hat der Beklagte das ihm gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt, insbesondere die gesetzliche Sollgrenze von zehn Jahren bei Ausweisung wegen strafrechtlichen Verurteilungen beachtet und sich nachvollziehbar bemüht, einen Ausgleich zu finden zwischen den persönlichen Belangen des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung der Verwirklichung von ihm weiterhin zu befürchtender Gefahren. Die Bedingung der nachgewiesenen Straffreiheit für die Befristung auf sechs Jahre findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 5 AufenthG. III) Als unterliegender Teil trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO. die Kosten des Verfahrens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V. m.§ 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.