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Gerichtsbescheid

Au 9 K 23.50418

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden, wobei nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen auch für im Dublin-Verfahren zurückkehrende Asylbewerber in Schweden weisen keine systemischen Mängel auf und diese laufen dort nicht Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Begriff „flüchtig“ nach der Dublin-III setzt objektiv voraus, dass sich der jeweilige Kläger den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht; das Verhalten des jeweiligen Klägers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann; subjektiv ist erforderlich, dass sich der Kläger gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden, wobei nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen auch für im Dublin-Verfahren zurückkehrende Asylbewerber in Schweden weisen keine systemischen Mängel auf und diese laufen dort nicht Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Begriff „flüchtig“ nach der Dublin-III setzt objektiv voraus, dass sich der jeweilige Kläger den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht; das Verhalten des jeweiligen Klägers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann; subjektiv ist erforderlich, dass sich der Kläger gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Bescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheids gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört. Eine Äußerung hierauf ist nicht erfolgt. 1. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zu Recht als unzulässig behandelt. Es wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend wird insoweit ausgeführt: 2. Die Klage ist bei entsprechender Auslegung (§ 88 VwGO) als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig. Die Anfechtungsklage ist grundsätzlich die allein statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des hiesigen Bescheids. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben ist die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsanordnung aufzuheben, da diese Entscheidung dann jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16; U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19; BayVGH, B.v. 8.3.2019 – 10 B 18.50031 – alle juris; vgl. auch BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, 1.1.2023, § 34a AsylG Rn. 26 m.w.N.). Für ein etwaiges (hilfsweises) Begehren, die Beklagte dahingehend zu verpflichten, die Klägerin nicht nach Schweden zurückzuführen, würde es unter Berücksichtigung des Vorstehenden an einem Rechtschutzinteresse fehlen. Soweit Gegenstand der Klage die Aufhebung der Nrn. 1, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Soweit mit der Klage – bei sachgerechter Auslegung – auch erstrebt wird, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Schwedens festzustellen, ist eine hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage zulässig, da es sich um einen eigenen Streitgegenstand handelt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 – 10 B 18.50031 – juris Rn. 19). 3. Der Asylantrag der Klägerin ist unzulässig. Es wird hierzu in vollem Umfang Bezug genommen auf die Begründung des angegriffenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG). Nur ergänzend wird ausgeführt: Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31 – Dublin III-VO)] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. a) Vorliegend ist davon auszugehen, dass für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht die Beklagte, sondern Schweden zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG (zum Vorrang gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG etwa BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 18). Die Zuständigkeit Schwedens für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO. Die schwedischen Behörden haben auch mit Schreiben vom 25. August 2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags ausdrücklich nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO erklärt. Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO). b) Gründe, von einer Überstellung nach Schweden gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich. Dies würde voraussetzen, dass es sich als unmöglich erweist, die Klägerin an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für einen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21.12.2011 – C 493/10 – juris). An die Feststellung solcher systemischen Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedsstaat regelhaft so defizitär sind, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – NVwZ 2014, 1039). Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris). Schweden ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union an die europäischen Grundrechte (Art. 51 Abs. 1 GRCh) sowie an die EMRK gebunden. Damit spricht zunächst die durch das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens begründete Vermutung für die Zulässigkeit der Abschiebung in einen solchen Staat. Entsprechend vorstehender Grundsätze sind unter Berücksichtigung aller Umstände des hiesigen Einzelfalls zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) bei Würdigung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Auskunftslage (Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Sweden, 2022 Update bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Schweden, 20.12.2021) keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin bei Überstellung nach Schweden wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren respektive in den Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohen würde. Das Bundesamt hat in den Gründen seines Bescheides sehr ausführlich dargelegt und mit zahlreichen Quellen untermauert, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen auch für im Dublin-Verfahren zurückkehrende Asylbewerber in Schweden keine systemischen Mängel aufweist und diese dort nicht Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Gericht nimmt zur Begründung seines Urteils auf diese Ausführungen des Bundesamts, welche sich in vertiefter Weise mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im schwedischen Asylverfahren bzw. dem Zugang zum Asylverfahren, unter anderem zu der Frage eines Folgeantrags sowie den gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in Schweden, auseinandersetzen, und ergänzend auf die sehr sorgfältige Auswertung der aktuellen Erkenntnismittellage in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Schwedens anerkennt (statt vieler nur VG Minden, B.v. 