Urteil
Au 9 K 23.1561
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Den Gerichten ist es verwehrt, die Vergabepraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Regelungen zur Zuschussgewährung selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Förderbestimmungen unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Vergabepraxis) der erlassenen Stelle (vgl. Art. 13a Abs. 5 S. 1 BayBodSchG) auszulegen und anzuwenden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Gewährung einer Zuwendung liegt es in der Sphäre des möglichen Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Gerichten ist es verwehrt, die Vergabepraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Regelungen zur Zuschussgewährung selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Förderbestimmungen unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Vergabepraxis) der erlassenen Stelle (vgl. Art. 13a Abs. 5 S. 1 BayBodSchG) auszulegen und anzuwenden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei Gewährung einer Zuwendung liegt es in der Sphäre des möglichen Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist ausgehend von dem im Klageschriftsatz vom 5. September 2023 gestellten Antrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Form der Verbescheidungsklage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 9. August 2023 statthaft. Die Klägerin ist auch klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein möglicher Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis der Beklagten auf willkürfreie Neuverbescheidung nicht von vornherein auszuschließen ist. Auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat ist mit der Klageerhebung am 5. September 2023 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München in Bezug auf den der Klägerin am 10. August 2023 bekannt gegebenen Bescheid der Beklagten gewahrt. Für die Klage besteht auch nach der nutzungsbedingten Entlassung aus der Altlastenbehandlung im Dezember 2023 weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Erledigung ist nicht eingetreten, da Streitgegenstand der Klage die Kostenübernahme der Beklagten für eine in der Vergangenheit angeordnete und durchgeführte bodenschutzrechtliche Maßnahme ist. Die Entlassung aus der Altlastenbehandlung wirkt sich allenfalls für den künftigen Erlass bodenschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der Klägerin aus. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Zuschussgewährung im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 9. August 2023 ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig, so dass für die Klägerin kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der von der Klägerin begehrte Neuverbescheidung ihres Antrags auf Zuschussgewährung gemäß Art. 13a BayBodSchG i.V.m. den Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten für den Geschäftsbereich 2 – Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Hausmülldeponien – vom 1. August 2023 stehen bereits tatbestandliche Ausschlussgründe entgegen, sodass die Klage erfolglos bleiben muss. 2.1 Ausschließlicher Verfahrensgegenstand der vorliegenden Klage ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zuschussgewährung für eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen die von der Klägerin in ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 25. März 2024 begehrte Kostenbeteiligung des Landkreises Unterallgäu, zumal dieser am streitgegenständlichen Verfahren gar nicht beteiligt ist. Gleiches gilt für das von der Klägerin selbst benannte Klageziel (vgl. Gerichtsakte Bl. 44) der Veränderung der Förderbestimmungen der Beklagten, welches mit der geltend gemachten Verbescheidungsklage nicht erreicht werden kann. 2.2 Hinsichtlich der für einen Anspruch auf Förderung maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten ist für die von der Klägerin begehrte erneute Entscheidung über ihren Zuschussantrag aus dem Jahr 2016 für die vom Landratsamt ...geforderte bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses (9. August 2023) abzustellen. In Bezug auf das Vorliegen von tatbestandlichen Ausschlussgründen für die von der Klägerin begehrte Neuverbescheidung ist dagegen – wie bei Verpflichtungsklagen üblich – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 217). 2.3 Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zuschussgewährung an die Klägerin im Bescheid vom 9. August 2023 beurteilt sich nach Art. 13a Abs. 5 BayBodSchG, der hierzu erlassenen Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV) sowie den Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten für den Geschäftsbereich 2 (Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Hausmülldeponien) in der maßgeblichen Fassung vom 1. August 2023. Bei diesen Allgemeinen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne, das Vergabeermessen lenkende Vorschriften. Den Gerichten ist es verwehrt, die Vergabepraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Regelungen zur Zuschussgewährung selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Förderbestimmungen unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Vergabepraxis) der erlassenen Stelle (vgl. hierzu Art. 13a Abs. 5 Satz 1 BayBodSchG) auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 – 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63, 67; Nds OVG, U.v. 21.2.2006 – 10 LB 45/03 – juris Rn. 31). Für die zuschussgewährende Verwaltung sind die Allgemeinen Förderbestimmungen hingegen bindend und entfalten in Form der Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.1997 – 3 C 6.95 – NVwZ 1998, 273 f.). Der Exekutive kommt insoweit ein weites Ermessen zu und sie ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und den Zuwendungsumfang zu treffen. Förderrichtlinien unterliegen grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111.79 – NJW 1979, 2059). Die Klägerin hat dem folgend grundsätzlich lediglich einen Anspruch darauf, nach einem von der gewährenden Stelle aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderbestimmungen die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Entscheidend ist daher, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). 2.4 Hiervon ausgehend besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Neuverbescheidung ihres Antrags auf Gewährung eines Zuschusses für eine Detailuntersuchung auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Diesem Anspruch stehen bereits tatbestandliche Ausschlussgründe entgegen. Darüber hinaus ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Ablehnung im Bescheid vom 9. August 2023 entgegen der ständigen Vergabepraxis der Beklagten erfolgt ist. Ausgehend von den maßgeblichen Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten für den Geschäftsbereich 2 – Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Haumülldeponien – in der Fassung vom 1. August 2023 scheitert die von der Klägerin begehrte Neuverbescheidung ihres Zuschussantrages bereits tatbestandlich daran, dass die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen (Gerichtsakte Bl. 88) bereits am 29. Juni 2023 den Auftrag zur Durchführung einer Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG bei der Fa. ... GmbH,, in Auftrag gegeben hat. Nach Nr. 5.2 der Allgemeinen Förderbestimmungen wird ein Zuschuss für Maßnahmen nach Nr. 3.1 der Förderbestimmungen nur für Maßnahmen gewährt, die noch nicht begonnen worden sind. Lediglich im Einzelfall ist es der Beklagten gestattet, einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zuzustimmen, was vorliegend jedoch offensichtlich nicht erfolgt ist. Nach Nr. 5.2.2 der Allgemeinen Förderbestimmungen gilt als Vorhabenbeginn grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Die Auftragsvergabe erfolgte am 29. Juni 2023 und damit vor der Entscheidung der Beklagten über den Zuschussantrag der Klägerin (9. August 2023). Damit lagen aber bereits im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides die Voraussetzungen der Nr. 5 der Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten nicht vor, was die Ablehnung des Antrages sachlich rechtfertigt und eine Neuverbescheidung ausschließt. Ein Vorhaben gilt nur dann als nicht begonnen, wenn der Vertrag ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung hinsichtlich der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird. Beides ist vorliegend nicht ersichtlich bzw. wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Damit lagen aber die Zuschussvoraussetzungen aufgrund der vorzeitigen Auftragsvergabe der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den Förderantrag der Klägerin nicht vor, sodass die Ablehnung jedenfalls aus diesem Grund zurecht erfolgt ist und eine Neuverbescheidung zugunsten der Klägerin ausgeschlossen ist. Eine erneute Entscheidung über das Zuschussbegehren der Klägerin müsste deshalb wiederum ablehnend sein, was einen Erfolg der Klage ausschließt. Auf die Unkenntnis der Zuschussvoraussetzungen in Nr. 5 der Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese auf der Webseite der Beklagten für jedermann frei zugänglich sind. Aufgrund des förderschädlichen Verhaltens der Klägerin in Form der vorzeitigen Auftragsvergabe am 29. Juni 2023 war die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. 2.5 Der von der Klägerin begehrten Neuverbescheidung und damit einem Erfolg ihrer Klage steht darüber hinaus die Vorschrift des Art. 13a Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayBodSchG bzw. Nr. 6.4 der Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten vom 1. August 2023 entgegen. Gemäß Art. 13a Abs. 4 Satz 2 BayBodSchG sind zuschussfähig die notwendigen Kosten für Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen, soweit diese einen angemessenen Eigenanteil übersteigen. Gemäß Art. 13a Abs. 4 Satz 3 BayBodSchG beträgt der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde je Hausmülldeponie 1,5 v.H. der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz – FAG), höchstens jedoch 200.000,00 EUR. Art. 13a Abs. 4 Satz 5 BayBodSchG bestimmt weiter, dass die Kosten für die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien bis zu einer Höhe von 20.000,00 EUR allein die betroffene Gemeinde zu tragen hat. Nr. 6.4 der Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten übernimmt die in Art. 13a Abs. 4 BayBodSchG normierten Grundsätze unverändert und inhaltsgleich. Ausweislich der im Gerichtsverfahren von der Klägerin angeforderten und vorgelegten Unterlagen (Gerichtsakte Bl. 107) sind für die von der Klägerin am 29. Juni 2023 beauftragte Detailuntersuchung gemäß der Schlussrechnung vom 31. Oktober 2023 Kosten in Höhe von insgesamt 2.975,00 EUR angefallen. Diese Kosten hat die Klägerin gemäß der ausdrücklichen Regelung in Art. 13a Abs. 4 Satz 5 BayBodSchG in jedem Fall selbst zu tragen, so dass eine Zuschussgewährung auch aus diesem Grunde begrifflich ausscheidet. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass Art. 13a Abs. 4 Satz 3 BayBodSchG in Bezug auf den Eigenanteil der betroffenen Gemeinde auf die Hausmülldeponie als solche abstellt. Es ist somit dem Grunde nach nicht ausgeschlossen, dass bei zeitlich aufeinanderfolgenden bodenschutzrechtlichen Maßnahmen der Erkundung oder Sanierung der maßgebliche Eigenanteil der Klägerin in der Gesamtsumme mit der bereits durchgeführten Detailuntersuchung überschritten wird und die Klägerin in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise noch in den Genuss einer Zuschussgewährung gelangt. Dieser Umstand ist für das vorliegende Verfahren jedoch nicht entscheidungserheblich. Streitgegenständlich ist hier ausschließlich ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Zuschussgewährung für die von ihr durchgeführte Detailuntersuchung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), die jedoch nur Kosten verursacht hat, die deutlich unter der maßgeblichen Eigenbeteiligungsgrenze des Art. 13a Abs. 4 Satz 5 BayBodSchG liegen. Ausgehend hiervon hat die Klägerin die ihr entstandenen Kosten für die Detailuntersuchung in jedem Fall selbst zu tragen. Der der Klägerin entstandene Eigenanteil in Höhe von 2.975,00 EUR würde nur dann für eine spätere Zuschussgewährung relevant werden, wenn bei einer weiteren zeitlich nachfolgenden bodenschutzrechtlichen Maßnahme der Klägerin die für sie maßgebliche Eigenbeteiligungsgrenze tatsächlich überschritten würde. Erst zu diesem späteren Zeitpunkt würde sich überhaupt die Frage stellen, von welchem Eigenbeteiligungsbetrag der Klägerin auszugehen wäre. Diese Frage bleibt für das vorliegende Verfahren hingegen ohne Relevanz. Auch wäre für einen künftigen Erstattungsantrag der Eigenanteil der Klägerin auf der Grundlage des Art. 13a Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayBodSchG neu zu bestimmen. Solange die Kosten für die Erkundung und die Sanierung den in Art. 13a Abs. 4 Satz 5 BayBodSchG genannten Betrag von 20.000,00 EUR auch in der Summe mehrerer bodenschutzrechtlicher Maßnahmen nicht übersteigen, ist eine Zuschussgewährung an die Klägerin bereits gesetzlich ausgeschlossen. Da ausschließlicher Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens der Antrag der Klägerin auf Zuschussgewährung für eine Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG in einem tatsächlichen Umfang von 2.975,00 EUR ist, schließt die gesetzliche Bestimmung des Art. 13a Abs. 4 Satz 5 BayBodSchG eine Neuverbescheidung zugunsten der Klägerin begrifflich aus. Auch bei erneuter Sachprüfung des Antrages der Klägerin wäre dieser zwingend abzulehnen. Dies würde selbst dann gelten, wenn man von einer grundsätzlichen Förderfähigkeit von bodenschutzrechtlichen Maßnahmen auf der vormaligen gemeindeeigenen Hausmülldeponie der Klägerin ausginge. 2.6 Aufgrund der hier bereits einschlägigen tatbestandlichen Ausschlussgründe, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte (auch) berechtigt war, die von der Klägerin begehrte Zuwendung, gestützt auf die gesetzliche Bestimmung in Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG und Nr. 2.1.1 der Allgemeinen Förderbestimmungen für den Geschäftsbereich 2 (Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Hausmülldeponien) und mit der Begründung, dass die hier streitgegenständliche Deponie der Klägerin aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Zeitraum von 1977 bis 1983 (Stilllegung) vom Landkreis ... übernommen worden ist, abzulehnen. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung folgt dem Wortlaut des Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG, wonach eine gemeindeeigene Hausmülldeponie eine Deponie ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Abfallentsorgung betrieben worden ist, sofern nicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde als entsorgungspflichtige Körperschaft i.S.d Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes die Inhaberstellung übernommen hat oder sofern die Deponie nicht ausschließlich für die Ablagerung mineralischer Abfälle genehmigt worden ist. Zwar mag es aus Sicht der erkennenden Kammer möglicherweise sachgerechter sein, hinsichtlich einer Zuschussgewährung für ehemalige gemeindeeigene Hausmülldeponien (auch) auf die bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (§ 4 Abs. 3 