Urteil
Au 5 K 23.375
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht bei einer Ensembleveränderung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayDSchG ist tatbestandlich eingeschränkt. Einer Erlaubnis bedarf es nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ensembles genießen – soweit sie auch Einzelbaudenkmäler enthalten – den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler und ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie selbst keine Baudenkmäler sind. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht bei einer Ensembleveränderung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayDSchG ist tatbestandlich eingeschränkt. Einer Erlaubnis bedarf es nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ensembles genießen – soweit sie auch Einzelbaudenkmäler enthalten – den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler und ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie selbst keine Baudenkmäler sind. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Hofüberdachung noch auf erneute Verbescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann sich jedenfalls auf die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung oder erneute Verbescheidung berufen. Die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO wurde eingehalten. 2. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Rechtsanspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Hofüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat der Kläger nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil das Bauvorhaben im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier des Denkmalschutzrechts, steht (Art. 68 Bayerische Bauordnung – BayBO). Vorliegend wäre die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zu erteilen (Art. 59 BayBO). Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) ist Denkmalschutzrecht ebenfalls vom Prüfprogramm umfasst. Das Bauvorhaben liegt im Umgriff des gem. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG denkmalgeschützten und in die Denkmalschutzliste eingetragenen Ensembles „Altstadt ...“. Angesichts einiger intakter Einzelbaudenkmäler rund um das Baugrundstück und des auch nach der Inaugenscheinnahme insgesamt erhaltungswürdigen Straßenbilds gerade auch im Bereich des „...graben“ greift hier der Ensembleschutz auch weiterhin materiell. Dem steht nicht entgegen, dass die rückwärtigen Fassaden der Gebäude entlang der kurzen ...straße, etwa die Ostfassade des Anwesens ...straße, durch eine moderne Betonarchitektur mit großen Fenstern und Metall- und Kunststoffelementen gekennzeichnet sind. Sie dokumentieren vielmehr nach Angaben der Denkmalschutzbehörden in ihrer Grundhaltung die Struktur des Wiederaufbaus, der ausdrücklich im Listentext der Denkmalliste zum Ensemble „Altstadt ...“ gewürdigt worden sei. aa) Die Errichtung der vom Kläger geplanten Hofüberdachung bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG). Wer ein gemäß Art. 1 Abs. 3 BayDSchG denkmalgeschütztes Ensemble verändern will, bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG der Erlaubnis, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Gemäß Art. 1 Abs. 3 BayDSchG kann zu den Baudenkmälern (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayDSchG) auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, wenn keine oder nur einzelne, dazugehörige bauliche Anlagen die Denkmaleigenschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. Da ein denkmalgeschütztes Ensemble als solches ein Baudenkmal ist (BayVGH, B.v. 8.1.2021 – 9 ZB 19.282 – juris Rn. 9), erfüllt bereits die Errichtung eines neuen Gebäudes – wie hier die vom Kläger geplante Hofüberdachung – den Tatbestand einer Denkmalveränderung i.S. von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG (BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – BayVBl 2019, 346). Allerdings ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht bei einer Ensembleveränderung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG tatbestandlich eingeschränkt. Hiernach bedarf es in diesem Fall einer Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Das Erscheinungsbild eines Ensembles wird dabei durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt, das nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen besteht, sondern aus einem Gesamteindruck (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2016 – 9 ZB 15.1146 – juris Rn. 10). Vorliegend kann sich die geplante Überdachung auf das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt ...“ auswirken. Dies ergibt sich insbesondere aus der Dimensionierung der geplanten Überdachung als auch aus der Lage unmittelbar an der Straße „...graben“. Die Überdachung soll mit einer Traufhöhe von 5,96 m entlang der südlich angrenzenden Giebelwand ansteigend bis zu einer Firsthöhe von 9,27 m entlang der nördlich angrenzenden Giebelwand errichtet werden. Die Tiefe der Überdachung beträgt durchschnittlich ca. 13 m, so dass das Bauwerk insgesamt eine Fläche von mehr als 72 m² aufweist. Die Ausführung soll ausweislich der eingereichten Planunterlagen mit Trapezblech, teilweise mit Glas erfolgen. Schon angesichts der beachtlichen Größe der geplanten Überdachung, in unmittelbarer Lage an der Straße „...graben“ und der damit verbundenen, guten Einsehbarkeit kann sich das Bauvorhaben auf das Erscheinungsbild des Ensembles „Altstadt ...“ auswirken. Das Bauvorhaben würde inmitten der insbesondere auf dieser Straßenseite noch geschlossen bebauten und intakten Häuserfront wie ein Fremdkörper zwischen den Gebäudefassaden wirken. Wegen der unmittelbaren Lage an der Straße wäre die Überdachung vom öffentlichen Raum aus auch ohne weiteres einsehbar. Zwar weist die zu überdachende Baulücke nur eine Breite von knapp 6 m auf. Allein deshalb ist jedoch eine Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Ensembles, wie der Klägerbevollmächtigte meint, nicht ausgeschlossen. Die in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Gebäude ...graben Nrn....,, ... weisen beispielsweise eine ähnlich geringe Breite auf und wirken dennoch, wie auch die Augenscheinseinnahme bestätigt hat, ebenfalls prägend auf das Erscheinungsbild des Straßenzugs ein. Es ist deshalb nach Überzeugung des Gerichts nicht ernsthaft zweifelhaft, dass sich das Vorhaben des Klägers auf das Erscheinungsbild des Ensembles „Altstadt ...“ auswirken kann. Es bedarf deshalb nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht ergibt sich vorliegend im Übrigen auch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayDSchG wegen der Nähe der geplanten baulichen Anlage zu denkmalgeschützten Einzelbaudenkmälern, hier zu den Anwesen ...graben Nrn. ... und .... Diese Einzelbaudenkmäler liegen nördlich und südlich des Baugrundstücks, jeweils nur durch ein Gebäude getrennt. Sie werden, wie sich beim Augenscheinstermin bestätigt hat, vom öffentlichen Straßenraum aus gemeinsam mit der geplanten Hofüberdachung wahrgenommen. Damit kann sich das Bauvorhaben auf das Erscheinungsbild dieser Einzelbaudenkmäler auswirken. bb) Der Beklagten ist ein Versagungsermessen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG eröffnet, weil gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Nach der nicht die Genehmigungs-, sondern die Versagungsvoraussetzungen regelnden Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG kann die Erlaubnis für die Errichtung der streitgegenständlichen Überdachung nur versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Bei den „gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes“ handelt es sich um einen uneingeschränkt nachprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite der Norm. Das Vorliegen gewichtiger Gründe ist im Einzelfall festzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass in aller Regel bei jedem Denkmal das Erhaltungsinteresse besteht und damit Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes indiziert sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4). Gewichtige Gründe liegen allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern nicht vor. Eine „gesteigerte Bedeutung“ des Denkmals ist somit gerade nicht erforderlich. Grundsätzlich ist das Baudenkmal bzw. das Ausstattungsstück in der überkommenen Form zu erhalten, denn Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Substanz zu schützen und nicht erforderliche Eingriffe zu verhindern. Im Hinblick auf die Gleichstellung von Ensembles mit Baudenkmälern kann für eine Veränderung des Ensembles nichts Anderes gelten, denn der Schutzanspruch eines Ensembles ist nicht geringer als der für Einzelbaudenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012, a.a.O. juris Rn. 4. m.w.N.). Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, d.h. die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, die historischen Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 4 CN 4.00 – BVerwGE 114, 247). Deshalb ist anerkannt, dass Ensembles – soweit sie auch Einzelbaudenkmäler enthalten – den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile – auch wenn sie selbst keine Baudenkmäler sind – grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18). Gewichtige Gründe bei Ensembleveränderung liegen demnach dann vor, wenn sich das strittige Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirkt (BayVGH v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 33). Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt den Einschätzungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege insoweit tatsächliches Gewicht zu, als es nach Art. 12 BayDSchG die in Bayern zuständige Fachbehörde für Denkmalschutzfragen ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 45; U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27). Aus dem gesetzlichen Auftrag aus Art. 12 BayDSchG folgt, dass sowohl Behörden als auch Gerichte schlüssige und nachvollziehbare Äußerungen des BLfD übernehmen dürfen (BayVGH, B.v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334 – juris Rn. 4). Unter Beachtung dieser Grundsätze sprechen im vorliegenden Fall gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Dies ergibt sich aus den fachlichen Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, den Ausführungen der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie den beim gerichtlichen Augenschein gewonnenen Erkenntnissen. Das Ensemble „Altstadt ...“ bezeichnet ausweislich der Beschreibung in der Denkmalliste (Nr. ...) den historischen Stadtraum der ehem. Freien Reichsstadt, dessen Umgrenzung im Wesentlichen durch die Verlaufslinie der einst die Stadt einfassenden, jedoch ab 1860 größtenteils abgebrochenen Befestigung definiert wird. Die Erhaltung der dort entstandenen städtebaulichen Struktur und das Bewahren und die Definition der Altstadt als Einheit gegenüber den außenliegenden Stadterweiterungen wurde durch die Eintragung als Ensemble „Altstadt ...“ in die Denkmalliste gewürdigt. Von einem nur völlig unbedeutenden Baudenkmal kann deshalb nicht die Rede sein. Das Ensemble „Altstadt ...“ wird im Bereich der Straße „...graben“ von mehrgeschossigen Gebäuden mit Lochfassaden und Satteldächern geprägt. Insbesondere in dem Teilstück der Straße „...graben“ zwischen dem „...-...-Platz“ und dem „...berg“ zeigt sich dabei eine nahezu geschlossene Bebauung, teils auf schmalen Grundstücken, mit mehrstöckigen Gebäuden, die den Charakter und das Erscheinungsbild der Straße prägen. Lediglich die Baulücke auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück durchbricht diesen Eindruck. Soweit sich auf der östlichen Straßenseite des „...graben“, in Richtung „...-...-Platz“, Gebäude finden, die ausschließlich als Garagen oder als Garagenzufahrt dienen, sind diese in Materialität, Dachgestaltung und Dacheindeckung der vorhandenen Bebauung angepasst. Die Lücke zwischen den Anwesen ...graben ... und ...berg ... wird durch ein niedriges, raumhaltiges Gebäude mit Torbogen gefüllt, das mit seiner Fassade direkt an den Straßenraum angrenzt und zu einem Innenhof führt. Es nimmt damit prägende Elemente des Ensembles auf. Demgegenüber würde die geplante Hofüberdachung, die auf wenige, statisch erforderliche Tragelemente und eine Dachdeckung reduziert wäre, in dieser Umgebung wie ein Fremdkörper wirken. Erkennbar handelt es sich dabei wieder um ein raumhaltiges Gebilde noch um einen Innenhof, der lediglich durch eine Einfriedung abgegrenzt wäre. Sowohl in seiner Höhenentwicklung als auch im Hinblick auf die Größe handelt es sich auch nicht um ein untergeordnetes, kaum in Erscheinung tretendes Bauwerk, das den Gesamteindruck nicht stören könnte. Die störende und die Anmutung des Ensembles beeinträchtigende Wirkung würde verstärkt durch die gewählten Baumaterialien. Anders als bei Dacheindeckungen mehrgeschossiger Gebäude, die vom öffentlichen Raum aus kaum in Erscheinung treten, würde die geplante Dacheindeckung mit Trapezblech und Glas in dieser unmittelbar einsehbaren Lage eine zwischen den bestehenden Lochfassaden bisher fremde Materialität hinzufügen. Insgesamt würde die Hofüberdachung wie ein Fremdkörper wirken und die Blicke unwillkürlich auf sich ziehen. Eine allenfalls geringfügige Beeinträchtigung, die der Annahme gewichtiger Gründe entgegenstehen könnte, kann deshalb nicht bejaht werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass durch die bisher hier bestehende Baulücke der Blick auf die rückwärtigen Fassaden entlang der kurzen ...straße fällt, die durch eine moderne Betonarchitektur mit großen Fenstern und Metall- und Kunststoffelementen gekennzeichnet sind. Diese repräsentieren in ihrer Grundhaltung die Struktur des Wiederaufbaus und sind erkennbar nicht Teil des Gebäudebestands am „...graben“, der den für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblichen Teilbereich des Ensembles prägt. Der Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, steht auch nicht entgegen, dass der bisherige Zustand eine kriegsbedingte Baulücke ist, deren Lückenschluss aus denkmalfachlicher Sicht zu begrüßen wäre. Wenn der Lückenschluss – wie hier – in einer Form erfolgen soll, die geeignet ist, das ansonsten noch vorhandene und weitgehend intakte Erscheinungsbild des Ensembles zu beeinträchtigen, spricht auch dies für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Denn ein Lückenschluss in denkmalfachlich zu missbilligender Art beeinträchtigt das Erscheinungsbild eines Ensembles weit mehr als das Aufrechterhalten einer erkennbaren Baulücke, die aber einem ensembleverträglichen Lückenschluss zugänglich bleibt. Zudem könnte ein derartiger Lückenschluss als Bezugsfall für weitere, das Erscheinungsbild des Ensembles beeinträchtigende Bauvorhaben herangezogen werden. Allein dies stellt einen gewichtigen Grund für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes dar, auch wenn dieser in einer unbefriedigenden Baulücke besteht. Damit würde sich die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Überdachung auf die Eigenart des Ensembles „Altstadt ...“ in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirken. Insofern sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Auch die Voraussetzungen für die Versagung einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG liegen vor. Angesichts seiner Größe, Materialität und unmittelbaren Einsehbarkeit vom öffentlichen Straßenraum aus kann das Vorhaben auch zu einer Beeinträchtigung des Wesens der Einzelbaudenkmäler ...graben Nrn. ... und ... führen. Wie ausgeführt, sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine Beibehaltung des bisherigen Zustandes. cc) Die Beklagte hat das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayDSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das denkmalschutzrechtliche „Versagungsermessen“ muss in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt werden, Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Zweck des Erlaubnisvorbehaltes ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes, einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 BayDSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 BayDSchG) der Denkmäler gegenüber Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer zumutbaren Geltung zu verschaffen. Anders als bei in das Ermessen der Behörde gestellten Eingriffsbefugnissen geht es nicht vorrangig um Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Behörde trifft eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie widerstreitende öffentliche Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgleichen muss. Hierfür müssen die von dem Vorhaben berührten Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 87). Diesen Anforderungen genügen die Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO möglich. Die Beklagte hat jedoch weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Ermessensfehler ersichtlich. Die Beklagte hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt, wie sich an der Formulierung „nach pflichtgemäßem Ermessen wird das Vorhaben abgelehnt“ ablesen lässt. Dabei wurden die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme ausdrücklich bejaht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sachfremde Erwägungen in die Abwägung eingestellt wurden. Im Ergebnis kam die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis, dass der Schutz des Ensembles höhergestellt werde als der Wunsch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung für die Hofüberdachung. Zwar sind die Ermessenserwägungen sehr knapp und eher formelhaft gehalten. Allerdings ergibt sich das besondere öffentliche Interesse, worauf in der Ermessensentscheidung auch hingewiesen wird, schon aus dem Umstand, dass das Vorhaben das Erscheinungsbild des Ensembles stören könnte und gewichtige Interessen für eine Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Dies ist durch die im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des BLfD ausdrücklich und nachvollziehbar belegt. Demgegenüber sind von Klägerseite keine privaten Interessen vorgetragen worden, die von der Beklagten fehlgewichtet oder gar nicht berücksichtigt worden seien. Der Wunsch des Klägers nach einer zusätzlichen Hofüberdachung in einer Höhe, die das Abstellen von Containern ermöglicht, ist jedenfalls kein überragendes privates Interesse, das vorliegend die Interessen des Denkmalschutzes überwiegen könnte. Ein überwiegendes privates Interesse des Klägers an der Verwirklichung des Bauvorhabens ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG). Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt. Eine derartige Inhalts- und Schrankenbestimmung kann auch durch das Denkmalschutzrecht erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass das Eigentumsrecht vorliegend bei Wahrung denkmalschutzfachlicher Vorgaben vollständig ausgehöhlt und in unzumutbarer Weise eingeschränkt würde, sind nicht ersichtlich. Auch wenn das streitgegenständliche Bauvorhaben aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht verwirklicht werden kann, ist eine Bebauung des Grundstücks unter Wahrung denkmalschutzfachlicher Vorgaben ohne weiteres möglich. Nutzungszweck und konkrete Ausgestaltung bleiben dabei dem Kläger als Eigentümer, wiederum unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, vorbehalten. Auch eine Hofüberdachung kann, wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde bestätigt hat, auf dem Grundstück des Klägers durchaus in denkmalverträglicher Weise verwirklicht werden. Allein der Wunsch des Klägers, aus Gründen der Praktikabilität die Überdachung in einer Höhe ausführen zu können, die das Aufstellen von Containern ermöglicht, stellt jedenfalls kein beachtliches Interesse dar, welches das öffentliche Interesse überwiegen könnte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass bei den beengten Verhältnissen im „...graben“ Möglichkeiten zur Abstellung von Containern, aber auch von Baufahrzeugen oder Baumaterial bei Baumaßnahmen wünschenswert wären. Es handelt sich dabei jedoch um reine Praktikabilitätsgesichtspunkte, nicht um gewichtige private Interessen, die geeignet wären, denkmalschutzfachliche Belange zu überwinden. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass diese Problematik regelmäßig bei geschlossener Bebauung im innerstädtischen Bereich auftritt und bewältigt werden muss. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass derartige Flächen überdacht sein müssten. Eine über die Grenzen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Beschränkung des Eigentumsrechts des Klägers ist damit nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die vom Klägerbevollmächtigten genannten Bezugsfälle sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen, weil sie nicht vergleichbar sind. Der Augenscheinstermin hat ergeben, dass sich keine vergleichbaren Bezugsfälle in der näheren Umgebung finden. Zwar sind, worauf der Klägerbevollmächtigte zu Recht hinweist, auch in der Straße „...graben“ die Fassaden teilweise bereits mit Garagenzufahrten aufgebrochen. Diese Garagenzufahrten sind jedoch in bestehende Fassaden und raumhaltige Gebäude integriert, die ihrerseits wiederum die typischen Kriterien des Ensembles, insbesondere Lochfassaden und Satteldächer, aufweisen. Soweit eigene Gebäude nur zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen errichtet wurden, orientieren sich diese ebenfalls an den genannten Merkmalen und tragen so zum harmonischen Lückenschluss bei. Bloße Einfriedungen sind mit dem streitgegenständlichen Vorhaben ebenfalls nicht vergleichbar. Das Anwesen ... ... Nr. ... kann als Bezugsfall, wie auch die Inaugenscheinnahme bestätigt hat, ebenfalls nicht herangezogen werden. Auch wenn das Gebäude über ein steil abfallendes Dach mit Ziegeleindeckung verfügt, ist es mit der geplanten Pultdachkonstruktion nicht vergleichbar. Es handelt sich bei der Dachform, wie das BLfD in der Stellungnahme vom 30. Mai 2023 ausführt, nicht um ein Pultdach, sondern um ein Frackdach oder einhüftiges Satteldach. Zudem ist das Dach Bestandteil eines Gebäudes und stellt, anders als die geplante Hofüberdachung, kein selbständiges Bauwerk dar. Vom öffentlichen Straßenraum aus fällt dieses Dach trotz seiner Höhe nur eingeschränkt in den Blick. Die beim Anwesen ... ... Nr. ... gelegene Hofeinfahrt verfügt über eine korbbogenartige Durchfahrt, ausgeführt in Mauerwerk. Erst im hinteren Hofbereich befindet sich eine überdachte Stellplatzanlage, die jedoch vom öffentlichen Raum aus kaum einsehbar ist und in der Höhenentwicklung mit dem geplanten Vorhaben nicht vergleichbar ist. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wurde somit in ermessensfehlerfreier Weise versagt. Damit scheidet sowohl ein strikter Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung als auch ein Anspruch auf erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aus (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 26.10.2021, a.a.O. juris Rn. 40). Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO)