Urteil
Au 6 K 23.704
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die vorsätzliche und rechtswidrige Begehung eines Körperverletzungsdelikts stellt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der körperlichen Integrität ihrer Mitglieder und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass ein Betroffener ausweislich der gerichtlichen Feststellungen im Strafurteil die Tat mangels Einsichtsfähigkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit beging (§ 20 StGB), ist hierfür unerheblich. Das Ausweisungsrecht stellt nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schuldhaft verursacht wurde, sondern ausschließlich darauf, ob der betroffene Ausländer auch künftig weiter straffällig werden wird. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Solange sich ein Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die eine Wiederholungsgefahr entfallen ließe. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der aufgrund einer Erkrankung eines Ausländers bestehende Therapiebedarf begründet auch nach Art. 3 EMRK kein in die Abwägung einzustellendes Bleibeinteresse. Ein Betroffener hat keinen aufenthaltsrechtlich relevanten Anspruch darauf, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus so lange andauert, bis seine Erkrankung geheilt ist und die Maßnahme für erledigt erklärt werden kann. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorsätzliche und rechtswidrige Begehung eines Körperverletzungsdelikts stellt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der körperlichen Integrität ihrer Mitglieder und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dass ein Betroffener ausweislich der gerichtlichen Feststellungen im Strafurteil die Tat mangels Einsichtsfähigkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit beging (§ 20 StGB), ist hierfür unerheblich. Das Ausweisungsrecht stellt nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schuldhaft verursacht wurde, sondern ausschließlich darauf, ob der betroffene Ausländer auch künftig weiter straffällig werden wird. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. Solange sich ein Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die eine Wiederholungsgefahr entfallen ließe. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der aufgrund einer Erkrankung eines Ausländers bestehende Therapiebedarf begründet auch nach Art. 3 EMRK kein in die Abwägung einzustellendes Bleibeinteresse. Ein Betroffener hat keinen aufenthaltsrechtlich relevanten Anspruch darauf, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus so lange andauert, bis seine Erkrankung geheilt ist und die Maßnahme für erledigt erklärt werden kann. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird hinsichtlich der gegen Ziff. 2 und Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids vom 12. April 2023 gerichteten Klage zugelassen. Die Klage – über welche wegen des Verzichts der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte – erweist sich als zulässig, aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der ursprüngliche Klageantrag hinsichtlich Ziff. 2 (Asylberechtigung) sowie Ziff. 3 (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) ist nach Mitteilung des Betreuers irrtümlich gestellt worden; darüber war daher nicht mehr zu entscheiden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 18). 1. Die vom Kläger angefochtene Ausweisung (Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) ist rechtmäßig, weil vom Kläger auf Grund seines persönlichen Verhaltens nach wie vor und damit gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) mit seinem privaten Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) ist das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangige Normen verstößt. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei dieser gebundenen und gerichtlich voll überprüfbaren Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23) sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen gewahrt sein, wobei sämtliche konkrete Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2019 – 19 CS 19.1183 – juris Rn. 24). a) Im Kläger liegt auf Grund seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG. aa) Maßgeblicher Ausweisungsanlass ist die Anordnung der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus (AG ... – Jugendschöffengericht – U.v. 20. Mai 2021 – ... jug – Behördenakte Bl. 224 ff.). In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Kläger am 6. Mai 2020 die oben näher dargestellte gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen im Zustand einer paranoiden Schizophrenie beging, wodurch seine Einsichtsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war. Dieses strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers – die vorsätzliche und rechtswidrige Begehung eines Körperverletzungsdelikts – stellt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der körperlichen Integrität ihrer Mitglieder (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/282 Rn. 15) und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. Dass der Kläger ausweislich der gerichtlichen Feststellungen die Tat mangels Einsichtsfähigkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit beging (§ 20 StGB), ist hierfür unerheblich: Die Ausweisung stellt eine ordnungsrechtliche Maßnahme dar. Sie soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts des Ausländers im Inland vorbeugen (BVerwG, U.v. 31.3.1998 – 1 C 28/97 – juris Rn. 13). Das Ausweisungsrecht stellt nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schuldhaft verursacht wurde, sondern ausschließlich darauf, ob der betroffene Ausländer auch künftig weiter straffällig werden wird (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 7). Nach dem Verhalten und dem derzeitigen Stand der dauerhaften, derzeit zwar medikamentös behandelten, aber nicht heilbaren Erkrankung des Klägers (dazu sogleich) ist mit weiteren Gewaltakten in unbehandeltem Zustand und daher mit erneuten schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen: bb) Die vom Kläger ausgehende Gefahr dauert bis heute an, so dass eine Tatwiederholung konkret zu befürchten ist. (1) Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277/283 f. Rn. 17). Allein ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lässt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die eine Wiederholungsgefahr entfallen ließe (BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9). Bei bedrohten Rechtsgütern von hervorgehobener Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 143, 277 Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 9). (2) Nach diesen Maßstäben ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben. Die Erkrankung der paranoiden Schizophrenie, die der Anlasstat der gefährlichen Körperverletzung zugrunde lag, ist noch nicht erfolgreich therapiert, sodass die Gefahr weiterer gleichartiger Straftaten fortbesteht. Es ist weiter von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen, da trotz einer Behandlungsdauer von bereits über drei Jahren (seit 6. August 2020) und der Begehung im jugendlichen Alter noch kein Therapie-Ende absehbar ist und es bereits zu einem Rückfall mit erforderlicher Neueinstellung der Medikation gekommen ist. Aus der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 29. Januar 2023 (Behördenakte Bl. 445 ff.) folgt, dass noch nicht von einer stabilen Remission auszugehen ist und sich im Dezember 2022 die psychotischen Symptome – bis zur Anpassung der Medikamente – verschlimmerten. Die erreichten Therapiefortschritte hätten noch nicht unter erhöhten Belastungsbedingungen erprobt werden können. Eine hinreichende medizinische insbesondere psychiatrische Behandlung mit adäquater psychopharmakologischer Einstellung werde als unerlässlich angesehen. Ein Rückfall ist vor diesem Hintergrund jederzeit denkbar und kann weitreichende Folgen nach sich ziehen. Außerdem erfolgte der Angriff ohne jeden Anlass auf ein „Zufallsopfer“, damit käme nahezu jedermann als potentielles Opfer in Betracht. Durch den zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aktuellen gesundheitlichen Zustand des Klägers sind potentiell besonders bedeutsame Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit Dritter, bedroht. Der Kläger stellt daher nach derzeitigem Stand ein nicht kalkulierbares Sicherheitsrisiko dar. Auch hat sich der Kläger noch nicht außerhalb des Maßregelvollzugs bewährt, sodass nicht einschätzbar ist, ob der Kläger die Medikamente, die der Verbesserung des Krankheitsbildes und damit der Reduzierung seiner Gefährlichkeit dienen, außerhalb des Maßregelvollzugs zuverlässig einnimmt und die Behandlung auch im Übrigen fortsetzt (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 16.4.2020 – 10 ZB 20.536 – juris Rn. 6). Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor nicht erfolgreich therapiert ist. Sind aber die Ursachen seiner Straftaten nicht beseitigt, ist weiter von einer konkreten Rückfallgefahr wie zuvor auszugehen. b) Die Ausweisung ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das Bleibeinteresse des Klägers nach § 53 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 55 AufenthG deutlich überwiegt. aa) Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liegt bei einem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen ein schweres Ausweisungsinteresse vor. Ein Rechtsverstoß ist nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er ist hingegen immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (BayVGH, B.v. 27.4.2020 – 10 C 20.51 – juris Rn. 8). Die begangene Tat des Klägers vom 29. März 2019 stellt ein vorsätzliches und rechtswidriges Körperverletzungsdelikt in zwei Fällen dar und ist als schwerer Rechtsverstoß anzusehen. Der Kläger hat in zwei Fällen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht. Die zugrundeliegende Tat zeugt von einem hohen Gewaltpotential und hat zu erheblichen Verletzungen der Opfer geführt. Die psychische Erkrankung (paranoide Schizophrenie) mag zwar den Unrechtsgehalt des Verhaltens des Klägers mindern und eine Aufhebung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit begründen, beseitigt jedoch nicht den objektiven Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Außerdem hält er sich entgegen § 3 Abs. 1, § 48 Abs. 2 AufenthG seit seiner Einreise am 27. November 2017 ohne Reisepass im Bundesgebiet auf und erfüllt damit auch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG typisierten Interessen können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr Gewicht entfalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.10.2018 – Au 6 K 17.1577 – Rn. 42). Aufgrund der abstrakten Schwere der begangenen Delikte, der konkreten Tatausführung sowie deren Folgen und der weiterhin bestehenden Erkrankung des Klägers geht von diesem eine hohe Gefahr für die Allgemeinheit aus, die dem Ausweisungsinteresse besonderes Gewicht verleiht. bb) Hingegen bestehen keine typisierten Bleibeinteressen des Klägers nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 55 AufenthG. (1) Insbesondere scheidet ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus, da der Kläger im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist. Die letzte gültige Aufenthaltserlaubnis des Klägers war bis zum 24. April 2021 befristet; das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung oder gar die bloße Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis genügen grundsätzlich nicht, die Aufenthaltserlaubnis muss erteilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 35) und nicht – wie in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids – abgelehnt (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) worden sein. (2) Zudem scheidet ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG aus. Insbesondere hat der Kläger keine Kinder (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Auch andere familiäre Beziehungen wurden nicht vorgebracht. Er hält sich zwar bereits mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet auf (seit Ende 2017), besitzt aber keine Aufenthaltserlaubnis mehr (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). c) In die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gebotene Gesamtabwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse sind alle Umstände des Einzelfalles wie insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner einzustellen. Sie fällt zu Ungunsten des Bleibeinteresses des Klägers aus. aa) Für sein Bleibeinteresse spricht, dass er von einem Abschiebungsverbot geschützt und zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und die Tat – auch vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung – als bisher einmaliger strafrechtlich relevanter Ausbruch der Krankheit ohne böse Gesinnung angesehen werden könnte. Außerdem konnte die Symptomatik im stationären Behandlungsrahmen unter Medikation und intensiver therapeutischer Begleitung verringert werden. Auch zeigt sich der Kläger motiviert, die Therapie fortzuführen und eine Verbesserung seines Zustands herbeizuführen. Er nimmt laut Aussage des Betreuers (vgl. Behördenakte Bl. 483) mit großem Eifer am Deutschkurs der Klinik teil und plant nach Beendigung des Klinikaufenthalts eine Ausbildung zum Tischler. bb) Aber der aufgrund der Erkrankung des Klägers bestehende Therapiebedarf begründet auch nach Art. 3 EMRK kein in die Abwägung einzustellendes Bleibeinteresse. Der Kläger hat keinen aufenthaltsrechtlich relevanten Anspruch darauf, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus so lange andauert, bis