Urteil
Au 9 K 23.31087
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kommt es auf die an sich im Zielstaat vorhandenen und grundsätzlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten dann nicht an, wenn diese - wegen der insbes. bei Vorliegen einer PTBS bzw. schwergradigen depressiven Episode - im Herkunftsland wegen zu erwartenden Retraumatisierung auf Grund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas für den Betroffenen nicht erfolgversprechend sind. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kommt es auf die an sich im Zielstaat vorhandenen und grundsätzlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten dann nicht an, wenn diese - wegen der insbes. bei Vorliegen einer PTBS bzw. schwergradigen depressiven Episode - im Herkunftsland wegen zu erwartenden Retraumatisierung auf Grund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas für den Betroffenen nicht erfolgversprechend sind. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamts für ... vom 8. November 2023 (Gz.: ...) in Nrn. 2 bis 4 aufgehoben. III. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 form- und fristgerecht geladen worden. 1. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 teilweise zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach teilweiser Klagerücknahme verbliebener Gegenstand des Verfahrens ist damit nurmehr der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. hilfsweise auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. c) RL 2008/115/EG. 2. Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten hat, ist sie zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. November 2023 (Gz.: ...) ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) in Nrn. 2 bis 4 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als dieser einen Anspruch auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie der Kläger hier ausschließlich geltend macht, liegt nach Satz 2 der Regelung nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (vgl. VG München, B.v. 26.4.2016 – M 16 S7 16.30786 –, juris Rn. 16). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat (Irak) mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist hierbei nicht erforderlich, § 60 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG. Allerdings kann es auf die an sich im Zielstaat vorhandenen und grundsätzlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten dann nicht ankommen, wenn diese wegen der insbesondere bei Vorliegen einer PTBS bzw. schwergradigen depressiven Episode im Herkunftsland zu erwartenden Retraumatisierung auf Grund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas für den Betroffenen nicht erfolgversprechend sind (vgl. Nds OVG, U.v. 28.6.2011 – 8 LB 221/09 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 26.4.2016 – a.a.O., juris Rn. 19). Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen ärztlichen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4; B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17A – juris Rn. 19 ff; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2 ff), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger hier das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinreichend glaubhaft gemacht. Ausweislich der vom Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter vorgelegten fachärztliche Bescheinigung der Bezirkskliniken ... – Bezirkskrankenhaus ... – zuletzt vom 30. Januar 2024 (Gerichtsakte Bl. 70 bis 73) leidet der Kläger unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD10: F32.2) sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1). Im ärztlichen Befundbericht ist ausreichend dargelegt, dass die dem Kläger attestierten psychischen Erkrankungen mit den Umständen seiner Flucht aus dem Irak in Zusammenhang stünden. Bei der Flucht aus dem Irak über das Meer seien seine Familienmitglieder sämtlich ertrunken. Der Kläger leide seither an Flashbacks und Alpträumen. Er schlafe nachts nur wenige Stunden. Der Kläger habe Suizidgedanken. Im Januar 2024 sei es zu einem abgebrochenen Suizidversuch gekommen. Beim Kläger liege ein behandlungsbedürftiges depressiv-suizidales Syndrom vor. Der Kläger habe im psychopathologischen Befund über eine gedrückte Stimmung, einen reduzierten Antrieb sowie einen Interessenverlust berichtet, zudem sei es in den letzten Wochen immer wieder zu drängenden Suizidgedanken gekommen. Der Kläger habe Flashbacks mit dem Inhalt der Flucht aus dem Irak geschildert. Psychopharmakologisch wurde beim Kläger eine antidepressive