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Urteil

Au 8 K 22.841

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Festsetzungsverjährung ist so lange im Anlauf gehemmt, solange der Gläubiger keine Kenntnis von der Wasserentnahme hatte und ausgehend vom Frischwassermaßstab keine Berechnung der Forderung durchführen kann. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein bloßes Unterlassen der Behörde kann keinen Vertrauensschutz und somit auch keine Verwirkung begründen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzungsverjährung ist so lange im Anlauf gehemmt, solange der Gläubiger keine Kenntnis von der Wasserentnahme hatte und ausgehend vom Frischwassermaßstab keine Berechnung der Forderung durchführen kann. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein bloßes Unterlassen der Behörde kann keinen Vertrauensschutz und somit auch keine Verwirkung begründen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht erfolgreich. Der Klageantrag 1 ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klageantrag 2 ist bereits unzulässig. 1. Der Bescheid vom 25. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die festgesetzte Gebühr für den Zeitraum vom 29. Dezember 2006 bis 31. Juli 2019 ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig erfolgt. Der Antrag, wonach die Festsetzung insoweit rechtswidrig sein soll, als Verbrauchs- und Grundgebühren von mehr als 10.593,14 EUR festgesetzt worden sind, ist unbegründet. Entgegen dem Einwand des Klägers sind die Gebühren für den Zeitraum 2006 bis 2013 nicht verjährt, weil der Anlauf der Festsetzungsverjährungsfrist gehemmt wurde. Diese ist erst mit Kenntnis der Beklagten im Jahr 2018 mit Ablauf des Jahres 2018 angelaufen. a) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen aufgrund einer besonderen Abgabesatzung, welche den Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe, sowie die Entstehung und Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss, Benutzungsgebühren erheben. Zu diesen Einrichtungen gehören auch öffentlich betriebene Entwässerungseinrichtungen. Die Beklagte hat von der Satzungsermächtigung des Art. 8 Abs. 1 KAG durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 5. Dezember 2003 und vom 10. Juni 2011 Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand. Die Gebührenfestsetzung für die Einleitungs- und Grundgebühren beruht auf § 11 und § 12 BGS-EWS. Gemäß § 15 Abs. 2 BGS-EWS entsteht die Grundgebühr erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Gemäß § 15 Abs. 1 BGS-EWS entsteht die Einleitungsgebühr mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. b) Entgegen dem Einwand des Klägers ist keine Verjährung eingetreten. Maßgeblich ist hier die Frist für die Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung (AO), die gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG entsprechend anwendbar sind. Die Festsetzungsverjährungsfrist richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO und beträgt vier Jahre. Die Festsetzungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Abgabegläubiger rechtswirksam eine entstandene Abgabenforderung per Bescheid vom Abgabeschuldner fordern kann. Davon zu unterscheiden ist die sog. Zahlungsverjährung, die gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 228 AO in fünf Jahren eintritt. Sie betrifft die Verjährung des Rechts, bereits mit Bescheid festgesetzte und fällige Abgaben zu erheben (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Ob danach grundsätzlich neben dem Zeitraum von 2006 bis 2013 auch die Gebühr für das Jahr 2014 wegen der (nur) vierjährigen Festsetzungsverjährung bereits verjährt wäre, kann dahingestellt bleiben, weil dies von der Klägerseite nicht beantragt worden ist und insoweit auch im Übrigen eine Anlaufhemmung vorliegt (vgl. nachfolgend). c) Der Anlauf der Festsetzungsverjährungsfrist wurde vorliegend gehemmt. Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebührenschuld entstanden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz bzw. die Satzung die Leistungspflicht knüpft (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 38 AO). Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 1 KAG beginnt die Festsetzungsfrist jedoch abweichend hiervon, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berechnung möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 170 ff. AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abgabegläubiger von der Erfüllung des Tatbestands erfährt, spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann. Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (ständige Rechtsprechung, zuletzt in einem dem Gebührenrecht vergleichbaren Beitragsverfahren BayVGH, U.v. 17.11.2022 – 20 B 19.1852 – juris Rn. 18). Die Festsetzungsverjährung beginnt nach dem Entstehen der Beitragspflicht, also mit dem Abschluss der Gesamtmaßnahme, und sobald die Beitragsschuldnerin die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände dem Beitragsgläubiger mitgeteilt hat, weil erst dann die Forderung berechnet werden kann (BayVGH, U.v. 17.11.2022 a.a.O. Rn. 17). Tatsächliche Gründe liegen allgemein beim Fehlen von Berechnungsgrundlagen vor, insbesondere aber, wenn der Wasserversorger keine Kenntnis von der Wasserentnahme hat (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand September 2023, Teil III, Frage 8, Ziff. 2.3.1). Dies gilt entsprechend für die Festsetzung der Abwassergebühren ausgehend von dem hier anzuwendenden sog. Frischwassermaßstab. d) Ausgehend von diesen Maßgaben liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der WZV und damit die Beklagte als Betreiberin der Entwässerungsanlage vor dem Jahr 2018 Kenntnis im vorgenannten Sinne vom tatsächlichen Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage sowie von der Wasserentnahme und insoweit von den für die Berechnung der Abwassergebühren maßgeblichen Umstände Kenntnis erlangt hat. Der Kläger hat dem WZV und der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen hat und Wasser entnimmt. Er hat damit gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 17 BGS-WAS bzw. § 18 BGS-EWS verstoßen, wonach die Gebührenschuldner verpflichtet sind, dem WZV bzw. der Beklagten die für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlagen entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. Hierzu gehört auch die Meldung, dass ein Grundstück tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen bzw. Abwasser eingeleitet wird. Entgegen der üblichen Vorgehensweise wurde der Wasserzähler nicht vom WZV, sondern vom Kläger selbst bzw. von der von ihm beauftragten Firma installiert. Dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig und ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung vom 29. Dezember 2006 der Firma E. (Bl. 79 der Gerichtsakte), die den Wasserzähler im Auftrag und in Rechnung für den Kläger installiert hat. Weder der Kläger noch diese Firma hat dem WZV oder der Beklagten mitgeteilt, dass der Zähler installiert worden ist. So hat der Kläger selbst im Strafverfahren beim Amtsgericht ausgesagt, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass er das hätte melden müssen. Aber es sei richtig, dass es bei der Gemeinde beantragt hätte werden müssen (Protokoll des Amtsgerichts vom 24.6.2020, Az., Bl. 312 der Amtsgerichtakte). Daraus ergibt sich, dass der Kläger selbst den Anschluss nicht gemeldet hat. Soweit der Kläger darauf verweist, dass (irgendein) Mitarbeiter des WZV oder der Beklagten 2005 und/oder 2006 telefonisch und/oder vor Ort von der Anschlussnahme in Kenntnis gesetzt worden sei, ändert dies an der Beurteilung nichts. So ist das Vorbringen bereits unsubstantiiert, da der Kläger weder einen Mitarbeiter namentlich benennen kann, noch einen konkreten Sachverhalt vorträgt. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, wer mit wem telefoniert oder (vor Ort) gesprochen hat und auf welche Weise somit die Beklagte von dem Anschluss Kenntnis erlangt haben soll. Auch die vom Kläger damit beauftragte Fachfirma selbst hat vorgetragen, dem WZV keine Mitteilung gemacht zu haben. So hat der Geschäftsführer der vom Kläger beauftragten Fachfirma, Herr, in der Sitzung des Amtsgerichts am 24. Juni 2020 bei seiner Vernehmung als Zeuge ausgesagt, dass beim Neubau grundsätzlich der Eigentümer das Wasser beantragen müsse. Bei Neubauten müsse sich der Eigentümer kümmern. Er könne nicht beantworten, ob es im vorliegenden Fall vom Wasserzweckverband abgesegnet gewesen sei (Bl. 323 der Amtsgerichtsakte). Der damals zuständige Vorsitzende des Wasserzweckverbands hat in seiner Zeugeneinvernahme beim Amtsgericht in der Sitzung vom 9. Juli 2020 erklärt, dass sie ein Formular gehabt hätten und man einen Antrag auf Wasseranschluss hätte stellen müssen. Er möchte ausschließen, dass etwas telefonisch gewesen