seine Erkrankung geheilt ist und die Maßnahme für erledigt erklärt werden kann. Auch Art. 3 EMRK garantiert kein Recht, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.). Vielmehr beruht die Behandlung auf einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und darauf, dass der Kläger eine Straftat begangen hat, für die er nicht bestraft werden konnte, weil er aufgrund der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht schuldfähig war und eine negative Gefährlichkeitsprognose besteht. Bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB handelt es sich um eine Maßregel des Strafrechts. Diese ist grundsätzlich unabhängig von den Maßnahmen zu verhängen, die anderen Stellen, etwa den Verwaltungsbehörden, zur Verfügung stehen. Seine Behandlung dient also nicht allein seiner – sachlich eher unerreichbaren – Heilung, sondern vor allem dem Schutz der Allgemeinheit vor ihm. Das Ausweisungsrecht stellt auch nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schuldhaft verursacht wurde, sondern ausschließlich darauf, ob der betroffene Ausländer auch künftig weiter straffällig werden wird. Für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene aufgrund der Entscheidung des Strafgerichts verpflichtet ist, sich einer Maßregel nach § 63 StGB zu unterziehen. Die gesetzlichen Vorschriften stellen allein auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ab, nicht aber darauf, ob der Betroffene gemäß § 63 StGB untergebracht werden muss. Hauptziel der Ausweisung ist die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet. Dieses Ziel kann mit Blick auf § 456a StPO auch im Fall einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schon vor Beendigung der Unterbringung erreicht werden, wenn die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung absieht (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 7 sowie BayVGH, B.v. 16.4.2020 – 10 ZB 20.536 – juris Rn. 9) und der Aufenthalt tatsächlich beendet wird. Ob die Erkrankung des Klägers in Eritrea behandelbar ist, begründet kein Bleibeinteresse und hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung. Zielstaatsbezogene Gefahren von der Bedeutung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind im Ausweisungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2023 – 10 ZB 22.2540 – Rn. 9 m.w.N.). Vielmehr ist der Beklagte nach § 42 AsylG an deren Feststellung durch das Bundesamt gebunden und an einer Vollstreckung seiner Abschiebungsandrohung derzeit rechtlich gehindert (dazu unten). cc) Demgegenüber stellt die fehlende Integration des Klägers in Deutschland kein schwerwiegendes Bleibeinteresse dar. Der Kläger hält sich zwar seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Sein Asylantrag wurde aber – mit Ausnahme der zwischenzeitlich widerrufenen Gewährung von subsidiärem Schutz und der nachfolgenden Feststellung eines Abschiebungsverbots – abgelehnt. Er ist also nicht international schutzbedürftig und schutzwürdig. Derzeit verfügt er auch nicht mehr über einen erlaubten Aufenthalt, denn die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis lief mit Ablauf des 24. April 2021 ab. Auch einen erforderlichen Pass hat der Kläger bisher nicht vorgelegt. Der alleinstehende Kläger ist sozial nicht nennenswert integriert und hat auch keine familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet vorgebracht. Bis zu seiner Unterbringung hat der Kläger in der Asylbewerberunterkunft gelebt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über ein stabiles soziales Umfeld in Deutschland verfügte. Zur nicht im Bundesgebiet aufhältigen Familie habe er seit der Inhaftierung bzw. des BKH-Aufenthaltes keinen Kontakt mehr. Auch in beruflicher Hinsicht erfolgte keine wesentliche Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. Aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Erkrankung des Klägers, der die Schule in Eritrea und auch die Berufsschule N. ohne Abschluss vorzeitig verlassen hat, ist dies derzeit auch nicht zu erwarten. Der bloße Wille des Klägers, nach seiner (noch nicht absehbaren) Entlassung eine Ausbildung zum Tischler aufzunehmen, ist nicht über das Planungsstadium hinausgelangt. Anhaltspunkte, die für eine baldige Ausbildung oder Erwerbstätigkeit des Klägers sprechen, ergeben sich keine. Demgegenüber bestehen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt Bindungen des Klägers nach Eritrea. Er ist dort bis zu seinem ca. vierzehnten/fünfzehnten Lebensjahr aufgewachsen, sieben Jahre zur Schule gegangen und kann sich in einer Landessprache verständigen. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts ... (Behördenakte Bl. 226) leben jedenfalls seine Mutter und drei Schwestern in Eritrea. Der Vater sei zwar verstorben, aber die Mutter und drei Schwestern würden in Eritrea leben, die jüngste Schwester in Äthiopien. Zum älteren Bruder, der sich im Südsudan aufhalte, habe eine ehrenamtliche Helferin Kontakt aufgenommen (vgl. Behördenakte Bl. 226). Eine erneute Kontaktaufnahme erscheint daher möglich und im Sinne des Klägers. d) In der Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG überwiegt das Ausweisungsinteresse der Allgemeinheit das private Bleibeinteresse des Klägers: aa) Erst in der nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergibt sich, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt; dabei ist das sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ergebende Ausweisungsinteresse mit dem ihm in dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Gewicht einzustellen (BayVGH, B.v. 27.4.2020 – 10 C 20.51 – juris Rn. 8). Im Rahmen der Abwägung ist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft, vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BayVGH, B.v. 27.4.2020 – 10 C 20.51 – juris Rn. 8). Dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG kommt dabei aufgrund der weiterhin vom Kläger ausgehenden hohen Allgemeingefahr, die sich insbesondere aus der abstrakten Schwere des verwirklichten Delikts und der therapiebedürftigen, aber nicht heilbaren Erkrankung des Klägers ergibt, ein besonders schweres Gewicht zu. Dass der Kläger die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit beging, ist aufgrund des ordnungsrechtlichen Anliegens einer Ausweisung ohne Belang (vgl. oben). bb) Aufgrund der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das Verhalten des Klägers, bei dem ausweislich der Einschätzung des Bezirkskrankenhauses ... vom 29. Januar 2023 (Behördenakte 445 f.) derzeit nicht von einer stabilen Remission auszugehen ist, überwiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse die Bleibeinteressen des Klägers. Letztere sind aufgrund der fehlenden Integrationsfaktoren in sozialer und beruflicher Hinsicht von nur geringem Gewicht (vgl. oben). e) Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt erweist sich die Ausweisung auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig. aa) Nach Völkerrecht ist ein Staat berechtigt, die Einreise von Ausländern in sein Staatsgebiet und ihren Aufenthalt zu regeln. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert keinem Ausländer das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die Mitgliedstaaten sind befugt, in Erfüllung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, einen Ausländer auszuweisen, der wegen Straftaten verurteilt worden ist. Soweit Entscheidungen in diesem Bereich in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte eingreifen können, müssen sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere zu dem verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig sein (EGMR, U.v. 23.10.2018 – 7841/14 – NVwZ 2019, 1427/1428 Rn. 33). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung dieser Taten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, das der Ausländer verlassen soll, die seit Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, die Kenntnis des Ehe- oder Lebenspartners von der Straftat bei Beginn der Beziehung, die Kinder des Ausländers und deren Alter, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere auch die Schwierigkeiten, auf die der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll, das Kindeswohl und die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits als Kriterien heranzuziehen (EGMR, U.v. 23.10.2018 – 7841/14 – NVwZ 2019, 1427/1428 Rn. 36; EGMR, U.v. 7.12.2021 – 57467/15 – NVwZ-RR 2023, 733/739 f. Rn. 182, 189). bb) Nach diesen Grundsätzen ist ein Eingriff in das Recht auf Privatleben mit der Ausweisung gem. §§ 53 ff. AufenthG gesetzlich vorgesehen, im Falle des Klägers auch durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und zum damit verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig: Der Schutz der Gesellschaft vor der Gefahr der Begehung weiterer gegen Rechtsgüter von Höchstrang – wie das Leben und die körperliche Integrität – gerichteter Straftaten durch den Kläger stellt ein dringendes soziales Bedürfnis dar und löst insoweit staatliche Schutzpflichten aus (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 15). Der Kläger leidet