Urteil
Au 1 K 23.30799
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Besteht im Heimatland weder durch Familienangehörige noch durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit einer krankheitsangemessenen Betreuung und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Rückkehr des Klägers eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers zu erwarten, vermag die gesicherte Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie nach ICD-10 ein nationales Abschiebungshindernis zu begründen. (Rn. 34 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht im Heimatland weder durch Familienangehörige noch durch öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit einer krankheitsangemessenen Betreuung und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Rückkehr des Klägers eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers zu erwarten, vermag die gesicherte Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie nach ICD-10 ein nationales Abschiebungshindernis zu begründen. (Rn. 34 – 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Bundesamtes f. Migration u. Flüchtlinge vom 03.08.2023, Az. *, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger nationale Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. Gegenstand der Klage sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Abänderung des Bescheids vom 4. November 2019 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. II. Die zulässige Klage ist begründet. Bei der Ablehnung des Vorliegens des Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich von Abschiebungshindernissen ist nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 19 CE 15.1300 – juris Rn. 101). Der Kläger hat einen Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 4. November 2019 hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Gambia gegeben sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 3. August 2023 ist insoweit rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für diese Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 HS. 1 AsylG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach Maßgabe der § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. 1. Für den Wiederaufgreifensantrag sind die in § 71a Asylgesetz (AsylG) enthaltenen Regelungen nicht anwendbar, da die Geltendmachung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht Teil des Asylantrags ist (vgl. § 13 AsylG). Für das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt daher die allgemeine Regelung des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unmittelbar zur Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33; BayVGH, U.v. 8.3.2012 – 13a B 10.30172 – juris Rn. 21). Demnach kommt ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 2 VwVfG oder aber des § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG in Betracht (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – NVwZ 2007, 1046). Nach § 51 Abs. 5 VwVfG erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf des im Asylerstverfahren erlassenen Bescheids bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Ermessenswege. Das Ermessen verdichtet sich zu einem Anspruch, wenn das Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre. Mit Blick auf die zu schützenden Grundrechte des Ausländers nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG ist dies dann der Fall, wenn ihm durch die Abschiebung eine extreme individuelle Gefahrensituation droht (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2021 – 2 BvR 1400/20 – NVwZ-RR 2021, 548 ff. Rn. 35; s. auch BVerwG, Urteil vom 22. 10. 2009 – 1 C 26/08 – juris Rn. 20). 2. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Er befindet sich in einer spezifischen Ausnahmesituation, die eine Ermessensreduktion auf Null nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG rechtfertigt. Es kann daher dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nach § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG zustünde und er den Wiederaufgreifensantrag innerhalb der nach § 51 Abs. 3 VwVfG geltenden Drei-Monats-Frist gestellt hat. a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen beim Kläger vor. Dem Kläger droht in seinem spezifischen Einzelfall bei einer Rückkehr nach Gambia eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. aa) Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen ist demnach erforderlich, dass sich eine nachgewiesenermaßen vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris