Urteil
Au 2 K 22.1325
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Anspruch eines Staatsanwalts im sog. „Jour-Dienst“ auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten.
1. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der staatsanwaltschaftliche Jour-Dienst als Bereitschaftsdienst anzusehen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch eines Staatsanwalts im sog. „Jour-Dienst“ auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten. 1. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der staatsanwaltschaftliche Jour-Dienst als Bereitschaftsdienst anzusehen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Widerspruchsbescheide des Landesamts für Finanzen vom 13.5.2022 und vom 26.9.2022 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten in Höhe von 815,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Leistungswiderspruchsbescheide des Landesamts für Finanzen vom 13. Mai 2022 und 26. September 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung von Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten für die geleisteten Dienste vom 8. Februar 2021 bis 15. Februar 2021, 14. Februar 2022 bis 21. Februar 2022 in Höhe von 815,08 EUR sowie Zinsen seit Rechtshängigkeit (§ 113 Abs. 4 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Durchführung eines (nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO ohnehin fakultativen) Widerspruchsverfahrens war vorliegend entbehrlich, da der Beklagte die Anträge des Klägers jeweils mit Leistungswiderspruchsbescheid verbeschieden hat. Ein Widerspruchsverfahren ist entbehrlich, wenn sich die Behörde gegenüber dem Kläger vorgerichtlich endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt hat (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 – juris Rn. 22). b) Die Klageerweiterung ist aufgrund des rügelosen Einlassens des Beklagten zulässig (§ 91 Abs. 2 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2003 – 6 B 60/03 – juris Rn. 25; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 VwGO Rn. 4). 2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Gewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu. Rechtsgrundlage für die Gewährung der begehrten Zulage ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayZulV. Dieser sieht eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten vor, wenn der betreffende Beamte mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen wird. Die Höhe richtet sich nach § 11 Abs. 3 BayZulV i.V.m der Anlage 4 zur BayZulV. a) Der Kläger gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV. Anspruchsberechtigt sind hiernach Beamte […] mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen. Hierunter fallen auch Staatsanwälte. Diese sind nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayRiStAG, § 146 GVG, § 124 Abs. 1 DRiG als Beamte zu qualifizieren. Sie sind zudem Teil einer Besoldungsgruppe (nämlich R-Besoldung) mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen. Dass hier sämtliche Beamte mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen gemeint sind, wird auch durch einen Vergleich mit dem Wortlaut anderer Vorschriften der Bayerischen Zulagenverordnung deutlich. Bei § 1 Abs. 1 BayZulV ist zum Beispiel die Rede von Beamten des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes. Hier wird folglich die Gruppe der betreffenden Beamten durch den Zusatz „des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes“ weiter beschränkt und definiert. Bei § 11 BayZulV ist dies jedoch gerade nicht der Fall. Die Personengruppe der Beamten wird lediglich durch den Zusatz „mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen“ eingeschränkt. Dem steht Ziff. 55.2.1.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten/BayVwVBes nicht entgegen. Danach können Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten, weil sie ihre Arbeitszeit selbst gestalten können. Abgesehen davon, dass Verwaltungsvorschriften das Gericht nicht binden, trifft Ziff. 55.2.1.1 BayVwVBes ausdrücklich gerade keine Regelung für Staatsanwälte, sondern nur für Richter. Zwar werden auch Staatsanwälte, obwohl sie Beamte sind, nach der Besoldungsgruppe R besoldet. Allerdings verwirklicht diese Eingruppierung den Wunsch des Gesetzgebers, dass sie in die richterliche Unabhängigkeit hineinwachsen sollen, denn bei den nach R 1 besoldeten Stellen handelt es sich zumeist um Dienstposten für Berufseinsteiger. So ging der Gesetzgeber bei der Schaffung des neuen