Beschluss
Au 8 S 24.1607
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Nichteignung zum Waffenbesitz aufgrund psychischer Erkrankungen iSd § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 WaffG knüpft nicht an einem vorwerfbaren Verhalten der Person an. Ob das Verhalten eines Betroffenen strafrechtlich vorwerfbar ist, ist somit von der Waffenbehörde nicht weiter aufzuklären. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens erstellte psychiatrische Gutachten und die darin diagnostizierte psychische Erkrankung eines Betroffenen stellen zwingende Gründe der Nichteignung iSd § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG dar. Auch ist diese Erkenntnis verwertbar, weil nur so sichergestellt ist, dass die gesetzgeberische Entscheidung, dass nur solche Personen Umgang mit erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien (vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 3 WaffG) Waffen ausüben dürfen, die (physisch wie) psychisch dazu in der Lage sind, durchgesetzt werden kann. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichteignung zum Waffenbesitz aufgrund psychischer Erkrankungen iSd § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 WaffG knüpft nicht an einem vorwerfbaren Verhalten der Person an. Ob das Verhalten eines Betroffenen strafrechtlich vorwerfbar ist, ist somit von der Waffenbehörde nicht weiter aufzuklären. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens erstellte psychiatrische Gutachten und die darin diagnostizierte psychische Erkrankung eines Betroffenen stellen zwingende Gründe der Nichteignung iSd § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG dar. Auch ist diese Erkenntnis verwertbar, weil nur so sichergestellt ist, dass die gesetzgeberische Entscheidung, dass nur solche Personen Umgang mit erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien (vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 3 WaffG) Waffen ausüben dürfen, die (physisch wie) psychisch dazu in der Lage sind, durchgesetzt werden kann. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für den vorliegenden Antrag wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Untersagung, nicht der Erlaubnis unterliegende Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen. 1. Der 1983 geborene Antragsteller hat seit dem Jahr 2020 mehrfach bei der Waffenbehörde vorgesprochen und geltend gemacht, aus Sicherheitsgründen einen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins zu besitzen. Im Rahmen eines förmlichen Antrags vom 13. September 2023 forderte die Waffenbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 auf, aufgrund der bekanntgewordenen Tatsachen zum Gesundheitszustand des Antragstellers, ein fachpsychiatrisches Gutachten zur geistigen und körperlichen Eignung erstellen zu lassen. Der Antrag wurde schließlich mit Schreiben des Betreuers vom 20. Februar 2024 zurückgenommen. Im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung im Oktober 2023 wurde der Antragsteller vorläufig festgenommen und schließlich vorläufig im Bezirkskrankenhaus untergebracht. Die in der Folge gerichtlich ursprünglich bis Juli 2024 angeordnete Unterbringung wurde im Februar 2024 aufgrund der aus medizinischer Sicht nicht mehr bestehenden Fremdgefährdung beendet. Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 wurde für den Antragsteller im Rahmen des Unterbringungsverfahrens eine Betreuung bestellt. Grundlage dafür war ein unter dem 19. Dezember 2023 erstelltes psychiatrisches Gutachten, in welchem die beauftragte Sachverständige beim Antragsteller eine psychische Erkrankung in Form einer chronisch verlaufenden paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie diagnostiziert hat und den Antragsteller als selbst- und fremdgefährdend einschätzte. Am 27. März 2024 hörte die Waffenbehörde den Antragsteller über seinen Betreuer zum beabsichtigten Waffenerwerbs- und Besitzverbot an. Der Betreuer nahm dazu unter Rücksprache mit dem Antragsteller dahingehend Stellung, dass vom Antragsteller keine Gefahr i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ausgehe. Die zuletzt aktenkundig gewordenen Vorfälle der Fremdgefährdung seien unklar. Der Antragsteller habe sich angegriffen gefühlt und sich lediglich zur Wehr gesetzt. Bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei von der Unschuld des Antragstellers auszugehen. Vorahndungen des Antragstellers im Führungszeugnis seien getilgt, diese könnten nicht mehr verwertet werden. Der Antragsteller sei weder selbst- noch fremdgefährdend, er sei aus dem Bezirkskrankenhaus vorzeitig entlassen worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Mai 2024, dem Betreuer des Antragstellers