Rn. 15). Beim gesundheitlichen Grund muss es sich um äußerst gravierende, insbesondere lebensbedrohliche Erkrankungen handeln (vgl. Koch in BeckOK AuslR, Stand 1.7.2020, § 60 AufenthG, Rn. 40 mit Verweis auf BT-Drs. 18/7538, 18). An die Gefahrenprognose hinsichtlich der Erheblichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist der Maßstab der hohen Wahrscheinlichkeit anzulegen, der dann erfüllt ist, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in den Abschiebungszielstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, B. v. 23.8.2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 13 m.w.N.), aufgrund der er gewissermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.30457 – juris Rn. 11 m.w.N.). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist die die Erkrankung durch ein qualifiziertes Attest, das den Anforderungen des § 60a Abs. 3c Satz 2 und 3 AufenthG entspricht, nachzuweisen. bb) Diese hohen Anforderungen sind beim Kläger erfüllt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich hier aus der vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankung. (1) Der Kläger leidet nach Überzeugung des Gerichts an einer schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ist durch die dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, die sämtlich den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügen, hinreichend glaubhaft gemacht. Der Kläger befindet sich nach den vorgelegten Attesten bereits seit Längerem wegen dieser psychischen Erkrankung in Behandlung, dies über weite Zeiträume auch stationär. Übereinstimmend wird in den vorgelegten ärztlichen Attesten als Diagnose eine paranoide Schizophrenie genannt. Im zuletzt vorgelegten Attest vom 16. März 2024 wird ausgeführt, dass die Diagnose der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie nach ICD-10 als gesichert zu betrachten sei. Die psychische Erkrankung einer paranoiden Schizophrenie ist allgemein als schwerwiegend zu erachten. Das Gericht ist zudem der Überzeugung, dass der Kläger an einer besonders gravierenden Form der Krankheit leidet, die eine konkrete Lebensgefahr für den Kläger begründet. Beim Kläger sind ausweislich des Attests vom 16. März 2024 drei von vier Diagnosekriterien erfüllt. In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Krankheitsschüben, aufgrund derer der Kläger teils über längere Zeiträume stationär behandelt werden musste, wobei die Behandlungsphasen in den Attesten als komplex und schwierig beschrieben werden. Der Kläger ist trotz Behandlung aufgrund fachärztlicher Einschätzung zu einer eigenständigen Lebensführung nicht fähig, er lebt seit seiner Entlassung im März 2022 in einer betreuten Wohneinrichtung. Die Einzelrichterin stützt ihre Einschätzung zudem wesentlich darauf, dass der Kläger im Jahr 2021 aufgrund seiner Erkrankung einen Suizidversuch unternommen hat und paranoid-halluzinatorisch motiviert von einem Schornstein gesprungen ist. Von akuter Suizidalität hat er sich ausweislich des Attests vom 16. März 2024 erst aufgrund der regelmäßigen Einnahme einer auf ihn abgestimmten Medikamentation distanziert. (2) Darüber hinaus steht für das Gericht fest, dass sich die Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr ins Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern wird, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. (1) Zwar mag die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen, einschließlich der spezifischen Erkrankung des Klägers auch in Gambia grundsätzlich möglich sein. Ausweislich der Erkenntnismittel existiert in Gambia ein Krankenhaus für psychische Erkrankungen in Tanka, Tanka (Banjul), in dem auch die stationäre Aufnahme möglich ist; die Behandlung ist kostenlos (vgl. MedCOI BDA/EASO, Anfrage BDA-20200106-GM-7152, 14.2.2020, S. 1 ff.; EUAA MedCOI, AVA 17644, 4.1.2024, S. 1 f.; IOM, ZIRF-Counceling, 3. Quartal 2021; s. allgemein auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia, 1.12.2023, Stand: August 2023, im Folgenden: Lagebericht, S. 14). Die vom Kläger derzeit eingenommenen Medikamente sind überwiegend in Gambia erhältlich, dies auch kostenfrei (UAA MedCOI, AVA 17644, 4.1.2024, S. 3 ff.; MedCOI BDA/EASO, Anfrage BDA-20200106-GM-7152, 14.2.2020, S. 5 f.; IOM, ZIRF-Counceling, 3. Quartal 2021). Soweit Medikamente nicht verfügbar sind, können sie bestellt werden, müssen dann aber privat gezahlt werden (MedCOI BDA/EASO, Anfrage BDA-20200106-GM-7152, 14.2.2020, S. 5). (2) Der Kläger wird