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Urteil

Au 6 K 23.568

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Dass sich bedingt durch die Anlaufschwierigkeiten der Wirtschaft auch einzelne Kunden zur Abstandnahme oder Kündigung von Beratungsaufträgen entschlossen, ist nur eine entferntere Folge des Pandemiegeschehens und der staatlichen Schutzmaßnahmen aus den Zeiträumen zuvor. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage erweist sich als zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage bzw. Verbescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Versagungsgegenklage gegen den teilablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 24. März 2023. 2. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis auf willkürfreie Verbescheidung möglicherweise bestehen könnte. 3. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt. Gegen den Bescheid vom 24. März 2023 hat die Klägerin am 19. April 2023 – und damit vor Ablauf der Klagefrist am 27. April 2023 um 24 Uhr – Klage erhoben. II. Die Klage ist unbegründet, weil die Teilablehnung einer Förderung im Bescheid vom 24. März 2023 nicht rechtswidrig ist, da insoweit kein Anspruch auf Gewährung oder Neuverbescheidung besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier begehrte Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14). Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22.955 – Rn. 41 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 – Rn. 16 m.w.N.). 1. Die Rechtmäßigkeit der teilweisen Ablehnung der Überbrückungshilfe im Bescheid vom 24. März 2023 richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). a) Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über einen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29). Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“. c) Die Beklagte hat zu Ihrer Förderpraxis entsprechend ihrer internen Vorgaben plausibel ausgeführt, dass Unternehmen nur antragsberechtigt sind, wenn sie von durch staatliche Maßnahmen verursachten coronabedingten Umsatzeinbußen erheblich betroffen waren. Diese Sichtweise ist mit Blick auf die Richtlinie für die Überbrückungshilfe IV nicht zu beanstanden, weil nach Ziffer 2.1 der Richtlinie für die Überbrückungshilfe IV Unternehmen antragsberechtigt sind, deren Umsatz gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019 coronabedingt um mindestens 30% zurückgegangen sein muss. Nicht als coronabedingt gelten nach Ziff. 1.2 der FAQ beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zum Beispiel nur auf Grund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten oder die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind. Die Klägerin beruft sich hierzu auf die Abhängigkeit ihrer Schulungsmaßnahmen im Bereich des Führungskräfte-Coachings von der Nachfrage ihrer Kunden und speziell auf die Kündigung eines großen Beratungsauftrags aufgrund der Coronakrise, weshalb die Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Zur Überzeugung der Kammer ist die o.g. Verwaltungspraxis der Beklagten nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Beklagte verfolgt diese Entscheidungspraxis konsequent, wie aus weiteren Verfahren anderer Branchen gerichtsbekannt ist. Die Klägerin war und ist mit ihrer Schulungstätigkeit nicht unmittelbar betroffen von pandemiebedingten Schließungsmaßnahmen und – auch im relevanten Förderzeitraum sowie nach ihren eigenen Angaben – nicht mittelbar, da auch die Betriebe ihrer Klientel – bzw. ihres Kooperationspartners – im ersten Halbjahr 2022 nicht mehr geschlossen gehalten werden mussten, sondern die Dienstleistung auf Grund der Zurückhaltung der potentiellen Teilnehmer an Präsenzveranstaltungen, der Erkrankung des Geschäftsführers der Klägerin im April 2022 mit Auswirkungen im Mai und Juni 2022 und der ausbleibenden Nachfrage des Kooperationspartners nicht angeboten werden konnten. Gegenteiliges ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr gab es in jenem Zeitraum schrittweise gelockerte Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte („2G“) und ab 1. April 2022 weitgehende Lockerungen sowie nur noch eine Maskenpflicht im ÖPNV und in Einrichtungen für besonders gefährdete Personen. Dass sich bedingt durch die Anlaufschwierigkeiten der Wirtschaft auch einzelne Kunden zur Abstandnahme oder Kündigung von Beratungsaufträgen entschlossen, ist nur eine entferntere Folge des Pandemiegeschehens und der staatlichen Schutzmaßnahmen aus den Zeiträumen zuvor. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche nicht als coronabedingt, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art. Insofern hängt die Schulungstätigkeit der Klägerin ihrer eigenen Darstellung zu Folge maßgeblich von entsprechenden Einzelaufträgen ab. Jede wirtschaftliche Schwäche dieser Branchen mit geringer Beschäftigung von Mitarbeitetenden und speziell Führungskräften wirkt sich damit auch nachteilig auf die Klägerin aus. Es handelt sich nicht um eine coronaspezifische Abhängigkeit, sondern um eine durch die wechselseitige Marktposition der Klägerin und ihre Abhängigkeit von ihrem einzigen Kooperationspartner bedingte (vgl. VG-Akte Bl. 73 oben). Daher wirkt sich die Pandemie zwar auf die Beschäftigungsquote ihrer Mandantschaft und so auch auf ihre Mandate aus, aber durch ihre einseitige Abhängigkeit wird dies in jeder wirtschaftlichen Krise der Fall sein, nicht nur in der Corona-Pandemie. Allgemeine wirtschaftliche Abhängigkeiten sollten jedoch nach dem Willen des Richtliniengebers gerade nicht gefördert werden, um den Kreis der Förderberechtigten – und die finanziellen Risiken für die öffentlichen Haushalte – noch zu begrenzen. Es handelt sich – auch bei Empfehlungen des Bundesgesundheitsministers – nicht um spezifische Auswirkungen hoheitlicher Eingriffe in den Dienstleistungs- und Warenverkehr, für welche die öffentlichen Haushalte einen gewissen Ausgleich schaffen wollten. Daher ist die Klägerin nicht antragsberechtigt. 2. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Fördergeber in Ziffer 3.7 der Richtlinie für die Überbrückungshilfe IV Sonderregelungen z.B. für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranchen sowie den Einzelhandel vorgesehen hat, um deren besondere Betroffenheit abzufedern, während er dies eben nicht für alle anderen Branchen, hier auch nicht für die Schulungstätigkeiten der Klägerin, in gleicher Weise getan hat. Dies stützt erst recht die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nach dem Grad der Betroffenheit von staatlichen Schließungsanordnungen, welche die Klägerin im o.g. Zeitraum – wie sie einräumt – nicht trafen, und der Abgrenzung zu allgemeinen pandemischen (Erkrankung des Geschäftsführers und des Personals des Kooperationspartners) und wirtschaftlichen (Ausfall der Nachfrage, allgemeine Verunsicherung der Bevölkerung) Auswirkungen, welche die Klägerin trafen. Es handelt sich hier nicht um spezifische Auswirkungen hoheitlicher Eingriffe in den Dienstleistungs- und Warenverkehr, für welche die öffentlichen Haushalte einen gewissen Ausgleich schaffen wollten. Die beklagtenseitig angeführten Gründe sind daher sachgerecht und vertretbar, ein Überschreiten der Willkürgrenze ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.