Urteil
Au 9 K 23.1309
VG Augsburg, Entscheidung vom
1Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist bereits eine Zahlungsklage eines Beliehenen gegen den (vermeintlichen) Schuldner rechtshängig, erfüllt eine Widerklage auf Aufhebung des die Geldforderung begründenden Verwaltungsakts nicht die Voraussetzungen des § 89 VwGO und ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. (Rn. 15 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft entfaltet als eintragungspflichtige Tatsache vor der Eintragung in das Handelsregister keine rechtliche Wirkung, so dass eine erst nach Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts eingetragene Sitzverlegung die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig machen kann. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist bereits eine Zahlungsklage eines Beliehenen gegen den (vermeintlichen) Schuldner rechtshängig, erfüllt eine Widerklage auf Aufhebung des die Geldforderung begründenden Verwaltungsakts nicht die Voraussetzungen des § 89 VwGO und ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. (Rn. 15 und 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft entfaltet als eintragungspflichtige Tatsache vor der Eintragung in das Handelsregister keine rechtliche Wirkung, so dass eine erst nach Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts eingetragene Sitzverlegung die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig machen kann. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Da die von der Klägerin erhobene Klage nicht die Voraussetzungen einer Widerklage nach § 89 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, war über diese Klage im Rahmen eines eigenständigen Klageverfahrens zu entscheiden. Nach § 89 VwGO kann bei dem Gericht, bei dem bereits eine Klage anhängig ist, Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der bereits erhobenen Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Liegen die Voraussetzungen für die Widerklage vor, so erlaubt § 89 VwGO ihre Erhebung vor dem Gericht der Klage und ihre Verbindung mit der Klage in einem einheitlichen Verfahren. Die Widerklage soll dem Widerkläger unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung eines selbstständigen prozessualen Gegenanspruchs in einem bereits rechtshängigen Verfahren bei dem für die Widerklage gegebenenfalls nicht zuständigen Gericht ermöglichen. Ihre Funktion liegt in der Prozessökonomie des gemeinsamen Verhandelns und Entscheidens zweier selbstständiger Streitsachen (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 89 VwGO Rn. 2a). Neben der Rechtshängigkeit der (Haupt-)klage muss die Widerklage einen eigenen Streitgegenstand aufweisen; der bloßen Verneinung des Klageanspruchs steht schon dessen Rechtshängigkeit entgegen. Liegen die Voraussetzungen einer Widerklage nicht vor, ist diese aber nicht etwa als unzulässig abzuweisen. Das Gericht kann die Widerklage abtrennen und darüber gesondert entscheiden. Der Gerichtsstand bleibt jedoch erhalten (Bader/Stuhlfauth, VwGO, § 83 VwGO/§ 17 Abs. 1 GVG Rn. 1; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 89 Rn. 14). Vorliegend fehlt es gegenüber der Hauptklage an einem eigenständigen Streitgegenstand. Die Hauptklage (Verfahren Au 9 K 22.1903) ging am 28. September 2022 beim Verwaltungsgericht Augsburg ein. In diesem Verfahren macht die hier Widerbeklagte als Klagepartei einen Zahlungsanspruch aus den Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden vom 11. Mai 2020, vom 30. Oktober 2020 und vom 29. Oktober 2021 geltend. Mit der Widerklage beruft sich die Klägerin darauf, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2021 noch nicht bestandskräftig ist, und begehrt dessen Aufhebung. Damit macht sie aber keinen selbstständigen prozessualen Gegenanspruch geltend, sondern wendet sich lediglich gegen den von der Klägerin des Verfahrens Au 9 K 22.1903 geltend gemachten Anspruch. Da die Voraussetzungen einer Widerklage somit nicht vorliegen, war die am 7. November 2022 erhobene Widerklage als eigenständiges Klageverfahren zu behandeln. 2. Die Klage ist jedoch unzulässig, da ihr der Einwand der entgegenstehenden Rechtshängigkeit entgegensteht (§ 90 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG). Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 7. November 2022 erhobenen Klage gegen den Zahlungs- und Festsetzungsbescheid vom 29. Oktober 2021. Dieser Bescheid ist jedoch bereits Gegenstand der seit dem 28. September 2022 beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen Zahlungsklage der Beklagten gegen die Klägerin (Az. Au 9 K 22.1903). In diesem Verfahren wird somit bereits gerichtlich überprüft, ob der Zahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 29. Oktober 2021 gegenüber der Klägerin besteht. Für ein weiteres gerichtliches Verfahren ist somit kein Raum mehr, da § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG verbietet, die Streitsache während der Rechtshängigkeit des Anspruchs anderweitig anhängig zu machen. Hiermit sollen doppelte Prozesse und somit gegebenenfalls divergierende Entscheidungen vermieden werden. 3. Darüber hinaus wurde die Klage nicht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 VwGO zu beachtenden Klagefrist erhoben. Der Festsetzungs- und Zahlungsbescheid vom 29. Oktober 2021 war bei Klageerhebung am 7. November 2022 bereits bestandskräftig. a) Der Bescheid wurde nach Auskunft der Beklagten am 29. Oktober 2021 zur Post gegeben, so dass der Bescheid nach der Bekanntgabefiktion in Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe, d.h. hier am 1. November 2021, als bekanntgegeben gilt. Unschädlich für den Eintritt der Bekanntgabefiktion ist, ob es sich bei dem dritten Tag um einen Sonntag, Samstag oder Feiertag handelt (Tegethoff in Ramsauer/Kopp, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 41 Rn. 39b). b) Der Bescheid vom 29. Oktober 2021 wurde von der Klägerin nicht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltenden Monatsfrist angefochten, so dass er nach § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Ablauf des 1. Dezember 2021 bestandskräftig wurde. Die am 7. November 2022 erhobene Klage ist daher verfristet und somit unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt vorliegend nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt allerdings nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (§ 58 Abs. 1 VwGO). Das ist hier der Fall, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrungzutreffend das Verwaltungsgericht München als das örtlich zuständige Rechtsmittelgericht auswies. Da die Beklagte bayernweit als zuständige Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 PflBG beliehen wurde, greift die Regelung in § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nach dem Sitz der Klägerin richtet. Erstreckt sich die Zuständigkeit einer Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, so ist für eine Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte (hier: die Klägerin) seinen Sitz hat. Der Sitz der Klägerin war nach dem Auszug aus dem Handelsregister bei Bescheiderlass in der Gemeinde, Regierungsbezirk Oberbayern. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrungwies daher zutreffend das Verwaltungsgericht München als das örtlich zuständige Rechtsmittelgericht aus, da dieses nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtordnung (AGVwGO) das für den Regierungsbezirk Oberbayern zuständige Verwaltungsgericht ist. Die Klägerin verlegte zwar in der Folgezeit ihren Sitz nach ... Als GmbH ist sie jedoch eine Kapitalgesellschaft, so dass eine Verlegung ihres Sitzes als eine nach § 13h HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 54 Abs. 3 GmbHG eintragungspflichtige Tatsache vor der Eintragung in das Handelsregister keine rechtliche Wirkung entfaltet. Die Eintragung der Verlegung des Sitzes erfolgte jedoch erst am 28. Februar 2022 und somit nach Eintritt der Bestandskraft zum 1. Dezember 2021. 4. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 154 VwGO der Klägerin als der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.