Urteil
Au 2 K 23.320
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Betriebsstätte in der Gemeinde unterhält auch, wer zwar seinen Sitz außerhalb des Gemeindegebiets hat, innerhalb der Gemeinde jedoch Bauausführungen tätigt, die länger als sechs Monate dauern. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Bauausführung von mehr als sechs Monaten liegt vor, wenn ein zusammenhängender Zeitraum von mehr als sechs Monaten gegeben ist; eine Unterbrechung ist ohne Bedeutung, wenn die Unterbrechung im Betriebsablauf der Bauausführung, mithin im Arbeitsablauf des Unternehmens oder seiner Subunternehmer, begründet ist. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Betriebsstätte in der Gemeinde unterhält auch, wer zwar seinen Sitz außerhalb des Gemeindegebiets hat, innerhalb der Gemeinde jedoch Bauausführungen tätigt, die länger als sechs Monate dauern. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Bauausführung von mehr als sechs Monaten liegt vor, wenn ein zusammenhängender Zeitraum von mehr als sechs Monaten gegeben ist; eine Unterbrechung ist ohne Bedeutung, wenn die Unterbrechung im Betriebsablauf der Bauausführung, mithin im Arbeitsablauf des Unternehmens oder seiner Subunternehmer, begründet ist. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts * vom 9. Februar 2022 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Erhebung der Fremdenverkehrsbeiträge beruht auf der rückwirkend zum 16. Dezember 2001 in Kraft getretenen „Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags vom 20. Februar 2018“ des Beklagten (FBS) in Verbindung mit Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (GVBl S. 638). Einwände hiergegen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Beklagte hat für die Klägerin zu Recht Fremdenverkehrsbeiträge in Höhe von 2.324,82 EUR für das Jahr 2017, 1.707,31 EUR für das Jahr 2018 und 16,16 EUR für das Jahr 2019 festgesetzt. Die Klägerin ist Beitragsschuldnerin gemäß § 1 FBS, da ihr als selbständig tätige juristische Person durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet (nachfolgend b) Vorteile erwachsen (nachfolgend a). a) Der Klägerin sind Vorteile durch den Fremdenverkehr erwachsen indem sie bei der Generalsanierung der * Elektroarbeiten ausgeführt hat. Ein unmittelbarer Vorteil aus dem Fremdenverkehr ist der Klägerin durch die Elektroarbeiten nicht erwachsen, jedoch reicht gemäß § 2 FBS auch ein mittelbarer Vorteil. aa) Nach ständiger Rechtsprechung muss der mittelbare Vorteil im Sinne des Art. 6 Abs. 1 KAG, in Abgrenzung zu der nicht beitragsbegründenden allgemeinen wirtschaftlichen Prosperität durch die Fremdenverkehrsentwicklung eines Ortes, durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sein (vgl. BayVGH B.v. 7.7.2005 – 4 ZB 05.521 – juris Rn. 12; BayVGH U.v. 29.1.2020 – 4 B 18.2285 – juris Rn. 23). Das ist dann gegeben, wenn eine Person mit den am Fremdenverkehr unmittelbar partizipierenden Kreisen im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigt oder Dienstleistungen erbringt und dadurch mittelbar vom Fremdenverkehr profitiert (vgl. BayVGH U.v. 18.3.1998 – 4 B 95.3470 – juris Rn. 17; BayVGH B.v. 7.7.2005 – 4 ZB 05.521 – juris Rn. 12). Es besteht bei denjenigen, die Geschäfte nur mit den am Fremdenverkehr mittelbar Beteiligten tätigen (dritte oder noch weiter entfernte Glieder in der Vertragskette), dieser Zusammenhang dann wegen fehlender oder zu schwacher Beziehung zum Fremdenverkehr in der Regel nicht mehr (vgl. BayVGH U.v. 18.3.1998 – 4 B 95.3470 – juris Rn. 18; BayVGH U.v. 14.1.2016 – 4 B 14.2227 – juris Rn. 27). Ausnahmsweise sind auch dritte (oder weitere) Glieder in einer Vertragskette dann zum Beitrag heranzuziehen, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung gleichwohl noch in direktem Zusammenhang zum Fremdenverkehr steht, also aus diesem noch einen entsprechenden erkennbaren Sondervorteil ziehen (vgl. BayVGH U.v. 14.1.2016 – 4 B 14.2227 – juris Rn. 28). Es kommt dabei nicht darauf an, ob dem Beitragsschuldner Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestimmter gemeindlicher Fremdenverkehrseinrichtungen oder speziell durch die Fremdenverkehrsförderung der Gemeinde entstehen, sondern es wird an die besonderen Vorteile aus dem Fremdenverkehr ganz allgemein angeknüpft (vgl. BayVGH U.v. 17.4.1985 – 4 B 83 A. 263, BeckRS 1985, 111368 Rn. 21). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen entstand der Klägerin ein mittelbarer Vorteil. Die Klägerin tätigte hier Geschäfte mit den Sportstätten, welche am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Die Elektroarbeiten bei dem Umbau der * sowie dem Neubau des Schrägaufzugs wurden hier auch im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung erbracht. Die * dient dem Fremdenverkehr. Es handelt sich nicht um eine reine Sportstätte. Das touristische Angebot umfasst nicht nur geführte Touren und *besichtigungen, sondern auch ein Virtual Reality * Erlebnis, das Restaurant „* *“, einen Kiosk im Turm und einen Erlebnisweg. Der Panorama-Schrägaufzug bietet zudem einen einfachen Aufstieg zum * und ist damit Startpunkt für mehrere Wanderrouten. Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand, dass die Generalsanierung durch den Bund, das Land Bayern, den Deutschen Skiverband und das Olympische Komitee gefördert und finanziert worden sei, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Es kommt auf den Geschäftspartner, und damit hier die Sportstätten, an und diese partizipieren unmittelbar am Fremdenverkehr. Auch, dass keiner der Mitarbeiter der Klägerin irgendwelche Anlagen nutze, ist nicht relevant, da an die besonderen Vorteile aus dem Fremdenverkehr ganz allgemein angeknüpft wird. b) Die Vorteile sind der Klägerin auch im Gemeindegebiet erwachsen. Zwar hat diese ihren Sitz i.S.d. § 11 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG in * *. Jedoch unterhielt sie eine Betriebstätte i.S.d. § 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. a AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG im Gemeindegebiet des Beklagten. aa) Ortsfremde Unternehmen können von einer Gemeinde zum Fremdenverkehrsbeitrag nur dann herangezogen werden, wenn sie sich in die Abgabenhoheit der Gemeinde begeben, das heißt zu der Gemeinde in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung stehen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten (vgl. BayVGH U.v. 23.3.1998 – 4 B 86.02555 – juris). Als Betriebstätten gemäß § 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. a AO sind insbesondere Bauausführungen anzusehen, wenn sie länger als sechs Monate dauern. Dieser ist über Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG auch im Kommunalabgabenrecht anwendbar. bb) Es liegt trotz einzelner Unterbrechungen eine Bauausführung von mehr als sechs Monaten vor. Unterbrechungen von weniger als zwei Wochen sind unberücksichtigt zu lassen (nachfolgend cc). Darüber hinaus wäre auch aufgrund der Hemmung der Frist durch die Unterbrechungen ein ausreichender Zeitraum gegeben (nachfolgend dd). cc) Es liegt eine Bauausführung von mehr als sechs Monaten vor, da trotz der vier längeren Unterbrechungen im Jahr 2017 (11. März bis 3. Juni, 16. August bis 2. September, 30. September bis 15. Oktober, 21. Oktober bis 5. November) ein zusammenhängender Zeitraum von mehr als sechs Monaten gegeben ist. Unterbrechungen von weniger als zwei Wochen berühren den Fortgang der Sechsmonatsfrist bei einer einheitlichen Bauausführung nicht (vgl. BFH, U.v. 22.11.1977 – IV R 51/72 –, BFHE 123, 356-360, BStBl II 1978, 140-141, Rn. 14; BFH, U.v. 21.10.1981 – I R 21/78 –, BFHE 134, 562, BStBl II 1982, 241-242, Rn. 21). Eine einheitliche Bauausführung liegt bei einem einzelnen Bauauftrag vor. Sie liegt jedoch selbst bei mehreren Aufträgen desselben Bauherrn vor, wenn die Arbeiten auf derselben Baustelle in zeitlichem Zusammenhang ausgeführt wurden (vgl. BFH, U.v. 21.10.1981 a.a.O. Rn. 23). Dabei kann sich der Zeitraum von sechs Monaten über mehrere Erhebungszeiträume erstrecken (vgl. BFH, U.v. 22.11.1977 a.a.O. Rn. 14; BFH, U.v. 21.10.1981 a.a.O. Rn. 20). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls vom 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 ein zusammenhängender Zeitraum von mehr als sechs Monaten angenommen werden. Eine einheitliche Bauausführung lag hier schon aufgrund des einheitlichen Auftrags vor. dd) Eine Unterbrechung ist ohne Bedeutung, wenn die Unterbrechung im Betriebsablauf der Bauausführung begründet ist. Deshalb sind sowohl technisch bedingte (z. B. Trocknungsfristen) als auch durch Materialmangel oder Störungen des Arbeitsfriedens verursachte sowie witterungsbedingte Unterbrechungszeiten regelmäßig in die Frist einzubeziehen (vgl. BFH, U.v. 21.4.1999 – I R 99/97 –, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, Rn. 23; Lampert in: Mössner/Lampert u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 6. Auflage 2023, e) Aufzählung von Betriebsstätten, Rn. 2_134). Diese fallen in die dem Unternehmer zuzurechnende betriebsbedingte Sphäre. Das gilt grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Arbeitsunterbrechung (vgl. BFH, U.v. 21.4.1999 a.a.O. Rn. 23). Dagegen sind Unterbrechungen erheblich, die nicht im Arbeitsablauf des Unternehmens oder seiner Subunternehmer, sondern in anderen Umständen begründet sind. Dazu kann namentlich der Fall gehören, dass der Besteller eine erforderliche Mitwirkung an der Abnahme des fertiggestellten Werkes verweigert (vgl. BFH, U.v. 21.4.1999 a.a.O. Rn. 24). Auch politischer Umsturz und Insolvenz fallen in die Bestellersphäre (Lampert in: Mössner/Lampert u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 6. Auflage 2023, e) Aufzählung von Betriebsstätten, Rn. 2_134). Die Gründe aus der Bestellersphäre führen dann jedoch zu einer Hemmung der sechs Monatsfrist (vgl. BFH, U.v. 21.4.1999 – I R 99/97 –, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, Rn. 24; Lampert in: Mössner/Lampert u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 6. Auflage 2023, e) Aufzählung von Betriebsstätten, Rn. 2_134). Dabei kann sich der Zeitraum von sechs Monaten über mehrere Erhebungszeiträume erstrecken (vgl. BFH, U.v. 22.11.1977 – IV R 51/72 –, BFHE 123, 356-360, BStBl II 1978, 140-141, Rn. 14; BFH, U.v. 21.10.1981 – I R 21/78 –, BFHE 134, 562, BStBl II 1982, 241-242, Rn. 20). Aufgrund mangelnder tatsächlicher Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vier länger als zwei Wochen dauernden Unterbrechungen im Jahr 2017 (11. März bis 3. Juni, 16. August bis 2. September, 30. September bis 15. Oktober, 21. Oktober bis 5. November) nicht von Bedeutung sind. Es kann anhand des von der Klägerin vorgelegten Aufstellung der Arbeitszeiten (siehe Blatt 5 bis 7 der Gerichtsakte) nicht genau festgestellt werden, welcher Unterbrechungszeitraum auf welchem Grund beruhte. Nach Klägervortrag beruhten die Unterbrechungen auf den Witterungsverhältnissen, sowie auf der verzögerten Vorleistung anderer Gewerke. Witterungsbedingte Unterbrechungen sind der betriebsbedingten Sphäre zuzuordnen. Fehlende Vorleistungen anderer Gewerke sind jedoch der Bestellersphäre zuzuordnen, da der Besteller hier bewusst keinen Generalunternehmer, sondern einzelne Unternehmer beauftragt hat. Damit ist ihm dieses Risiko zuzuordnen. Jedoch ist selbst wenn man von beachtlichen Unterbrechungen ausgeht und lediglich eine Hemmung durch die einzelnen Unterbrechungen annimmt, ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten gegeben. Die Mitarbeiter der Klägerin waren nach ihrer eigenen Aufstellung in den Jahren 2016 und 2017 insgesamt an 224 Tagen im Gemeindegebiet des Beklagten an der * tätig (siehe Nummer 12 der Behördenakte und Blatt 5 bis 7 der Gerichtsakte) und damit mehr als sechs Monate. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.