Dienstrechts davon aus, dass aufgrund der Eigenart des Richteramtes mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit für Richter weiterhin eine eigene Besoldungsordnung gelten solle. Staatsanwälte sollten ungeachtet ihres Beamtenstatus in diese Regelungen weiterhin einbezogen werden, um den personalwirtschaftlich erwünschten und bewährten Wechsel zwischen richterlicher und staatsanwaltlicher Tätigkeit zu ermöglichen (LT-Drs. 16/3200 vom 26.1.2010, S. 391). Auch nach § 122 DRiG steht dem richterlichen Dienst eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich. Daraus erklärt sich die gleiche Besoldung. Diese Gleichstellung kraft Gesetzes bezieht sich aber auf die „Tätigkeit“ in einer staatsanwaltschaftlichen Funktion, nicht hingegen auf den Status (Staats in DRiG, 1. Aufl. 2012, § 122 Rn. 3). Der Umstand, dass sowohl Richter als auch Staatsanwälte ihre Arbeitszeit grundsätzlich frei einteilen können, bedingt nichts Anderes. Richter sind nicht verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit feste Dienstzeiten einzuhalten. Sie können, soweit ihre Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten geboten ist, ihre Arbeitszeit selbst gestalten (BVerwG, B.v. 21.9.1982 – 2 B 12.82 – juris LS). Dies resultiert aus dem grundrechtlich verbürgten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, Art. 97 GG. Demgegenüber sind Staatsanwälte nicht uneingeschränkt frei in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit. Nach § 146 GVG haben sie den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Aufgrund der Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte können für diese feste Dienstzeiten festgelegt werden, wie sich beispielsweise in der Anordnung des Jour-Diensts durch Ziff. 1 der Dienstanweisung zum turnusmäßigen Bereitschaftsdienst der Staatsanwälte zeigt. b) Der Anspruch ist nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BayZulV ausgeschlossen, weil der Kläger für eine Woche geleisteten Jour-Dienst einen Ausgleichstag erhält. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BayZulV entfällt die Zulage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BayZulV oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Vorliegend wird dem Kläger für eine Woche Jour-Dienst, der zusätzlich zu seinen regulären Dienstaufgaben zu erfüllen ist, ein Tag Dienstbefreiung gewährt. Jedoch kann dieser eine Tag nicht zum Entfallen der Zulage führen. Dies würde zu kurz greifen. Schon rein rechnerisch kann ein Tag Ausgleich den eine Woche lang zusätzlich zur regulären Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftsdienst nicht kompensieren. Am Tag der Dienstbefreiung wird der Kläger überdies nur bei unaufschiebbaren Dienstgeschäften vertreten. Somit muss die am Ausgleichstag angefallene Arbeit vom Staatsanwalt in den darauffolgenden Tagen – gegebenenfalls wieder unter Ableistung von Überstunden – erledigt werden, so dass ein echter Ausgleich nicht stattfindet. Zudem wird aus der Systematik der unter § 20 Abs. 1 BayZulV genannten Fallgruppen deutlich, dass Zulagen in erster Linie dann entfallen sollen, wenn der Beamte anderweitige finanzielle Ausgleiche erhält. c) Der Kläger hat auch Bereitschaftsdienst geleistet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BayZulV ist Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, voll zu berücksichtigen. Allerdings gehört die Rufbereitschaft gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 BayZulV nicht zum Dienst zu ungünstigen Zeiten. Bereits die wiederholte Bezeichnung des Jour-Dienstes als „Bereitschaftsdienst“ in den Dienstanweisungen sowie den Dienstplänen dient als Indiz dafür, diesen auch tatsächlich als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren. aa) Bereitschaftsdienst ist auf Ebene des nationalen Rechts in erster Linie von der Rufbereitschaft, die keine Arbeitszeit darstellt, abzugrenzen (BVerwG, U.v. 30.10.2018 – 2 A 4.17 – NVwZ-RR 2019, 329; U.v. 17.11.2016 – 2 C 23.15 – juris Rn. 23 m.w.N; vgl. a. § 12 AZV). Auf unionsrechtlicher Ebene wird nicht zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst differenziert. Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 der RL 2003/88/EG jede Zeitspanne, während der Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie gelten auch für die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers als Staatsanwalt. Sie ist vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst, denn nach Art. 1 Abs. 3 der RL 2003/88/EG gilt die Richtlinie unbeschadet ihrer Art. 