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Beschluss

Au 6 S 24.3123

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es widerspräche Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, wonach für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens regelmäßig eine Duldung vorzusehen (Anschluss an VGH München BeckRS 2022, 22251). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gem. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG iVm Art. 19 Abs. 4 GG kommt nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (Anschluss an VGH München BeckRS 2022, 22251). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es widerspräche Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, wonach für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens regelmäßig eine Duldung vorzusehen (Anschluss an VGH München BeckRS 2022, 22251). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gem. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG iVm Art. 19 Abs. 4 GG kommt nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (Anschluss an VGH München BeckRS 2022, 22251). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag nach § 123 VwGO Abschiebungsschutz und eine vorläufige Duldung bis zur Entscheidung des Antragsgegners über einen Antrag des Antragstellers zu 1 für eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft. Der Antragsgegner hat sie zur Ausreise aufgefordert, aber eine Abschiebung noch nicht konkret vorbereitet. I. Die Antragsteller sind eine dreiköpfige Familie ukrainischer Staatsangehöriger und im Besitz am 12. August 2022 bzw. 7. März 2023 ausgestellter und bis 10. Juni 2025 gültiger polnischer Aufenthaltstitel (Antragsteller zu 1 und zu 2); die Antragstellerin zu 3 wurde am * 2023 in Polen geboren. Sie reisten am 5. April 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. April 2024 Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, welche der Antragsgegner mit ihnen am 6. Dezember 2024 zugestelltem Bescheid vom 4. Dezember 2024 ablehnte, da sie sich bei Kriegsbeginn nicht nachweislich in der Ukraine – sondern wohl in Polen – aufgehalten hätten und daher nicht unter die Sonderregelungen für ukrainische Kriegsflüchtlinge fielen. Er forderte sie zur Ausreise binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe auf und drohte ihnen widrigenfalls die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat an, in welchen sie erlaubt einreisen dürften bzw. welcher zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Gegen diesen Bescheid wurde bislang keine Klage erhoben. Der Antragsteller zu 1 beantragte am 13.Dezember 2024 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG als Berufskraftfahrer für ein Fuhrunternehmen in seinem (und seiner Familie) Namen. Er machte geltend, die Antragstellerin zu 3 leide an einem schweren Herzklappenfehler und solle am 17. Dezember 2024 in Deutschland operiert werden. Eine Ausreise der Familie würde den geplanten medizinischen Eingriff unmöglich machen und die Gesundheit des Kindes erheblich gefährden. Der Antragsgegner forderte die Antragsteller zu Nachweisen auf, wies auf die mit Erlass des o.g. Bescheids endende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen – Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung v.7.3.2022 i.d.F. v. 22.11.2024, BGBl. I Nr. 362) hin und verwies sie auf die Nachholung des Visumverfahrens. Er erteilte ihnen vorläufig – auf gerichtliche Bitte auf Zuwarten mit einer Aufenthaltsbeendigung hin – eine Bescheinigung über die begrenzte Fortgeltungsfiktion nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unter Hinweis, dass die Fortgeltungsfiktion keine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG darstelle und die Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG bestehen bleibe. Am 18. Dezember 2024 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht – und zugleich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, welcher den Antrag an das Verwaltungsgericht weiterleitete – „einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zur Aussetzung der Abschiebung“, die Abschiebung der Familie vorläufig auszusetzen, bis eine Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG getroffen werde. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Antragsteller zu 1 sei als Berufskraftfahrer erwerbstätig, zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie imstande und seine Tochter benötige die o.g. Operation, die nun auf den 27. Januar 2025 verschoben worden sei. Ob das Kind in Polen zeitnah operiert werden könne, sei ungewiss; dort eine neue Existenz aufzubauen, den Antragstellern nicht zumutbar. Sie fügten Gehaltsnachweise und ein Empfehlungsschreiben sowie eine ärztliche Stellungnahme der Klinik * vom 24. Oktober 2024 bei, wonach die Antragstellerin zu 3 im Jahr 2023 in Polen zwei Mal am Herzen operiert worden sei und nochmals operiert werden müsse, was im Laufe der nächsten Monate erfolgen könne. Der Eingriff könne in guter Qualität in Polen durchgeführt werden. Hierfür sei der Familie eine entsprechende Adresse in Lödz genannt worden. Eine notfallmäßige Operation sei nicht angezeigt. Der Antragsgegner hat beantragt, Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller zu 1 habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG. Er sei zwar wohl schon seit dem 30. September 2024 erwerbstätig, habe das aber vor Erlass des Bescheids vom 4. Dezember 2024 nie erwähnt und den Antrag nach § 18 AufenthG erst am 13. Dezember 2024 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, als er visumpflichtig gewesen sei. Das gelte auch für Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller zu 2 und zu 3 aus familiären Gründen. Der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG sei die Familie nicht nachgekommen, sodass für sie günstige Umstände nicht gewertet und die Anträge entsprechend abgelehnt hätten werden müssen. Sie müssten das Visumverfahren ggf. von Polen aus nachholen und könnten dann mit Visum als Arbeitnehmer wieder einreisen. Die Voraussetzungen einer Ausnahme hiervon nach § 39 Nr. 6 AufenthV lägen nicht vor. Danach könne ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitze und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt sei, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern er einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Das sei hier nicht der Fall, denn im Zeitpunkt der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 2024 sei der Antragsteller zu 1 nicht mehr von der Visumpflicht befreit gewesen, da die Befreiung nur 90 Tage ab der Einreise, spätestens bis zum 3. Juli 2024, gegolten habe. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der – wegen Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4. Dezember 2024 und damit Unstatthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO als zielführender Antrag nach § 123 VwGO verstandene – Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Die Antragsteller haben im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder ergibt sich ein Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AufenthG, noch sind sonst die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Verfahrensduldung gegeben. a) Maßgeblicher Zeitpunkt zur Entscheidung über die Sach- und Rechtslage ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind im Antrag glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). b) Die Antragsteller sind wegen Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4. Dezember 2024 und damit auch der darin enthaltenen Ablehnung ihres Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Auch die darin enthaltene Abschiebungsandrohung ist vollziehbar. c) Die Antragsteller haben im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus inlands- oder zielstaatsbezogenen Gründen hinsichtlich Polens, wo die Antragsteller nach wie vor unstrittig aufenthaltsberechtigt sind. Auf die aktuelle Kriegssituation in der Ukraine kommt es daher nicht an. d) Die Antragstellerin zu 3 hat nach summarischer Prüfung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AufenthG aus inlandsbezogenen Gründen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange seine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ferner kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). aa) Tatsächliche Hindernisse stehen ihrer Abschiebung nicht entgegen, insbesondere verfügt der Antragsgegner offenbar im Zeitpunkt der Abschiebung über die für eine Rückführung der Antragsteller erforderlichen Identitätspapiere bzw. einen entsprechenden Ersatz, so dass insoweit kein Abschiebungshindernis vorliegt. bb) Darüber hinaus steht der Abschiebung aktuell auch keine Reiseunfähigkeit i.w.S. als tatsächliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen. Ein solches wurde weder gegenüber dem Antragsgegner noch im Verwaltungsgerichtsverfahren hierzu substantiiert geltend gemacht. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ein entsprechend qualifiziertes ärztliches Attest mit den Mindestanforderungen genügenden Angaben hat die Antragstellerin zu 3 nicht vorgelegt. Die zunächst vorgelegten Unterlagen dienten der Information ihrer Eltern über den am 17. Dezember 2024 geplanten Eingriff. Dass dieser verschoben wurde, belegt seine Aufschiebbarkeit, wie auch der nun vorgelegten Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 zu entnehmen ist. Damit ist derzeit nicht von einer Reiseunfähigkeit auszugehen und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit i.w.S. nicht widerlegt. Abgesehen davon hat der Antragsgegner für den Fall der freiwilligen Ausreise und ordnungsgemäßen Nachholung des Visumverfahrens eine Vorabzustimmung in Aussicht gestellt, was das Visumverfahren erheblich verkürzen und – nach ihrer Wiedereinreise mit Visum – auch eine zeitnahe Operation der Antragstellerin zu 3 sicherstellen würde. Zudem kann sie auch in Lödz operiert werden, wie die Klinik * erläutert hat. cc) Ferner kommt nach summarischer Prüfung auch kein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung in Betracht. Es widerspräche der durch § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und Abs. 2, § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, denen zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige „Vorwirkungen“ anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens regelmäßig eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 – 19 CE 22.12 – juris Rn. 9). (1) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 13. Dezember 2024 entfaltet keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG und löst damit kein vorläufiges Bleiberecht aus. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Antragsteller nach Zustellung des ihren Antrag nach § 24 AufenthG ablehnenden Bescheids vom 4. Dezember 2024 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sondern fielen unter die allgemeine Visumpflicht nach § 4 und § 6 AufenthG. Ihre Befreiung von der Visumpflicht als ukrainische Staatsangehörige endete nach § 2 Abs. 1 Buchst. a UkraineAufenthÜV bereits 90 Tage nach ihrer Einreise am 5. April 2024 und damit am 3. Juli 2024. Die Ablehnung ihrer Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG ließ auch die Fiktionswirkung der Antragstellung entfallen. (2) Die Antragsteller sind auch sonst nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV berechtigt, Aufenthaltserlaubnisse im Inland einzuholen, denn dem Antragsteller zu 1 als möglichem Stammberechtigtem – für familiäre Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller zu 2 und zu 3 – steht kein strikter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG zu. Für ihn gilt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG einer Einreise im Visumverfahren, die er aus den soeben dargelegten Gründen nicht erfüllt und von der er auch nicht befreit ist. Dass ihm als gesundem Erwerbstätigen, der vor seiner Einreise nach Deutschland mit seiner Familie zwei Jahre in Polen gelebt hat, die Nachholung von dort auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar wäre, ist nicht dargelegt. (3) Eine Verfahrensduldung kann hier auch sonst nicht erteilt werden. Eine lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kommt nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 – 19 CE 22.12 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.7.2022 – 19 CE 22.1262 – juris Rn. 8). Daran fehlt es aber nach dem oben Ausgeführten, denn die Verfahrensduldung soll nicht die bereits fehlenden Erteilungsvoraussetzungen – hier: erforderliches Visumverfahren – ersetzen, um erst einen Anspruch zu schaffen, sondern nur einen bereits bestehenden Anspruch sichern. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 8.1 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.