Urteil
Au 5 K 23.933
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Genehmigungsfiktion knüpft ihre Rechtsfolge an den bloßen, rein tatsächlichen Umstand der fehlenden Versagung des Antrages innerhalb der Entscheidungsfrist. Ob die erfolgte Versagung rechtlich einwandfrei erfolgt ist und in der Folgezeit Bestand hat, ist insoweit ohne Belang. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist für den Regelfall davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit „gewichtige Gründe“ für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Gewichtige Gründe sind allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern oder völlig geringfügigen Beeinträchtigungen zu verneinen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Den fachlichen Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege kommen auch aufgrund der gesetzlichen Wertung des Art. 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 5 BayDSchG bei der Rechtsanwendung ein besonderes tatsächliches Gewicht zu. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigungsfiktion knüpft ihre Rechtsfolge an den bloßen, rein tatsächlichen Umstand der fehlenden Versagung des Antrages innerhalb der Entscheidungsfrist. Ob die erfolgte Versagung rechtlich einwandfrei erfolgt ist und in der Folgezeit Bestand hat, ist insoweit ohne Belang. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist für den Regelfall davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit „gewichtige Gründe“ für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Gewichtige Gründe sind allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern oder völlig geringfügigen Beeinträchtigungen zu verneinen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Den fachlichen Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege kommen auch aufgrund der gesetzlichen Wertung des Art. 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 5 BayDSchG bei der Rechtsanwendung ein besonderes tatsächliches Gewicht zu. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung (dazu 1.) noch hilfsweise Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Bauantrag vom 8. Dezember 2021 zu entscheiden (dazu 2.), § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Denn die Beklagte hat den Bauantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. a) Nach Art. 42a Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BayBO gilt bei einem Bauantrag, durch den Wohnraum – wie hier, mittels Ausbau des 2. Dachgeschosses zu zwei Wohneinheiten – geschaffen werden soll, die Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist (hier: 3 Monate) als erteilt (Genehmigungsfiktion). Auf Verlangen ist demjenigen, dem die Baugenehmigung bekannt gegeben werden müsste, also jedenfalls dem Bauherrn, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen. Die Frist für die Entscheidung beginnt drei Wochen nach Zugang des Bauantrags oder drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine entsprechende Aufforderung nach Art. 65 Abs. 2 BayBO versandt hat. Sowohl die Genehmigungsfiktion als auch die Bestätigung der Genehmigungsfiktion sind Verwaltungsakte (Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 68 Rn. 49; BayVGH, B.v.7.11.2022 – 15 CS 22.1998 – juris Rn. 45 m.w.N.). Vorliegend forderte die Beklagte zu dem am 8. Dezember 2021 eingegangenen Bauantrag mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 – und damit jedenfalls binnen drei Wochen nach Zugang des Bauantrags – Unterlagen nach, Art. 65 Abs. 2 BayBO. Die nachgeforderten Unterlagen gingen bei der Beklagten am 11. Januar 2022 ein. Damit begann die Fiktionsfrist am 1. Februar 2022 und endete nach drei Monaten am 2. Mai 2022. Zuvor aber erging bereits eine Entscheidung über den Bauantrag, nämlich der Ablehnungsbescheid vom 8. März 2022 (Klagegegenstand im Verfahren Au 5 K 22.900). b) Die Fiktionsfrist ist nicht wieder „aufgelebt“, weil der Ablehnungsbescheid vom 8. März 2022 von der Beklagten wegen Rechtswidrigkeit am 2. Februar 2023 aufgehoben wurde. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut tritt die Genehmigungsfiktion „nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist“ ein. Auch die Ablehnung des Bauantrags ist eine (mögliche Form einer) Entscheidung; ebenso wie eine vollständige oder teilweise Genehmigung, auch mit Nebenbestimmungen. Auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kommt es nicht an. Eine Entscheidung ist auch der nichtige Verwaltungsakt, da auch in diesem Fall die Behörde nicht untätig geblieben ist. Dasselbe gilt, wenn ein Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt eine aufschiebende Wirkung auslöst oder dieser später zurückgenommen wird. Für den Ausschluss der Fiktion kommt es insoweit allein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes als Vorgang, nicht auf den Erlass eines (wirksamen) Verwaltungsaktes als Regelung an (Baer in Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL August 