sei (Bl. 335, 336 der Amtsgerichtsakte). Der damals zuständige Wassermeister erklärte in seiner Zeugeneinvernahme in der Sitzung des Amtsgerichts ... vom 9. Juli 2020, dass er nichts über den Anschluss wisse. Es sei nie ein Antrag gestellt worden. Daher habe er nichts wissen können (Bl. 337 der Amtsgerichtsakte). Der damals zuständige Geschäftsstellenleiter des WZV betonte in seiner Zeugeneinvernahme, dass egal, ob der Wasserzweckverband selbst oder der Eigentümer nach Absprache mit dem Wasserzweckverband den Anschluss erstellt hätte, dies dann im Grundstücksakt dokumentiert worden wäre (Bl. 357 der Amtsgerichtsakte). Es sei auch hinterher nichts abgenommen worden. Der Kläger selbst hat des Weiteren ausgesagt, dass er nicht (bei der Fachfirma) nachgefragt habe, ob die Kommunikation mit der Gemeinde geklärt sei (Bl. 314 der Amtsgerichtsakte). Anlass, an den Angaben der Beteiligten zu zweifeln, bestehen nicht, da diese alle mit entsprechender Belehrung formal als Zeugen vom Amtsgericht vernommen worden sind. Des Weiteren liegt für das streitgegenständliche Grundstück auch kein Grundstücksakt beim WZV vor(Bl. 469 der Amtsgerichtsakte). Dies lässt ebenfalls darauf schließen, dass ein Wasseranschluss nicht angezeigt worden ist, da ansonsten ein entsprechender Vorgang angelegt worden wäre. Der Vortrag des Klägers, dass der Wasserzweckverband die Dokumentation vergessen habe, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist insoweit eine nicht substantiierte Schutzbehauptung. Ausgehend von den eigenen Einlassungen des Klägers im Strafverfahren, dass er den Anschluss dem WZV bzw. der Beklagten nicht mitgeteilt hat, und sich aus den weiteren Aussagen und der (nicht vorliegenden) Dokumentation ergibt, dass keine Mitteilung erfolgte, ist die Kammer der Überzeugung, dass der WZV keine Kenntnis von der Wasserentnahme hatte und somit den Wasserzähler nicht ablesen konnte. Ebenso wenig hatte die Beklagte in Folge davon Kenntnis und konnte ausgehend vom Frischwassermaßstab auch keine Berechnungen der Forderungen durchführen, sodass die Festsetzungsverjährung im Anlauf gehemmt war. e) Die Beklagte hat auch nicht ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen können. Weder ein nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsakts berufener Beamter noch ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter hat die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen vor 2018 festgestellt. Für die Festsetzung der Gebühren ist, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2023 mitgeteilt hat, das Steueramt zuständig. Dass das Steueramt Kenntnis gehabt hat, trägt der Kläger selbst nicht vor. Der Wasserwart oder der Wassermeister, die angeblich während der Bauphase vor Ort waren, sind für die Festsetzung der Gebühren nicht zuständig. Ein Wassermeister ist auch nicht i.S.d. Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter. Auf dessen evtl. Kenntnis kommt es insoweit nicht an. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf eine evtl. Kenntnis des Wasserwarts ... an. Der Kläger trägt insoweit vor, dass der Wasserwart bei der maßgeblichen Kontrolle im Jahr 2018 den Hausanschlussschieber hätte schließen müssen. In einem Aktenvermerk zu diesem Vorgang habe der Wasserwart mitgeteilt, dass er bereits davor des Öfteren den Hausanschlussschieber hätte schließen müssen. Somit habe der WZV und damit die Beklagte bereits vor 2018 Kenntnis von dem Wasseranschluss und der Entwässerung gehabt. Unabhängig davon, dass nach den obigen Ausführungen der Wasserwart nicht ein Mitarbeiter des WZV und der Beklagten ist, dessen Kenntnis der Beklagten zugrechnet werden müsste, folgt aus dem geöffneten Hausanschlussschieber nicht, dass Wasser ohne entsprechende Anzeige am streitgegenständlichen Objekt des Klägers entnommen wird. So wäre es auch beispielsweise denkbar gewesen, dass den Hausanschlussschieber ein unbefugter Dritter geöffnet hat. Auch im Hinblick auf die allgemein bekannte Tatsache der Eröffnung der Waschanlage auf dem streitgegenständlichen Grundstück musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass insoweit eine neue Wasserentnahmestelle gebaut worden war und somit die Beklagte von der Wasserentnahme und der Entwässerung hätte Kenntnis haben müssen. Bereits wegen der konkreten örtlichen Situation, wonach sich die Waschanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu weiteren Gebäuden des