jedoch nach Überzeugung der Einzelrichterin aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die erforderliche Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erlangen können. Der Kläger ist ausweislich des vorgelegten Attests vom 16. März 2024 und der Aussagen seines Betreuers in der mündlichen Verhandlung von der verlässlichen Einnahme einer präzise auf ihn abgestimmten Medikamentation abhängig. Nur aufgrund der regelmäßigen Einnahme genau dieser Medikamente lassen sich keine produktiv-psychotischen Symptome mehr eruieren und hat sich der Kläger von einer akuten Suizidalität klar distanziert. Dem ärztlichen Attest vom 16. März 2024 und dem Vortrag des Betreuers in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass jede Abweichung von dieser Medikamentation schwerwiegende Folgen für den Kläger haben kann, insbesondere kann sie Krankheitsschübe mit paranoid-halluzinatorischem Erleben auslösen, die eine akute Suizidalität beim Kläger begründen. Die Einzelrichterin ist überzeugt, dass der Kläger nicht fähig ist, die Medikamente zuverlässig eigenständig einzunehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ausweislich des vorgelegten Attests vom 16. März 2024 und den Aussagen des Betreuers in der mündlichen Verhandlung die fehlende Krankheitseinsicht und damit einhergehende Verweigerung der Medikamenteneinnahme typisches Merkmal der paranoiden Schizophrenie ist. Für die Einzelrichterin steht zudem fest, dass der Kläger zu einer eigenständigen Lebensführung nicht fähig ist. Der Kläger lebt in einer Wohngruppe für psychisch Kranke, in der er permanent betreut und insbesondere die Medikamenteneinnahme sichergestellt wird. Seit Januar 2021 bis heute steht der Kläger unter Betreuung, im April 2021 wurde dies auf beinahe sämtliche Lebensbereich ausgeweitet. Der Eindruck, dass der Kläger umfassend auf fremde Hilfe angewiesen ist, wurde durch das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Kläger konnte teilweise auf Fragen nicht präzise antworten. Insbesondere bei offenen Fragen, so etwa zu seinem Tagesablauf in der Wohngruppe, zu seinen Zukunftsvorstellungen und zu einem zukünftigen Leben in Gambia wirkte er überfordert und war nicht fähig, konkrete Angaben zu machen, teilweise gab er überhaupt keine Antwort. Vielfach beschränkte sich der Kläger darauf, dieselben Sätze zu wiederholen, etwa dass seine Familie ihn nicht versorgen könne, da sie nichts habe. Mitunter mussten der Betreuer bzw. seine Bevollmächtigte die Aussagen des Klägers berichtigen. Nach Überzeugung der Einzelrichterin, insbesondere nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, verfügt der Kläger im Heimatland nicht über solche Unterstützung, die eine regelmäßige Medikamenteneinnahme sicherstellen könnte. Die Einzelrichterin geht zwar davon aus, dass der Kläger im Heimatland über eine aufnahmebereite Familie verfügt. Für die Einzelrichterin steht nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung jedoch fest, dass diese nicht fähig sein wird, den Kläger krankheitsangemessen zu betreuen und Suizidhandlungen des Klägers mit hinreichender Sicherheit zu verhindern. Die Familie des Klägers stammt aus einfachen Verhältnissen, sämtliche Familienangehörige sind nach der glaubhaften Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung Analphabeten. Zudem ist die Familie traditionell eingestellt. Sie geht ausweislich des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der sich mit den landeskundlichen Informationen des Dolmetschers und den Feststellungen in den Erkenntnismitteln (vgl. MedCOI BDA/EASO, Anfrage BDA-20200106-GM-7152, 14.2.2020, S. 3) deckt, davon aus, dass der Kläger von Dämonen besessen sei, und vertraut auf nicht-medizinische Behandlungsmethoden. Die Einzelrichterin hält es unter diesen Umständen nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die Familie des Klägers bereit und fähig ist, dafür zu sorgen, dass der Kläger täglich die verordneten Medikamente in der genau vorgegebenen Dosierung verlässlich einnimmt. Auch geht die Einzelrichterin nicht davon aus, dass die Familienangehörigen fähig sein werden, die richtigen Medikamente in der vorgegebenen Dosis erneut zu besorgen, wenn der Medikamentenvorrat aufgebraucht ist. Problematisch ist bereits, dass die Familienangehörigen über ein niedriges Bildungsniveau verfügen. Hinzukommt, dass die Familie, die im Osten des Landes in einem Dorf lebt, einen hohen logistischen und finanziellen Aufwand betreiben muss, um ins Krankenhaus in Banjul