zugestellt am 10. Juni 2024, untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Wirkung ab Zustellung des Bescheids, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, zu erwerben und zu besitzen (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen erlaubnisfreien Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu übergeben (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wurde unter ausführlicher Darstellung der aktenkundigen Erkenntnisse zum Krankheitsbild des Antragstellers ausgeführt, dass nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG die zuständige Behörde den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, und den Erwerb untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sei oder, wenn Tatsachen bekannt würden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Erwerbswillige oder Besitzer psychisch krank sei oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitze. Das Hantieren des Antragstellers mit unterschiedlichsten Waffen, insbesondere diversen Messern aber auch Schusswaffen, stelle eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und damit eine Gefahr für die Sicherheit i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 WaffG dar. Weiter ergebe sich aus den im Laufe mehrerer Unterbringungsverfahren und des Betreuungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse der Nachweis einer psychischen Erkrankung des Antragstellers, so dass auch nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ein Waffenverbot auszusprechen sei. In der Gesamtschau aller Umstände mangle es dem Antragsteller auch an der erforderlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 letzte Alt. WaffG. Ein sachgerechter Umgang des Antragstellers mit Waffen sei aufgrund des Krankheitsbildes nicht zu erwarten. Dabei seien – unabhängig von der vom Betreuer des Antragstellers aufgeworfenen Frage eines Verwertungsverbots der Erkenntnisse aus dem Führungszeugnis – die übrigen Erkenntnisse bereits so eindeutig, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen insoweit zu bejahen seien. Das Waffenverbot sei notwendig und geeignet zur Gefahrenabwehr. Die sofortige Vollziehung des Waffenverbots und der Abgabeverpflichtung sei anzuordnen, da der offensichtlich psychisch erkrankte Antragsteller ansonsten bis zum Abschluss des Klageverfahrens legal im Besitz von Waffen sein könnte. Das öffentliche Interesse an einem ausreichenden Schutz Dritter überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. 2. Der Antragsteller ließ dagegen am 8. Juli 2024 Klage erheben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids (Au 8 K 24.1606). Über die Klage ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Zur Begründung des Antrags ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage gegeben seien. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners leide der Antragsteller nicht an einer psychischen Erkrankung von relevantem Ausmaß, welche die Anordnung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen vermöge. Ob die in der Behördenakte enthaltenen Unterlagen der Betreuungsakte, insbesondere die im Gutachten vom 19. Dezember 2023 enthaltenen Erkenntnisse, von der Waffenbehörde verwertbar seien, sei zu verneinen. Es müsse insoweit von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden. Wie bereits im Anhörungsverfahren mitgeteilt, habe sich der Antragsteller bei dem Vorfall vom Oktober 2023 lediglich verteidigt. Der Antragsteller sei auch nicht auf die Möglichkeit der Vorlage eines ärztlichen Attestes i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG hingewiesen worden. Der Antragsteller lässt beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 28. Mai 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Im Klage- und Antragsverfahren sei kein gegenüber dem Vortrag im Anhörungsverfahren neuer Sachverhalt geltend gemacht worden. Zur Begründung könne damit im Wesentlichen auf den Bescheid verwiesen werden. Der Antragsteller leide erkennbar an einer psychischen Erkrankung von relevantem Ausmaß, was sich aus diversen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergebe. Die Verwertung der Erkenntnisse der Unterbringungsbehörde des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren sei zulässig. Es bestehe insoweit kein Beweisverwertungsverbot. Der Sofortvollzug sei hinreichend begründet. Unter Vorlage der notwendigen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Antragsteller für das vorliegende Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 24.1606, und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. II. 1. Der zulässig nach § 80 Abs. 5 VwGO erhobene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 28. Mai 2024 wiederherzustellen, bleibt erfolglos. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (bzw. seines Widerspruchs) überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 65 ff. m.w.N.). Diese somit durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sind die Ziffern 1 und 2 des vorliegend streitgegenständlichen Bescheids zum derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig anzusehen, sie verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich. Zur weiteren Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im Bescheid vom 28. Mai 2024 – insbesondere auch zur Begründung des Sofortvollzugs (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids – Bezug genommen werden, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Nur ergänzend wird zum Antragsvorbringen ausgeführt: Die Auffassung der Antragstellerseite, dass der Antragsteller nicht an einer psychischen Erkrankung von relevantem Ausmaß leidet und deshalb das Waffenbesitzverbot nicht gerechtfertigt ist, ist im Hinblick auf die aktenkundig gewordenen Vorfälle, die zu polizeilichen Einsätzen gegenüber dem Antragsteller geführt haben, sowie der in der Akte befindlichen medizinischen Feststellungen in keiner Weise nachvollziehbar. a) Die polizeilichen Erkenntnisse sind entgegen der Auffassung des Antragstellers bereits deshalb verwertbar, da die Waffenbehörde nach § 5 Abs. 5 WaffG sowie nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WaffG im Rahmen des vom Antragsteller gestellten Antrags auf Erteilung eines Waffenscheins dessen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung durch die Einholung der Stellungnahmen der Polizei zu diesen Fragen zu prüfen hat. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse – die vorliegend die Waffenbehörde im angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2024 im Einzelnen dargelegt hat – hat die Waffenbehörde für die nunmehr getroffene Entscheidung natürlich weiter zu beachten und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Ein Beweisverwertungsverbot insoweit ist nicht erkennbar. Insbesondere sind die Erkenntnisse zu dem Vorfall vom 29. Oktober 2023 auch dann geeignet, die angefochtene Entscheidung zu begründen, wenn sich der Antragsteller in der fraglichen Situation nur verteidigen wollte. Die Nichteignung zum Waffenbesitz aufgrund psychischer Erkrankungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 WaffG knüpft nicht an einem vorwerfbaren Verhalten der Person an (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 1). Ob das Verhalten des Antragstellers strafrechtlich vorwerfbar ist, ist somit von der Waffenbehörde nicht weiter aufzuklären. b) Das gleiche gilt für die Erkenntnisse aus dem im Rahmen des Unterbringungsverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2023. Die darin diagnostizierte psychische Erkrankung des Antragstellers stellt einen zwingenden Grund der Nichteignung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG dar. Auch diese Erkenntnis ist verwertbar, da nur so sichergestellt ist, dass die gesetzgeberische Entscheidung, dass nur solche Personen Umgang mit erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 WaffG) Waffen ausüben dürfen, die (physisch wie) psychisch dazu in der Lage sind (Gade. WaffG, § 6 Rn. 1 sowie zu § 41 Rn. 4), durchgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller mit Schreiben der Waffenbehörde vom 5. Oktober 2023 im Rahmen des Antragsverfahrens zur Erteilung eines Waffenscheins (Bl. 141 der Behördenakte) im Übrigen auch auf die Möglichkeit nach (§ 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG i.V.m.) § 6 Abs. 2 WaffG, durch die Beibringung eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens die vorhandenen Zweifel an der persönlichen (geistigen) Eignung zum Waffenbesitz auszuräumen, hingewiesen. Die vom Antragsteller in der Folge angekündigte Bereitschaft zur Vorlage eines Gutachtens (vgl. Aktenvermerke vom 19. und 20. Oktober 2023, Bl. 166 ff. der Behördenakte) führte nicht dazu, dass der Antragsteller der Aufforderung nachgekommen ist. 2. Die Kostenentscheidung unter Ziffer II. beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung unter Ziffer III. beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da es an den hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO fehlt. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Happ in Eyermann, VwGO, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Happ in Eyermann, a.a.O., Rn. 38). Da der Antrag aus den oben zu Ziffer 1 dargelegten Gründen erfolglos bleibt, war auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das vorliegende Verfahren abzulehnen. Zu den Ziffern I. bis III. ergeht folgende