Urteil
Au 9 K 23.791
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einem Feldgehölz handelt es sich um einen kleinflächigen Baum- oder Strauchbestand in der Feldmark, der meist unregelmäßig begrenzt ist. Ein Feldgehölz befindet sich in der freien Natur, wenn es auf einer Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wächst, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen verändert ist. Dabei können auch größere Flächen innerhalb von bebauten Gebieten Bestandteil der freien Natur sein. Entscheidend für die Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Von einer Rodung ist auszugehen, wenn die ganze Pflanze einschließlich ihrer Wurzeln beseitigt wird. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausgleichsmaßnahmen liegen vor, wenn und sobald die beeinträchtigenden Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die Maßnahme muss so beschaffen sein, dass in dem betroffenen Natur- bzw. Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt. Erforderlich ist die Schaffung eines gleichartigen Biotops vom selben Typ, das in der spezifischen Standorteigenschaft und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG hat die Behörde grundsätzlich die Wahl, ob sie sich für Kompensationsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG oder für die Anordnung der Wiederherstellung entscheidet. Bei der Auswahl sind in erster Linie die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege maßgebend. Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist jedoch im Sinne des Prinzips der Erhaltung des Status quo primäres Instrument zur Beseitigung der Folgen eines illegalen Eingriffs. Ist sie tatsächlich möglich und erfordert einen verhältnismäßigen Aufwand, kann der Betroffene nicht einwenden, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen billiger wären. Lediglich wenn die Wiederherstellung nicht sachgerecht ist, weil sie zum Beispiel die eingetretene Beeinträchtigung vergrößern würde, sind Kompensationsmaßnahmen vorzuziehen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Feldgehölz handelt es sich um einen kleinflächigen Baum- oder Strauchbestand in der Feldmark, der meist unregelmäßig begrenzt ist. Ein Feldgehölz befindet sich in der freien Natur, wenn es auf einer Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wächst, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen verändert ist. Dabei können auch größere Flächen innerhalb von bebauten Gebieten Bestandteil der freien Natur sein. Entscheidend für die Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Von einer Rodung ist auszugehen, wenn die ganze Pflanze einschließlich ihrer Wurzeln beseitigt wird. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ausgleichsmaßnahmen liegen vor, wenn und sobald die beeinträchtigenden Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die Maßnahme muss so beschaffen sein, dass in dem betroffenen Natur- bzw. Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt. Erforderlich ist die Schaffung eines gleichartigen Biotops vom selben Typ, das in der spezifischen Standorteigenschaft und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG hat die Behörde grundsätzlich die Wahl, ob sie sich für Kompensationsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG oder für die Anordnung der Wiederherstellung entscheidet. Bei der Auswahl sind in erster Linie die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege maßgebend. Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist jedoch im Sinne des Prinzips der Erhaltung des Status quo primäres Instrument zur Beseitigung der Folgen eines illegalen Eingriffs. Ist sie tatsächlich möglich und erfordert einen verhältnismäßigen Aufwand, kann der Betroffene nicht einwenden, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen billiger wären. Lediglich wenn die Wiederherstellung nicht sachgerecht ist, weil sie zum Beispiel die eingetretene Beeinträchtigung vergrößern würde, sind Kompensationsmaßnahmen vorzuziehen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, da sich die streitgegenständliche Wiederherstellungsanordnung als rechtmäßig erweist und den Kläger damit nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Formelle Fehler des streitgegenständlichen Bescheids wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Bescheids gem. Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angehört. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, da alle Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage vorliegen und die getroffene Maßnahme verhältnismäßig ist. a) Die dem Kläger auferlegte Verpflichtung zur Wiederherstellung des Feldgehölzes in Nr. 1 des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 BNatSchG. aa) Gem. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG ist es verboten, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Bei einem Feldgehölz handelt es sich dabei um einen kleinflächigen Baum- oder Strauchbestand in der Feldmark, der meist unregelmäßig begrenzt ist (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/ Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, 48. EL, Mai 2021, Art. 16 Rn. 7). Ein Feldgehölz befindet sich in der freien Natur, wenn es auf einer Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wächst, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen verändert ist. Dabei können auch größere Flächen innerhalb von bebauten Gebieten Bestandteil der freien Natur sein. Entscheidend für die Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, 44. EL, März 2019, Art. 26 Rn. 7ff.). Von einer Rodung ist auszugehen, wenn die ganze Pflanze einschließlich ihrer Wurzeln beseitigt wird. bb) Gemessen an diesen Anforderungen handelt es sich bei der Beseitigung des Walls samt der darauf befindlichen Bepflanzung um eine solche verbotene Beseitigung von Feldgehölzen, für die keine Ausnahmegenehmigung vorlag. Ausweislich der Biotopkartierung Bayern liegt der streitgegenständliche Teil des klägerischen Grundstücks im Bereich des Biotops ...-..., dessen vorhandener Bewuchs zu 92% aus Feldgehölzen besteht und sich durch eine etwa 25 m hohe Baumschicht und eine unterschiedlich dichte Strauchschicht auszeichnet. Wie auf den in den Akten enthaltenen Bildern zu erkennen ist, handelt es sich bei der entfernten Bepflanzung um Feldgehölz und nicht, wie vom Kläger vorgetragen, um lediglich fünf „Haselnussboschen“. Der betroffene Bereich stellt sich auch als Teil der freien Natur dar. Indiz hierfür ist, dass es sich bei dem Grundstück um eine freie Wiesenfläche mit vor allem im nördlichen Bereich vorkommender Bepflanzung handelt und eine Bebauung nicht vorhanden ist. Für die Einstufung als freie Natur ist unschädlich, dass sich in der näheren Umgebung bebaute Grundstücke befinden, weil sich jedenfalls das Grundstück des Klägers nicht in einem Bebauungszusammenhang befindet. Da der Wall samt seiner Bepflanzung auf einer Länge von circa 7 Metern vollständig entfernt wurde, liegt auch eine Rodung dieses Feldgehölzes vor. Diese Rodung stellt einem Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, weil eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen vorgenommen wurde, die nach der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Beklagten die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt. Die persönliche Einschätzung des Klägers ist nicht geeignet, die fachliche Beurteilung der Naturschutzfachkraft der Beklagten in Zweifel zu ziehen. cc) Der Kläger kann sich für die vorgenommene Rodung auch nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG stützen, da es sich nicht um bestandserhaltende Pflegemaßnahmen (Nr. 1 und 2) gehandelt hat. Eine Maßnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege ist ebenfalls offensichtlich nicht gegeben (Nr. 3). dd) Ebenso liegt keine zugelassene Ausnahme i.S.d. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG vor. Eine solche kann nur auf Antrag erteilt werden, an dem es im vorliegenden Fall jedoch bereits fehlt. Zwar hat sich der Kläger in seiner E-Mail vom 28. Februar 2023 bereit erklärt, an einer anderen Stelle auf seinem Grundstück fünf „Haselnussboschen“ zu pflanzen, wenn darauf Wert gelegt werde. Ein solches „Angebot“ erweist sich jedoch als nicht ausreichend für einen Ausnahmeantrag nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, 36. EL August 2014, Art. 23 Rn. 40). ee) Entgegen der Ansicht des Klägers greift auch nicht die Vorschrift des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG. Hiernach ist eine landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Diese Vorschrift will lediglich die tägliche Wirtschaftsweise des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen. Maßnahmen, die nur mittelbar der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, fallen hingegen nicht darunter, wie beispielsweise der Bau eines Weges oder die Umwandlung bisher nicht genutzter Flächen in landwirtschaftliche Flächen (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, 40. AL Januar 2017, Art. 6 Rn. 22). Die teilweise Beseitigung der Geländeerhöhung samt Feldgehölz stellt eindeutig keine landwirtschaftliche Bodennutzung dar, da sie zur Herstellung einer Zufahrt zum Grundstück erfolgt ist und damit nicht unmittelbar der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dient. Der Kläger trägt weiter vor, er beabsichtige den Bau eines baurechtlich