Beschluss
B 7 E 20.770
VG BAYREUTH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufstellung öffentlich zugänglicher Klaviere als Teil eines Projekts kann im rechtlichen Sinne eine Veranstaltung i.S.v. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 der 6. BayIfSMV sein.
• Eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der 6. BayIfSMV ist nur dann vertretbar, wenn durch Nebenbestimmungen effektiv Infektionsschutz gewährleistet wird.
• Fehlt es am Nachweis, dass der Veranstalter oder beauftragte Personen eine fortwährende Überwachung und Durchsetzung der Hygieneregeln sicherstellen, ist die Behörde berechtigt, die Genehmigung an Auflagen zu knüpfen oder zu versagen.
• Im Eilverfahren ist eine einstweilige Anordnung nur zu erlassen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache besteht; dies war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Erteilung von Ausnahmegenehmigung für öffentlich bespielbare Klaviere wegen fehlender Aufsichtspflicht • Die Aufstellung öffentlich zugänglicher Klaviere als Teil eines Projekts kann im rechtlichen Sinne eine Veranstaltung i.S.v. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 der 6. BayIfSMV sein. • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der 6. BayIfSMV ist nur dann vertretbar, wenn durch Nebenbestimmungen effektiv Infektionsschutz gewährleistet wird. • Fehlt es am Nachweis, dass der Veranstalter oder beauftragte Personen eine fortwährende Überwachung und Durchsetzung der Hygieneregeln sicherstellen, ist die Behörde berechtigt, die Genehmigung an Auflagen zu knüpfen oder zu versagen. • Im Eilverfahren ist eine einstweilige Anordnung nur zu erlassen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache besteht; dies war hier nicht gegeben. Der Vorsitzende eines Vereins beantragte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der 6. BayIfSMV zur Aufstellung mehrerer Klaviere im Stadtgebiet zur Nutzung durch Passanten im Rahmen des Projekts ‚SpielZeit‘. Die Stadt lehnte eine unbedingte Genehmigung ab und erklärte, eine Erlaubnis sei nur unter drei Nebenbestimmungen möglich, insbesondere mit einer vor Ort wirkenden Aufsicht, die Gruppenbildungen verhindert und Desinfektion sicherstellt. Der Antragsteller legte ein Hygienekonzept vor, erklärte jedoch, eine durchgehende Überwachung und häufige Desinfektion nicht leisten zu können; er bot lediglich Hinweise, Desinfektionsmittel und ein Reaktionsangebot bei Verstößen an. Die Behörde hielt die vorgesehene Lösung für infektionsschutzrechtlich unzureichend und verwies auf die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen. Der Antragsteller suchte im Eilverfahren die Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung ohne die geforderte ständige Aufsicht herbeizuführen. • Zuständigkeit und Statthaftigkeit: Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft, weil die Behörde die Ausnahmegenehmigung nur unter bestimmten Nebenbestimmungen in Aussicht gestellt hat. • Einstweilige Anordnungsvoraussetzungen: Voraussetzungen nach § 123 VwGO (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) sind nicht erfüllt; im Eilverfahren ist eine summarische Prüfung vorzunehmen und hoher Erfolg in der Hauptsache erforderlich. • Rechtliche Einordnung: Die geplante Aktion ist als Veranstaltung i.S.d. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 der 6. BayIfSMV einzuordnen, sodass eine Genehmigungspflicht besteht. • Ermessensspielraum der Behörde: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist von der Behörde im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden; eine Ermessensreduzierung auf Null besteht nicht. • Notwendigkeit von Nebenbestimmungen: Die angeordneten Nebenbestimmungen (Verschließen, Desinfektion nach jeder Benutzung, Verhinderung von Gruppenbildungen und Einhaltung des Abstandsgebots) sind geeignet und erforderlich, um die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit herzustellen. • Fehlende Überzeugung vom Hygienekonzept: Das vorgelegte Konzept reicht nicht, da keine personelle Sicherstellung der Überwachung und Durchsetzung der Regeln dargelegt wurde; Vergleiche mit Supermärkten, Parkbänken oder anderen Gemeinden sind nicht übertragbar. • Konsequenz im Eilverfahren: Da der Antragsteller nicht darlegt, dass die Auflagen erfüllbar sind, ist eine Verpflichtung der Behörde zur Genehmigung ohne diese Auflagen nicht geeignet und damit der Eilantrag unbegründet. Der Eilantrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hält die von der Behörde vorgeschlagenen Nebenbestimmungen zur Infektionsprävention für erforderlich und angemessen; weil der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft darlegte, dass er eine ständige Aufsicht und die Durchsetzung der Auflagen sicherstellen kann oder will, besteht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache. Eine einstweilige Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung ohne die geforderten Auflagen ist daher nicht geboten. Im Ergebnis bleibt es der Behörde vorbehalten, unter Beachtung des Ermessens und der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen über eine Ausnahmegenehmigung zu entscheiden.