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Gerichtsbescheid

Au 8 K 22.1527 , Au 8 K 22.1528

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu Eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig. Grund hierfür ist, dass mit der Verleugnung des Bestehens bzw. der Legitimation der Bundesrepublik Deutschland zwangsläufig auch die Gefahr einhergeht, dass die Betreffenden die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, und damit auch das Waffengesetz, nicht als für sich verbindlich anerkennen und deshalb die Gefahr besteht, dass sie die Vorschriften nicht einhalten werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Um beurteilen zu können, ob eine Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ besteht bzw. zu deren Ideologie, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Hierbei wird die Persönlichkeit des Betroffenen sowie sein prozessuales und außerprozessuales Verhalten und seine Einlassungen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit müssen Tatsachen vorhanden sein, die den Betroffenen der sogenannten „Reichsbürgerszene“ zuordnen. Grundlage für die zu erstellende Prognose sind die festgestellten Tatsachen. Die Tatsachen müssen darauf hinweisen, dass die betreffende Person Anhänger der „Reichsbürgerszene“ ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in einer „reichsbürgertypischen“ Art und Weise trifft und entsprechende Verhaltensweisen (wissentlich und willentlich) zeigt, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine Distanzierung vom einem gesetzten Anschein einer Ablehnung von Repräsentanten des Staates erfordert wiederum nach außen erkennbare Umstände, die eine Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass der Betroffene auch eine Änderung der inneren Haltung vorgenommen hat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu Eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig. Grund hierfür ist, dass mit der Verleugnung des Bestehens bzw. der Legitimation der Bundesrepublik Deutschland zwangsläufig auch die Gefahr einhergeht, dass die Betreffenden die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, und damit auch das Waffengesetz, nicht als für sich verbindlich anerkennen und deshalb die Gefahr besteht, dass sie die Vorschriften nicht einhalten werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Um beurteilen zu können, ob eine Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ besteht bzw. zu deren Ideologie, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Hierbei wird die Persönlichkeit des Betroffenen sowie sein prozessuales und außerprozessuales Verhalten und seine Einlassungen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit müssen Tatsachen vorhanden sein, die den Betroffenen der sogenannten „Reichsbürgerszene“ zuordnen. Grundlage für die zu erstellende Prognose sind die festgestellten Tatsachen. Die Tatsachen müssen darauf hinweisen, dass die betreffende Person Anhänger der „Reichsbürgerszene“ ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in einer „reichsbürgertypischen“ Art und Weise trifft und entsprechende Verhaltensweisen (wissentlich und willentlich) zeigt, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine Distanzierung vom einem gesetzten Anschein einer Ablehnung von Repräsentanten des Staates erfordert wiederum nach außen erkennbare Umstände, die eine Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass der Betroffene auch eine Änderung der inneren Haltung vorgenommen hat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Verfahren Au 8 K 22.1527 und Au 8 K 22.1528 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. IV. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die beiden Verfahren konnten nach § 93 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) durch das Gericht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden (Ziffer I). Im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid war dies sachgerecht. Bei sachgerechter Auslegung der seitens des Klägers gestellten Klageanträge, § 88 VwGO, wird der gesamte Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2022 (Az. ... ) angefochten. Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu diesem Vorgehen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört. Die zulässigen Klagen bleiben ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition unvorsichtig oder unsachgemäß umgehen werden oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Widerrufs ist der des Bescheiderlasses (BayVGH, B.v. 13.4.2021 – 24 B 20.2220 – juris Rn. 14). Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/693 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Eine negative Prognose ist lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko stützen, dass die betreffende Person auch in Zukunft Verhaltensweisen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit erfüllen, begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17). Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12). Dabei muss ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 23.5.2014 – 21 CS 14.916 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 21 CS 14.720 – juris Rn. 9). Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu Eigen gemacht haben, sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 20.12.2021 – 24 ZB 20.1386 – juris Rn. 15, stRspr.). Grund hierfür ist, dass mit der Verleugnung des Bestehens bzw. der Legitimation der Bundesrepublik Deutschland zwangsläufig auch die Gefahr einhergeht, dass die Betreffenden die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, und damit auch das Waffengesetz, nicht als für sich verbindlich anerkennen und deshalb die Gefahr besteht, dass sie die Vorschriften nicht einhalten werden (stRspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 – 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 – 21 C 18.578; B.v. 22.8.2019 – 21 CS 18.2518; B.v. 8.12.2021 – 24 ZB 20.1495; B.v. 20.12.2021 – 24 ZB 20.1386; U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363; B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.295 – alle juris). Nach dem Verfassungsschutzbericht 2022 des Bundes (S. 104 ff.) sind sog. Reichsbürger und Selbstverwalter personell, organisatorisch und ideologisch heterogene Gruppierungen und Einzelpersonen. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ ist mitunter schwer zu treffen. Nach dem Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2022 (S. 235 ff.; vgl. analog die Definition im Verfassungsschutzbericht 2022 des Bundes) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit verschiedenen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich u.a. auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster und ein selbstdefiniertes Naturrecht. Den Repräsentanten des Staates und dessen Institutionen sprechen sie die Legitimation ab und bestreiten die Gültigkeit der Rechtsordnung. Zur Verwirklichung ihrer Ziele treten sie zum Teil aggressiv gegenüber den Gerichten und Behörden der Bundesrepublik Deutschland auf. Die „Reichsbürgerideologie“ ist insgesamt geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem Staatsverdrossenheit zu Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse bis hin zur Gewaltanwendung werden. „Reichsbürger“ entfalten gegenüber staatlichen Institutionen eine Vielzahl typischer Aktivitäten, welche zum Teil Ausdruck ihrer Ideologie sind, aber auch auf die Lahmlegung der öffentlichen Verwaltung abzielen. Angehörige der „Reichsbürger- und Selbstverwalterszene“ bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese häufig als „Firma BRD“. Teile der Bewegung sind zudem der Auffassung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzen bzw. aus dieser „austreten“ können. Personen aus deren Umfeld sind u.a. dafür bekannt, dass sie sich gegenüber Behörden explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 beziehen. Außerdem beantragen „Reichsbürger“ vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im (Rechts-)Verkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis bzw. den Pass hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt. Die Beantragung eines solchen Staatsangehörigkeitsausweises durch „Reichsbürger“ beruht darauf, dass in der Szene die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden „Sklavenstatus“ zu entgehen, nach den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris Rn. 13 m.w.N.). Aufgrund dessen bestehe die Gefahr, dass diese die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, in diesem Fall die Regelungen des Waffengesetzes, als für sich nicht verbindlich ansehen und aus diesem Grund die Regelungen nicht einhalten werden (BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 17). Um beurteilen zu können, ob eine Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ besteht bzw. zu deren Ideologie, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 19). Hierbei wird die Persönlichkeit des Klägers sowie sein prozessuales und außerprozessuales Verhalten und seine Einlassungen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt (BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 4.10.2018 – 21 CS 18.264 – juris Rn. 12). Im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit müssen Tatsachen vorhanden sein, die den Betroffenen der sogenannten „Reichsbürgerszene“ zuordnen (BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 19). Grundlage für die zu erstellende Prognose sind die festgestellten Tatsachen (VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 26). Die Tatsachen müssen darauf hinweisen, dass die betreffende Person Anhänger der „Reichsbürgerszene“ ist (BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 19). Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze liegen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen war bzw. sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat und damit keine Gewähr für eine stets sachgerechte Handhabung von Waffen geboten hat, mithin zu diesem Zeitpunkt als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und lit. c) WaffG einzustufen war. Angestoßen wurde die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers insbesondere durch ein vom 20. Juli 2018 datiertes Schreiben des Klägers an eine Gerichtsvollzieherin, in welchem der Kläger die Befugnisse der Gerichtsvollzieher in Frage stellte bzw. in diesem Rahmen darauf hinwies, dass er Staatsangehöriger nach RuStAG 1913 sei. Die Frage nach einem Staatsangehörigenausweis verneinte der Kläger. Im Rahmen der durchgeführten Aufbewahrungskontrolle im Juli 2021 sowie später äußerte sich der Kläger dahingehend, dass er lediglich einen Ausweis nach RuStAG vor 1933 anerkennen würde. Mehrfach äußerte der Kläger Zweifel im Hinblick auf das rechtliche Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr sei die Bundesrepublik Deutschland als „Schein-Staatsfragment“ zu betrachten, dass es aufgrund der Staatstheorie keinen Staat gebe sowie seit über 50 Jahren nichtige Gesetze einer nicht legitimierten Regierung vorhanden seien (Schreiben des Klägers vom 20. September 2021 sowie Schreiben vom 28. Februar 2022). Darüber hinaus wurden seitens des Klägers sowohl der Beklagte selbst mit Schreiben vom 28. Februar 2022 wie auch das für ihn zuständige Amtsgericht im Gespräch im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung vom 27. Januar 2022 als „Firma“ bezeichnet. Die Schreiben sind für die „Reichsbürgerbewegung“ typisch und legen eine entsprechende Zugehörigkeit bzw. ideologische Ausrichtung des Klägers nahe. Denn „Reichsbürger“ bestreiten die Existenz bzw. Legitimation der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese häufig als „Firma BRD“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2022, S. 246; vgl. auch etwa BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 24 ZB 20.1495 – juris Rn. 16). Durch die Schreiben des Klägers an die Gerichtsvollzieherin, den Einspruch gegen die Bundestagswahl 2021, das Schreiben an einen Richter sowie aufgrund eines Schreibens an den Beklagten im Rahmen der Anhörung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Kläger aufgrund des darin enthaltenen Inhalts bzw. der darin enthaltenen für die „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie nach außen hin als Reichsbürger in Erscheinung getreten. Der Kläger ließ seine, in den dargelegten Einlassungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende innere Einstellung nach außen hin deutlich erkennen. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in einer „reichsbürgertypischen“ Art und Weise treffen und entsprechende Verhaltensweisen (wissentlich und willentlich) zeigt, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 19). Zwar ließ sich der Kläger in seiner Klagebegründung dahingehend ein, dass er sich aus moralischen Gründen gegen den Rundfunkbeitrag habe wehren wollen, ein Brief an die Gerichtsvollzieherin aus heutiger Sicht jedoch nicht mehr so aussehen würde und er sich selbst nicht als sogenannten „Reichsbürger“ sehe. Auf die Tatsache, dass sich der Kläger selbst nicht als „Reichsbürger“ einordnen würde, kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Eine Distanzierung von dem hierdurch gesetzten Anschein einer Ablehnung von Repräsentanten des Staates ist seitens des Klägers nicht erfolgt. Eine Distanzierung von der durch sein bisheriges Verhalten nach außen erkennbare Einstellung erfordert wiederum nach außen erkennbare Umstände, die eine Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass der Betroffene auch eine Änderung der inneren Haltung vorgenommen hat (VG München, GB v. 31.1.2022 – M 7 K 19.5989 – juris Rn. 41 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des AufenthG aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung, BVerwG, B.v. 25.4.2018 – 1 B 11/18 – juris Rn. 12). Den Einlassungen des Klägers kann aus Sicht der Kammer keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ entnommen werden. Vielmehr wurde seitens des Klägers auf Gesetze, die im Rahmen der Ideologie der Reichsbürgerbewegung von Bedeutung sind, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie auf eine Diskriminierung aufgrund seiner Weltanschauung verwiesen und ausgeführt, weshalb für ihn Zweifel am ganzen System bestehen würden. Es sind hierdurch – auch unter Einbeziehung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Gericht vorliegenden erneuten Stellungnahme des Klägers im Verfahren vom 30. Januar 2024 – keine nach außen in Erscheinung getretenen Umstände feststellbar, wonach sich der Kläger von der Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ distanziert habe. Auch die von Seiten des Klägers vorgetragene bisherige Straflosigkeit lässt die entstandenen Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht entfallen. Vielmehr äußerte sich der Kläger im Jahr 2021 dahingehend, dass er sich aufgrund der ungültigen Wahl vorbehalten werde, hieraus nachteilige Beschlüsse abzulehnen, bzw. mit Schreiben im Jahr 2022, dass von den einzuhaltenden waffenrechtlichen Regelungen im Übrigen unberührt das Recht auf moralisches Handeln sowie die Pflicht zur Notwehr verbleibe. Auch wer sich in sonstigen Zusammenhängen nichts zu Schulden kommen lässt, ist im Sinne des § 5 WaffG nicht zwingend als persönlich zuverlässig anzusehen, wenn der durch Tatsachen begründete