2022, § 42a Rn. 46; ebenso Adolph in Giehl/Adolph/Käß, BayVwVfG, Stand März 2024, Art. 42a Rn. 33; Stelkens in Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 42a Rn. 42). Dabei löst jeder Antrag nur einmal den Beginn der Entscheidungsfrist aus. Ist die Fiktion eingetreten oder eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag erlassen worden, beginnt die Entscheidungsfrist nicht erneut (oder weiter) zu laufen, wenn die (Genehmigungs-)Entscheidung später nach Art. 48 ff. BayVwVfG oder im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wird (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., § 42a Rn. 41 ff). Die Genehmigungsfiktion knüpft ihre Rechtsfolge an den bloßen, rein tatsächlichen Umstand der fehlenden Versagung des Antrages innerhalb der Entscheidungsfrist. Ob die erfolgte Versagung hingegen rechtlich einwandfrei erfolgt ist und auch in der Folgezeit Bestand hat, ist insoweit ohne Belang. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion. Diese sind allein, die Genehmigungsbehörde zu einer zügigen Entscheidung anzuhalten. Eine nachträgliche Korrektur soll durch die Regelung nicht verhindert werden. Entscheidend ist damit, dass – wie hier – innerhalb der Entscheidungsfrist eine Entscheidung durch die Genehmigungsbehörde getroffen wird (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.05.2016 – 7 ME 50/16 – juris zur Genehmigungsfiktion in § 15 PBefG). Zudem ist die hier erfolgte Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. März 2022 durch die Beklagte nach dem Wortsinn auch kein „(neuer) Bauantrag“. Über den bestehenden Bauantrag vom 8. Dezember 2021 wurde aber mit Ablehnungsbescheid vom 8. März 2022 schon entschieden. Ein erneuter Fristbeginn würde aber wohl einen neuen Bauantrag oder ein erneutes Unterlagenverlangen voraussetzen, was hier beides nicht der Fall war. Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, also mittels teleologischer Auslegung, ergibt sich kein „Wiederaufleben“ für den Fall einer Aufhebung der ablehnenden Entscheidung. Denn Telos der Vorschrift ist, dass der Bauantragsteller Rechtssicherheit und Planungssicherheit erhalten soll. Die Norm befähigt den Antragsteller zum Wissen, dass er nach Ablauf der Frist mit der Genehmigung rechnen kann, wenn er nicht eine Entscheidung, nämlich die Ablehnung, erhält. Die Genehmigungsfiktion dient so auch dazu, die Behörde zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu motivieren. Sinn und Zweck des Art. 42a BayVwVfG ist es aber nicht, die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Behörde zu sanktionieren, sondern die tatsächliche Untätigkeit der Behörde. Vielmehr stünde eine Genehmigungsfiktion, die nur bei einer rechtmäßigen Entscheidung einträte oder deren Frist bei fehlerhafter Ablehnung wiederauflebte, genau diesem Sinn und Zweck der Planungssicherheit entgegen. Soweit eine analoge Anwendung des Art. 42a BayVwVfG bemüht werden wollte, besteht dafür ebenfalls kein Raum. Es fehlt vorliegend weder an einer planwidrigen Regelungslücke noch an einer vergleichbaren Interessenlage. Letztere ist nicht gegeben, da die Klägerin durch die (erstmalige) Bauantragsstellung von Art. 42a BayVwVfG „profitieren“ konnte und kein Bedarf für eine nochmalige Fiktionsfrist besteht. Grund dafür ist, dass die Behörde bereits innerhalb der Frist entschieden hat und jetzt – aufgrund ihres eigenen Aufhebungsbescheids zum Ablehnungsbescheid – zwar erneut entscheiden muss, zu dieser Entscheidung aber nicht durch einen nochmaligen Antrag (ggf. in abgeänderter Form) gebracht wird. Im Ergebnis wurde die von der Beklagten einzuhaltende Frist damit durch den Ablehnungsbescheid am 8. März 2022 gewahrt. Die spätere Aufhebung durch die Beklagte ist insoweit unerheblich und führt nicht zu einem „Wiederaufleben“ der Fiktionsfrist. Die Klägerin hat damit – mangels Fristablauf – keinen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. 2. Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrem hilfsweise geltend gemachten Antrag durchzudringen, die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Bauantrag vom 8. Dezember 2021 zu entscheiden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung, da dem Anspruch auf Baugenehmigung aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO das ermessensfehlerfrei ausgeübte Versagungsermessen der Beklagten aus Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 DSchG entgegensteht. a) Im Rahmen des Baugenehmigungsantrags sind nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO Prüfungsgegenstand auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Hier entfällt gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG eine gesonderte Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das ist für die vorliegend beantragte Nutzungsänderung von Speicher zu Wohnnutzung der Fall (Art. 55 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO). Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO erstreckt den Prüfumfang im (hier vereinfachten) Baugenehmigungsverfahren auf den mit dem Vorhaben verbundenen denkmalrechtlichen Erlaubnistatbestand (BayVGH, U.v. 9.3.2016 – 15 B 13.2435 – juris Rn. 39). b) Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG. Das zur Genehmigung beantragte Bauvorhaben verändert durch den Einbau der Lackerfenster in der Dachfläche das in die Denkmalliste (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG) eingetragene Baudenkmal (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG räumt der Behörde – hier der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Baugenehmigungserteilung – ein Versagungsermessen ein. Nach der genannten Norm kann u.a. im hier vorliegenden Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die „gewichtigen Gründe“ sind nicht dahin zu verstehen, dass dem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen muss. Sie ergeben sich vielmehr grundsätzlich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht. Es ist daher bereits für den Regelfall davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit „gewichtige Gründe“ für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Gewichtige Gründe sind allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern oder völlig geringfügigen Beeinträchtigungen zu verneinen (BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 33). aa) Vorliegend handelt es sich weder um eine völlig geringfügige Beeinträchtigung noch um ein völlig unbedeutendes Baudenkmal, sodass von einem anerkennenswerten Erhaltungsinteresse auszugehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den Stellungnahmen des BLfD vom 3. Februar 2022 und 14. November 2022, nach denen das Denkmal gerade durch das hochaufragende, steile Satteldach mit weitgehend geschlossener Ziegeleindeckung geprägt ist. Die besondere Schutzwürdigkeit des Denkmals unter Berücksichtigung des Daches ist damit nach Auffassung der Kammer ausreichend dargelegt. Die markante Dachform war Gegenstand des gerichtlichen Eindrucks beim Augenscheinstermin. Weiter führt das BLfD aus, die beantragten Fenster würden aufgrund starker Kontrastwirkung (schwarz in roter Eindeckung) störend wirken und Erscheinungsbild und Wirkung des Denkmals erheblich beeinträchtigen, zumal das Dach voll einsehbar sei; letzteres hat sich im Augenscheinstermin ebenfalls bestätigt, wie sich auch aus den gefertigten Lichtbildern ergibt. bb) Dabei ist das BLfD die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Auch wenn die Baugenehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des BLfD gebunden sind, sondern vielmehr deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden haben, kommen den fachlichen Einschätzungen des Landesamts auch aufgrund der gesetzlichen Wertung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG bei der Rechtsanwendung jedenfalls ein besonderes tatsächliches Gewicht zu (BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – BayVBl 2014, 23 = juris Rn. 27; U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 34). Vorliegend ist die Kammer nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme unter Heranziehung der fachlichen schriftlichen Äußerungen sowie auch der Ausführungen des Vertreters des BLfD im Augenscheinstermin zu der Überzeugung gelangt, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes gegen das Bauvorhaben, und damit im Ergebnis mit Blick auf Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO für „baurechtsmäßige Zustände“, sprechen. Im Hinblick auf die Auswirkungen teilt das Gericht die Bewertung der Fachbehörde, dass gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung des jetzigen Zustands sprechen. cc) Das der Beklagten als Genehmigungsbehörde eröffnete Ermessen, ob sie die Baugenehmigung dennoch erteilt oder aber diese aus denkmalschutzrechtlichen Gründen versagt, hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Mai 2023 in nicht zu beanstandender Weise zu Lasten der Klägerin ausgeübt. Dabei konnten gem. § 114 Satz 2 VwGO auch nachgeschobene Ermessenserwägungen berücksichtigt werden. Wie mit dem Klageantrag auf (hilfsweise) Verbescheidung zutreffend begehrt, scheidet ein strikter Anspruch der Klägerin gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO darauf, dass die Beklagte ihr die Baugenehmigung erteilen muss, aus (BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 40). Ein Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinn‚ dass die Erlaubnis trotz Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes erteilt werden muss‚ weil die für das Vorhaben sprechenden Gründe so viel Gewicht hätten‚ dass der Beklagten bei der Ermessensausübung keine andere Wahl bliebe, als dem Antrag zu entsprechen, ist vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Bei dem Ermessen nach Art. 6 Abs. 2 BayDSchG handelt es sich um ein rechtlich gebundenes Ermessen. Die Behörde muss gem. Art. 40 BayVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die Grenzen des Ermessens einhalten. Korrespondierend hierzu bestimmt § 114 Satz 1 VwGO, dass das angerufene Verwaltungsgericht die Entscheidung zwar nicht auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen hat, wohl aber auf sog. Ermessensfehler. Der gerichtliche Prüfungsrahmen ist insoweit eingeschränkt (BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 58). Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 6 Abs. 2 BayDSchG ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes, einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 BayDSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 BayDSchG) der Denkmäler gegen Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Rechnung zu tragen. Dabei sind öffentliche Belange (insbesondere das Interesse an einer möglichst unveränderten Denkmalerhaltung) und private (insbesondere Eigentümer-) Belange in die Ermessensentscheidung einzustellen, entsprechend zu gewichten und abzuwägen (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 87; U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 21, 26 ff.; B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 12). Hinsichtlich der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist dabei von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 28 m.w.N.). Der Bauherr – hier die Klägerin – hat im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 BayDSchG einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Versagung der Erlaubnis bzw. (hier) der Baugenehmigung vom Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht wird (BayVGH, U.v. 26.10.2021 -15 B 19.2130 – juris Rn. 59). Dies ist vorliegend der Fall. Dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen erkannt hat, ergibt sich aus der Zitierung des Wortlauts der Vorschrift des Art.6 Abs. 2 BayDSchG sowie in der Verwendung des Begriffs „Ermessen“ in den Gründen des angegriffenen Bescheids. Dabei führt die Beklagte aus, die Ablehnung des beantragten weiteren Dachausbaus sei auch angemessen, da das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Denkmals höher zu bewerten sei als die wirtschaftlichen Interessen der Bauherrin an einer größtmöglichen Ausnutzung des Gebäudes. Im Rahmen eines dem jetzigen Antrag vorausgegangenen Verfahrens zum Ausbau des Daches habe die Bauaufsichtsbehörde bereits weitreichende Zugeständnisse gemacht (siehe das Baugenehmigungsverfahren 3...). Dabei ist es unschädlich, dass – wie der Klägerinbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung rügte – auch von „baurechtmäßigen Zuständen“ die Rede ist. Denn dies bezieht sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf das nach Denkmalschutzrecht eingeräumte Ermessen, da die Erteilung der beantragten Baugenehmigung als solche nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht im Ermessen der Behörde steht. Die Ermessenserwägungen im Bescheid wurden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt dahingehend, dass der Einbau großflächiger Verglasungen in der Dachebene weder zur Erhaltung noch zur sinnvollen oder wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes erforderlich sei, sondern dies in erster Linie einem größeren Wohnkomfort und wirtschaftlichen Interessen durch den Erlös höherer Mieteinnahmen oder eines höheren Verkaufspreises diene. Eine wirtschaftliche Nutzung von EG, OG und Dachraum sei auch ohne die gewünschten großflächigen Verglasungen ohne weiteres möglich. Zudem räume der Gesetzgeber der Schaffung von Wohnraum gegenüber dem Denkmalschutz auch keinen Vorrang ein. Wie bereits im Augenscheinstermin des vorangegangenen Klageverfahrens vor Ort eingesehen, seien beide Dachflächen voll einsehbar. Auch seien keine Vergleichsfälle bekannt, in denen der Einbau von sog. Lackerfenstern an einem Denkmal in so exponierter Lage und vom öffentlichen Raum so gut einsehbaren Dachflächen erlaubt bzw. genehmigt worden wäre. Das Denkmal C.straße ... in ... sei, wie sich aus der Stellungnahme des BLfD vom 14. November 2022 ergebe, anders zu beurteilen. Damit hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechenden gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes mit den für das Vorhaben sprechenden Interessen der Klägerin abgewogen. Sie hat die relevanten Ermessensgesichtspunkte spätestens im Klageverfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und sich im Ergebnis für eine Versagung entschieden. Ermessensfehler sind dabei nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht daraus, dass – wie vom Klägerbevollmächtigten gerügt – die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht (betragsmäßig) ermittelt wurden. Denn die Beklagte hat die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin bei ihrer Ermessensentscheidung dem Grunde nach berücksichtigt und – mit Blick auf die bereits vorhandene gewerbliche Nutzung der einzelnen Geschosse – ausführlich gewürdigt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO), § 711 ZPO.