29.10.2021 – 12 L 683/21.A; VG Ansbach, B.v. 10.3.2021 – AN 14 S 21.50032; VG München, B.v. 8.2.2021 – M 30 S 21.50078 – alle juris) im Hinblick auf die Klägerin im vorliegenden Verfahren Bezug und macht sich diese in vollem Umfang zu eigen. Mangels erfolgter Begründung der Klage ergeben sich keine Umstände, welche eine hiervon abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. Die persönliche Situation der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. In der überwiegenden Rechtsprechung wird auch hinsichtlich Dublin-Rückkehrern nach Schweden davon ausgegangen, dass in Schweden keine systemischen Mängel bestehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.12.2023 – Au 8 K 23.50327 – juris Rn. 33; VG München, B.v. 8.2.2021 – M 30 S 21.50078 – juris Rn. 17 f.). Dieser Auffassung schließt sich der Einzelrichter im vorliegenden Fall an. Individuelle Umstände, die im Falle der Klägerin dennoch gegen eine Überstellung nach Schweden sprechen würden und die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) notwendig machen würden, sind – wie im verfahrensgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt – nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin im Verfahren keine Klagebegründung vorgelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Rückführung nach Schweden erhebliche Gefahren für Leib und Leben befürchten müsste, welche einen Verstoß gegen Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) begründen ließen, sind nach den obigen Ausführungen und unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid ebenfalls nicht ersichtlich. 4. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der vom Bundesamt ausgesprochenen Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Diese Verlängerung ist rechtskonform vorgenommen worden, da die Klägerin zum Zeitpunkt der ihr angekündigten Überstellung nach Schweden flüchtig war. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Klägerin wurde mit Schreiben der Regierung von ... – Zentrale Ausländerbehörde ... – vom 3. Januar 2024 mitgeteilt, dass ihre Rücküberstellung nach Schweden am 24. Januar 2024 ab 5:30 Uhr erfolgen solle. Diese Ankündigung wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 5. Januar 2024 bekanntgegeben. Die für den 24. Januar 2024 vorgesehene Rücküberstellung der Klägerin ist gescheitert, da diese am vorgesehenen Tag nicht in ihrer Unterkunft angetroffen wurde. Das Bundesamt hat daraufhin am 25. Januar 2024 die Rücküberstellung storniert und mitgeteilt, dass die Klägerin flüchtig ist und infolge dessen nunmehr die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit einem Fristende am 25. Februar 2025 gilt. Bei der geschilderten Sachlage ist die Beklagte in rechtmäßiger Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin flüchtig ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Ausländer flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-Verordnung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der jeweilige Kläger den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht; das Verhalten des jeweiligen Klägers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Kläger gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der jeweilige Kläger die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, U.v. 19.03.2019 – C-163/17, Jawo). So liegt der Fall hier. Der Klägerin wurde vorliegend der festgesetzte Überstellungstermin nach Schweden gegen Postzustellungsurkunde, der Beweisfunktion gemäß § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zukommt, konkret mitgeteilt. Die Klägerin hat gleichwohl entgegen dieser Aufforderung nach derzeitigem Kenntnisstand die zugewiesene Unterkunft verlassen, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, wobei sich eine Unterrichtung über die Pflicht zur Information der Behörden bei Abwesenheit bei einem angekündigten Überstellungstermin aus der Natur der Sache des Ankündigungsschreibens selbst ergibt. Die Klägerin hat damit gegen ihre Mitwirkungspflichten im Dublin-Verfahren verstoßen. Durch die Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der zugewiesenen Unterkunft zur Abholung bereitzuhalten, wird die im Dublin-Verfahren bestehende Residenzpflicht in zumutbarer Weise räumlich und zeitlich zur Durchführung der Überstellung konkretisiert (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.6.2023 – W 1 K 22.50438 – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 12.10.2022 – W 1 K 22.50269 – juris). Mit diesem Verhalten hat sich die Klägerin objektiv den für die Abschiebung zuständigen nationalen Behörden entzogen und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich gemacht. Nach alledem wurde die Überstellungsfrist rechtmäßig auf den 25. Februar 2025 verlängert, sodass diese im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) noch nicht abgelaufen ist. 5. Die Abschiebung nach Schweden kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls rechtmäßig. Angesichts dessen ist auch der – bei sachgerechter Auslegung (s.o.) – insoweit gestellte Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin kann sich auf zielstaatsbezogene – bezogen auf Schweden – oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die in Bezug auf die Abschiebungsanordnung gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2015 – 11 ZB 15.50050 – juris Rn. 4), nicht berufen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Schwedens sind vorliegend unter Berücksichtigung des Vorstehenden und bezugnehmend auf den angegriffenen Bescheid nicht ersichtlich. Insbesondere ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist hinsichtlich Schwedens zu verneinen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Reisefähigkeit der Klägerin eingeschränkt wäre. Hierzu ist nichts vorgetragen. Abschiebungsverbote bezogen auf den Irak sind im Dublin-Verfahren nicht zu prüfen (vgl. allgemein BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 16. Ed., Stand: 15.07.2023, § 31 Rn. 53 f. m.w.N.). 6. Auch die Anordnung sowie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG erweist sich als rechtmäßig. Nach Ansicht des Gerichts ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 22 Monate angemessen (§ 11 Abs. 2 AufenthG). Die Befristung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten gesetzlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren. Das nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen wurde erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. 7. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.