hinreichende Verdacht auf die Nähe zur Ideologie der Reichsbürgerbewegung besteht (Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 9). Der Umstand, dass sich der Betreffende in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn er die Bindung an die Rechtsordnung durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, ist insoweit (nur) eine niedrigschwellige Prognose im Hinblick auf die jeweilige waffenrechtliche Zuverlässigkeit ausreichend (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.9.2020 – 24 ZB 19.1285 – juris Rn. 15). Die seitens des Klägers geäußerten Zweifel an der Legitimation des den Durchsuchungsbeschluss erlassenden Amtsgerichts, wonach dieses eine Firma sei, und die sich daran anschließende, seitens des Klägers als unzulässig empfundene Durchsuchung am 27. Januar 2022 stützen unter Anwendung der aufgezeigten Maßstäbe die Annahme, dass sich der Kläger die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht hat, sodass es auf die Frage, ob ein Aufbewahrungsverstoß im Sinne von § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV vorlag, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. 2. Aufgrund der Feststellungen zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist auch die Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig ergangen. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfen, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Hiermit wird an die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG angeknüpft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieses Dauerverwaltungsaktes ist der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung (vgl. VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 19). Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, insbesondere wurde eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers an dem Besitz von Waffen und Munition und das öffentliche Interesse an dem Schutz der Allgemeinheit sowie dem Schutz des Klägers vorgenommen, wobei Letztere zu Recht überwogen haben. Auch hier ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (oben zu 1.) verwiesen werden. Auch durch die Einlassungen des Klägers in der Klagebegründung, unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers im Rahmen eines Bußgeldvorganges vom 3. Januar 2023 sowie in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2024 nach Anhörung zum Gerichtsbescheid ergibt sich keine andere Bewertung, da die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, sondern sich vielmehr unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßstäbe im vorliegenden Einzelfall nach Auffassung der Kammer bestärkt haben. Insbesondere sollte aufgrund mit durch den Umgang mit Waffen und Munition einhergehenden Gefahren für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 11). 3. Unter Berücksichtigung dessen sind auch die im Bescheid hierzu ergangenen Nebenentscheidungen (Ziffer 3 bis 6) im Bescheid vom 20. Juni 2022 nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der Verwertung bzw. Vernichtung nach der bereits erfolgten Sicherstellung der Waffen bzw. Munition wurde zu Recht auf § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG gestützt. Die hierfür gesetzten Fristen erweisen sich als angemessen. Eine etwaige Vernichtung führt nicht zu einer Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 14 GG. Das Eigentum der sichergestellten Waffen bzw. Munition ist mit dieser auf die einziehende Körperschaft übergegangen. Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit der Entschädigung im Falle von sichergestellten Waffen, da es sich hierbei um Sachen handelt, von denen eine Gefahr für Rechtsgüter ausgehen könnte (Gade in Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 46 Rn. 12). Auch die Verpflichtung zur Abgabe des abgelaufenen Jagdscheines ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen (Ziffer 1) wie auch der Tatsache, dass es sich um eine zwischenzeitlich abgelaufene Urkunde handelt, rechtmäßig ergangen. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Zu diesen Tatsachen zählt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch ein Entfallen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG, sodass insoweit auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. Im Übrigen ist der Jagdschein seit dem 1. April 2022 nicht mehr gültig und wurde – aufgrund des laufenden Klageverfahrens – nicht verlängert, weshalb die Urkunde nach § 52 BayVwVfG zurückzugeben ist. Die hierzu ergangene Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 5 des Bescheids) begegnet keinen rechtlichen Bedenken und stützt sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die in Ziffer 6 getroffene Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KG i.V.m. Nr. 2.II.7/37 und Nr. 2.II.7/39 KVz sowie Nr. 2.II.7/41 KVz und Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, welcher die Amtshandlung veranlasst hat. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen oben zu 1. und 2. verwiesen werden. 4. Die Klagen waren mit der Kostenfolge des §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.