ausweislich der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses ... vom 29. Januar 2023 an einer paranoiden Schizophrenie, von einer stabilen Remission sei nicht auszugehen. Mangels erfolgreich abgeschlossener Therapie sowie der Notwendigkeit eines sichergestellten Zugangs zu einer antipsychotischen Medikation und der Überwachung deren Einnahme folgt vor dem Hintergrund des schweren Anlassdelikts nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts eine erhebliche Wiederholungsgefahr des Klägers. Eine Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung ist auch geeignet, der von dem Kläger ausgehenden gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirksam zu begegnen. Ein milderes gleichsam erfolgsversprechendes Mittel als eine Ausweisung zum Schutz der Gesellschaft und ihrer Mitglieder kommt nicht in Betracht: Zwar scheint die Erkrankung des Klägers unter adäquater psychopharmakologischer Behandlung weitestgehend unterdrück-, aber nicht heilbar. Sie kann ohne entsprechende Medikation jedoch jederzeit wieder zur vollen Symptomatik und damit zu einer unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit führen. Dass die anlassgebende Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurde, mindert angesichts der Art und Schwere des gegen Leib und Leben des Opfers gerichteten Delikts möglicherweise abstrakt den damit verbundenen Verantwortungsvorwurf an den Kläger (vgl. EGMR, U.v. 7.12.2021 – 57467/15 – NVwZ-RR 2023, 733/740 Rn. 194), aber nicht die konkrete Gefahr einer erneuten Begehung vergleichbarer Taten – auch im Zustand der Schuldunfähigkeit. Gerade positive Auswirkungen der Behandlung, die zu seiner Entlassung geführt hätten (als die Schwere der Straftat minderndes Kriterium bei EGMR, U.v. 7.12.2021 – 57467/15 – NVwZ-RR 2023, 733/741 Rn. 197), liegt hier nicht vor, denn der Kläger hat derzeit mangels ausreichenden Fortschritts der Therapie noch keinerlei Aussicht auf Entlassung. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass Ausländer, die abgeschoben werden sollen, in der Regel keinen Anspruch geltend machen können, im Staatsgebiet eines Vertragsstaates zu bleiben, um medizinische, soziale oder andere Formen der Unterstützung weiter zu beziehen, die vom ausweisenden Staat zur Verfügung gestellt wird (vgl. EGMR, U.v. 2.5.1997 – 146/1996/767/964 – NVwZ 1998, 161, 162 zu Art. 3 EMRK). Die Ausweisung ist somit auch unter Würdigung der wechselseitigen Interessen des Klägers am weiteren Verbleib und der Fortsetzung seines von Art. 8 EMRK – mit der medizinischen Behandlung nachrangig gegenüber Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, U.v. 7.12.2021 – 57467/15 – NVwZ-RR 2023, 733/738 Rn. 172) – geschützten Privatlebens gerechtfertigt und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“. Daher überwiegt in der Gesamtabwägung das öffentliche Aufenthaltsbeendigungsinteresse. 2. Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung der Wirkung der Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise bzw. der Abschiebung unter Anordnung eines (durch die in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene, mit einem bestandskräftigen Widerruf der festgestellten Abschiebungsverbote aufschiebend bedingte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 66 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten festgesetzte Frist rechtlich nicht zu beanstanden. Als Annex zur aufgeschobenen Rückkehrentscheidung ist sie rechtstechnisch ebenfalls aufschiebend bedingt und erlangt daher derzeit ebenfalls noch keine Wirkung, sondern erst im Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise oder zwangsweisen Abschiebung. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar, denn eine Rückkehrentscheidung kann oder muss nach Art. 11 RL 2008/115/EG mit einem Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einhergehen (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19, NVwZ 2021, 1207/1209 f. Rn. 55 f.). Dies ist hier der Fall, wobei der Aufschub die Unionsrechtskonformität sicherstellt (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2023 – 10 ZB 22.2540, Rn. 11 ff.). Der Beklagte hat die Länge der Frist weiter zu prüfen und dabei die Gesamtumstände des Klägers zu beobachten wie insbesondere die Fortgeltung der Abschiebungsverbote, den bisherigen und künftigen Therapieverlauf usw. Derzeit jedenfalls ist die Frist von fünf Jahren vor dem Hintergrund des gesetzlichen Höchstrahmens nach § 11 Abs. 5 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler hinsichtlich des im Bundesgebiet bindungslosen und auf Grund seiner Ausweisung nicht aufenthaltsberechtigten Klägers sind unter Berücksichtigung seiner langjährigen Prägung im Herkunftsstaat und seiner dort noch lebenden Teilfamilie sowie der dauerhaften Gefährlichkeit und des Schutzinteresses der in Deutschland lebenden Bevölkerung weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht (§ 114 VwGO). 3. Die in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene, mit einem bestandskräftigen Widerruf der festgestellten Abschiebungsverbote aufschiebend bedingte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig. Eine aufschiebend bedingte Rückkehrentscheidung begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken, solange sichergestellt ist, dass einerseits das Refoulement-Verbot beachtet wird, andererseits aber auch der Aufschub so konkret gefasst ist, dass die Bedingung eintreten kann und ihr Eintritt auch zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dies ist hier der Fall. Sollte das Bundesamt die Feststellung der Abschiebungsverbote nach § 73c Abs. 2 AsylG widerrufen und die Widerrufsentscheidung bestandskräftig werden, wäre die Bedingung eingetreten. Der Kläger wird auch nicht schutzlos gestellt, denn er kann bei einer unterstellten künftigen Bestandskraft der Ausweisungsentscheidung zwar nicht mehr gegen diese vorgehen, allerdings nach § 74 VwGO und §§ 74 ff. AsylG gegen die Widerrufsentscheidung bezüglich des Abschiebungsverbotes, um den Eintritt der Bedingung zu verhindern (BayVGH, B.v. 4.9.2023 – 10 ZB 22.2540 – Rn. 12). Auch Art. 5 RL 2008/115/EG steht der aufschiebend bedingten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Hiernach ist zwar Art. 5 der RL 2008/115/EG dahin auszulegen, dass die Regelung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil er dort der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, U.v. 6.7.2023 – C-663/21 – Rn. 50- 52). Von einer solchen Gefahr ist hier jedoch nicht auszugehen, denn solange eine solche Gefahr besteht, ist der Kläger durch ein Abschiebungsverbot geschützt; erst, wenn sie entfallen ist, entfällt auch das Abschiebungsverbot. Die Abschiebungsandrohung erfolgt gerade aufschiebend bedingt für den Fall des Widerrufs oder der Rücknahme des Abschiebeverbots und ist damit hinreichend konkret gefasst, die Bedingung kann jederzeit eintreten. Solange die Bedingung aber nicht eingetreten ist, wird zwar die Rückkehrentscheidung verbindlich, aber ihre bedingten Wirkungen treten nicht ein. Erst in der juristischen Sekunde des vollziehbaren Widerrufs als Bedingungseintritt wird die Rückkehrentscheidung in vollem Umfang wirksam und ihrerseits zur vollstreckbaren Rechtsgrundlage der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung (vgl. § 60 Abs. 5, Abs. 7 i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Zudem würde ein kategorischer Ausschluss bereits des Erlasses einer – auch nur bedingten – Rückführungsentscheidung (so könnte EuGH, U.v. 6.7.2023 – C-663/21 – Rn. 52 auch verstanden werden) zu einem unauflösbaren unionsrechtlichen Widerspruch führen: Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG verlangt, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet der dortigen Ausnahmen gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die nach Art. 11 RL 2008/115/EG mit einem Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einhergehen kann oder muss (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19, NVwZ 2021, 1207/1209 f. Rn. 55 f.). Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und nicht abgeschoben werden können, da der Grundsatz der Nichtzurückweisung dem entgegensteht. In diesen Fällen muss ebenfalls entweder der Aufenthalt legalisiert oder eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, deren Vollstreckung aber aufgeschoben werden kann (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 – C-546/19, NVwZ 2021, 1207/1209 f. Rn. 59). Wäre der Erlass einer Rückkehrentscheidung kategorisch ausgeschlossen, könnte weder der Aufenthalt des Klägers – wegen der von ihm ausgehenden Gefahr und des Ausweisungsinteresses – legalisiert werden, noch eine Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung mit Duldung) ergehen. Sein Rechtsstatus wäre völlig ungeklärt. Auch aus diesem Grund ist der Erlass allenfalls einer unbedingten – nicht aber einer in Fällen wie hier bedingten – Rückkehrentscheidung unionsrechtlich ausgeschlossen. Mit dem Rechtsinstitut der aufschiebend bedingten Rückkehrentscheidung ist daher auch mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Unionsrechtskonformität gewahrt. Dies gilt auch für das als Annex angeordnete und in seiner Wirksamkeit ebenfalls bedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot mit seiner Befristung. 4. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (streitgegenständlicher Bescheid Ziff. 4) ist unbegründet, da dem Kläger hierauf kein Anspruch zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Der Kläger hat aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4 AufenthG. aa) § 25 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 AufenthG ist als Regel-Erteilungsnorm mit einem gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgestaltet. Der Kläger erfüllt derzeit zwar unstreitig die Voraussetzungen des Regel-Anspruches, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Mai 2021 ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Eritrea festgestellt hat, welches nicht widerrufen ist. bb) Gleichwohl erfüllt der Kläger die Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahme zur Regel-Erteilungsnorm nach § 25 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4 AufenthG, da er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Für den Kläger wurde die Unterbringung nach § 63 StGB aufgrund einer gefährlichen Körperverletzung (AG ... – Jugendschöffengericht – Urteil vom 20. Mai 2021 – Behördenakte Bl. 224 ff.) angeordnet. Es wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (Stellungnahme BKH vom 29.01.2023, Behördenakte Bl. 445 f.). Dabei ist weiter von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen, da trotz einer Behandlungsdauer von bereits über drei Jahren (seit 6. August 2020) noch kein Therapie-Ende absehbar ist und es bereits zu einem Rückfall mit Neueinstellung der Medikation gekommen ist. Aus Sicht des BKH seien auch die Auswirkungen einer massiven Veränderung der Lebensumstände im Sinne einer Herausnahme aus dem stationären Behandlungssetting nicht absehbar, eine hinreichende medizinische insbesondere psychiatrische Behandlung mit adäquater psychopharmakologischer Einstellung werde als unerlässlich erachtet. Der Kläger stellt daher – auch vor dem Hintergrund, dass die weitere Einnahme der Medikamente und eine erfolgreiche Therapie sonst nicht sichergestellt werden kann – ein nicht kalkulierbares Risiko dar. Auch die begangene Tat (Einstechen mit einem Messer in den Rücken des „Zufallsopfers“, weitere Verfolgung mit erneutem Einstechen auf das Opfer und Verletzung eines hilfsbereiten Dritten mit Schnitten an der Hand) ist geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Allgemeinheit und den Rechtsfrieden erheblich zu beeinträchtigen, zumal sich diese gegen die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit richtet und erhebliche Verletzungen der Opfer zur Folge hatte. c) Ob auch der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG – wie im streitgegenständlichen Bescheid angenommen – vorliegen würde (verneinend z.B. VG Dießen, U.v. 9.5.2017 – 6 K 2574/15.Gl – juris Rn. 17 ff.), kann daher dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG – im Hinblick auf das im streitgegenständlichen Bescheid verfügte und als rechtmäßig erachtete Einreise- und Aufenthaltsverbot – bereits an § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG scheitern würde. d) Einem Anspruch des Klägers auf eine sonstige Aufenthaltserlaubnis steht neben einem erfüllten anderweitigen Aufenthaltszweck auch die Nichterfüllung mehrerer Regelerteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 (fehlende Sicherung des Lebensunterhalts) und Nr. 4 (fehlender gültiger Reisepass) AufenthG entgegen. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 6. Die Berufung ist im tenorierten Umfang zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage, ob die verbindliche Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zu Gunsten eines ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen bereits dem Erlass oder nur der Vollstreckung eines – mit dem Widerruf oder der Rücknahme des Abschiebungsverbots aufschiebend bedingten – Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) und damit auch dem Erlass eines hieran anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht, mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 6.7.2023 – C-663/21 – Rn. 50 -52) bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und diese Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Frage ist auch im Interesse der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich und bedürftig.