Klägers befindet, war auch genauso gut denkbar, dass die Waschanlage vom Nachbargrundstück aus mitver- und entsorgt wird (vgl. so auch die Mitteilung des WZV an das Amtsgericht, Bl. 80 der Amtsgerichtsakten). Nicht entscheidungserheblich kommt es auch auf eine evtl. Kenntnis des Bürgermeisters an, weil er beispielsweise bei der Eröffnung der Waschanlage vor Ort gewesen sein soll, da er nicht ein nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufener Beamter war (BayVGH, B.v. 28.7.1999 – 23 ZB 99.1553 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 10.3.2005 – M 10 S 04.5341 – juris Rn. 30). Genauso wenig kommt es des Weiteren darauf an, wer das Zwischenstück zwischen der ca. 6,2 m langen Stichleitung mit Blindkappe bis zum Wasseranschluss des Klägers verlängert hat und welche Qualität dieses Rohr, ob ein schwarzes Plastikrohr mit blauem Strich oder aus blauem Material, aufweist. Denn dies sagt nichts darüber aus, ob und wann ein Wasseranschluss mit Zähler und eine Wasserentnahme bzw. eine Entwässerung durch den Kläger erfolgte bzw. wann die Beklagte davon Kenntnis erlangte. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG München (VG München, B.v. 9.1.2018 – M 10 S 17.4029 – juris) ändert an der rechtlichen Einschätzung ebenfalls nichts. Dort ist lediglich im Sachverhalt ausgeführt, dass der Neubau wohl bereits 1990 errichtet worden sei, der Wasserwart aber aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen erst 2006 festgestellt habe, dass der zusätzliche Wasseranschluss nicht angemeldet worden sei. Gebühren wurden nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 festgesetzt. Dem Sachverhalt lässt sich des Weiteren entnehmen, dass im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist, dass die Antragsgegnerin die Gebühren „ohnehin“ nicht für den Gesamtzeitraum seit Errichtung der zusätzlichen Wohneinheiten im Jahr 1990 erhoben habe, sondern erst ab dem Januar 2002. Vertieft wurde dies vom VG München nicht, da es nicht entscheidungserheblich war, weil es insoweit maßgeblich um die Frage der Aussetzung der Vollziehung und die Zahlungsverjährung ging. Jedoch wäre offensichtlich auch nach Einschätzung der Widerspruchsbehörde eine Festsetzung für den gesamten Zeitraum rechtlich möglich gewesen. f) Auch die vom Kläger ebenfalls zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur zulässigen Obergrenze einer Verjährungsfrist (BVerfG, B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – juris) ändert an der Anlaufhemmung der Verjährungsfrist nichts. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorschriften bestehen nicht. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, das Rechtsstaatsprinzip schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Ein Vorteilsemfänger müsse in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Das Bundesverfassungsgericht hat im Wesentlichen moniert, dass es dem Satzungsgeber bei Heilung einer ungültigen Abgabensatzung durch Bekanntgabe einer gültigen Satzung möglich war, den Verjährungsbeginn einseitig zu Lasten des Bürgers ohne zeitliche Obergrenze nach hinten zu verschieben. Damit lasse er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung könne so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen. Unabhängig davon, dass es im vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall um einen (einmaligen) Herstellungsbeitrag und nicht um regelmäßig anfallende Gebühren ging, lag es dort in der Hand des Satzungsgebers, ohne zeitliche Obergrenze eine Beitragspflicht durch Neuerlass einer Satzung entstehen zu lassen. Im vorliegenden Verfahren ist die Konstellation dagegen insofern anders, als es in der Hand des Abgabepflichtigen liegt, durch entsprechende Mitteilung an die Beklagte die Verjährungsfrist anlaufen zu lassen. Des Weiteren ist der hier streitgegenständliche Zeitraum von ungefähr 12 Jahren zwischen tatsächlicher erstmaliger Wasserentnahme bzw. Entwässerung und Gebührenfestsetzung nicht mit den dem Beitragsrecht zugrundeliegenden Zeiträumen von teilweise 30 Jahren vergleichbar. So hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im bayerischen Kommunalabgabengesetz nun auch eine zeitliche Obergrenze von 20 bis (bei Verletzung von Mitwirkungspflichten) 25 Jahren festgelegt (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG). g) Der Kläger kann sich des Weiteren auch nicht auf Verwirkung berufen. Erforderlich für eine Verwirkung ist neben einem Zeitauch ein Umstandsmoment (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 53 Rn. 41). Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger jedoch kein Verhalten gezeigt, dass ihn begründet darauf hätte vertrauen lassen können, dass er keine Entwässerungsgebühren mehr werde zahlen müssen. Denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger schlicht nichts unternommen. Ein bloßes Unterlassen kann aber keinen Vertrauensschutz und somit auch keine Verwirkung begründen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 46; VG München, U.v. 10.11.2016 – M 10 K 16.910 – juris Rn. 22). 2. Der Festsetzungsantrag in Nr. 2 des Klageantrags ist bereits unzulässig. Wie sich aus der Auslegung des Klageantrags in Verbindung mit den Ausführungen in den einzelnen Schriftsätzen zur Klagebegründung ergibt (§ 88 VwGO), geht es dem Kläger im Zusammenhang mit einer eventuellen Zinsfestsetzung um die Frage, ob der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt ist und insoweit ein Zahlungsanspruch besteht. So begründet er im Schriftsatz vom 28. Juli 2021 unter Nr. 4 (S. 15 des Schriftsatzes, Bl. 47 der Gerichtsakte) den Klageantrag damit, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung habe, dass die von der Beklagten erhobenen Gebühren gemäß Bescheid vom 25. Juli 2019 nicht auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhen. Die Beklagte führe in dem Bescheid aus, dass der Straftatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sei. Zwar kann durch eine Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist. Der streitgegenständliche Bescheid trifft in seinem Tenor nur eine Regelung hinsichtlich der Abwassergebühren. Für diese Festsetzung spielt es keine Rolle, ob eine Abgabenhinterziehung o.ä. vorliegt (vgl. Ausführungen dazu oben unter 1). Im Tenor findet sich demgegenüber keine Festsetzungen von weiteren Zahlungsansprüchen, auch nicht hinsichtlich irgendwelcher Zinsen. Zwar ist der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen und zwar ausgehend von den verfügenden Teilen des Bescheids, seiner Begründung und erforderlichenfalls weiteren Begleitumständen (VG Würzburg, B.v. 19.6.2023 – W 3 S 23.360 – juris Rn. 32). So ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu den Hinterziehungszinsen missverständlich formuliert sind. Gerade jedoch in Zusammenschau mit der Tenorierung ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Ausführungen zu den Zinsen (noch) nicht als Feststellung des tatsächlichen Vorliegens einer Abgabehinterziehung zu verstehen sind. Insofern wurden auch noch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 14 KAG im Einzelnen detailliert durchgeprüft, wie der Kläger zutreffend bemerkt. Die Feststellungen dazu und eine bindende Festsetzung müssten in einem gesonderten Bescheid erfolgen. Der Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft der Beklagten hat dazu bereits in seiner Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... ausgesagt, dass man die Strafzinsen nur anklingen lassen wollte (Bl. 316 der Akte des Amtsgerichts). Im Widerspruchsbescheid wird ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf die Frage der vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Nichtmeldung der Wasserentnahme für die streitgegenständliche Veranlagung der Entwässerungsgebühren nicht ankommt. Auch in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2023 erklärte die Beklagte insoweit nochmals ausdrücklich, dass eine Regelung hinsichtlich der Zinsen nicht beabsichtigt gewesen sei und der Bescheid insoweit auch keine Regelung dazu enthalte. Insoweit fehlt es bereits an einem besonderen Feststellungsinteresse für einen Feststellungsantrag. Die Feststellungsklage ist des Weiteren auch nur subsidiär zu einer evtl. zu erhebende Anfechtungsklage gegen einen (künftigen) Bescheid, mit dem die Zinsen nach Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen festgesetzt werden. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nämlich nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist nicht möglich (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 32). Eine vorsorgliche Klärung von strittigen Rechtsfragen kann durch das Verwaltungsgericht nicht erfolgen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger trägt als unterlegener Teil die Kosten der Verfahren. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.