verfahrensfreien Stadels, weshalb eine Zufahrt im nördlichen Bereich des Grundstücks benötigt werde. Der Bau des Stadels, dessen baurechtliche Verfahrensfreiheit im Übrigen noch nicht abschließend geklärt ist, entbindet den Kläger allerdings nicht davon, andere öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften, wie die des Naturschutzes, einzuhalten. b) Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG verweist bezüglich der möglichen Folgen eines Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG auf die Bestimmung zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 17 Abs. 8 BNatSchG. Danach sollen, wenn ein Eingriff nicht auf andere Weise auszugleichen ist, dieser aber gleichwohl durchgeführt wird, entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes angeordnet werden. Mit der Verwendung des Wortes „soll“ gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass im Regelfall eine Anordnung getroffen werden muss und nur in Ausnahmefällen der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.3.2013 – AN 11 K 12.00109 – juris Rn. 25). Der Eingriff muss jedoch aus materiellen Gründen dem Gesetz widersprechen, da eine rein formelle Illegalität nicht ausreicht (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 17 Rn. 49). Anordnungen scheiden daher aus, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Rodung in Betracht käme. Eine solche kommt hier jedoch nicht in Betracht. aa) Vorliegend ist der gerodete Teil des Feldgehölzes ausweislich der Biotopkartierung Bayern Bestandteil des Biotops ...-.... Nach Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG kann für eine Maßnahme eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Diese Anforderungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. (1) Da der Kläger den Wall beseitigt hat, um selbst einen Zugang zu seinem Grundstück zu erhalten, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig gewesen sein sollte. (2) Auch Ausgleichsmaßnahmen sind nicht möglich. Hinsichtlich der Anforderungen an eine Ausgleichung gelten die Grundsätze des § 15 BNatSchG. Ausgleichsmaßnahmen liegen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG vor, wenn und sobald die beeinträchtigenden Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die Maßnahme müsste so beschaffen sein, dass in dem betroffenen Natur- bzw. Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt (vgl. P. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. § 17 Rn. 49). Erforderlich ist demnach die Schaffung eines gleichartigen Biotops vom selben Typ, das in der spezifischen Standorteigenschaft und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/ Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, 48. AL Mai 2021, Art. 23 Rn. 33). Der Stellungnahme der Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege zufolge erfüllt das biotopkartierte Feldgehölz zahlreiche ökologische Funktionen und zählt zu den besonders erhaltenswerten Landschaftselementen. Da die Wirksamkeit eines Feldgehölzes mit steigender Größe zunehme, sei die ökologische Funktion des momentan abgetrennten östlichen Teils zusätzlich beeinträchtigt. Außerdem sichere das Feldgehölz natürliche Geländekanten und Hangbereiche, da es Schutz vor Wasser- und Winderosionen biete. Die fachliche Einschätzung der Fachkraft für Naturschutz und die Beurteilung der Beklagten, dass der Wall samt dem Feldgehölz in Lage und Qualität in den Zustand vor dem Eingriff wiederherzustellen ist und Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich sind, hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel ziehen können. Der auf einer Breite von sieben Metern gerodete Feldgehölzstreifen war Bestandteil eines längeren Walls. Die durch diese Vernetzung entstandenen Funktionen als Lebensraum für Tiere, Deckungsort, Nahrungsraum und Überwinterungsort wurden erheblich beeinträchtigt. Ein hinreichender Ausgleich, der der dortigen Standorteigenschaft und Flächenausdehnung entsprechen würde, ist nicht ersichtlich. bb) Die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei der Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG hat die Behörde grundsätzlich die Wahl, ob sie sich für Kompensationsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG oder für die Anordnung der Wiederherstellung entscheidet. Eine feste Rangfolge der aufgeführten Optionen gibt es nicht. Bei der Auswahl sind in erster Linie die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege maßgebend. Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist jedoch im Sinne des Prinzips der Erhaltung des Status quo primäres Instrument zur Beseitigung der Folgen eines illegalen Eingriffs. Ist sie tatsächlich möglich und erfordert einen verhältnismäßigen Aufwand, kann der Betroffene nicht einwenden, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen billiger wären. Lediglich wenn die Wiederherstellung nicht sachgerecht ist, weil sie zum Beispiel die eingetretene Beeinträchtigung vergrößern würde, sind Kompensationsmaßnahmen vorzuziehen (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 17 Rn. 52). Es ist nicht erkennbar, dass ein Wiederherstellen des Walls und eine Neubepflanzung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären. Das Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes führt voraussichtlich am effektivsten zur Wiederherstellung der ursprünglichen ökologischen Funktionen. Dabei ist die Wiederherstellung auch nicht gleichbedeutend mit „authentischer Rekonstruktion“. Sie bezieht sich vielmehr auf die Funktion des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft, mit dem Ziel der Wiedergutmachung einer Beeinträchtigung im Rahmen des praktisch Möglichen (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 17 Rn. 54). c) Die Anordnung erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Wiederherstellung des Walls und dessen Bepflanzung mit vier Haselnusssträuchern, vier Blutroten Hartriegeln und zwei Eingriffeligen Weißdorn erweist sich als erforderlich und angemessen. Den in der Akte enthaltenen Bildern ist zu entnehmen, dass auf dem gerodeten Bereich aller Voraussicht nach mehr Pflanzen vorhanden gewesen sind, weshalb der Umfang der angeordneten Bepflanzung nicht unverhältnismäßig ist. Der Wildschutzzaun ist im Hinblick auf die effektive Wiederbepflanzung zweckmäßig, da durch diesen Wildbiss vorgebeugt werden kann, zumal der Kläger das Grundstück auch als Weide nutzt bzw. nutzen will. Im Ergebnis stellt sich der durch die Anordnung erfolgende Eingriff in das Eigentum des Klägers als eher gering dar. Eine Zufahrt zum Grundstück erfolgte bisher über die ...straße, weshalb davon auszugehen ist, dass dies auch in Zukunft möglich ist. Somit wird der Kläger durch die Wiederherstellung des Walls nicht in der von ihm bezweckten landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks gehindert. Im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte, unzulässige Errichtung eines Zauns und mit Kies befestigter Parkplätze im Bereich des wiederherzustellenden Walls macht der in den ungenehmigten Eingriff investierte Aufwand die Anordnung nicht unzumutbar bzw. unverhältnismäßig (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 17 Rn. 58). Diesbezüglich ist der Kläger nicht schutzbedürftig, da er in Kenntnis der sofort vollziehbaren Anordnung zur Wiederherstellung die Umsetzung seines Vorhabens fortgesetzt hat. Ein derartiger Aufwand oder eine Kostenlast, die die Wiederherstellung des Walls unverhältnismäßig erscheinen lassen würden, hat der Kläger im Übrigen nicht vorgebracht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger auf das für den ...weg eingeräumte Wege- und Fahrtrecht beruft, für dies zu keiner anderen Beurteilung. So wird ihm zwar das Recht gegeben, auf dem ...weg zu gehen und zu fahren. Jedoch beinhaltet diese Grunddienstbarkeit nicht den Anspruch auf Schaffung eines Zugangs vom ...weg auf das Grundstück des Klägers. d) Die Anordnung erweist sich auch im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 24. Januar 2024 erfolgte Anpassung der Ziffer 1.1 des Bescheids als rechtmäßig. Diese stellt lediglich eine Konkretisierung der Wiederherstellungsmaßnahmen als Reaktion auf die vom Kläger während des Klageverfahrens weiter vorgenommene Abtragung des Walls dar. Mit dieser wird lediglich den vom Kläger selbst veränderten Umständen Rechnung getragen, weshalb es sich nicht um eine eigenständige Anordnung handelt. e) Die in Nr. 3. ausgesprochene Zwangsgeldandrohung im Falle der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen Erfüllung der in Nr. 1 getroffenen Anordnungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, Abs. 2, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe des Zwangsgelds hält sich im gesetzlich eröffneten Rahmen von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15 und höchstens 50.000,00 EUR beträgt. Mit der für sofort vollziehbar erklärten Nr. 1 des Bescheids vom 10. Mai 2023 liegt auch ein nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbarer Verwaltungsakt vor. Die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls gewahrt, da hinsichtlich der jeweiligen Pflichten des Klägers Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe angedroht wurden. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als angemessen zu betrachten. II. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).