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche i.S.d Art. 2 der RL 89/391/EWG. Rufbereitschaft (vgl. die Definition in § 11 Abs. 2 Satz 5 BayZulV) ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beschäftigte auf Anordnung des Dienstherrn außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstherrn anzuzeigenden Stelle aufhalten muss, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (BayVGH, U.v. 6.5.2019 – 3 BV 17.252 – juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 23.15 – BVerwGE 156, 262; Summer in Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 74 BayBG Rn. 23, 24). Gemäß Art. 74 Abs. 3 BayBG kann, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe des Dienstortes aufzuhalten. Die gesetzlich derart umschriebene Rufbereitschaft belässt dem Verpflichteten einen Freiraum, Privatinteressen nachzugehen (Summer in Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 74 BayBG Rn. 23, 24). Bereitschaftsdienst liegt hingegen vor, wenn sich der Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 2 B 8.21 – juris Rn. 10; B.v. 20.10.2020 – 2 B 36.20 – juris Rn. 17; U.v. 30.10.2018 – 2 A 4.17 – NVwZ-RR 2019, 329; U.v. 22.1.2009 – 2 C 90.07 – NVwZ-RR 2009, 525; BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 3 ZB 14.2462 – juris Rn. 6; EuGH, U.v. 9.9.2003 – Jaeger, C-151/02 – Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, U.v. 21.2.2018 – Matzak, C-518/15 – NJW 2018, 1073 Rn. 59 und U.v. 9.9.2021 – Dopravní podnik hl. m. Prahy, C-107/19 – NJW 2021, 3173 Rn. 31). Dies formuliert auch Ziff. 61.2.1.2 BayVwVBes. Der vom Arbeitgeber bestimmte Ort, an dem der Arbeitnehmer nach Weisung seines Arbeitgebers eine Tätigkeit auszuüben hat, gilt dabei als Arbeitsplatz, auch wenn es sich nicht um den Ort handelt, an dem er seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausübt (EuGH, U.v. 9.9.2021 – Radiotelevizija Slovenija, C-344/19 – NZA 2021, 485 Rn. 34). Der Arbeitnehmer, der während einer solchen Bereitschaftszeit verpflichtet ist, zur sofortigen Verfügung seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, muss sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten und kann weniger frei über die Zeit verfügen, in der er nicht in Anspruch genommen wird. Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als „Arbeitszeit“ i.S.d. der RL 2003/88/EG einzustufen (EuGH, U.v. 9.9.2021 – Radiotelevizija Slovenija, C-344/19 – NZA 2021, 485 Rn. 35 und U.v. 15.7.2021 – Ministrstvo za obrambo, C-742/19 – Rn. 94; BVerwG, U.v. 29.4.2021 – 2 C 18.20 – NVwZ 2021, 1861 Rn. 30). Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als „Arbeitszeit“ i.S.d. RL 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt. Es ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten so großen Einschränkungen unterworfen ist, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (EuGH, U.v. 9.9.21 – Radiotelevizija Slovenija, C-344/19 – NZA 2021, 485 Rn. 46 und 56; U.v. 9.9.2021 – Stadt Offenbach am Main, C-580/19 – NZA 2021, 489 Rn. 45 und 55; U.v. 11.11.2021 – Dublin City Council C-214/20 – NZA 2021, 1699 Rn. 40 und 42; U.v. 12.2.2018 – Matzak, C-518/15 – NJW 2018, 1073 Rn. 66: 8 Minuten genügen für die Annahme von Arbeitszeit; BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 2 B 8.21 – juris Rn. 12). Der Begriff der Arbeitszeit setzt nicht die persönliche Anwesenheit und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz voraus; der Begriff der Arbeitszeit in Art. 2 der RL 2003/88/EG umfasst eine Situation, in der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Zeit des Bereitschaftsdienstes zu Hause zu verbringen, für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein und sich innerhalb von wenigen Minuten an seinem Arbeitsplatz einfinden zu können (BVerwG, B.v. 20.10.2020 – 2 B 47.20 – juris Rn. 18). Des Weiteren sind die Konsequenzen zu berücksichtigen, die sich aus der Kürze der Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer im Einsatzfall die Arbeit aufzunehmen hat, für seine Möglichkeit ergeben, seine Zeit frei zu gestalten (BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 2 B 8.21 – juris Rn.13; EuGH, U.v. 12.2.2018 – Matzak, C-518/15 – a.a.O.). Bei den Einschränkungen im Zusammenhang mit dieser Reaktionsfrist ist u.a. von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, weil er wegen der möglichen Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber zu Hause bleiben muss, oder dass er eine spezielle Ausrüstung mitführen muss, wenn er sich nach einem Anruf an seinem Arbeitsplatz einzufinden hat (EuGH, U.v. 9.9.2021 – Stadt Offenbach am Main, a.a.O.