oder eine andere Apotheke zu reisen, wo die Medikamente kostenfrei zur Verfügung stünden. Sofern die Medikamente nicht im Krankenhaus bzw. einer Apotheke verfügbar sind, müsste die Familie sie ausweislich der Feststellungen in den Erkenntnismitteln privat bezahlen (s. MedCOI BDA/EASO, Anfrage BDA-20200106-GM-7152, 14.2.2020, S. 5). Die Einzelrichterin hält es für zweifelhaft, dass die Familie fähig und bereit ist, die finanziellen Mittel aufzubringen, um die notwendigen Medikamente fortlaufend zu besorgen. Dem steht die angespannte wirtschaftliche Situation der Familie entgegen, die sich durch die Aufnahme des Klägers noch verschlechtern wird. Die Einzelrichterin geht davon aus, dass der Kläger jedenfalls nicht in erheblichem Maße zu den finanziellen Mitteln der Familie beitragen kann. Nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ist er allenfalls zu einfachen Hilfstätigkeiten fähig. Nach seiner Aussage übt er derzeit in der Wohngruppe keinerlei Tätigkeiten aus; nach konkreten Berufswünschen befragt, konnte er keine Antwort geben. (3) Andere betreuungsbereite Personen, die die Versorgung des Klägers mit Medikamenten sicherstellen könnten, stehen nach Erkenntnissen des Gerichts nicht zur Verfügung. Ausweislich der Erkenntnismaterialien gibt es in Gambia Wohneinrichtungen für psychisch Kranke ebenso wenig einen allgemeinen Betreuungs- oder Pflegedienst für psychisch Kranke (vgl. MedCOI BDA/EASO, Anfrage BDA-20200106-GM-7152, 14.2.2020, S. 1 ff.; Lagebericht, S. 14). (4) Bei all dem berücksichtigt das Gericht, dass bereits kleine Abweichungen von der verordneten Medikamentation ausweislich des vorgelegten Attests vom 16. März 2024 und den Aussagen des Betreuers in der mündlichen Verhandlung eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers, insbesondere halluzinatorisch motivierte suizidale Handlungen, auslösen können. Hinzukommt, dass der Vorgang und Umstand der Abschiebung nach den Angaben im Attest vom 16. März 2024 ohnehin nachteilig auf den Gesamtzustand des Klägers auswirken und ihn besonders anfällig für Erregungszustände bis hin zu Suizidalität machen können. Vor dem Hintergrund, dass die Familie des Klägers traditionell eingestellt ist und auf traditionelle Heilmethoden vertraut, ist zu erwarten, dass sie mit einem akuten Krankheitsschub, insbesondere mit Halluzinationen oder selbst- bzw. fremdgefährdenden Handlungen des Klägers überfordert wäre. Die Einzelrichterin hat daher erhebliche Zweifel, dass die Familie des Klägers bei einer Verschlechterung des Krankheitszustands des Klägers, womit bei unterbleibender oder falscher Medikamentation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, verlässlich und rechtzeitig ins Krankenhaus in Banjul bringen wird, bevor es zu fremd- und selbstgefährdenden Handlungen des Klägers kommt. Die Einzelrichterin hält es auch nicht für ausgeschlossen, dass die Familie den Kläger im Falle eines Krankheitsschubes verstoßen könnte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. (5) Eine zu befürchtende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Rückkehr des Klägers zu erwarten. Denn ausweislich des vorgelegten Attests vom 16. März 2024 ist eine Verschlimmerung des psychischen Zustands des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sobald die Medikamentation nicht mehr sichergestellt ist, wovon, wie dargelegt, alsbald auszugehen ist, wenn die Verantwortung für die Medikamentengabe in die Hände des Klägers und seiner Familie gegeben wird. (6) Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass der Kläger unter der aktuellen Medikamentation gut eingestellt ist und sich sein Zustand zukünftig auch verbessern könnte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) ist aber noch nicht absehbar, wann und in welchem Maße eine Krankheitsverbesserung eintreten wird. b) Nach all dem steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass sich der Kläger aufgrund seiner Erkrankung und der Einzelfallumstände bei einer Rückkehr ins Heimatland in einer extremen individuellen Gefahrensituation befinden wird und die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung vom 4. November 2019 daher mit Blick auf die verfassungsgemäßen Rechte des Klägers aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG schlechthin unerträglich wäre. 3. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, bedarf keiner weiteren Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 17). III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.