Medikation mit Mirtazapin begonnen und diese bis zu einer Tagesdosis von 45 mg gesteigert. Weiter wird beim Kläger das Antipsychotikum Pipamperon eingesetzt. Beim Kläger konnten alle drei Hauptsymptome sowie Nebensymptome einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt werden. Außerdem habe sich aus der Anamnese des Klägers eine Posttraumatische Belastungsstörung ableiten lassen. Der Kläger sei auf die Antidepressiva Mirtazapin und Clonidin eingestellt worden. Die behandelnden Ärzte gehen beim Kläger aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung mit immer wiederkehrenden Suizidgedanken davon aus, dass eine mehrjährige Langzeitbehandlung der rezidivierenden depressiven Störung sowie der Posttraumatischen Belastungsstörung angezeigt ist. Eine Unterbrechung der adäquaten Behandlung würde die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers mit erneuten Suizidgedanken verursachen. Bei dem psychisch und physisch wiederkehrend instabilen Zustand des Klägers könne bei einer Abschiebung nicht ausgeschlossen werden, dass dieser einen akut psychischen Zusammenbruch mit einem Suizidversuch bis hin zum Tod erleide (vgl. Gerichtsakte Bl. 73). Das Gericht hat an den der psychischen Erkrankung des Klägers zugrundeliegenden Umständen seiner Flucht aus dem Irak und den hierbei erlebten tragischen Umständen keinen Zweifel. Der Sachvortrag des Klägers ist insoweit vollständig glaubwürdig. Auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten fachärztlichen psychologischen Stellungnahmen, die auch die erforderliche Aktualität aufweisen, ist nach Überzeugung des Einzelrichters im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass dem Kläger ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Seite steht. Selbst wenn es für den Kläger bei einer Rückkehr in den Irak überhaupt möglich wäre, eine adäquate ärztliche Behandlung – eine solche dürfte allenfalls in den Großstädten im Nordirak überhaupt vorhanden sein – so wäre diese für den Kläger aufgrund des bei ihm vorliegenden psychischen Zustandes wohl nicht erreichbar bzw. jedenfalls nicht finanzierbar. Der Kläger verfügt nach seinem glaubhaften Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht über entsprechende verwandtschaftliche Beziehungen, die ihn bei einer Rückkehr in den Irak bei der Erlangung der für ihn erforderlichen ärztlichen Therapie unterstützen könnten. Ausgehend von den vom Kläger geschilderten Umständen wäre der Kläger jedenfalls nicht in der Lage in seinem Heimatland eine adäquate medizinische Behandlung zu erlangen. Auch dürfte das beim Kläger vorliegende multiple Krankheitsbild der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dauerhaft entgegenstehen. Hierbei ist auch das Alter des Klägers zu berücksichtigen. Weiter ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass sich die beim Kläger vorhandenen psychischen Erkrankungen ohne entsprechende adäquate Behandlung nach einer Rückkehr in den Irak alsbald und wesentlich verschlimmern würden. Gemessen an den mehrfach erfolgten fachärztlichen Einschätzungen der Bezirkskliniken ... – Bezirkskrankenhaus, an denen das Gericht keine Zweifel hat, ist festzustellen, dass sich die psychische Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak mit hinreichender Wahrscheinlichkeit deutlich verschlechtern würde. 3. Nach allem ist auf der Grundlage der vorgelegten fachärztlichen psychologischen Stellungnahmen, die auch die erforderliche Aktualität aufweisen, nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass dem Kläger ein Schutzanspruch im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht, nicht in den Irak abgeschoben zu werden. Ob zugunsten des Klägers aufgrund des bei ihm vorliegenden Krankheitsbildes zusätzlich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot auf der Grundlage des Art. 5 Halbs. 1 Buchst c) RL 2008/115/EG vorliegt, bedurfte daher keiner Entscheidung. Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom 8. November 2023, die dieser Feststellung entgegenstehen, waren daher antragsgemäß aufzuheben. 4. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei das Gericht zugrunde gelegt hat, dass die erklärte Klagerücknahme des Klägers betreffend die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland die Hälfte des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, während der Kläger hinsichtlich der weiter aufrechterhaltenen Klage betreffend die Feststellung von Abschiebungsverboten vollständig obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).