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitnehmer, der während einer Bereitschaftszeit im Durchschnitt zahlreiche Einsätze zu leisten hat, über einen geringeren Spielraum verfügt, um seine Zeit während der Perioden der Inaktivität frei zu gestalten, weil diese häufig unterbrochen werden (EuGH, U.v. 9.9.21 – Radiotelevizija Slovenija, a.a.O.). bb) Hieran gemessen ist der Jour-Dienst als Bereitschaftsdienst anzusehen. Auch wenn es seitens des Dienstherrn keine konkrete Verpflichtung gibt, wo der Jour-Staatsanwalt sich aufzuhalten hat, so muss er doch während des Jour-Diensts seine Erreichbarkeit sicherstellen (vgl. Ziffer 3 der Dienstanweisung). Gleichzeitig folgt aus der Ausgestaltung des Jour-Diensts und der Pflicht, unter gewissen Voraussetzungen unverzüglich vor Ort zu erscheinen, dass der Kläger nicht frei in der Wahl seines Aufenthaltsorts ist (für den Kriminaldauerdienst NdsOVG, U.v. 11.3.2020 – 5 LB 48/18 – juris Rn. 62; für den Einsatzleiter einer kommunalen Feuerwehr VGH BW, U.v. 26.6.2013 – 4 S 94/12 – juris Rn. 17). Er muss sich stets für die sich für die sofortige Übernahme eines Einsatzes bereithalten und wird ggf. von der Polizei sogar abgeholt und zum Einsatzort verbracht. In Anbetracht dessen spricht bereits Einiges dafür, dass sich der Jour-Staatsanwalt damit – den vom EuGH formulierten charakteristischen Merkmalen der Arbeitszeit entsprechend --„an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten [hat], um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können“. Denn der Ort der Dienstverrichtung im Fall eines außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eingehenden Anrufs ist schließlich nicht das Gebäude der Staatsanwaltschaft, sondern der zumeist im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft A. gelegene Einsatzort oder der Ort, an dem der Staatsanwalt den Anruf entgegennimmt. Der Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft ... erstreckt sich im Übrigen nach Art. 4 des Bayerischen Gerichtsorganisationsgesetzes/BayGerOrgG auf die Amtsgerichtsbezirke,,, * und * und weist somit eine große räumliche Ausdehnung auf. Durch den Faktor Zeit und die Notwendigkeit, auf Anrufe umgehend zu reagieren, wird die dem Beamten grundsätzlich zustehende Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn stark beschränkt. Mittelbar jedenfalls wird der Aufenthaltsort auch deshalb vorgeschrieben, weil für den Staatsanwalt die – zumeist nur abstrakte – Möglichkeit besteht, dass er vor Ort erscheinen muss. Während die Rufbereitschaft lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit bedeutet, die von dem Beamten aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen ist (BVerwG, U.v. 12.12.1979 – 6 C 96.78 – BVerwGE 59, 176; BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 3 ZB 14.2464 – juris Rn. 13), kann von einer solch geringfügigen Einschränkung vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Kläger ist während des Jour-Dienstes so großen Einschränkungen unterworfen ist, dass sie seine Freizeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigen. Ein Freiraum, Privatinteressen nachzugehen, besteht faktisch nicht. Denn der Jour-Dienst ist durch die unabdingbare ständige und sofortige Verfügbarkeit gekennzeichnet. Der Kläger muss bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst leisten, wodurch es nahezu unmöglich wird, Aktivitäten durchzuführen. Die Perioden der Inaktivität werden, wie vom Kläger dargelegt, häufig durch Anrufe unterbrochen. Aber auch unabhängig davon sind in der Gesamtschau mit den übrigen Restriktionen der Freizeitgestaltung während des Jour-Diensts die abgeleisteten Dienste bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorliegend als Bereitschaftsdienste zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Ausgestaltung des Jour-Diensts in zeitlicher Hinsicht in den Blick zu nehmen und in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Insoweit ist der Dienst maßgeblich dadurch gekennzeichnet und bestimmt, dass der Jour-Staatsanwalt im Fall eines Anrufs den Einsatz sofort – d.h. innerhalb weniger Minuten – zu übernehmen und den Dienst aufzunehmen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte hierfür eine exakte Minutenzahl vorgegeben oder gar ausdrücklich (schriftlich) angeordnet hat. Sobald das Dienst-Handy