BBodSchG) abzustellen, zumal es sich bei der zugrundeliegenden Förderbestimmung in Art. 13a BayBodSchG ebenfalls um eine bodenschutzrechtliche Regelung handelt. Auch die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit der Klägerin in Konstellationen wie der vorliegenden, könnte ausgehend vom Förderzweck des eingerichteten Unterstützungsfonds für ein grundsätzliches Förderbedürfnis sprechen, zumal vorliegend der Landkreis ... die 1977 übernommene Deponie nicht als Hausmülldeponie, sondern lediglich als Kreisbauschuttdeponie bis zur Stilllegung 1983 weiter betrieben hat. Mit dieser Überlegung lässt sich jedoch kein Erfolg der Klage begründen. Wie bereits eingangs dargestellt, steht es dem Zuwendungsgeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, sofern die Willkürgrenze nicht überschritten wird. Dass die von der Beklagten gewählte Vergabepraxis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, ist für die Kammer nicht feststellbar. Die ständige Vergabepraxis findet jedenfalls eine Stütze im gesetzlichen Wortlaut in Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG der eine stillgelegte gemeindeeigene Haumülldeponie verneint, sofern ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde als entsorgungspflichtige Körperschaft die Inhaberstellung übernommen hat. Gestützt auf den Wortlaut in Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG ist die von der Beklagten gewählte Vergabepraxis nicht völlig sachfremd, so dass es dem Gericht verwehrt ist, die Vergabepraxis zu beanstanden bzw. diese durch eine alternative Förderpraxis zu ersetzen. Ausgehend von dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Prüfvermerk zur Antragsprüfung des streitgegenständlichen Förderantrags der Klägerin ist die Beklagte auch nicht willkürlich von ihrer am Wortlaut des Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG ausgerichteten Vergabepraxis abgewichen. In Bezug auf vergleichbare ehemalige Hausmülldeponien im Landkreis ... wurde hinsichtlich einer zu gewährenden Förderung aus dem Unterstützungsfonds dahingehend differenziert, ob es sich beim Fortbetrieb der Deponien lediglich um eine Verpachtung an den Landkreis ... gehandelt hat oder ob die Deponien ausgehend von der Ausgestaltung der Überlassungsverträge (hier aus dem Jahr 1977) in die Inhaberschaft des Landkreises ... übergegangen sind und die jeweilige Gemeinde die Deponie ab der Überlassung nur noch im Auftrag des Landkreises (Unterallgäu) bis zur Stilllegung weiter betrieben hat. Angesichts der offensichtlich einheitlichen Beurteilung und sachlichen Differenzierung vergleichbarer ehemaliger Hausmülldeponien im betroffenen Landkreis Unterallgäu, kann diese Vergabepraxis unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze nicht beanstandet werden. Ein anderes rechtliches Ergebnis lässt sich auch nicht damit begründen, dass gemäß Art. 13a Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG bzw. § 1 UStützV die jährlichen Beiträge an den Unterstützungsfonds paritätisch vom Freistaat Bayern und von den kreisangehörigen Gemeinden aufgebracht werden. Aus diesem Umstand, dass insbesondere die kreisangehörigen Gemeinden als ehemalige Betreiber von Hausmülldeponien den Unterstützungsfonds hälftig finanzieren, lässt sich unabhängig von der Höhe der sich im Fonds befindlichen Finanzmittel kein zwangsläufig korrespondierender Anspruch der jeweiligen Gemeinde begründen. Ein solcher würde auch der in Art. 13a Abs. 4 Satz 6 BayBodSchG bzw. § 4 UStützV vorgeschriebenen Prioritätenliste widersprechen. Der Beklagten ist es daher ungeachtet der Finanzierungsvorgaben des Unterstützungsfonds gestattet, nach einer einheitlichen, willkürfreien Vergabepraxis über die Verwendung der zugewiesenen Mittel zu entscheiden. Schließlich hat die Klägerin auch nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen sprechen würde. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung jedoch gerade in der Sphäre des möglichen Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.661 – juris Rn. 146; VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris). Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag lediglich auf eine andere Auslegungsmöglichkeit der gesetzlichen Bestimmung des Art. 13a Satz 2 BayBodSchG und eine aus ihrer Sicht hieraus gebotene abweichende Vergabepraxis verweist, handelt es sich lediglich um den Wunsch nach der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, zu der das Gericht nicht berufen ist. Streitgegenstand im hier zu entscheidenden Verfahren ist ausschließlich die Ablehnung eines konkreten Zuschussantrages der Klägerin anhand der gesetzlichen Bestimmung des Art. 13a BayBodSchG und den hierzu ergangenen Allgemeinen Förderbestimmungen der Beklagten, deren willkürfreier Anwendung im Einzelfall und einem möglicherweise hieraus folgenden Anspruch der Klägerin auf Neuverbescheidung. Nach allem war die Klage der Klägerin abzuweisen. Aus den dargestellten Gründen besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Zuschussantrages aus dem Jahr 2016. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).