klingelt, beginnt die Dienstverrichtung des Jour-Staatsanwalts. Die Reaktionszeit ist demnach sehr kurz. Legt man den Maßstab des EuGH an, wonach bereits bei einer Reaktionszeit von acht Minuten Arbeitszeit angenommen wird (s.o.), so muss im Fall des Jour-Dienstes erst Recht von Arbeitszeit ausgegangen werden. Nicht nur die zeitlichen Vorgaben nehmen dem Kläger – auch wenn er sich Zuhause aufhalten kann – die Möglichkeit, sich frei zu bewegen; ihm verbleibt nahezu kein Raum sich während des Jour-Diensts privaten Interessen und Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen. So wird er weitestgehend davon abgehalten, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (so auch EuGH, U.v. 9.9.2021 – Stadt Offenbach am Main, C-580/19 – NZA 2021, 489 Rn. 47). Des Weiteren muss er den Koffer mit Kommentaren, Laptop, Ordner, LTE-Modul etc. bei sich führen und ist somit in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger während des Jour-Diensts allein verantwortlich ist und zum Teil weitreichende Entscheidungen aufgrund seiner strafprozessualen Befugnisse zu treffen hat, die mit massiven Grundrechtseingriffen einhergehen können (Anordnung von Durchsuchungen, von Telekommunikationsüberwachung, Haftsache usw.). Damit kann es sich bei den zu bearbeitenden Fragestellungen mitunter um komplexe Bereiche handeln, die den Jour-Diensthabenden kognitiv stark fordern und sich somit auf die Gestaltung seiner Freizeit auswirken, weil Fragestellungen dieser Art nicht einfach „zwischen Tür und Angel“ zu beantworten sind. Hinzu kommt die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme. Denn in der Zeit zwischen 16.15 Uhr und 8.00 bzw. 9.00 Uhr des Folgetags erreichen den Staatsanwalt durchschnittlich acht bis zehn Anrufe. Die hohe Frequenz der Anrufe stellt eine massive Einschränkung der Freizeitgestaltung dar, die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gibt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.01.2009 – 2 C 90.07 – juris; VGH BW, U.v. 26.6.2013 – 4 S 94/12 – juris Rn. 25), sodass sich diese Zeit bei wertender Betrachtung nicht mehr als Rufbereitschaft darstellt, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird. Die Vielzahl der Anrufe auch zu Nachtstunden wirkt sich zudem auf die körperliche und geistige Fitness des Jour-Staatsanwalts aus, da er tagsüber seinen regulären Dienst zu leisten hat und ihm Erholungsphasen in der Woche des Jour-Diensts nicht eingeräumt werden. Dies wiederum schlägt auf die verbleibende Freizeit durch. Auch das Risiko, in einem Gebiet ohne Handynetz unterwegs und nicht erreichbar zu sein, reduziert die Möglichkeit zur Gestaltung der freien Zeit erheblich. d) Nach alledem ist der Jour-Dienst bei wertender Betrachtung als Bereitschaftsdienst und somit Arbeitszeit zu qualifizieren. e) Der Kläger kann die Zulagen für die Vergangenheit beantragen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung überhaupt – wie der Beklagte meint – auf vorliegende Konstellation Anwendung findet. Für die hier beantragte Gewährung von Zulagen als Teil der gesetzlich geregelten Besoldung ist schon zweifelhaft, ob dieser aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch resultierende Grundsatz überhaupt Anwendung findet. Allerdings hat der Kläger seine Ansprüche jeweils zeitnah geltend gemacht. Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung. Für den Beamten folgt aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht die Obliegenheit, seinen Dienstherrn mit einem auf eine solche Behauptung gestützten Anspruch alsbald zu konfrontieren, um ihm die Möglichkeit zu geben zu reagieren (BVerwG, U.v. 17.2.2022 – 2 C 5.21 – NVwZ 2023, 612; siehe auch VG Augsburg, U.v. 29.2.2024 – Au 2 K 21.1565). An die Geltendmachung eines solchen Anspruchs sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; dafür genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung nicht zufrieden zu geben (BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 2 C 50.16 – NVwZ 2019, 1217). Dies hat der Kläger erstmals mit der Einlegung seines Widerspruchs vom 28. Dezember 2021 für die im Jahr 2021 geleisteten Jour-Dienste getan und im weiteren Verlauf wieder. Im Übrigen betrifft die vom Beklagten ins Feld geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, U.v. 10.11.2020 – 3 K 599/19 – juris) die Vergütung geleisteter Mehrarbeit, die vorliegend nicht streitgegenständlich ist. f) Der Klage war daher stattzugeben. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).